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Urteil

7 K 781/14 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag sind andere Vermögensrechte i.S. von §321 i.V.m. §§309 ff. AO und damit pfändbar. • Gegenstand der Pfändung ist nicht die technische Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle. • Die Registrierungsstelle kann als Drittschuldnerin im Sinne des Vollstreckungsrechts anzusehen sein und ist zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §316 AO verpflichtet. • Ein hinreichend bestimmtes Leistungsverbot (Arrestatorium) kann darauf gerichtet sein, die Aufrechterhaltung des Status quo der Domain zu sichern, um spätere Verwertung zu ermöglichen. • Ermessensfehler oder Rechtsmissbrauch sind nicht gegeben, wenn das Vollstreckungsinteresse plausibel vorgetragen ist und Verwertungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen sind.
Entscheidungsgründe
Pfändung von Ansprüchen aus Domain-Registrierungsverträgen; Drittschuldnereigenschaft der Registrierungsstelle • Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag sind andere Vermögensrechte i.S. von §321 i.V.m. §§309 ff. AO und damit pfändbar. • Gegenstand der Pfändung ist nicht die technische Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle. • Die Registrierungsstelle kann als Drittschuldnerin im Sinne des Vollstreckungsrechts anzusehen sein und ist zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §316 AO verpflichtet. • Ein hinreichend bestimmtes Leistungsverbot (Arrestatorium) kann darauf gerichtet sein, die Aufrechterhaltung des Status quo der Domain zu sichern, um spätere Verwertung zu ermöglichen. • Ermessensfehler oder Rechtsmissbrauch sind nicht gegeben, wenn das Vollstreckungsinteresse plausibel vorgetragen ist und Verwertungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen sind. Die Klägerin ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains unterhalb der .de-Domain und betreibt Verträge mit Domaininhabern. Der Vollstreckungsschuldner P. betreibt einen Online-Shop und hat erhebliche Steuerschulden. Der Beklagte erließ eine Pfändungsverfügung gegen die Klägerin als Drittschuldnerin und pfändete den Anspruch des Schuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Domain "P.de" sowie Nebenansprüche. Die Klägerin legte Einspruch ein und rügte formelle und materielle Rechtswidrigkeiten, insbesondere fehlende Bestimmtheit, Rechtsmissbrauch, Unzuständigkeit als Drittschuldner und Ermessenfehler. Der Beklagte verteidigte die Verfügung mit Verweis auf §321 i.V.m. §§309 ff. AO und die BGH-Grundsatzentscheidung zur Pfändbarkeit domainvertraglicher Ansprüche. Das FG verhandelte mündlich und musste entscheiden, ob die Pfändungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin als Drittschuldnerin zu behandeln ist. • Rechtsgrundlage und Gegenstand der Pfändung: Der Senat stützt die Pfändung auf §321 i.V.m. §§309 ff. AO und folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach pfändbar sind die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag; nicht die technische Adresse selbst. • Vermögensrechtliche Einordnung: Die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag sind als andere Vermögensrechte im Sinne von §857 ZPO bzw. §321 AO anzusehen; die Domain als technische Adresse begründet kein absolutes Recht vergleichbar mit Immaterialgüterrechten. • Bestimmtheit des Leistungsverbo ts: Das in der Pfändungsverfügung enthaltene Arrestatorium ist hinreichend bestimmt; es verbietet der Klägerin, an den Schuldner zu leisten oder Verfügungen vorzunehmen, die den Status der Domain verändern, und zielt auf Erhalt des Status quo zur späteren Verwertung. • Drittschuldnereigenschaft: Die Klägerin ist als Drittschuldnerin zu qualifizieren, weil die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis eingreift und ihre Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird; sie ist daher zur Abgabe einer Erklärung nach §316 AO verpflichtet. • Ermessen und Verwertungsabsicht: Kein Ermessensfehler; der Beklagte hat ein nach seinem Vortrag verfolgtes fiskalisches Vollstreckungsinteresse dargelegt und die beabsichtigte Verwertung der gepfändeten Ansprüche nicht ausgeschlossen, sodass keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; die Pfändungsverfügung vom 15.05.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2014 ist formell und materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist als Drittschuldnerin anzusehen und verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung nach §316 AO abzugeben. Die Verfügung betrifft pfändbar die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung und Nebenansprüche; das Leistungsverbot ist hinreichend bestimmt und dient der Sicherung des Status quo zur späteren Verwertung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.