OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 V 2/22

FG MUENSTER, Entscheidung vom

17mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein per Telefax eingereichter Antrag eines Rechtsanwalts ist seit Inkrafttreten des § 52d FGO (01.01.2022) kein elektronisches Dokument und genügt den Übermittlungsanforderungen des § 52a FGO nicht. • Eine Einreichung per Telefax kann nicht ohne glaubhaft gemachten Nachweis einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit als Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO gewertet werden. • Fehlt die elektronische Übermittlung nach § 52d FGO, gilt der Antrag als nicht vorgenommen und ist damit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit per Fax eingereichter Anträge nach Inkrafttreten von § 52d FGO • Ein per Telefax eingereichter Antrag eines Rechtsanwalts ist seit Inkrafttreten des § 52d FGO (01.01.2022) kein elektronisches Dokument und genügt den Übermittlungsanforderungen des § 52a FGO nicht. • Eine Einreichung per Telefax kann nicht ohne glaubhaft gemachten Nachweis einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit als Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO gewertet werden. • Fehlt die elektronische Übermittlung nach § 52d FGO, gilt der Antrag als nicht vorgenommen und ist damit unwirksam. Die Antragstellerin stritt mit dem Finanzamt über einen Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019. Die Steuererklärung wurde beim Finanzamt am 30.06.2021 eingereicht; der Verspätungszuschlag wurde mit Bescheid vom 19.07.2021 festgesetzt. Die Antragstellerin behauptete, die Erklärung fristgerecht am 21.06.2020 eingeworfen zu haben; Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung folgten. Nachdem das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen hatte, stellte die Antragstellerin am 02.01.2022 per Telefax einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten. Das Finanzamt wies den Antrag zurück und hielt den Zuschlag für zutreffend. Das Gericht wies darauf hin, dass nach § 52d FGO Schriftsätze von Anwälten elektronisch zu übermitteln sind; das per Fax eingegangene Schriftstück wurde daher geprüft. • Rechtsgrundlage ist § 52d FGO in Verbindung mit § 52a FGO, die seit 01.01.2022 gelten und elektronische Übermittlungen für anwaltliche Schriftsätze verlangen. • Ein Telefax ist kein elektronisches Dokument im Sinne des § 52d Satz 1 FGO; es erfüllt nicht die in § 52a FGO geforderten Merkmale wie qualifizierte elektronische Signatur oder sichere Übermittlungswege. • § 52a Abs. 4 FGO nennt abschließend sichere Übermittlungswege (z. B. beA, De-Mail, besondere elektronische Postfächer). Faxversand erfüllt keine der genannten Möglichkeiten, weil die Identifizierbarkeit des Absenders nicht gewährleistet ist. • Die Vorschrift des § 52d Satz 3 FGO erlaubt Ersatzwege nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung; hierfür muss die Unmöglichkeit glaubhaft gemacht werden. • Die Antragstellerin hat die notwendigen Tatsachen zur glaubhaften Darlegung einer vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgetragen; der pauschale Hinweis des Bevollmächtigten auf Internetprobleme reicht nicht aus. • Folge: Der Verstoß gegen § 52d FGO macht den Antrag unwirksam; er gilt als nicht vorgenommen, sodass das Gericht über den Antrag nicht in der Sache entscheidet. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt, weil er nicht den seit 01.01.2022 geltenden Anforderungen des § 52d FGO genügte. Das per Telefax eingereichte Dokument ist kein zulässiges elektronisches Dokument und wurde nicht als Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht. Daher gilt der Antrag als nicht vorgenommen und war unzulässig; das Gericht hat insoweit nicht in der Sache entschieden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.