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Beschluss

9 LA 120/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein besonderer Kirchgeldbescheid, der ausschließlich gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten ergeht, begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit des nichtkirchenangehörigen Ehegatten; dessen Klage ist insoweit unzulässig. • Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer nach KiStRG und kann bei glaubensverschiedener Ehe auch anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens bemessen werden, wenn die Landes-Kirchenordnung dies vorsieht. • § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG regelt nur die Bemessung der Kircheneinkommensteuer und verdrängt nicht die Regelungskompetenz der Religionsgemeinschaften für die Bemessung des besonderen Kirchgelds; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Entscheidungsgründe
Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe zulässig; Klage des nichtkirchenangehörigen Ehegatten unzulässig • Ein besonderer Kirchgeldbescheid, der ausschließlich gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten ergeht, begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit des nichtkirchenangehörigen Ehegatten; dessen Klage ist insoweit unzulässig. • Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer nach KiStRG und kann bei glaubensverschiedener Ehe auch anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens bemessen werden, wenn die Landes-Kirchenordnung dies vorsieht. • § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG regelt nur die Bemessung der Kircheneinkommensteuer und verdrängt nicht die Regelungskompetenz der Religionsgemeinschaften für die Bemessung des besonderen Kirchgelds; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Kläger sind verheiratet und leben in einer glaubensverschiedenen Ehe. Die Klägerin ist römisch-katholisch, der Kläger keiner kirchensteuerberechtigten Gemeinschaft zugehörig. Für 2015 wurden sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt setzte per Bescheid ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 840 EUR unter der Bezeichnung „Kirchenst. Kath. Ehefrau“ fest, der allein gegenüber der Klägerin bezogen war. Widersprüche wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers als unzulässig und die der Klägerin als unbegründet ab. Beide beantragten beim Oberverwaltungsgericht teilweise Zulassung der Berufung; das Gericht prüfte Klagebefugnis und materielle Rechtmäßigkeit der Kirchgeldregelungen. • Klagebefugnis: Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Verpflichtung des Ehegatten genügt nicht. Der Bescheid setzt das besondere Kirchgeld ausschließlich gegenüber der Klägerin fest; daher begründet er keine Pflichten des Klägers und keine Rechtsbetroffenheit. • Rechtsnatur des Kirchgelds: Das besondere Kirchgeld ist eine Form der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KiStRG. Die Landes-Kirchenordnung (KiStO OffizBezOL) kann die Bemessung regeln und hat für 2015 eine Kirchgeldtabelle angewandt, nach der bei dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen die Stufe 7 mit 840 EUR galt. • Gesetzesauslegung KiStRG: § 2 Abs. 6 KiStRG erlaubt die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann, wenn nur der Ehegatte Einnahmen hat; die Gesetzesmaterials zeigen, dass die Bemessung des besonderen Kirchgelds in den Kirchenordnungen liegt. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG betrifft ausschließlich die Bemessung der Kircheneinkommensteuer und verdrängt nicht die Regelungskompetenz der Religionsgemeinschaften für das Kirchgeld. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bemessung des besonderen Kirchgelds am gemeinsamen Einkommen überzeugt nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte erlaubt, bei typisierender Bemessung des Lebensführungsaufwands das gemeinsame Einkommen als Maßstab zugrunde zu legen; daher ist die konkret angewandte Regelung verfassungsgemäß. • Folge: Die Klage des nichtkirchenangehörigen Ehemanns ist mangels Klagebefugnis unzulässig; die Klage der Klägerin gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds ist materiell unbegründet, weil die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und die Anwendung der Kirchgeldtabelle verfassungsgemäß sind. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden zurückgewiesen und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Klage des nichtkirchenangehörigen Klägers ist unzulässig, weil der Bescheid das besondere Kirchgeld ausschließlich gegenüber der Klägerin festsetzt und daher keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit des Klägers begründet. Die Klage der Klägerin ist unbegründet, weil das besondere Kirchgeld als Form der Kirchensteuer verfassungsgemäß aufgrund der landesrechtlichen Kirchgeldordnung und der angewandten Kirchgeldtabelle bemessen wurde. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung; der angefochtene Bescheid bleibt in voller Höhe wirksam. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den genannten Vorschriften.