Urteil
4 K 3907/16 Ki – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2019:0208.4K3907.16KI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung bzw. Berechnung des besonderen Kirchgeldes nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NRW) für 2015 (Streitjahr). Die Klägerin ist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war die Klägerin Mitglied der evangelischen Kirche von Westfalen, ihr Ehemann hingegen war keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörig (sog. glaubensverschiedene Ehe). Beide Ehepartner erwirtschafteten im Streitjahr steuerbare Einkünfte. Die Anstellung der Klägerin bestand seit über zwanzig Jahren. Sie selbst erzielte Einkünfte in Höhe von 10.155 € aus nichtselbstständiger Arbeit und negative Einkünfte in Höhe von 988 € aus Vermietung und Verpachtung. Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten betrug 88.702 €. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr vom 18.07.2016 setzte das für die Klägerin und ihren Ehemann zuständige Wohnsitzfinanzamt zulasten der Klägerin das besondere Kirchgeld – bemessen nach dem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten – auf 696 € fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch (Eingang bei der Beklagten: 26.07.2016) begründete die Klägerin damit, dass sie nur mit ihrem eigenen Einkommen kirchensteuerpflichtig sei, da sie mehr als nur ein geringes Einkommen gehabt habe. Die Berechnung unter Einbeziehung des Einkommens des anderen Ehegatten sei aber verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte kein eigenes Einkommen habe und somit sonst kirchensteuerfrei bliebe. So sei auch die einfachgesetzliche Regelung zum besonderen Kirchgeld zu verstehen. Bei Zugrundelegung dessen dürfe in ihrem (der Klägerin) Fall nicht das besondere Kirchgeld, sondern lediglich die auf ihr Einkommen entfallende allgemeine Kirchensteuer erhoben werden. Gerade aufgrund der Zusammenveranlagung mit ihrem (der Klägerin) Ehemann unterliege auch ihr Einkommen der Besteuerung. Ihr Einkommen hätte aber für sich genommen unter Beachtung sämtlicher Abzüge (negative Einkünfte, Werbungskostenpauschbetrag) unterhalb des Grundfreibetrages gelegen. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 als unbegründet zurück. Das besondere Kirchgeld werde bei glaubensverschiedenen Ehen erhoben, um eine Gerechtigkeitslücke zu schließen und sei verfassungsgemäß. Das gelte auch für die Berechnung anhand des zu versteuernden Einkommens, da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht auf das Einkommen des Einzelnen, sondern auf dessen Lebensführungsaufwand ankomme, der durch das höhere Einkommen des anderen Partners ebenfalls erhöht werde. Zu Vereinfachungszwecken sei es dabei im Wege einer Typisierung zulässig, das gesamte Einkommen zugrunde zu legen. Ihre daraufhin erhobene Klage (Eingang bei Gericht: 15.12.2016) stützt die Klägerin im Wesentlichen auf das bereits im Einspruchsverfahren geltend Gemachte. Zudem ist sie der Ansicht, § 7 KiStG NRW sei gegenüber § 4 KiStG NRW als lex specialis anzusehen, so dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes bereits einfachgesetzlich rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2015 durch Bescheid vom 18.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich dabei auf die bereits in der Einspruchsentscheidung erläuterten Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung sowie zur Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes. Der Berichterstatter hat in der Sache am 21.12.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für das Streitjahr in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes greifen nicht durch, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) vor, der eine Vorlage an das BVerfG rechtfertigen könnte. 1. Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes entspricht den einfachgesetzlichen Vorgaben des Kirchensteuerrechts. a) Gemäß § 3 Abs. 1 KiStG NRW sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8, 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben, kirchensteuerpflichtig. Bei Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten nicht kirchensteuerpflichtig sind, können nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW Kirchensteuern als besonderes Kirchgeld erhoben werden. § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KiStG NRW bestimmen für zusammenveranlagte Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe, dass sich „die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer“ nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer bemisst, der auf den vom kirchensteuerpflichtigen Ehegatten erwirtschafteten Einkommensanteil entfällt. Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt gemäß § 1 KiStG NRW aufgrund eigener Steuerordnungen. Die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben auf dieser Grundlage eine Kirchensteuerordnung (KiStO NRW) erlassen, deren § 6 Abs. 1 Nr. 5– gleichlautend mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW – die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ermöglicht. Bemessungsgrundlage für dieses besondere Kirchgeld ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NRW das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner jeweiligen Fassung ergibt. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer gesondert festzulegenden Steuertabelle erhoben, § 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NRW. Staffelung und Bemessungsgrundlage werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 KiStO NRW durch einen Kirchensteuerbeschluss festgelegt. Der für das Streitjahr maßgebliche, staatlich genehmigte Kirchensteuerbeschluss vom 20.11.2014 (KiABl. 2014, 341) legt von einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage ausgehend ein sich progressiv erhöhendes besonderes Kirchgeld von 96 € bis 3.600 € fest. b) Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben wurde das besondere Kirchgeld für das Streitjahr zutreffend mit 696 € festgesetzt. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin findet im Streitfall § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KiStG NRW keine Anwendung. Denn die darin enthaltenen Bestimmungen sind nicht lex specialis gegenüber der angewandten Regelungen des § 4 KiStG NRW und der KiStO NRW. § 7 KiStG NRW regelt nämlich erkennbar lediglich die Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KiStG NRW), nicht jedoch die des besonderen Kirchgeldes. Das zeigt sich bereits an der Formulierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW. Hiernach bezieht sich der Absatz auf „die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer“. Diese Formulierung ist identisch mit der des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KiStG NRW, der lediglich die Kirchensteuer vom Einkommen, nicht jedoch das in § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW normierte besondere Kirchgeld erfasst. Gestützt wird dieses Verständnis zudem von der Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KiStG NRW („Wird für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, […].“), bei der der Gesetzgeber erkennbar davon ausging, dass die Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld gesondert außerhalb dieses Gesetzes geregelt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht – OVG – Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2018 9 LA 120/17, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland – NordÖR – 2018, 466, Rn. 20, zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen). bb) Auch enthält das Gesetz keinerlei Hinweise dafür, dass – wie von der Klägerin angenommen – der Tatbestand zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur erfüllt ist, wenn in glaubensverschiedenen Ehen der kirchensteuerpflichtige Ehepartner keine steuerpflichtigen Einkünfte hat. Ausweislich des Wortlautes ist lediglich erforderlich, dass es sich um eine glaubensverschiedene Ehe und zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt, die Verteilung der Einkünfte zwischen den Ehegatten bzw. Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist hingegen nicht relevant. Dass sich das besondere Kirchgeld faktisch nicht auswirkt, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte höhere Einkünfte erzielt als der keiner Glaubensgemeinschaft angehörige Ehegatte, ist lediglich eine Folge der Anrechnung der (dann höheren) Kirchensteuer als Zuschlag auf das Einkommen auf das zu erhebende besondere Kirchgeld, § 6 Abs. 5 KiStO NRW. cc) Die Bemessung des besonderen Kirchgeldes richtet sich vielmehr gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 KiStO NRW i. V. m. der von der Landessynode für das Streitjahr gemäß § 12 Abs. 1 Buchst. c KiStO NRW festgesetzten Kirchensteuertabelle nach dem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten. Danach stellt das im Streitfall zu versteuernde Einkommen in Höhe von 88.702 € die zutreffende Bemessungsgrundlage dar. Die Höhe des besonderen Kirchgeldes von 696 € ergibt sich bei Anwendung der Kirchgeldtabelle hierauf (Stufe 6: zu versteuerndes Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NRW von 87.500 € bis 99.999 €). 2. Anders als die Klägerin meint, verstößt die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nach den vorgenannten Grundsätzen auch nicht gegen die Verfassung. a) So verletzen die Regelungen über das besondere Kirchgeld unter dem Gesichtspunkt des strukturellen Vollzugsdefizits nicht Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass Steuerpflichtige durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerfG der Fall, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (BVerfG-Urteile vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56; vom 27.06.1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zwar wird das besondere Kirchgeld nicht von allen Kirchensteuerpflichtigen, die in glaubensverschiedener Ehe leben und unter die genannten Bestimmungen fallen, erhoben, da die Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds keinen eigenen Veranlagungstatbestand begründet. Indes ist schon nicht ersichtlich, dass damit der kirchliche Besteuerungsanspruch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG „weitgehend” nicht durchgesetzt würde. Vor allem aber muss berücksichtigt werden, dass das besondere Kirchgeld seinerseits dazu dient, bestehende Lücken im System der Kirchensteuer zu schließen und auf diese Weise für mehr Finanzierungsgerechtigkeit zu sorgen. Wenn die Erhebung des besonderen Kirchgelds aus Gründen der Verwaltungsökonomie an das bestehende Verfahren zur Einkommensteuer angelehnt wird, ist ein dadurch gleichwohl verbleibendes Defizit – jedenfalls in dem hier erkennbaren Umfang – in Anbetracht dieser Zielsetzung und unter Berücksichtigung des in diesem Bereich grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums der Religionsgemeinschaften unbedenklich (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274). b) Ebenso wenig ergibt sich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung daraus, dass die verschiedenen evangelischen Kirchengemeinden im Vergleich zueinander die Kirchensteuer bzw. das besondere Kirchgeld gemäß § 12 KiStO NRW in unterschiedlicher Höhe erheben können. Auch hier greift der weite Gestaltungsspielraum der Religionsgemeinschaften durch. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Landesgesetzgeber bei der Regelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung – WRV –) die Einzelregelungen den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes überlassen (BVerfG-Beschluss vom 23.10.1986 2 BvL 7, 8/84, Neue Juristische Wochenzeitschrift 1987, 943; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674). Mit dieser Ermächtigung geht gerade einher, dass es zu unterschiedlichen Regelungen kommen kann. c) Anders als von der Klägerin angenommen, verstößt die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, auch dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn das Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen verfügt, die Kirchensteuer vom Einkommen aber niedriger ist als das besondere Kirchgeld. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; BFH-Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274). Das beruht auf der Rechtsprechung des BVerfG, wonach es unbillig ist, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des EStG kirchensteuerfrei blieben. Die Kirchensteuer könne sich, um dies zu vermeiden, der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren (BVerfG-Urteil vom 14.12.1965 1 BvR 606/60, BVerfGE 19, 268). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (z. B. BFH-Beschlüsse vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674; vom 08.10.2013 I B 109/12, BFH/NV 2014, 182, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 2 BvR 591/06 u. a., BFH/NV 2011, 181). Das gilt nicht nur dann, wenn der kirchenangehörige Ehegatte keinerlei eigenes Einkommen hat, sondern ebenfalls in der Situation eines nicht unerheblichen Eigenverdienstes des kirchenangehörigen Ehegatten (BFH-Beschluss vom 20.12.2016 I B 43/06, juris; Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 1 K 1970/16 Ki, juris; Verwaltungsgericht – VG – Cottbus, Urteil vom 26.01.2017 1 K 805/14, Die Öffentliche Verwaltung – DÖV – 2017, 475). Die dadurch entstehende mittelbare Einbeziehung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung wird unter anderem mit dem Unterhaltsanspruch der §§ 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – gerechtfertigt, der ein Indikator für den erhöhten Lebensführungsaufwand auch des geringer Verdienenden ist (BFH-Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274). Als einen Aspekt dieser Rechtfertigung stellt die Klägerin zutreffend heraus, dass der Unterhaltsanspruch ausweislich der Gesetzesbegründung auch der Deckung der kirchlichen Mitgliedsbeiträge dienen soll (vgl. Schriftlicher Bericht zu BT-Dr 2/3409, S. 37). Der von ihr hieraus gezogene Umkehrschluss, die Rechtfertigung misslinge, wenn der kirchenangehörige Ehegatte diese Mitgliedsbeiträge auch von seinem eigenen Einkommen tragen könne, geht jedoch fehl: Auch in Fällen, in denen die Mitgliedsbeiträge/Kirchensteuern vom Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten selbst getragen werden können, ändert dies nichts daran, dass sich die der Person zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aufgrund des Unterhaltsanspruchs zwingend erhöhen und damit der maßgebliche Lebensführungsaufwand steigt. bb) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des BFH vom 08.10.2013 I B 109/12 (BFH/NV 2014, 182) bezieht, ist darin entgegen der Ansicht der Klägerin keine Abkehr von dieser Rechtsprechung zu sehen. Zwar führt der BFH in dieser Entscheidung tatsächlich aus, das besondere Kirchgeld orientiere sich nur für den Fall, dass der kirchensteuerpflichtige Ehegatte keine eigenen Einkünfte habe, am Lebensführungsaufwand, der typisierend festgestellt werden könne. Allerdings muss zum richtigen Verständnis dessen die Fallkonstellation beachtet werden, zu der die Entscheidung erging: Der Kirchensteuerpflichtige war hier der Alleinverdiener und Kläger, der die Zahlung des besonderen Kirchgeldes anstelle der an seinem Einkommen bemessenen Kirchensteuer vom Einkommen begehrte. Der BFH wollte an dieser Stelle – aus dem Zusammenhang deutlich erkennbar – also einzig klarstellen, dass die Bemessung des besonderen Kirchgeldes am Lebensführungsaufwand nicht in Betracht kommt, wenn der Kirchensteuerpflichtige der Ehepartner mit dem höheren steuerpflichtigen Einkommen ist. Der BFH hat mithin gerade keine grundsätzliche Aussage zum – vorliegend relevanten – Fall getroffen, in dem gegen den Kirchenangehörigen in einer glaubensverschiedenen Ehe das besondere Kirchgeld festgesetzt wird. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zuvor zu ermitteln, dass das eigene Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten dessen Lebensführungsaufwand nicht bereits deckt. Dies kann vielmehr im Rahmen der vorgenannten Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers solange angenommen werden, wie die auf das eigene Einkommen entfallende Kirchensteuer die Höhe des besonderen Kirchgeldes nicht erreicht. Richtigerweise muss hierbei beachtet werden, dass der Lebensführungsaufwand ab einer bestimmten Einkommenshöhe tatsächlich nicht mehr steigt (z. B. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Urteil vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674). Allerdings wurde dieser Umstand im Rahmen der Typisierung mittels der Festsetzung der Kirchgeldtabelle hinreichend berücksichtigt. Denn das besondere Kirchgeld steigt ab einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 € („Stufe 13“) nicht mehr an (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674). Ebenso hat mit der in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage und dem sich progressiv erhöhenden Kirchgeld von 96 € bis 3.600 €, das damit deutlich geringer ist als eine gemeinsame Besteuerung zur Kirchensteuer, ausreichend Beachtung gefunden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, so dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung dieses Lebensführungsaufwandes führt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332; BFH-Beschluss vom 22.01.2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674). Dies spiegelt die Kirchgeldtabelle wider, indem das besondere Kirchgeld überhaupt erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € erhoben wird und die von den jeweiligen Kirchgeldstufen umfasste Einkommenspanne mit jeder Stufe deutlich steigt: Einkommenspanne bei Stufe 1 nur 7.499 €, bei Stufe 12 hingegen 49.999 € (ebenso VG Cottbus, Urteil vom 26.01.2017 1 K 805/14, DÖV 2017, 475, Rn. 42, rechtskräftig). d) Auch liegt in der dahingehend abweichenden Besteuerung zusammenveranlagter Ehegatten (§ 26b EStG) im Verhältnis zu einzeln veranlagten Ehegatten (§ 26a EStG) keine Ungleichbehandlung, die den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Denn anhand des Wortlautes des § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NRW, der auf „das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten“ abstellt, wird deutlich, dass das besondere Kirchgeld nur bei zusammenveranlagten Ehegatten erhoben wird. Der entstehende Unterschied bei der Kirchensteuer ist aber nicht willkürlich und damit unschädlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 18.02.1977 VII C 48/73, BVerwGE 52, 104). Der kirchliche Gesetzgeber konnte dabei berücksichtigen, dass die Einzelveranlagung zur Einkommensteuer wegen der daraus folgenden Nichtanwendung des günstigen Splittingtarifs regelmäßig nur dann gewählt wird, wenn beide Ehegatten etwa gleich hohe Einkünfte erzielen und der kirchenangehörige Ehegatte deshalb eine angemessene Kirchensteuer vom Einkommen zu zahlen hat; einer ergänzenden Kirchgeldregelung bedarf es für diese Fälle nicht (BFH-Beschluss vom 14.12.1983 II R 170/81, BFHE 140, 338, BStBl II 1984, 332). Zudem ist zu beachten, dass ein einkommensloser oder -schwacher Ehegatte einer Besteuerung des Lebensführungsaufwands entgehen kann, indem er das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und einzelner zugunsten einer Einzelveranlagung ausübt. Bei ihrer freien Entscheidung, ob sie die Zusammenveranlagung wählen, haben die Ehegatten die Möglichkeit abzuwägen, ob für sie der Vorteil des Splittingtarifs, mit dem gegebenenfalls eine höhere Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes einhergeht, günstiger ist als der Vorteil einer Einzelveranlagung mit einer geringeren oder entfallenden Kirchensteuer (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 1 K 3070/02 Ki, juris, rechtskräftig; VG Cottbus, Urteil vom 26.01.2017 1 K 805/14, DÖV 2017, 475, rechtskräftig). Glaubensverschiedene Eheleute können jedoch nicht beide Vorteile beanspruchen; der Gesetzgeber ist ebenfalls unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, den Ehegatten eine solche Vorgehensweise zu ermöglichen (BVerfG-Beschluss vom 20.04.1966 1 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40). e) Die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach dem zu versteuernden Einkommen verstößt des Weiteren nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht wird nicht dadurch verletzt, dass ein einkommensschwacher Ehegatte in glaubensverschiedener Ehe auf Grund der Regelung des besonderen Kirchgeldes höher besteuert wird als ein einkommensschwacher Lediger, der keiner Kirchensteuer oder nur einer geringeren Kirchensteuer in Form der Zuschlagsteuer unterliegt. Die Ehe darf durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftlich in gewissem Umfang belastende Rechtsfolgen sein, solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterbehandlung von Eheleuten führt. Das ist indes bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht der Fall, weil das besondere Kirchgeld gerade und nur die durch die Ehe (aufgrund des Unterhaltsanspruchs der §§ 1360, 1360a BGB) gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des einkommenslosen oder einkommensschwachen Ehegatten erfasst, der an dem (höheren) Einkommen seines Ehegatten teil hat (BVerwG-Urteil vom 18.02.1977 VII C 48/73, BVerwGE 52, 104; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 1 K 3070/02 Ki, juris, rechtskräftig). Überdies ist auch hier die bereits bezüglich des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG dargestellte bestehende Wahlmöglichkeit zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung zu beachten. f) Schließlich ist eine Verletzung der verfassungsrechtlich nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG geschützten Glaubensfreiheit bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die Glaubensfreiheit den Kirchenangehörigen nicht vor der Erhebung von Kirchensteuern und ähnlichen Abgaben schützt (BFH-Urteile vom 08.04.1997 I R 68/96, BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545; vom 19.10.2005 I R 76/04, BFHE 211, 90, BStBl II 2006, 274; FG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2009 6 K 49/2008, Entscheidungen in Kirchensteuersachen 53, 397, rechtskräftig; jeweils unter Verweis auf BVerfG-Beschluss vom 30.08.1982 1 BvR 1109/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 73). Vielmehr ist das Recht der Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV garantiert (BFH-Urteil vom 08.04.1997 I R 68/96, BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH, da es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze handelt.