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Beschluss

4 V 1340/22

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2022:0712.4V1340.22.00
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Leitsätze
Reicht ein Berufsträger, der als (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassener Berufsträger für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird, ab dem 01.01.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, ist dieser formunwirksam, wenn keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des – der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 zugrundeliegenden – Grunderwerbsteuerbescheids sowie der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reicht ein Berufsträger, der als (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassener Berufsträger für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird, ab dem 01.01.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, ist dieser formunwirksam, wenn keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.(Rn.4) (Rn.6) (Rn.12) 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des – der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 zugrundeliegenden – Grunderwerbsteuerbescheids sowie der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. April 2022 wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. II. Der Antrag ist unzulässig, weil er entgegen § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) nur in Papierform und nicht in elektronischer Form durch den – jedenfalls auch – als Rechtsanwalt zugelassenen Dr. iur. C.B. gestellt worden ist. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht nur auf Antrag entscheiden. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Antrags gelten §§ 64, 65 FGO sinngemäß (Herbert, in: Gräber, FGO 9. Auflage 2019, § 65 FGO Rn. 4; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lieferung, 10/2020, § 65 FGO Rn. 1). Die Schriftform wird im Anwendungsbereich des § 52d FGO durch die elektronische Form verdrängt (Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 267. Ergänzungslieferung Stand März 2022, § 52d FGO Rn. 10). Die elektronische Form ist vorliegend aufgrund der schriftlichen Antragstellung durch den nicht nur als Wirtschaftsprüfer, sondern zumindest auch als Rechtsanwalt zugelassenen Dr. iur. C.B. nicht eingehalten, ohne dass es darauf ankäme, dass formell nicht dieser persönlich, sondern eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prozessbevollmächtigt war. 1. Mit Art. 6 Nr. 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, 3786) wurde in § 52d FGO mit Wirkung zum 1. Januar 2022 eine Nutzungspflicht der elektronischen Gerichtskommunikation für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen eingeführt. a) Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt nach § 52d Satz 3 FGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gemäß § 52d Satz 4 FGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gemäß § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument wahlweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sicheren Übermittlungsweg sieht § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO insbesondere die Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i.V.m. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) vom 24. November 2017 vor. b) Der Gesetzgeber stützte das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 auf die Beobachtung, dass die freiwilligen Angebote der Länder zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten bislang nur in geringem Umfang genutzt würden. Nur in den Bereichen, in denen eine Nutzungspflicht bestehe, wie in Mahn- und Registerverfahren, würden mit dem elektronischen Rechtsverkehr positive Erfahrungen gemacht. Um die Vorteile ausschöpfen zu können, welche die elektronische Kommunikation mit den Gerichten für alle Beteiligten mit sich bringe, sei es insbesondere erforderlich, dass zumindest alle „professionellen Einreicher“ mit den Gerichten in elektronischer Form kommunizierten. Daher solle im Rahmen einer allgemeinen Nutzungspflicht (zehn Jahre nach Verkündung des Gesetzes) eine bundesweite Verpflichtung „professioneller Einreicher“ zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Verfahren in Kraft treten (BT-Drucksache 17/11691, S. 1 f. und 28). Die zunächst als § 52c FGO-E vorgesehene Regelung übernahm die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO und erweiterte sie um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Absatz 4 Nr. 2 FGO bedienen können (BR-Drucksache 818/12, S. 53). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Regelung an den heutigen Regelungsstandort in § 52d FGO verschoben (BT-Drucksache 17/13948, S. 22 und 37). c) Die Einreichung in der gebotenen elektronischen Form ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (BT-Drucksache 17/12634, S. 27 und 38; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22 –, EFG 2022, 592; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 – 8 V 8020/22 –, EFG 2022, 846; Schmieszek, in: Gosch, AO/FGO, 125. Ergänzungslieferung Stand August 2016, § 52d FGO Rn. 7 f.; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 169. Lieferung Stand Februar 2022, § 52d FGO Rn. 1 mit weiteren Nachweisen; Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 267. Ergänzungslieferung Stand März 2022, § 52d FGO Rn. 22 und 35). 2. Der Unterzeichner der Antragsschrift, Dr. iur C.B., ist Verpflichteter des § 52d FGO, denn die Norm knüpft allein an dessen Status bzw. Zulassung (auch) als Rechtsanwalt an. Dieser Pflicht hat er durch Einreichung seines papiergebundenen Schriftsatzes vom 28. April 2022 nicht genügt. a) Bereits der Normwortlaut des § 52d Satz 1 FGO, der hinsichtlich der Nutzungspflicht allein auf „Rechtsanwälte“ Bezug nimmt und keinerlei zusätzliche Anforderungen statuiert, spricht dafür, dass keine über die Zulassung der konkret handelnden Person als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt hinausgehenden oder zusätzlichen Anforderungen an die konkrete Nutzungspflicht zu stellen sind. Für dieses Verständnis spricht auch die historische Auslegung der Vorschrift, die erkennbar auf eine zunehmende Erweiterung des Kreises verpflichteter Personen zur elektronischen Nutzung gerichtet ist und hierbei „Rechtsanwälte“ als erste Gruppe der sog. „professionellen Einreicher“ in den Kreis der Nutzungspflicht einbezogen hat, ohne hierbei nach der Organisationsform (Einzelunternehmen, Mitglied einer ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft, Mitglied einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft) zu unterscheiden. b) Auch die systematische Auslegung spricht für eine rein auf die Person der konkreten Einreicherin/des konkreten Einreichers der Schriftsätze abstellende Interpretation des § 52d Satz 1 FGO. aa) So wurde zeitgleich mit der Einführung des § 52d FGO auch die Regelung des § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingeführt (Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl. I 2013, 3786). Nach § 31a Abs.1 Satz 1 BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO für jeden eingetragenen Rechtsanwalt verpflichtend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Die Eintragung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 31 BRAO. Danach führen die Rechtsanwaltskammern elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO) mit den in § 31 Abs. 3 BRAO genannten Angaben, insbesondere den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts (Nr. 1) sowie den Namen der Kanzlei und deren Anschrift (Nr. 2), die mit Wirkung zum 1. Januar 2016 durch Art. 7 Nr. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, 3786) um eine Pflicht zur Angabe der Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erweitert wurden. Die Vorteile des Verzeichnisdienstes bestanden aus Sicht des Gesetzgebers in der Erreichbarkeit jedes einzelnen Rechtsanwalts (BR-Drucksache 818/12, S. 54). Die einfachgesetzlichen Vorschriften der § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO sehen die empfangsbereite Einrichtung des beA in ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind, vor. Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Bezug genommene, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRAO bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die in den Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und damit auf natürliche Personen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2019 – AnwZ (Brfg) 69/18 –, juris, NJW 2019, 2031). bb) Wenn § 52d Satz 1 FGO die „Rechtsanwälte“ als Gruppe der sog. professionellen Einreicher ansieht und sie zu einer elektronischen Einreichung verpflichtet, weil sie über ein beA verfügen, und die zeitgleich eingeführten Regelungen in § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO ein beA nach den vorgenannten Maßstäben nur für zugelassene Rechtsanwälte und damit nur für natürliche Personen ermöglicht, kann § 52d Satz 1 FGO nur dahingehend ausgelegt werden, dass es allein die Qualifikation und Zulassung der konkret einreichenden natürlichen Person als Rechtsanwalt ankommen soll und muss. Dies war im Streitfall Dr. iur. C.B., der über die erforderliche Qualifikation als Rechtsanwalt verfügte. cc) Dieses Ergebnis wird nicht durch die Einfügung des § 31b BRAO durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 2363) widerlegt, der mit Wirkung zum 1. August 2022 die Möglichkeit eines gesonderten beA für Berufsausübungsgesellschaften vorsieht. Denn damit soll es nur auf freiwilliger Basis ermöglicht werden, neben dem bisher nur für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als natürliche Personen persönlich eingerichteten beA auch ein beA für berufliche Zusammenschlüsse vorzusehen, um so eine einfachere gemeinsame Bearbeitung eingehender Nachrichten zu ermöglichen. Allerdings wird ein solches Gesellschaftspostfach kein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO sein, was für § 52a ZPO entsprechend gilt. Zugleich stellte der Gesetzgeber klar, dass das derzeitige beA technisch an die Eintragung des Postfachinhabers im Gesamtverzeichnis gebunden sei, in das die Berufsausübungsgesellschaften bisher nicht eingetragen seien (BT-Drucksache 19/27670, S. 157). Damit machte der Gesetzgeber neuerlich deutlich, dass durch § 31a BRAO nur natürliche Personen erfasst sind und waren; folglich kann sich auch § 52d Satz 1 FGO ebenfalls nur die Zulassung der konkret handelnden, Anträge stellenden oder Schriftsätze einreichenden natürlichen Person als Rechtsanwalt beziehen. Auf deren etwaige Einbindung in eine Berufsausübungsgemeinschaft kann es daher nicht ankommen. c) Schließlich sprechen teleologische Gründe dafür, die Nutzungspflicht des § 52d Satz 1 FGO auf alle Personen mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Organisationsform zu erstrecken. Anderenfalls könnte die gesetzgeberisch intendierte Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ca. zehn Jahre nach der Gesetzesreform dadurch unterlaufen werden, dass die konkret handelnden, Anträge stellenden oder Schriftsätze einreichenden natürlichen Personen zwar aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (zwingend) über ein beA verfügen, das sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren nutzen und die Finanzgerichte damit von Digitalisierungsaufwand entlasten könnten, aber durch ihre Mitgliedschaft in einer (interprofessionellen) Berufsgemeinschaft von einer elektronischen Einreichung entbunden wären. Gerade große Berufsausübungsgemeinschaften, die typischerweise sogar über einen größeren Verwaltungsunterbau der Berufsträger verfügen als Einzelkanzleien eines (Auch- oder Nur-)Rechtsanwalts, wären damit von der besonderen Formvorschrift des § 52d Satz 1 FGO entlastet, während der als Einzelunternehmer tätige Rechtsanwalt diese Pflichten zu erfüllen hätte. Dies würde dem gesetzgeberischen Ziel einer zunehmenden elektronischen Kommunikation mit der Justiz widersprechen und wäre auch bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. d) Dass Herr Dr. C.B. als die konkret handelnde Person zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen war, änderte an seiner Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO nichts. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass eine Nutzungspflicht für Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer noch nicht besteht. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater“ erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Berufsausübungspflichten als Rechtsanwalt sind nicht teilbar und knüpfen allein an die Zulassung als Rechtsanwalt an (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022 – 8 V 8020/22 –, EFG 2022, 846; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 169. Lieferung Stand Februar 2022, § 52d FGO Rn. 1). Hinsichtlich des Einwands, dass eine Nutzungspflicht für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften noch nicht bestanden habe, gilt das Vorstehende entsprechend. 3. Die Verletzung der Formvorschrift des § 52d Satz 1 FGO konnte nicht durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 8. Juli 2022, das durch einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Partner der Prozessbevollmächtigten eingereicht worden war, geheilt werden. Hinderungsgründe nach §§ 52d Satz 3 FGO wurden nicht vorgetragen oder nach § 52d Satz 4 FGO glaubhaft gemacht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, weil Gründe für eine Revisionszulassung nicht bestünden. I. Der Antragsgegner setzte mit einem – nicht näher bezeichneten – Grunderwerbsteuerbescheid gegen den Antragsteller Grunderwerbsteuer fest. Über den hiergegen gerichteten Einspruch wurde – in nicht näher bezeichneter Weise – mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 2022 entschieden. Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 28. April 2022 Klage und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten, das mit „Dr. C.B.“ signiert und unterzeichnet war und ihn als Ansprechpartner benannte, war nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform als einfacher Brief an das Gericht übermittelt worden. Der Briefkopf des Schreibens wies den Schriftzug „B. – Kl. – Kr. & Partner mbH“, das Logo „B. – Kl. – Kr. & Partner“ sowie sieben Namen, darunter den Namen Dr. iur. C.B., aus. Bei allen sieben dort genannten Personen war die Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“, bei insgesamt fünf Personen (einschließlich Dr. iur. C.B.) die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ und nur bei Dr. iur. C.B. zusätzlich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ unter den jeweiligen Namen vermerkt. In der Fußzeile des Schriftsatzes findet sich die Angabe „B. – Kl. – Kr. & Partner mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberater - Rechtsanwalt, Amtsgericht … PR ….“. Als Prozessbevollmächtigte/r benannt war „B. – Kl. – Kr. & Partner“. Für Herrn Dr. C.B., der Kanzlei B-Kl unter der Anschrift der Prozessbevollmächtigten zugeordnet, ist ausweislich der im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten beA SAFE-ID ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet. Auf den Hinweis des Gerichts, dass der Antrag unzulässig sei, weil der durch einen Rechtsanwalt gestellte Antrag entgegen § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) nur in Papierform und nicht in elektronischer Form gestellt worden sei, teilte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 8. Juli 2022 mit, dass nicht der Unterzeichner Dr. C.B. persönlich, sondern „die B. – Kl. – Kr. & Partner mbH“ als Prozessbevollmächtigte auftrete, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht verpflichtet sei, das beA zu nutzen. Nach der herrschenden Organtheorie habe die Gesellschaft, die erkennbar auch als solche bezeichnet worden sei, die Anträge eingereicht. Das Schreiben wurde von Herrn U.R. signiert und unterzeichnet, der ausweislich des Briefkopfes nur mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt wird.