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Urteil

5 K 3907/17 U Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2020:0225.5K3907.17U.00
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Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 08.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 404,62 € gemindert wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 364,42 € gemindert wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 415,42 € gemindert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 08.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 404,62 € gemindert wird. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 364,42 € gemindert wird. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerfestsetzung um einen Betrag in Höhe von 415,42 € gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15%. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Energiekosten eines teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes, die Zurechnung von ebay-Umsätzen und die umsatzsteuerliche Behandlung eines PKW. Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen. Sie verpachtete die Gewerbeimmobilie E-Straße und Teile des gemischt genutzten Grundstücks U-Straße (jeweils in M) an die Firma N X GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war. Die Verpachtung des Objekts U-Straße erfolgte mit Mietvertrag vom 15.01.2005 beginnend zum 01.02.2005. Als Gesamtmiete wurde ein Betrag in Höhe von 7.000 € warm (inkl. pauschaler Nebenkosten in Höhe von 500 €) vereinbart (Bl. 33 ff. der Vertragsakte). Zwischen der Klägerin und der N X GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerliche Organschaft. Unternehmensgegenstand der N X GmbH waren die Lieferung und Verlegung von Oberböden jeglicher Art. Die N X GmbH war mit notariellem Vertrag vom 29.11.2004 gegründet worden und hatte ihren Geschäftsbetrieb zum 01.02.2005 aufgenommen. Ende des Jahres 2004/Anfang des Jahres 2005 hatte die N X GmbH von der X GmbH, einer Gesellschaft mit identischen Unternehmensgegenstand, die vom Ehemann der Klägerin, Herrn F X, als Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben wurde, Fahrzeuge und einen Anhänger gekauft (Seite 10 f. des Berichts des Insolvenzverwalters, Bl. 174 f. der Gerichtsakte). Ferner hatte die N X GmbH zum 01.03.2005 drei vormalige Mitarbeiter der X GmbH, die dort zum 28.02.2005 ausgeschieden und arbeitslos gemeldet waren (Seite 7 des Berichts des Insolvenzverwalters, Bl. 171 der Gerichtsakte; FG Münster, Urt. vom 22.01.2019 – 12 K 411/14), weiterbeschäftigt. Zudem hatte die N X GmbH aus dem Vermögen der X GmbH zum 11.12.2006 Werkzeuge und Kleingeräte im Wert von 38.729,77 € (Bl. 198 der Gerichtsakte), die zunächst/zwischenzeitlich in der Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmens der Klägerin zum 01.02.2005 in Höhe von 40.090 € aktiviert gewesen waren, übernommen (Kontennachweis zur Eröffnungsbilanz, Bl. 201 der Gerichtsakte). Wegen der übernommenen Geräte im Einzelnen wird auf die Entwicklung des Anlagevermögens der N X GmbH im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 (Bl. 190 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Am 19.04.2005 beantragte die X GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am 01.07.2005 wurde über das Vermögen der X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht N, Az: xyz). Der Insolvenzverwalter stellte in seinem Bericht fest, dass die X GmbH neben einer im Prinzip wertlosen Betriebs- und Geschäftsausstattung in Form von älteren Büroeinrichtungsuntensilien (Schreibtisch, Regale) und älteren, teils defekten Telekommunikationsgeräten nur noch über geringfügiges Werkzeug zum Verlegen von Bodenbelägen (insbesondere Teppichen) verfügt. Es handelte sich nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters um verschiedene Teppichmesser und Zuschneidegeräte. Diesen Gegenständen sei allenfalls ein Gebrauchswert beizumessen und im Verwertungsfalle sei ein über den Verwertungskosten liegender Erlös nicht erzielbar (Seite 10 des Berichts des Insolvenzverwalters, Bl. 174 der Gerichtsakte). Mit Haftungsbescheid nach §§ 191 AO i.V.m. § 25 HGB nahm der Beklagte die N X GmbH für Steuerschulden der X GmbH in Haftung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.01.2019 bejahte der 12. Senat des FG Münster die Haftung der N X GmbH dem Grunde nach, setzte die Haftungssumme jedoch auf 172.687,66 € herab (FG Münster, Urt. vom 22.01.2019 - 12 K 411/14). Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2015 übertrug die Klägerin ihre Anteile an der N X GmbH gegen Zahlung von 70.000 € an ihren Sohn O X. Am 23.07.2019 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N X GmbH eröffnet (Amtsgericht N, Az.: zyx). Mit Prüfungsanordnung vom 17.11.2014 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung (BP) bei der Klägerin für die Streitjahre 2011 bis 2013 durch (BP-Bericht vom 28.09.2015, Bl. 12 ff. der BP-Akte). Im Rahmen dieser Betriebsprüfung traf der Beklagte folgende Feststellungen, die zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren streitig sind: Zum einen habe die Klägerin unter dem auf ihren Namen registrierten Konto „S“ in den Jahren 2012 und 2013 ebay-Umsätze in Höhe von 24.332,03 € (2012) und 9.835,58 € (2013) getätigt. Unter Herausrechnung privater Umsätze ging der Beklagte von betrieblichen/unternehmerischen Umsätzen in Höhe von 21.922,09 € (von der BP abgerundet auf 21.900 €) und 8.877,75 € (von der BP abgerundet auf 8.800 €) aus (siehe im Einzelnen Umsatzübersicht Bl. 122 ff. der Gerichtsakte). Unter weiterer Berücksichtigung von 20%igen-Sicherheitsabschlägen auf die abgerundeten (Brutto-)Umsätze in Höhe von 4.380 € (2012) und 1.760 € (2013) ergäbe sich folgende auf die ebay-Umsätze entfallende Umsatzsteuer (Tz. 2.2 des BP-Berichts): Jahr 2012 2013 Umsatzsteuer 2.797,37 € 1.124,04 € Zudem vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass eine unentgeltliche Wertabgabe für das privat genutzte Fahrzeug Mercedes 1 in folgender Höhe anzusetzen sei (Tz. 2.4 des BP-Berichts vom 28.09.2015, Bl. 17 der BP-Akte): Jahr 2012 2013 Mehrumsatz 1.680,00 € 4.032,00 € Umsatzsteuer 319,20 € 766,08 € Ferner nahm der Prüfer den Standpunkt ein, dass entgegen der Steuererklärung der Klägerin nicht 77,8%, sondern nur 47,84% der Fläche des privaten Wohnhauses U-Straße betrieblich bzw. unternehmerisch genutzt werde. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den laufenden Grundstückskosten, der nur die Energiekosten betraf, vertrat der Prüfer abweichend von dieser Aufteilung die Auffassung, dass eine Kostenaufteilung nach den Nutzflächen zu einem unzutreffenden Ergebnis führe. Er schätzte die Energiekosten für den unternehmerischen Teil auf 100 € pro Monat (1.200 € im Jahr), so dass er pauschal von einer abzugsfähigen Vorsteuer in Höhe von 228 € pro Streitjahr ausging. Aufgrund dieser Neuaufteilung kürzte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus den Grundstückskosten gegenüber den erklärten Vorsteuern wie folgt (Anlage 2d zum BP-Bericht, Bl. 27 der BP-Akte): Jahr 2011 2012 2013 Vorsteuerkürzung 683,46 € 625,54 € 963,54 € Der Beklagte setzte die Feststellungen der Betriebsprüfung in nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 08.01.2016 (2011) und vom 28.12.2015 (2012 und 2013) um und setzte die Umsatzsteuer dabei wie folgt fest: Jahr 2011 2012 2013 Umsatzsteuer -2.071,55 € 46.884,16 € 42.466,45 € Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. Die Aufteilung zwischen Betriebs- und Privaträumen sei unzutreffend. Auch der Wintergarten, der als solcher nicht existiere, und das Schwimmbad würden unternehmerisch genutzt. Gleiches gelte für den Bereich oberhalb der Garage. Der Spitzboden sei isoliert und dachstuhlmäßig erneuert worden, die Flächen seien jedoch keiner Nutzung unterzogen worden. Die ebay-Umsätze seien dem Ehemann der Klägerin, Herrn F X, zuzurechnen. Dieser habe den Account unter dem Namen seiner Ehefrau bei ebay eingerichtet. Neben einigen privaten Gegenständen habe er die noch in seinem Besitz vorhandenen alten Gegenstände, insbesondere Werkzeuge und Gerätschaften, aus seiner jahrelangen Tätigkeit als Bodenleger veräußert. Die im Betriebsvermögen der N X GmbH erfassten Wirtschaftsgüter seien dort noch alle vorhanden und könnten in Augenschein genommen werden. Bei den von den ebay-Käufern „N“ und „D“ durchgeführten Käufen handele es sich um Scheinkäufe aus dem Kreis der Familienmitglieder. Diese hätten dazu gedient, nicht mit einem Mindestgebot arbeiten zu müssen und den Preis in die Höhe zu treiben. Zu Unrecht sei die KfZ-Gestellung für das Fahrzeug Mercedes 2 von der N X GmbH nach der 1%-Regelung versteuert worden. Eine private Nutzung sei nicht erfolgt, in der Zeit zwischen Anschaffung (August 2012) und Ende des Streitzeitraums (Dezember 2013) sei das Fahrzeug insgesamt nur etwa 10.000km gefahren worden. Zum Beweis legte die Klägerin Auszüge/Kopien aus einem Fahrtenbuch für die Jahre 2012 und 2013 vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er verwies wegen der Aufteilung des Gebäudes zur Begründung auf die Feststellungen des Bausachverständigen. Soweit einige ebay-Verkäufe möglicherweise auf Scheinkäufen beruhen sollten, so sei dies bereits von den durch die BP gemachten Sicherheitsabschlägen in Höhe von 4.380 € (2012) und 1.760 € (2013) abgegolten. Nach Aktenlage seien Werkzeuge mit einem Wert in Höhe von 40.090 € aus der vom Ehemann der Klägerin betriebenen X GmbH in das Einzelunternehmen der Klägerin eingebracht worden. Zum 11.12.2006 sei eine Einlage dieser Wirtschaftsgüter in die N X GmbH erfolgt. Das vorgelegte Fahrtenbuch sei aufgrund zahlreicher Mängel nicht ordnungsgemäß, zudem widerspreche es der Lebenserfahrung, dass für den aufwendigsten PKW des Fuhrparks keine Privatnutzung stattgefunden habe. Als weiteres privat genutztes Privatfahrzeug sei nur ein älterer Mercedes 1 vorhanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit ihrer am 22.12.2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Bereich über der Garage (59qm) sei gewerblich als Lagerfläche genutzt worden. Der Spitzboden sei nicht der Wohnfläche zuzurechnen. Er sei lediglich aufgrund von Wärmeschutzmaßnahmen isoliert worden. Das Schwimmbad sei der gewerblichen Nutzung zuzurechnen, es sei seit dem Erwerb durch die Klägerin und ihren Ehemann nicht mehr funktionstüchtig und habe als Lager für Baumaterialien gedient. Der Flur im Erdgeschoss habe mit 12 qm gleichermaßen als Zugang zu den privaten als auch den gewerblichen Räumlichkeiten (Büro) gedient. Es seien daher 6qm (50%) als gewerblich genutzte Fläche zu veranschlagen. Die Büroräumlichkeiten (31qm) seien vollständig betrieblich genutzt worden. Der hintere Bereich sei nachträglich lockerer gestaltet und mit einem Billardtisch und einer Dartscheibe versehen worden. Ferner seien dies mittlerweile in Büros übliche Einrichtungsgegenstände. Zudem reichte die Klägerin Farb-Lichtbilder zu den streitigen Räumlichkeiten ein (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte). Es treffe ferner nicht zu, dass ein großer Bereich der betrieblichen Räume nur über eine Dachluke zugänglich sei. Die ebay-Umsätze seien dem Ehemann der Klägerin zuzurechnen. Der Account „S“ laute zwar auf den Namen der Klägerin, es sei jedoch die Kontonummer des Ehemannes hinterlegt worden. Zudem sei der Ehemann im Jahr 19xx geboren, weshalb er den Namen „S“ gewählt habe. Die Klägerin hingegen sei im Jahr 19xy geboren. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Werkzeuge hätten die Eheleute N X und F X getrennt gelebt. Der Ehemann habe die Werkzeuge veräußert, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er zu dieser Zeit keine anderen Einkünfte erzielt habe. Er habe zu dieser Zeit keine Schlüsselgewalt über die Räume der N X GmbH gehabt und eine Diebstahlsanzeige sei nicht aufgegeben worden. Die Marken-Geräte (36V-Akku-Maschinen) seien Herrn F X als Geschenke von Freunden und Verwandten aus den USA zur Verfügung gestellt worden. Die Zollbelege seien nicht aufbewahrt worden, da zum damaligen Zeitpunkt keine Umsatzsteuerpflicht des Herrn F X bestanden habe. Der Steuerberater der N X GmbH habe irrigerweise eine unentgeltliche Wertabgabe für den Mercedes 2 statt für den Mercedes 1 gebucht. Die Feststellungen der Betriebsprüfung in der Organgesellschaft zum Mercedes 1 seien deshalb zutreffend. Zu korrigieren sei die erfolgte Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den Mercedes 2. Für private Fahrten habe mit dem Mercedes 1 ein dem Mercedes 2 in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Die Klägerin sei mit dem Mercedes 2 aufgrund der Größe insgesamt nur wenig gefahren. Das Fahrzeug sei ausschließlich für Fahrten zu Gericht und zu Akquisefahrten (Baustellen) genutzt worden. Das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin sei zudem mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung sowie den ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2020 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Umsatzsteuer 2011 vom 08.01.2016, für 2012 und 2013 jeweils vom 28.12.2015 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 dahingehend zu ändern, a) dass die Hinzurechnung von ebay-Verkäufen als betriebliche Erlöse unterbleibt. b) dass die Hinzurechnung einer unentgeltlichen Wertabgabe in Form eines Sachbezugs für den Mercedes 2 unterbleibt. c) dass die Grundstückskosten U-Straße bei der Aufteilung in einen betrieblichen/unternehmerischen und privaten Anteil mit einem betrieblichen/unternehmerischen Anteil von 77,8% berücksichtigt werden. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Mercedes 1 (Baujahr 2007) sei weder im Hinblick auf den Status noch den Gebrauchswert mit dem Mercedes 2 (Erstzulassung 2012) vergleichbar. Zudem bestehe weder nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 19.11.2007 noch nach der Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 29.04.2009 ein Privatnutzungsverbot hinsichtlich der Betriebsfahrzeuge. Wegen der Grundstücksaufteilung verweist der Beklagte auf die Ausführungen des Bauchsachverständigen, im Übrigen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. In der Sache hat am 23.09.2019 ein gemeinsamer Erörterungstermin des Berichterstatters und der für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer zuständigen Berichterstatter/in … (Verfahren 12 K 3911/17 E, G) stattgefunden, auf das Protokoll des gemeinsamen Erörterungstermins (Bl. 132 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen. Mit Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 2 FGO (Bl. 144 f. der Gerichtsakte) hat der Berichterstatter/in die Klägerin aufgefordert (Zustellung mit PZU am 24.10.2019, Bl. 148 f. der Gerichtsakte), bis zum 31.12.2019: 1. eine detaillierte Einzelübersicht (Bezeichnung des Gegenstandes, Art des Gegenstandes, Wert) darüber vorzulegen, welche Werkzeuge und welches Anlagevermögen (Wert nach Aktenlage 40.090 €) seinerzeit von der X GmbH auf das Einzelunternehmen der Klägerin und welche Werkzeuge und welches Anlagevermögen (anschließend) auf die N X GmbH übergegangen sind. 2. Eine detaillierte Einzelübersicht sämtlicher gebuchter Eingangsumsätze/Betriebsausgaben des Einzelunternehmens der Klägerin und sämtlicher gebuchter Eingangsumsätze/Betriebsausgaben der N X GmbH seit der jeweiligen Gründung unter Vorlage von Kopien sämtlicher Rechnungen vorzulegen und die erworbenen Gegenstände des Anlagevermögens hierbei gesondert zu markieren/zu kennzeichnen. Die Klägerin hat hierzu innerhalb der gesetzten Frist keine Angaben gemacht. Im Verfahren 12 K 3911/17 E, G hat der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2020 mitgeteilt, dass aufgrund eines Brandes bzw. der nachfolgenden Löscharbeiten im Jahr 2018 alle Unterlagen durch Brand-Fachfirmen entsorgt worden seien. Mit Beschluss vom 05.11.2019 hat der 5. Senat den Rechtsstreit der/dem Berichterstatter/in als Einzelrichter/in übertragen (Bl. 150 der Gerichtsakte). In der Sache hat am 25.02.2020 eine mündliche Verhandlung vor der/dem Einzelrichter/in stattgefunden, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die/Der Einzelrichter/in hat die Akten der Verfahren 10 K 3919/17 K, G (N X GmbH), 12 K 3911/17 E, G (Eheleute F X und N X) sowie das Urteil in dem Verfahren 12 K 411/14 (N X GmbH, Haftung für Steuerschulden der X GmbH) beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 08.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 ist insoweit rechtswidrig, als dass Vorsteuerbeträge in Höhe von 404,62 € nicht steuermindernd berücksichtigt worden sind. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 ist insoweit rechtswidrig, als dass Vorsteuerbeträge in Höhe von 364,42 € nicht steuermindernd berücksichtigt worden sind. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 28.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2017 ist insoweit rechtswidrig, als dass Vorsteuerbeträge in Höhe von 415,42 € nicht steuermindernd berücksichtigt worden sind. Im Übrigen sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Der Beklagte hat dem Grunde und der Höhe nach zu Recht eine unentgeltliche Wertabgabe § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG für die private Nutzung des Fahrzeugs Mercedes 2 festgesetzt. Die KfZ-Gestellung an den Geschäftsführer in den Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu beurteilen. Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und der Klägerin liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt (FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 – 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88; BFH, Urt. vom 5.6.2014 – XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; Doege, DStR 2014, 938, 939). a) In den Fällen der Überlassung eines PKW zur Privatnutzung gilt nach der BFH-Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung des betrieblichen PKW (BFH, Urt. vom 21.03.2013 – VI R 49/11, BFH/NV 2013, 1399). Dieser Anscheinsbeweis ist im Streitfall weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch dadurch erschüttert worden, dass für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stünden, die dem Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar seien. aa) Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erschüttert. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt werden, die nachträgliche Einfügungen und Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (BFH, Beschluss vom 12.07.2011 – VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863). Die Klägerin hat das Fahrtenbuch im Original trotz Aufforderung der/des Einzelrichters/in mit Schreiben vom 17.09.2019 (Bl. 120 der Gerichtsakte) nicht vorgelegt, so dass die/der Einzelrichter/in nicht nachprüfen konnte, ob dieses in buchmäßiger Form geführt worden ist. Die in den Finanzamtsakten enthaltenen Kopien des Fahrtenbuches genügen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach Auffassung der/des Einzelrichters/in auch in inhaltlicher Hinsicht nicht. Das Fahrtenbuch enthält keine konkreten Anschriften der Fahrtziele, teilweise fehlen auch die Angaben der Namen der aufgesuchten Kunden und zudem ist das Fahrtenbuch in großen Teilen unleserlich. Ferner bestehen die vom Beklagten herausgearbeiteten Unstimmigkeiten. So wird am 04.09.2012 eine Fahrt nach N (und zurück) mit 62km angegeben, die kürzeste Strecke vom Firmensitz der Klägerin laut Routenplaner beträgt jedoch rund 80km. Zudem enthält das Fahrtenbuch am 11./12.12.2013 die Eintragung „Werkstatt C Ölwechsel, 38 km“. Der Ölwechsel hat aber laut Rechnung bei der Firma Werkstatt C in M (=Wohn- und Firmenort) stattgefunden, diese Werkstatt (T-Straße) befindet sich jedoch nur 3km von der Anschrift der Klägerin entfernt. Zudem weicht der von der Werkstatt in der Rechnung notierte Kilometerstand (10.062km) vom Kilometerstand im Fahrtenbuch, welches bei Fahrtbeginn 10.104km und bei Fahrtende 10.142km ausweist, ab. Ausweislich des Tankbelegs der Firma „U“ hat die Klägerin am 18.06.2013 in den Niederlanden (C) getankt. Eine Fahrt in die Niederlande ergibt sich jedoch nicht aus dem Fahrtenbuch. Der Eintrag am 18.06.2013 weist als Fahrtziele vielmehr lediglich die in Deutschland gelegenen Orte „W“ und „N“ aus. Auffällig ist auch, dass das Fahrzeug nach den Angaben im Fahrtenbuch oftmals über längere Zeiträume (z.B. in der Zeit zwischen dem 10.08.2013 und dem 27.09.2013) nicht bewegt worden ist. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist die/der Einzelrichter/in auch nicht davon überzeugt, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend geführt worden ist. bb) Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis für die private Nutzung der Mercedes 2 auch nicht dadurch erschüttert, dass ihr bereits der Mercedes 1 zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Denn nach der Rechtsprechung des BFH wird ein Dienstfahrzeug erfahrungsgemäß auch dann privat genutzt, wenn ein Privatfahrzeug zwar zur Verfügung steht, dem Dienstfahrzeug aber weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar ist (BFH, Urt. vom 19.05.2009 – VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). Der Mercedes 1 (Mittelklassefahrzeug, Baujahr 2007, 170PS) ist jedoch weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar mit dem Mercedes 2 (Fahrzeug der oberen Mittelklasse/Oberklasse, Neufahrzeug mit Erstzulassung 2012, 265 PS). b) Ein Rückgriff auf die Rechtsprechungsgrundsätze zum Beweis des ersten Anscheins ist im Streitfall auch nicht wegen der Vereinbarung eines Privatnutzungsverbotes ausgeschlossen. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, so kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen (BFH, Urt. vom 21.03.2013 – VI R 46/11, BStBl. II 2013, 1044). Dies gilt auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH (BFH, Urt. vom 08.08.2013 – VI R 71/12, BFH/NV 2014, 153). Nach dem Geschäftsführervertrag vom 19.11.2007 und dem geänderten Geschäftsführervertrag vom 29.04.2009 ist jedoch kein solches privates Nutzungsverbot für den Mercedes 2 oder ein anderes Betriebsfahrzeug vereinbart worden. Vielmehr enthält der Geschäftsführervertrag vom 19.11.2007 in § 9 Abs. 3 die Klausel „Die private Nutzung des Firmenfahrzeugs wird jährlich mit 1% des Listenpreises dem Gesellschafterdarlehenskonto belastet.“ Die Änderung des Geschäftsführervertrages vom 29.04.2009 (Gesellschafterbeschluss Nr. 3) bezieht sich nur auf die monatliche Geschäftsführervergütung der Klägerin, die von 1.700 € auf 6.000 € erhöht worden ist. c) Hinsichtlich der Höhe der Festsetzung der unentgeltlichen Wertabgabe für den Mercedes 2 besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Der Beklagte ist vielmehr insoweit der Steuererklärung der Klägerin gefolgt. d) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu Recht zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe für die Überlassung des PKW Mercedes 1 festgesetzt hat, da die Klägerin sich nur gegen die Überlassung des PKW Mercedes 2 wendet und die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe für den Mercedes 1 nach Auffassung der Klägerin zu Recht erfolgt ist. Die/Der Einzelrichter/in weist ergänzend darauf hin, dass der Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe für den Mercedes 1 auch nach seiner Ansicht dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Denn überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein KfZ auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für jedes Fahrzeug zu berechnen (BFH, Beschluss vom 24.05.2019 – VI B 101, BFH/NV 2019, 1072; BFH, Urt. vom 13.06.2013 – VI R 17/12, BStBl. II 2014, 340). Eine Privatnutzung des PKW Mercedes 1 ist unstreitig erfolgt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte möglicherweise zu Unrecht bei der Berücksichtigung der unentgeltlichen Wertabgabe für den Mercedes 1 nicht einen 20%igen Abschlag für nicht mit Vorsteuern behaftete Eingangsleistungen vorgenommen hat (UStAE Abschn. 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Satz 4; FG Münster, Urt. vom 09.01.2020 – 5 K 2420/19, juris), denn eine Änderung zu Gunsten der Klägerin scheidet aus, weil die/der Einzelrichter/in insoweit an das Klagebegehren gebunden ist, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Die Klägerin hat trotz des Hinweises der/des Berichterstatters/in im Erörterungstermin ihren Antrag insoweit nicht angepasst/erweitert. Die Klägerin wendet sich weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen den Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe für die Privatnutzung des PKW Mercedes 1. 2. Der Beklagte hat zu Recht die über das Konto „S“ durchgeführten ebay-Verkäufe bei der Klägerin der Versteuerung unterworfen. Die/Der Einzelrichter/in ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Klägerin – und nicht ihr Ehemann – insoweit Lieferungen bzw. sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht hat. a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann die Verkäufe durchgeführt und die Erlöse auf seinem Konto vereinnahmt habe, so ist dieser Vortrag rechtlich unbeachtlich. Wer Leistender ist und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (BFH, Urt. vom 30.03.2006 – V R 9/03, BFH/NV 2006, 1422; Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rdn. 7 m.w.N.). Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände kommt eine von den „vertraglichen Vereinbarungen” abweichende Bestimmung des Leistenden in Betracht, so z. B. wenn nach den Umständen des Falles erkennbar ein Eigengeschäft des Handelnden und nicht des angeblichen „Vertragspartners” vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den „Rechnungsaussteller” rechnet oder rechnen muss (BFH, Urt. vom 04.09.2003 -V R 9, 10/02, BStBl. II 2004, 627). Bei ebay-Verkäufen werden dem Käufer die bei ebay registrierten Daten übermittelt, der Käufer geht davon aus, dass der dort registrierte Verkäufer die Leistung an ihn erbringt. Keine Lieferung gegen Entgelt stellt zwar ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung von Waren dar (Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rdn. 7 m.w.N.). Das Vorliegen eines Diebstahls/einer Unterschlagung von Werkzeugen durch den Ehemann hat die Klägerin jedoch nicht behauptet geschweige denn belegt. Vielmehr trägt sie vor, dass der Ehemann eigene Werkzeuge aus seiner ehemaligen Tätigkeit als Bodenleger verkauft habe. b) Die Klägerin hat die Leistungen nach Auffassung der/des Einzelrichters/in auch aus ihrem Unternehmensvermögen und damit im Rahmen ihres Unternehmens erbracht. Die Lieferung von Gegenständen geschieht nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmensbereich (durch Herstellung oder Erwerb) zugeordnet und nicht vor der Veräußerung aus dem Unternehmen entnommen worden ist (Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rdn. 26). Bei den Gegenständen, die der Beklagte der Besteuerung unterworfen hat, handelt es sich nach Auffassung der/des Einzelrichters/in um Werkzeuge, die aus dem Unternehmensvermögen der von der Klägerin betriebenen N X GmbH stammen. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters verfügte die dem Ehemann der Klägerin zuzurechnende X GmbH im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch über geringfügiges Werkzeug (Teppichmesser und -zuschneidegeräte), deren Verwertungserlös die Verwertungskosten nicht übersteigen würde. Der Vortrag der Klägerin, dass ihr Ehemann unter dem Konto „S“ alte Werkzeuge aus seiner Tätigkeit als Bodenleger im Rahmen der X GmbH veräußert habe, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Insbesondere passt dieser Vortrag nicht zu den erheblichen, aus den Verkäufen erzielten Erlösen. Ferner handelt es sich nach der Liste der ebay-Umsätze um hochwertige Werkzeuge u.a. der Firmen J, G, X, C und E, die teilweise sogar als neu bzw. neuwertig bezeichnet worden sind. Hochwertige Werkzeuge u.a. der Firmen J, C, G und X im Wert von insgesamt 40.090 € sind nach der vorliegenden Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmens der Klägerin zum 01.02.2005 und dem vorliegenden Anlagenspiegel der N X GmbH für das Jahr 2006 auch zunächst auf das Einzelunternehmen der Klägerin und anschließend auf die N X GmbH übergegangen. Woher die weiteren verkauften Gegenstände, insbesondere die Werkzeuge der Firma E stammen, lässt sich wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin nicht mehr nachvollziehen. Die Klägerin hat auf die von der/vom Einzelrichter/in gesetzten Ausschlussfristen nicht (unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen) dargelegt, welche Gegenstände des Anlagevermögens/Werkzeuge sie später im Rahmen ihres Einzelunternehmens und im Rahmen der N X GmbH seit der jeweiligen Gründung hinzuerworben hat. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass bei einem Brand im Jahr 2018 sämtliche relevanten Unterlagen zerstört worden seien, so liegt dieser Umstand in der Risikosphäre der Klägerin. Soweit der Ehemann der Klägerin im Telefonat mit der/dem Einzelrichter/in am 13.01.2020 dargelegt hat, dass es sich bei den Werkzeugen (insbes. den Werkzeugen der Firma E) teilweise um neue bzw. neuwertige Gegenstände gehandelt habe, die er später (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) von Verwandten aus den USA erhalten bzw. erworben habe, so ist auch dieser (neue) unsubstantiierte Vortrag nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Der Ehemann der Klägerin betrieb nach der Insolvenz kein Handwerksunternehmen mehr. Ein späterer Erwerb von Werkzeugen zum Zwecke der Ausübung des Bodenlegerhandwerks erscheint nach Auffassung der/des Einzelrichters/in nur für Zwecke der von der Klägerin betriebenen N X GmbH sinnvoll. Die Klägerin hat diesen Vortrag auch nicht – entgegen der Ankündigung des Ehemannes im Telefonat mit der/dem Einzelrichter/in – durch Zollpapiere oder andere Dokumente belegt. Vielmehr hat sie im Schreiben vom 28.01.2020 (Bl. 206 ff. der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass Zollbelege nicht mehr vorlägen. Die/Der Einzelrichter/in ist ferner aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Umsätze aus den Verkäufen der Werkzeuge dem Ehemann der Klägerin deshalb zurechnen wollen, weil dieser – anders als die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks U-Straße und des Grundstücks E-Straße ist – über kein nennenswertes verwertbares Vermögen mehr verfügt. c) Auch der Höhe nach ist die Besteuerung der ebay-Umsätze nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin (hilfsweise) rügt, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Umsätzen teilweise eindeutig um die Veräußerung von Privatgegenständen (Veräußerung von Kleidung etc.) handele und teilweise nur Scheingeschäfte (Erwerb durch Familienmitglieder über die Konten „D“ und „N“) vorlägen, so kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn jedenfalls hat der Beklagte die Umsatzsteuer nicht zu hoch festgesetzt. Der Beklagte hat die veräußerten Privatgegenstände bereits von den Gesamtumsätzen abgezogen (siehe Berechnung Bl. 122 der Gerichtsakte). Auch unter Herausrechnung der Käufe durch die Käufer „D“ und „N“ ergibt sich wegen des vom Beklagten bereits berücksichtigten Sicherheitsabschlags von 20% jedenfalls keine niedrigere Umsatzsteuerschuld der Klägerin. Denn im Jahr 2012 sind Bruttoverkäufe an diese Käufer in Höhe von insgesamt lediglich 1.064,15 € (berücksichtigter Sicherheitsabschlag 4.380 € brutto) und im Jahr 2013 sind Bruttoverkäufe an diese Käufer in Höhe von nur 372 € (berücksichtigter Sicherheitsabschlag 1.760 € brutto) erfolgt. Die Klägerin hat auch nicht konkret unter Auflistung der Verkäufe im Einzelnen dargelegt, inwieweit trotz des bereits berücksichtigten Privatverkäufe und des Sicherheitsabschlags noch eine zu hohe Umsatzsteuerfestsetzung vorliege. Die/Der Einzelrichter/in weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin ihre Behauptung, dass die Käufe durch die Nutzer „D“ und „N“ von Familienangehörigen zum Schein durchgeführt worden seien, nicht (etwa durch Kontoauszüge oder Offenlegung der ebay-Registrierungsdaten dieser Konten) belegt hat. Es ist auch nicht ungewöhnlich/unüblich, dass ein Käufer mehrere Käufe bei einem Verkäufer tätigt, so dass allein dieser Umstand keinen hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen von Scheinkäufen zulässt. 3. Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch teilweise den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen des Gebäudes U-Straße nicht zum Abzug zugelassen. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). § 15 Abs. 4 UStG ist für die Aufteilung auf nichtwirtschaftliche und wirtschaftliche Leistungen analog anzuwenden (Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rdn. 861 m.w.N.). Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden kann nach dem Umsatz- oder nach dem Flächenschlüssel erfolgen. Der Flächenschlüssel als andere wirtschaftliche Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG beruht auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und ist objektbezogen. Als solcher ermöglicht dieser Aufteilungsschlüssel in der Regel eine "präzisere" Bestimmung des Pro-rata-Satzes als die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 174 MwStSystRL). Der Flächenschlüssel schließt deshalb gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung die Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen (BFH, Urt. vom 07.05.2014 - V R 1/10, BFHE 245, 416, Rdn. 31). Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist (BFH, Urt. vom 07.05.2014 - V R 1/10, BFHE 245, 416, Rdn. 32). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach Auffassung der/des Einzelrichters/in im Streitfall aufgrund des Flächenschlüssels von einer betrieblichen/unternehmerischen Nutzung des Gebäudes in Höhe von 54% auszugehen. Dieser Aufteilungsmaßstab ist – entgegen der Auffassung des Beklagten im Rahmen der BP – auch für die Aufteilung der Energiekosten zugrunde zu legen. Der vom Beklagten im Rahmen der BP durchgeführten Schätzung (228 € pro Jahr), die willkürlich erscheint und nicht an tatsächliche Umstände anknüpft (insbesondere den unterschiedlichen Verbrauch in den Streitjahren außer Acht lässt), folgt die/der Einzelrichter/in nicht. Die Anwendung des Umsatzschlüssels als Alternative zum Flächenschlüssel scheidet aus, da es für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin keinen Umsatz gibt (vgl. Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rdn. 876). Die Vertreter des Beklagten haben sich im Erörterungstermin auch bereits dem Grunde nach mit einer Vorsteueraufteilung nach Wohnflächen einverstanden erklärt. Eine darüber hinausgehende betriebliche/unternehmerische Nutzung in Höhe von insgesamt 77,8%, wie sie die Klägerin begehrt, scheidet jedoch aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die/der Einzelrichter/in der Auffassung, dass der Spitzboden (70 qm) und der Bereich über der Garage (59 qm) dem privaten Bereich zuzurechnen ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass und inwieweit diese Räume als Lager genutzt worden sind. Wegen der schlechten Zugangsmöglichkeiten (Raumspartreppe bzw. Zugang über das Garagendach) sind die Räume auch als Lager für Bodenbeläge und Werkzeuge absolut ungeeignet gewesen, zumal es eine Vielzahl besser zugänglicher Flächen (Bereich der ehemaligen Zahnarztpraxis bzw. später des ehemaligen Teppichhandels mit mehr als 250qm, riesiger Kellerbereich, fünf Garagen, Garagenanbau und Lager, siehe Tabelle unten unter Ziff. 3) gegeben hat. Zudem hatte die Klägerin im Jahr 2009 noch zusätzlich das ausschließlich gewerblich genutzte Objekt E-Strasse in M erworben. Gegen eine betriebliche/unternehmerische Nutzung im Streitzeitraum spricht auch, dass die Räumlichkeiten nach den vorgelegten Fotos leerstehen. Eine andere betriebliche Nutzung (z.B. als Büro) scheidet nach Auffassung der/des Einzelrichters/in bereits aufgrund des auf den Fotos erkennbaren baulichen Zustands der Räume aus. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht die/der Einzelrichter/in demgegenüber von einer unternehmerischen Nutzung des Schwimmbades (45qm) aus. Das Schwimmbad wird nach den vorgelegten Fotos als Lager genutzt. Aufgrund des baulichen Zustandes ist eine Nutzung des in den 1970er Jahren errichteten Schwimmbades in seiner Funktion zum Schwimmen nach Auffassung der/des Einzelrichters/in auch ausgeschlossen. Nicht nachgewiesen hat die Klägerin, die insoweit die Feststellungslast trägt, ferner eine unternehmerische Nutzung des Bereichs „Wintergarten“. In der Klagebegründung vom 01.06.2018 wird zu diesem Bereich keine Stellung genommen und es werden keine Fotos eingereicht. Auch im Rahmen des Erörterungstermins wurde dieser Bereich nicht streitig diskutiert. Auch der Büroraum ist dem privaten Bereich zuzurechnen, so dass auch insoweit der Vorsteuerabzug ausscheidet. Der Büroraum mit einer Größe von insgesamt 31qm wird nach den Fotos nur teilweise für Büroarbeiten genutzt, da sich in diesem Raum auch private Gegenstände wie u.a. ein Billardtisch und eine Dartscheibe befinden. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass der Raum erst später umgestaltet worden sei. Sie hat aber nicht dargelegt, wie der Raum in den Streitjahren eingerichtet gewesen ist und wann die privaten Gegenstände in den Raum eingestellt worden sind/die Umgestaltung stattgefunden hat. Die/Der Einzelrichter/in geht deshalb auch in den Streitjahren von einer gemischten Nutzung des Raumes aus. Bei Arbeitsecken und Durchgangszimmern scheidet jedoch eine Aufteilung in betriebliche/unternehmerische und privat veranlasste Kosten aus (vgl. BFH, Beschluss vom 27.07.2015 – GrS 1/14, BStBl. II 2016, 265). Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für den Flur (insgesamt 12 qm), der den Zugang zum Büro ermöglicht, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anteilig (6qm) abzugsfähig. Eine Aufteilung im Wege der Schätzung, wie sie die/der Einzelrichter/in im Erörterungstermin zur gütlichen Einigung vorgeschlagen hatte, scheidet deshalb aus. Die/Der Einzelrichter/in hatte die Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2020 (Bl. 165 Gerichtsakte) auf eine im Vergleich zum Vorschlag aus dem Erörterungstermin ungünstigere Entscheidung durch Urteil hingewiesen. Es ergibt sich mithin folgende Aufteilung beruflich/privat: Gesamt qm Privat Betrieblich Erdgeschoss Ehem. Teppichhandel 234 234 Arbeitszimmer 31 31 0 4 Garagen 56 56 Garagenanbau 46 46 Lagergebäude 40 40 Wohnen/Küche/Essen 66 66 Eingangsbereich 12 12 Terrasse 20 20 Obergeschoss Wohnfläche Hauptwohnung 72 72 Wohnfläche Einliegerwohnung ü. Garage) 59 59 Spitzboden Wohnfläche 70 70 Kellergeschoss Schwimmbad/Hobby etc. 45 45 Wintergarten 35 35 Summe 786 365 421 Prozent 46% 54% In den Streitjahren sind somit Vorsteuern in folgender Höhe abzugsfähig: Jahr 2011 2012 2013 Vorsteuer beantragt 911,46 € (77,8%) 853,53 € (77,8%) 1.191,53 € (100%) Berücksichtigt (pauschal) 228 € 228 € 228 € Kürzung durch BP 683,46 € 625,54 € 963,54 € Vorsteuer abzugsfähig (54%) 632,63 € 592,42 € 643,42 € Mehr Vorsteuer 404,62 € 364,42 € 415,42 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den Feststellungen und den Umständen des Einzelfalles. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.