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Urteil

6 K 2896/15 Kg Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2016:0512.6K2896.15KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger für seinen Sohn T in den Monaten Juli und August 2015 Anspruch auf Kindergeld hat. Der am 22.03.1996 geborene Sohn T begann am 01.09.2012 seine Ausbildung als Kaufmann im Groß- & Außenhandel bei der R GmbH & Co. KG (Tankstellenbetrieb). Mit Schreiben vom 03.06.2015 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für T für die Zeit ab Juli 2015 auf, weil dieser nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen seine Ausbildung im Juni 2015 beendete. Mit einem am 03.06.2015 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 01.06.2015 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass eine Teilnahme von T an der Jüngerschaftsschule in der Zeit vom 15.08.2015 bis 28.02.2016 geplant sei und beantragte die Festsetzung von Kindergeld für T über den Monat Juni 2015 hinaus. Im Nachgang reichte der Kläger eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes des Sohnes ein, aus der das Ende der Ausbildung am 19.06.2015 hervor ging. Für den Zeitraum 20.06.2015 bis 14.08.2015 wurde bescheinigt, dass T als Angestellter im Betrieb gearbeitet habe. Darüber hinaus sagte der Ausbildungsbetrieb T vertraglich eine weitere Beschäftigung als Angestellter nach Absolvieren der Jüngerschaftsschule zu. Tatsächlich ist T seit dem 15.03.2016 als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der R GmbH & Co. KG beschäftigt. Mit Bescheid vom 30.06.2015 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag des Klägers für Zeiträume ab Juli 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass T die Ausbildung beendet habe und sich in keiner weiteren Ausbildung befinde. Die Teilnahme an der Jüngerschaftsschule verschaffe keinen Anspruch auf Kindergeld. Mit dem am 10.07.2015 erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass es sich bei der Jüngerschaftsschule um eine weiterbildende Maßnahme in allen Lebensbereichen und um einen gemeinnützigen und karitativen Einsatz handele. Dabei verwies er zur Anerkennung eines Kindergeldanspruches während des Besuchs einer Jüngerschaftsschule auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.11.2011 (Az. 11 K 1908/10, EFG 2012, 934). Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2015 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Jüngerschaftsschule keine Ausbildung für einen konkreten Beruf biete und eine erste Berufsausbildung schon abgeschlossen worden sei. Mit der am 15.09.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe entschieden, dass der Besuch einer Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung anerkannt werden könne. Im Übrigen reichte er umfassende Unterlagen ein, in denen sowohl Programminhalte als auch einzelne Abschnitte der Jüngerschaftsschule näher beschrieben sind. Nach eigenen Angaben sei danach die Jüngerschaftsschule ein sechsmonatiges Programm für Jugendliche zwischen 17 und 25 Jahren, das neben der Vermittlung von christlichen Glaubensinhalten und Werten den Jugendlichen Orientierung bei der Berufswahl und Lebensplanung geben sowie ihnen bei der Charakter- bzw. Persönlichkeitsentwicklung helfen möchte. Das Jüngerschaftsschulprogramm beinhalte Unterricht und Seminare und praktische und sozial-diakonische Einsätze und Praktika im In- und Ausland. Dabei würden die Jugendlichen von Mentoren betreut und begleitet. Inhaltlich setze sich die Jüngerschaftsschule zum Ziel, den Jugendlichen in den Bereichen Jüngerschaft, Persönlichkeit und Beruf eine Orientierung zu geben. Bezüglich der beruflichen Aussichten verweise die Jüngerschaftsschule in einer Kurzübersicht über ihr Konzept darauf, dass sich viele Absolventen der Jüngerschaftsschule in geistlichen Berufsfeldern oder in weiterführenden Ausbildungen befänden. Zu nennen seien in erster Linie eigene Mitarbeiter des Vereins „N e. V.“, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft G e. V. sei, die in Kinderdörfern oder als Mitarbeiter in Kindertagesstätten oder als Jugendreferenten in Entwicklungsländern tätig seien. Jedes Jahr würden außerdem etwa 25-30 % der Absolventen der Jüngerschaftsschule weitere Ausbildungsmöglichkeiten in einem geistlichen Bereich anstreben (z.B. bei Bibelseminaren, Theologiestudium oder in sozialen Arbeitsbereichen). Darüber hinaus werde auf die vielen ehrenamtlichen Mitarbeiter in Gemeinden verwiesen, die durch ihre Zeit in der Jüngerschaftsschule eine Orientierung für ihr persönliches Leben erfahren hätten und ihre Erfahrungen in der Hilfe für die Nächsten und die Bedürftigen in aller Welt auf verschiedenste Weise einsetzten. Nach den Angaben des Klägers habe sein Sohn T die Jüngerschaftsschule planmäßig absolviert. Dabei seien auch schriftliche Arbeiten von T gefertigt worden, die jedoch nicht benotet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 10.09.2015 und 26.11.2015 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, für den Sohn T für die Monate Juli 2015 und August 2015 Kindergeld festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die ernsthafte Vorbereitung auf ein konkretes, noch nicht erreichtes Berufsziel als Grundlage für eine künftig dauerhafte Erwerbstätigkeit gegen Entgelt fordere. Im vorliegenden Fall habe das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine vertragliche Zusage auf Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Jüngerschaftsschule erhalten. Die Teilnahme an der Jüngerschaftsschule habe vielmehr eine religiöse Ausrichtung zum Ziel, bei der die Formung der Persönlichkeit der Absolventen zu bekennenden Gläubigen im Vordergrund stehe. In der Sache hat am 10.03.2016 ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Rahmen des Termins hat der Kläger mitgeteilt, dass T schon während seiner Ausbildung und somit noch vor Absolvieren der Jüngerschaftsschule in der Gemeinde Flüchtlingskinder ehrenamtlich betreut habe. Er habe sein christliches Wissen jedoch als nicht ausreichend erachtet. Die Freie Evangelische Kirche S habe den Kontakt zur Bibelschule in O vermittelt, in der auch Teilabschnitte der Jüngerschaftsschule durchgeführt würden. Nach dem Absolvieren der Jüngerschaftsschule arbeite T wieder bei seinem alten Arbeitgeber als Groß- & Außenhandelskaufmann. Er habe den Wunsch, z. B. für eine Mission zu arbeiten. Konkrete Pläne gebe es dazu aber noch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.03.2016 Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Der Senat konnte aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage ist unbegründet. I. Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 101 Satz 1 FGO. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld für den Sohn T für die Monate Juli und August 2015 festzusetzen, da sich T nicht in einer Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat. 1. Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. a. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. aa. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588; vom 08.05.2014 III R 41/13, BStBl II 2014, 717; vom 03.07.2014 III R 53/13, BStBl II 2015, 282). Maßgebend für die weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (BFH-Urteile vom 02.04.009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298; vom 07.04.2011 III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325). bb. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde über Fälle entschieden, in denen das Kind einen Freiwilligendienst bei einer Ordensgemeinschaft als Missionarin auf Zeit bzw. in einem christlichen Konferenzzentrum im Ausland absolvierte (BFH-Urteile vom 07.04.2011 III R 11/09, a.a.O.; vom 09.02.2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940). In diesem Zusammenhang entschied der BFH, dass Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet und daher auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. Denn Freiwilligendienste dienten in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (vgl. BFH-Urteile vom 07.04.2011 III R 11/09, a.a.O.; vom 09.02.2012 III R 78/09, a.a.O.; vom 08.05.2014 III R 41/13, a.a.O.). Ausnahmsweise komme eine abweichende Beurteilung etwa dann in Betracht, wenn der Freiwilligendienst, der von einer nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfassten Organisation angeboten wird, einen so engen Bezug zu einem späteren Studium oder einer betrieblichen Ausbildung habe, dass er - wie ein Praktikum - als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden könne. Die Bezeichnung der Maßnahme als Freiwilligendienst, Praktikum oder Volontariat sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen durch systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund stehe (BFH-Urteile vom 09.06.1999 VI R 50/98, BStBl II 199, 706; vom 09.02.2012 III R 78/09, a.a.O.). Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes könnten jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft sei, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf bestehe (BFH-Urteil vom 08.05.2014 III R 41/13, a.a.O.). cc. Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stellt der von T absolvierte Besuch der Jüngerschaftsschule ab dem 15.08.2015 keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Es fehlt an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Beruf. (1) Das von T durchlaufene Programm diente nicht in erster Linie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf. Vielmehr bezeichnet sich die Jüngerschaftsschule – sowohl nach dem eigenen Vortrag des Klägers als auch nach der Selbstdarstellung der Organisation in den eingereichten Unterlagen und im Internet – als Lebens- und Persönlichkeitsschule für junge Christen, in der die Jugendlichen auf den Ebenen Jüngerschaft, Persönlichkeit und Vorstellung geistlicher Berufe Orientierung erhalten sollten. Dabei stehen in den einzelnen Abschnitten die Vermittlung biblischen Wissens, die Stärkung der Persönlichkeit der Teilnehmer und das Ausloten ihrer Begabungen im Vordergrund. (2) Es lag somit eine Betätigung von T vor, deren Ausbildungscharakter nicht per se gegeben ist. In diesem Fall muss ein enger Bezug zu einem späteren Studium oder einem angestrebten Beruf bestehen. Daran fehlt es vorliegend. Denn zum Einen hatte T seine Ausbildung als Groß- & Außenhandelskaufmann bereits erfolgreich abgeschlossen und bereits vor Beginn der Jüngerschaftsschule die Bestätigung von seinem Ausbildungsbetrieb erhalten, dass er nach dem Absolvieren der Jüngerschaftsschule als Angestellter wieder im Betrieb arbeiten könne. Darüber hinaus hat der Kläger nicht darlegen können, dass T konkret eine weitere Betätigung in einem geistlichen Beruf anstrebt. Zwar wurden im Rahmen der Jüngerschaftsschule neben der Vermittlung von theoretischem Bibelwissen und aktiver Mitarbeit in verschiedenen Gemeinden und Institutionen geistliche Berufsbilder vorgestellt. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen konkreten Bezug zu einer späteren Berufsausübung im geistlichen Bereich anzunehmen, da insoweit die Vorstellungen von T nach den eigenen Angaben des Klägers nicht hinreichend konkret sind und waren. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend umso weniger ersichtlich, als T nach dem Absolvieren der Jüngerschaftsschule wieder in seinen erlernten Beruf zurückgekehrt ist und seit dem 15.03.2016 als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der R GmbH & Co. KG beschäftigt ist. (3) Soweit der Kläger mitgeteilt hat, dass sich T nach wie vor vorstellen könne, zum Beispiel in einer Mission in Afrika zu arbeiten, ist damit kein konkreter Zusammenhang zu einem Beruf erkennbar, da T nach den Angaben des Klägers noch gar nicht weiß, ob überhaupt, ab wann oder in welcher Funktion er im Rahmen einer solchen Mission tätig werden will. (4) Schließlich kann dem Besuch der Jüngerschaftsschule auch nicht Ausbildungscharakter aufgrund der dabei möglicherweise erreichten Verbesserung von Sprachkenntnissen bejaht werden. Denn das Kursprogramm umfasste lediglich im ersten Monat vier Wochenstunden theoretisch-systematischen Sprachunterricht, der mit Rücksicht auf seinen Umfang nicht den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigen würde (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.2002 VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469; vom 07.04.2011 III R 11/09, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 14.09.2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). (5) Soweit sich der Kläger zur Bejahung eines Anspruchs auf Kindergeld auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.10.2011 beruft, ist der dort der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar. In dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte das Kind im Anschluss an das erste juristische Staatsexamen die Jüngerschaftsschule mit dem Ziel besucht, als Volljuristin in einem christlichen Werk oder als Diakonin zu arbeiten. Bereits vor dem Besuch der Jüngerschaftsschule war es im Leitungsteam eines Jugend-Cafés tätig und hatte bereits Aufnahmegespräche in den Mitarbeiterkreis der überkonfessionellen Initiative „Christ und Jurist“ durchgeführt. Auch für eine möglich spätere Anwaltstätigkeit versprach sich das Kind durch den Besuch der Jüngerschaftsschule Vorteile bei der Generierung von christlichen Mandanten. Anders als im vorliegenden Fall waren mithin mehrere Bezugspunkte zwischen dem Besuch der Jüngerschaftsschule und der später geplanten Berufsausübung des Kindes vorhanden, aufgrund derer das FG Baden-Württemberg den Besuch der Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung beurteilt hat. 2. Hat T daher ab dem 15.08.2015 mit dem Besuch der Jüngerschaftsschule keine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG absolviert, scheidet auch ein Kindergeldanspruch für den Monat Juli 2015 als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aus. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus der Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die tragenden rechtlichen Erwägungen entsprechen der Rechtsprechung des BFH. Soweit das FG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.10.2011 zur Bejahung eines Kindergeldanspruchs gekommen ist, ist der dort der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zur Entscheidung liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.