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Urteil

V R 1/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 4 UStG zu prüfen; der Flächenschlüssel ist regelmäßig zur präziseren Ermittlung des Pro-rata-Satzes vorrangig. • Der Gesamtumsatzschlüssel ist nach Unionsrecht grundsätzlich zulässige Methode, darf jedoch nur angewendet werden, wenn keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung (z.B. Flächenschlüssel) möglich ist. • § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Umsatzschlüssel nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine andere präzisere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. • Fehlen die erforderlichen Feststellungen dazu, ob eine präzisere Zurechnung möglich ist, ist die Sache zur weiteren Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude: Vorrang präziser Zurechnung (Flächenschlüssel) • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 4 UStG zu prüfen; der Flächenschlüssel ist regelmäßig zur präziseren Ermittlung des Pro-rata-Satzes vorrangig. • Der Gesamtumsatzschlüssel ist nach Unionsrecht grundsätzlich zulässige Methode, darf jedoch nur angewendet werden, wenn keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung (z.B. Flächenschlüssel) möglich ist. • § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Umsatzschlüssel nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine andere präzisere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. • Fehlen die erforderlichen Feststellungen dazu, ob eine präzisere Zurechnung möglich ist, ist die Sache zur weiteren Feststellung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, errichtete 2002–2004 ein gemischt genutztes Gebäude und zog Vorsteuer aus den Herstellungskosten geltend. Das Erdgeschoss wurde umsatzsteuerpflichtig an Gewerbemieter, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an Privatpersonen vermietet. Die Klägerin teilte die nicht direkt zuordenbaren Vorsteuern in 2004 nach einem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug nach einer Prüfung und ordnete Teile direkt zu sowie den Rest nach dem steuerpflichtigen Flächenanteil zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt und ließ die Anwendung des Umsatzschlüssels wegen Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht zu. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzung; es berief sich auf die Neuregelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ab 2004. Der BFH musste klären, ob und unter welchen Voraussetzungen der Umsatzschlüssel gegenüber objektbezogenen (z.B. Flächen-) Methoden anwendbar ist. • Anwendbares Recht: § 15 Abs. 4 UStG (Stellung der wirtschaftlichen Zurechnung), Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG (seit 2007 MwStSystRL Art. 173/174). • Auslegung § 15 Abs. 4 UStG: Der unbestimmte Rechtsbegriff "wirtschaftliche Zurechnung" lässt sowohl gegenstands-/bereichsbezogene als auch gesamtunternehmensbezogene Aufteilungsmethoden zu; richtlinienkonform ist der Gesamtumsatzschlüssel als mögliche Methode anzusehen. • Vorrang der präzisen Methode: Nach EuGH-Rechtsprechung (BLC Baumarkt) und unionskonformer Auslegung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist der Umsatzschlüssel nur zulässig, wenn keine andere präzisere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist; der Gesetzgeber darf den Umsatzschlüssel nicht weiter einschränken, als die Richtlinie erlaubt. • Flächenschlüssel: Als objektbezogene Methode beruht der Flächenschlüssel auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie und führt in der Regel zu präziseren Ergebnissen als der Gesamtumsatzschlüssel; daher schließt er regelmäßig die Umsatzschlüssel aus. • Ausnahmen vom Flächenschlüssel: Der Flächenschlüssel führt nicht zu einer präziseren Aufteilung, wenn die Ausstattung oder die Aufwendungen der verschiedenen Bereiche erheblich voneinander abweichen; dann ist der Umsatzschlüssel anzuwenden. • Verfahrensrüge und Rückverweisung: Das FG hat nicht geprüft, ob der Flächenschlüssel hier eine präzisere Zurechnung ermöglichte; mangels dieser Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif und an das FG zurückzuverweisen. • Konsequenz für die Vorsteuerfestsetzung: Die streitigen Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG aufzuteilen; ob der Klägerin der von ihr beanspruchte zusätzliche Vorsteuerabzug zusteht, hängt von den nachzuholenden Feststellungen zur Präzision des Flächen- gegenüber dem Umsatzschlüssel ab. Die Revision des Finanzamts ist teilweise begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass nach unions- und nationalrechtskonformer Auslegung § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verlangt, dass der Umsatzschlüssel nur angewendet wird, wenn keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung (insbesondere Flächenschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden) möglich ist. Ob im konkreten Fall der Flächenschlüssel wegen erheblich unterschiedlicher Ausstattung der Geschosse nicht präziser ist, hat das FG nachzuholen. Damit ist offen, ob die Klägerin die zusätzlich begehrten Vorsteuerbeträge von 9.813 € geltend machen kann; dies ist nach Durchführung der ergänzenden Feststellungen vom FG zu entscheiden.