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Urteil

5 K 436/20 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerpflichtiger kann nach §5b Abs.2 EStG i.V.m. §150 Abs.8 AO von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz befreit werden, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar ist. • Bei Anwendung der Härtefallregelung sind insbesondere Umsatz und Gewinn zur Einordnung als Kleinstbetrieb zu berücksichtigen; die Regelung ist großzügig auszulegen. • Auch interne Arbeitszeit und damit verbundene Opportunitätskosten können bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit als finanzieller Aufwand zu berücksichtigen sein.
Entscheidungsgründe
Befreiung von der E-Bilanzpflicht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (Kleinstbetrieb) • Ein Steuerpflichtiger kann nach §5b Abs.2 EStG i.V.m. §150 Abs.8 AO von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz befreit werden, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar ist. • Bei Anwendung der Härtefallregelung sind insbesondere Umsatz und Gewinn zur Einordnung als Kleinstbetrieb zu berücksichtigen; die Regelung ist großzügig auszulegen. • Auch interne Arbeitszeit und damit verbundene Opportunitätskosten können bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit als finanzieller Aufwand zu berücksichtigen sein. Die Klägerin ist eine GmbH, betrieben vom alleinigen Geschäftsführer A, tätig u.a. in IT- und Buchhaltungsdienstleistungen. Für 2016 meldete die GmbH einen Umsatz von 57.948,90 € und einen Verlust von 4.078,24 €. Die Klägerin übermittelte bereits 2015 eine E-Bilanz mit Unterstützung eines Tools, wobei die manuelle Erstellung rund vier Arbeitstage erforderte. Für 2016 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und GuV nach §5b EStG mit der Begründung wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; technische Ausstattung und XBRL-Fähigkeit fehlten, Umstellungskosten und externer Berater würden erhebliche Kosten verursachen. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf die bereits erfolgte Übermittlung 2015 und die Vorteile der E-Bilanz für die Verwaltung. Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung; im Verfahren bezifferte sie den externen Beratungsaufwand mit mehr als 2.000 € sowie jährliche Mehrkosten von 267 € und rund 60 Stunden Umstellungsarbeit bei Softwarewechsel. • Rechtliche Grundlage ist §5b Abs.1 und Abs.2 EStG i.V.m. §150 Abs.8 AO; die Härtefallregelung ist großzügig auszulegen und gerichtlicher Überprüfung zugänglich. • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.v. §150 Abs.8 AO ist gegeben, wenn die Schaffung technischer Möglichkeiten nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand möglich ist; hierfür sind Umsatz und Gewinn maßgebliche Kriterien zur Einordnung als Kleinstbetrieb. • Die Klägerin verfügt nicht über XBRL-fähige Software; sowohl Beauftragung Dritter als auch Softwareanschaffung oder die manuelle Erstellung mittels Tool führen zu finanziellem Aufwand. • Eigene Arbeitszeit ist als wirtschaftlicher Aufwand zu berücksichtigen, da sie Opportunitätskosten für das Unternehmen darstellt und der Gesetzgeber Kleinstbetriebe ausdrücklich schützen wollte. • Die vom Gericht festgestellten Kosten (ca. 2.000 € für externe Dienstleistung, 267 € jährlich plus Umstellungsaufwand, vier Arbeitstage für manuelle Erstellung) sind für die Klägerin nicht unerheblich vor dem Hintergrund ihres Umsatzes und Verlustes 2016. • Die Vorteile der E-Bilanz für die Finanzverwaltung stehen in diesem Fall nicht in einem solchen Übergewicht gegen die Belastung der Klägerin, dass die Härtefallbefreiung zu versagen wäre. • Folglich war die Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt rechtswidrig; das Ermessen wurde zuungunsten der Klägerin ausgeübt. Die Klage hat Erfolg. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, für das Jahr 2016 auf die elektronische Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verzichten und hob den Ablehnungsbescheid vom 20.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2020 auf. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Klägerin als Kleinstbetrieb nach Umsatz und Gewinn die wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Sinne des §150 Abs.8 AO darlegt: fehlende XBRL-Fähigkeit, erhebliche Kosten für Berater oder Softwareumstellung sowie relevante Arbeitszeitaufwendungen machen die elektronische Übermittlung für 2016 nicht zumutbar. Die Interessen der Finanzverwaltung an Effizienzgewinnen wiegen hier nicht so schwer, dass die Härtefallregelung zu verneinen wäre. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.