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Beschluss

5 V 3239/21

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO kann vollziehbarer Verwaltungsakt sein und ist aussetzungfähig, wenn durch ihn die Rechtslage des Steuerpflichtigen gegenüber einem vorherigen Umsatzsteuerbescheid verschlechtert wird. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, wenn unklar ist, ob die Finanzgerichte über die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher, an das Finanzamt abgetretener Werklohnforderungen entscheiden dürfen. • Die Aussetzung der Vollziehung kann unter der Auflage einer angemessenen Sicherheitsleistung gewährt werden, wenn weder mit Gewissheit ein günstiger Prozessausgang für den Antragsteller zu erwarten ist noch unzumutbare Härte durch die Sicherheitsleistung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids bei strittiger Aufrechnung mit abgetretenen Werklohnforderungen • Ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO kann vollziehbarer Verwaltungsakt sein und ist aussetzungfähig, wenn durch ihn die Rechtslage des Steuerpflichtigen gegenüber einem vorherigen Umsatzsteuerbescheid verschlechtert wird. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, wenn unklar ist, ob die Finanzgerichte über die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher, an das Finanzamt abgetretener Werklohnforderungen entscheiden dürfen. • Die Aussetzung der Vollziehung kann unter der Auflage einer angemessenen Sicherheitsleistung gewährt werden, wenn weder mit Gewissheit ein günstiger Prozessausgang für den Antragsteller zu erwarten ist noch unzumutbare Härte durch die Sicherheitsleistung vorliegt. Die Antragstellerin (Bauträgerin) beantragte nach berichtigten USt-Bescheiden für 2013 die Erstattung zu Unrecht einbehaltener Umsatzsteuer. Das Finanzamt teilte mit, dass Bauleistende ihre Werklohnforderungen auf die zuständigen Finanzämter abgetreten hätten, und rechnete diese Forderungen mit dem Erstattungsanspruch der Antragstellerin auf; dies bestätigte es im Abrechnungsbescheid vom 18.11.2021. Die Antragstellerin lehnte die Wirksamkeit der Aufrechnung ab, sie rügte u.a. Einreden, Verjährung und fehlende Freistellungsbescheinigungen und beantragte Einspruch und Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte die AdV ab; es hält die Aufrechnungslage für gegeben und verweist teilweise auf zivilrechtlich zu klärende Einreden. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Finanzgerichte selbst über Bestand und Durchsetzbarkeit der an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Werklohnforderungen entscheiden dürfen. • Zulässigkeit: Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO ist als vollziehbarer Verwaltungsakt anzusehen, weil er die Rechtsposition der Antragstellerin gegenüber dem vorangegangenen Umsatzsteuerbescheid zu ihrem Nachteil verändert und damit Aussetzung der Vollziehung möglich ist. • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, weil unklar ist, ob die vom Finanzamt zur Aufrechnung herangezogenen zivilrechtlichen Werklohnforderungen durch die Finanzgerichte in der Hauptsache subsumiert und verbindlich beurteilt werden dürfen oder ob dafür der Zivilrechtsweg erforderlich ist (§ 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB; § 47 AO; § 215, § 390 BGB; § 322 ZPO). • Rechtslage uneindeutig: Die finanzgerichtliche Rechtsprechung ist geteilt (verschiedene FG-Entscheidungen), und es fehlt an höchstrichterlicher Klärung, weshalb im AdV-Verfahren ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen. • Sicherheitsleistung: Zur Wahrung der beiderseitigen Interessen ist die Aussetzung der Vollziehung nur unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung zu gewähren, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen der Antragstellerin feststellbar ist und die Sicherung des Anspruchs der abgetretenen Werklohnforderunge n geboten ist (§ 69 Abs. 3 FGO; § 155 FGO i.V.m. § 108 ZPO). • Form der Sicherheit: Die Sicherheitsleistung kann in den gesetzlich vorgesehenen Formen nach § 155 FGO i.V.m. § 108 ZPO oder in der in § 241 AO genannten Weise erbracht oder durch abtretungssichere Maßnahmen ersetzt werden. • Beschwerdezulassung: Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage nach der Zuständigkeit der Finanz- oder Zivilgerichte in Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG von zentraler, bislang ungeklärter Bedeutung ist. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war im Grunde begründet. Das Gericht setzte die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 18.11.2021 in der beantragten Höhe aus, allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der Stellung einer Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt und die Beschwerde zum BFH zugelassen. Begründend hielt das Gericht fest, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der vom Finanzamt erklärten Aufrechnung bestehen, weil unklar ist, ob die Finanzgerichte über die Durchsetzbarkeit der an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Werklohnforderungen entscheiden dürfen; vor diesem Hintergrund ist eine gesicherte Aussetzung der Vollziehung angezeigt. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung dient der Wahrung beiderseitiger Interessen und kann in den gesetzlich vorgesehenen Formen geleistet werden; eine unzumutbare Härte oder die Aussicht auf einen gesicherten Sieg der Antragstellerin liegt nicht vor.