Urteil
6 K 2094/22 E – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2023:0308.6K2094.22E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Streitig ist die Höhe des Zinssatzes gem. § 238 der Abgabenordnung (AO) für die Festsetzung von Aussetzungszinsen i.S. des 237 AO. Aufgrund eines zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits betreffend die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag des Jahres 2012 setzte der Beklagte die festgesetzte Steuer sowie den festgesetzten Solidaritätszuschlag i.H.v. 22.600,00 €, bzw. 1.350,00 € auf Antrag des Klägers ab Fälligkeit von der Vollziehung aus. Der Rechtsstreit (Einspruchsverfahren sowie anschließendes Klageverfahren) endete mit einer am 15.04.2021 getroffenen tatsächlichen Verständigung im Rahmen einer unter dem Aktenzeichen 6 K 545/16 E anhängigen Klage. Die Klage hatte hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2012 keinen Erfolg. Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines Zinslaufs vom 22.09.2014 bis zum 15.04.2021 (78 volle Monate) und eines Zinssatzes i.H.v. 0,5 % pro Monat Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2012 i.H.v. 8.814,00 € sowie zum Solidaritätszuschlag 2012 i.H.v. 526,00 € fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 14.06.2021. Der Einspruch richtete sich zunächst gegen die Höhe des Zinssatzes und ruhte antragsgemäß wegen verfassungsrechtlicher Bedenken. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (Beschluss vom 08.07.2021, Veröffentlichung am 18.08.2021, BVerfGE 158, 282) wurde das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen. Der Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 14.03.2022 hierüber in Kenntnis. Daraufhin teilte der Kläger mit, er wende sich nunmehr gegen die Verzinsung, soweit der Zeitraum nach dem 31.12.2018 betroffen sei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022 als unbegründet zurück. Die Aussetzungszinsen seien hinsichtlich des gesamten Verzinsungszeitraums nicht zu beanstanden. Der Zinssatz betrage 0,5 % pro Monat. Zwar habe das BVerfG entschieden, dass § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei, soweit der Zinsberechnung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt werde. Nach dem BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 Rn. 242 komme eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht in Betracht. Die vom BVerfG geforderte gesetzliche Anpassung des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 gelte nur für Zinsen nach § 233a AO und erstrecke sich nicht auf Aussetzungszinsen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30.08.2022 erhobenen Klage und führt zur Begründung aus, dass der streitgegenständliche Zinsbescheid rechtswidrig sei, soweit Zinsen i.H.v. 3.232,75 € ab dem 01.01.2019 angefallenen und festgesetzt worden seien. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 08.07.2021 über die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 234 - 237 AO ausdrücklich nicht entschieden, sondern diesen nur in einem obiter dictum erwähnt. Es habe insoweit eine eigenständige, spätere verfassungsrechtliche Wertung für notwendig angesehen. Das BVerfG habe zu den Regelungen der §§ 234, 235 und 237 AO nur im Rahmen der Unvereinbarkeitserklärung ab dem 01.01.2014 eine Aussage getroffen. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 lasse es die anderen Verzinsungsregeln unerwähnt. Hieraus ziehe der Kläger den Rückschluss, dass auch die anderweitigen Verzinsungsregelungen ab dem 01.01.2019 nicht mehr verfassungskonform seien. Denn dem Nachteil von 6 % Zinsen stehe bis zum 31.12.2018 der Vorteil der Verzinsung von Steuerguthaben i.H.v. ebenfalls 6 % gegenüber. Für die Zeit danach gelte diese Ausgewogenheit nicht. Bei Zahlung von streitigen Steuerschulden und Finanzierung durch Banken seien die dort zu leistenden Zinsen höher als das, was der Kläger im Falle des Obsiegens erlangen würde. Zudem seien nicht alle Steuererstattungen mit Guthabenzinsen belegt, mit der Folge, dass selbst im Fall des Obsiegens und einer Vorfinanzierung durch die Bank ein nicht unerheblicher Zinsnachteil verbleibe. Das System sei in sich unschlüssig. Aussetzungszinsen erlangten hierdurch den Charakter einer Strafe dafür, dass der Steuerpflichtige den Steuerbetrag nicht entrichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) teile diese Zweifel, soweit es um den in Säumniszuschlägen verankerten Zinssatz gehe. Insoweit verweist der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 23.05.2022 - V B 4/22, BFH/NV 2022, 808. Ergänzend trägt der Kläger mit Schreiben vom 24.02.2023 vor, Aussetzungszinsen dienten auch nach der Rechtsprechung des BFH dazu, typisierend unterstellte Liquiditätsvorteile abzuschöpfen. Diese definierten sich nur durch den Kapitalmarkt. Zivilrechtlich seien Rechtsgeschäfte die ein Zinsniveau ausweisen, das doppelt so hoch ist wie das marktübliche Zinsniveau, aufgrund von Wucher nichtig. Wucher stelle gemäß § 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) sogar eine Straftat dar. Sofern 6 % Zinsen p.a. zum Zweck der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen verfassungsrechtlich bedenklich seien, müsse diese allgemeine Erkenntnis für alle Liquiditätsvorteile eines Steuerpflichtigen gelten und zwar unabhängig davon, ob es sich nur um bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile handelt und ob die Steuern fällig sind oder nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Zinssatz von 6 % im Zivilrecht „null und nichtig“ bzw. strafrechtlich sanktioniert sei und im Steuerrecht zugunsten des Staates dagegen unsanktioniert fortwirke. Der Zinssatz von 6 % verstoße gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Hiernach dürfte die Frage, ob Zinsen verfassungskonform sind oder nicht, nur einheitlich für alle Rechtsgebiete mit einem „ja oder nein“ beantwortet werden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließe Strafsanktionen für gesetzeskonformes Verhalten zwingend aus. Das Verständnis des Beklagten durchbreche das Gebot der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, denn es würde eine rechtliche Zweiklassengsellschaft entstehen lassen. Es gäbe die „guten“ Steuerzahler die bereit sind, ohne Inanspruchnahme des Staates strittige Steuern aus eigener Kraft zu zahlen, die u.U. zu hoch sind und „schlechte“, die wegen Ablehnung durch den Kapitalmarkt wirtschaftlich gesehen auf das zu hohe „Zinsangebot“ des Staates zurückkommen müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Banken tatsächlich nur unter engen Bedingungen Kredite für Steuerschulden vergäben. Die Auffassung des Beklagten führe dazu, dass der, der eine Steuerordnungswidrigkeit begehe, im Rahmen einer verspäteten Steuerfestsetzung den günstigen Nachzahlungszinssatz nach § 233a AO n.F. für sich beanspruchen könne, während der redliche Steuerzahler, der seine steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht erfüllt und über einen Rechtsbehelf Aussetzung der Vollziehung erlangt, mit einem nicht marktüblichen Strafzins i.H.v. 6 % p.a. belegt werde. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Anwendung eines Zinssatzes von 6 % widerspreche dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfs- und Annexverfahren unentgeltlich sind. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Klägers vom 24.02.2023 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2012 vom 07.06.2021, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022, dahingehend zu ändern, dass die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2012 um 3.051,00 € auf 5.763,00 € und die Aussetzungszinsen zum Solidaritätszuschlag 2012 um 181,75 € auf 344,25 € herabgesetzt werden, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022. Darüber hinaus trägt er vor, dass das Finanzamt nicht befugt sei, über eine mögliche Verfassungswidrigkeit einer Norm zu entscheiden, sodass sich eine weitere Stellungnahme erübrige. Mit Schreiben vom 03.02.2023 ergänzt der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, dass der Kläger durch Beantragung der Aussetzung der Vollziehung das Risiko eingegangen sei, dass er bei einem möglichen Obsiegen des Finanzamtes im Hauptverfahren Aussetzungszinsen zahlen müsse. Durch Zahlung der geschuldeten Beträge habe der Kläger den Aussetzungszeitraum verkürzen können. Der Sinn und Zweck der Aussetzungszinsen liege auch darin zu verhindern, dass die Führung derartiger Prozesse für den Prozessführenden finanziell vorteilhaft ist. Für das gerichtliche Verfahren solle verhindert werden, dass die Prozesskosten geringer seien als der Zinsvorteil, der dem letztlich unterliegenden Kläger infolge der Aussetzung der Vollziehung und der damit bedingten späteren Zahlung erwachse. Schließlich stellten die Aussetzungszinsen den Gegenpart zu den Prozesszinsen (§ 236 AO) dar, welche zugunsten des obsiegenden Klägers gemäß § 238 Abs. 1 AO ebenfalls mit 0,5 % pro Monat berechnet würden. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Beschlüsse des BFH vom 20.09.2022 - II B 3/22 sowie vom 28.10.2022 - VI B 15/22, VI B 27/22, VI B 31/22, VI B 35/22, VI B 38/22 und VI B 48/22 zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen. Der Senat hat in der Sache am 08.03.2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Zinsbescheid vom 07.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). I. Gemäß § 237 Abs. 1, 2 AO ist der geschuldete (Steuer) Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid oder gegen eine Einspruchsentscheidung über diesen Verwaltungsakt endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. II. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat der Beklagte, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, einen Zinslauf von 78 Monaten ermittelt und unter Anwendung des Zinssatzes i.S. des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO Aussetzungszinsen i.H.v. 9.340,00 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen diese Festsetzung, soweit sie den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 (28 Monate) betrifft und vertritt die Ansicht, dass der angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat insoweit verfassungswidrig sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. III. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % je Monat verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) entschieden, dass die Anwendung des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führe, die dem Fiskus aufgrund einer Steuerfestsetzung einen bestimmten Steuerbetrag schulden. Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, würden gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung erweise sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume als verfassungswidrig. Zum Rechtfertigungsmaßstab in Bezug auf die benannte Ungleichbehandlung hat das BVerfG dabei auf das strengere Verhältnismäßigkeitsprinzip (in Abgrenzung zur Willkürprüfung) zurückgegriffen mit der Begründung, dass das Differenzierungskriterium des Zeitpunktes der (zutreffenden) Steuerfestsetzung nicht in der Hand des Steuerpflichtigen liege (Rz.118). Für Zeiträume ab dem 01.01.2014 hat das BVerfG den angewandten Zinssatz im Rahmen der Vollverzinsung für nicht mehr erforderlich und damit verfassungswidrig erachtet. 2. Überträgt man diese verfassungsrechtliche Prüfung (verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung, Rechtfertigung der Ungleichbehandlung) auf die Aussetzungszinsen i.S. des § 237 AO, so ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. 3. So stellt sich bereits auf Ebene der verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung die Frage der maßgeblichen Vergleichsgruppen. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfG-Urteil vom 16.03.1955 – 2 BvK 1/54, BVerfGE 4, 144; vgl. hierzu in Bezug auf die Säumniszuschläge BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, juris Rn. 30 ff.). a. Als Vergleichsgruppen kommen dabei sowohl Steuerpflichtige, deren Steuern von der Vollziehung ausgesetzt waren und deren Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist und Steuerpflichtige, die keine Aussetzung der Vollziehung erhalten oder beantragt haben und die ihre Steuern zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt fristgerecht gezahlt haben, in Betracht. Diese Vergleichsgruppen werden insoweit ungleich behandelt, als dass die eine Gruppe Aussetzungszinsen zu leisten hat, während die andere keine Aussetzungszinsen zu leisten hat. b. Weiterhin können Steuerpflichtige, die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO zu leisten haben oder erhalten, denjenigen Steuerpflichtigen gegenübergestellt werden, die Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO zu zahlen haben (so Urteil des FG München vom 07.09.2022 – 15 K 358/22, juris). Auch diese Vergleichsgruppen werden in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes ungleich behandelt. c. Letztlich rügt der Kläger eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Aussetzungszinsen zu zahlen haben und solchen Personen, die zivilrechtlich eine Zahlung von Zinsen i.H.v. 6 % jährlich vereinbart haben. 4. In Bezug auf all diese Gruppen mangelt es nach Auffassung des Senats bereits an der Vergleichbarkeit. Die genannten Gruppen sind nicht „wesentlich gleich“. So sind gemäß § 233a AO zinszahlungspflichtige Steuerschuldner nicht mit Steuerschuldnern vergleichbar, die Aussetzungszinsen zu zahlen haben, da der Anfall von Aussetzungszinsen nicht durch eine etwaige Verzögerung der Finanzbehörden veranlasst wird, sondern allein durch die Steuerpflichtigen, die die Aussetzung der Vollziehung in Anspruch nehmen und schlussendlich mit ihrem Rechtsbehelf nicht durchdringen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es auch in Bezug auf Steuerpflichtige, deren Steuern von der Vollziehung ausgesetzt waren und deren Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist und Steuerpflichtige, die keine Aussetzung der Vollziehung erhalten oder beantragt haben und die ihre Steuern zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt fristgerecht gezahlt haben. Denn auch diese Gruppen unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass ausschlaggebend für die Entstehung der Aussetzungszinsen ein (bewusstes) Verhalten der späteren Zinsschuldner ist. Letztlich unterscheiden sich Zinsschuldner i.S. des § 237 Abs. 1, 2 AO von Personen, die sich zivilrechtlich zur Zinszahlung verpflichtet haben, bereits dadurch, dass die entsprechenden Regelungen, die die Zinszahlung anordnen oder regulieren verschiedenen Rechtsgebieten, namentlich dem öffentlichen Recht sowie dem Zivilrecht entstammen und diese Rechtsgebiete grundlegend unterschiedliche Zwecke erfolgen. Während das Steuerrecht in erster Linie fiskalischen Zwecken dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.03.1969 – 1 BvR 512/66, BVerfGE 25, 309), regelt das Zivilrecht die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Demnach begrenzen die Regelungen des Zivilrechts lediglich das, was zwischen zwei Privatpersonen grundsätzlich frei verhandelbar ist. Das Steuerrecht und damit auch die Erhebung von Zinsen auf Steuernachforderungen soll demgegenüber dazu dienen, die (effektive) Finanzierung des Staates sicherzustellen. In diesem Sinne versteht auch das BVerfG Zivil- und Steuerrecht als zwei nebengeordnete Rechtsgebiete, die denselben Sachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven bewerten (Hey, in DStJG 2001, S. 155, 163 mit Verweis auf BVerfG-Beschluss vom 27.12.1991 – 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212). Einen zwingenden Gleichlauf zwischen fiskalisch ausgerichtetem Steuerrecht und Zivilrecht gibt es nicht, sodass im Rahmen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung keine Verpflichtung besteht, Sachverhalte gleich zu behandeln. 5. Selbst wenn die genannten Gruppen wesentlich gleich sein sollten, so wäre die jeweilige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt. a. Denn die hier benannten Ungleichbehandlungen sind auf Rechtfertigungsebene bereits nicht am strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern am Willkürverbot zu messen. Ursächlich hierfür ist, dass die Verwirklichung des § 237 AO anders als § 233a AO von einem Verhalten des Steuerpflichtigen abhängt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rn. 116 ff. u. 242 f.). Es liegt in der Hand des Steuerpflichtigen, die Aussetzung der Vollziehung in Anspruch zu nehmen. Selbst bei Gewährung der Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen besteht die Möglichkeit, die Steuern zu entrichten. Andere Kriterien, die zu einer Verschärfung des Rechtfertigungsmaßstabs führen können, sind weder ersichtlich noch hat das BVerfG sie in Bezug auf den Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO gesehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282 Rn. 117). b. Verboten ist dem Gesetzgeber danach lediglich die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94, BVerfGE 102, 254). c. Eine solche willkürliche Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Verzinsung und damit auch die Anwendung des Zinssatzes knüpft an einen Antrag des Steuerpflichtigen, der ausschließlich im Falle der Erfolglosigkeit seines Rechtsbehelfs die Folgen seines selbst gestellten Antrags zu tragen hat. Soweit der Rechtsbehelf hingegen Erfolg hat, fallen keine Aussetzungszinsen an. Belastet wird damit nur der, dessen Steuerfestsetzung (aus formellen oder materiellen Gründen) nicht zu ändern ist, der dies aber in Frage gestellt und sich durch Beantragung der Aussetzung der Vollziehung dem Zinsrisiko ausgesetzt hat. Dies gilt auch ganz unabhängig davon, ob Zinszeiträume ab 2014 oder ab 2019 betroffen sind. Soweit die Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen gewährt wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Steuer zu entrichten, um so die Entstehung von Aussetzungszinsen zu verhindern. Macht der Steuerpflichtige hiervon keinen Gebrauch, setzt er sich ebenfalls aus eigenem Entschluss dem Zinsrisiko aus. d. Darüber hinaus hat das BVerfG unter Abschnitt des D. seines Beschlusses vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 die Verfassungswidrigkeit des § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 (und fortlaufend) zur Anwendung gelangt, festgestellt. Im gleichen Abschnitt hat es unter Rn. 243 ausgeführt, dass die zu § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO getroffene Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nicht in Betracht kommt. Wenn aber für Zeiträume ab dem 01.01.2014 eine Übertragung der Unvereinbarkeitserklärung nicht in Betracht kommt, erschließt sich nicht, wieso ab dem 01.01.2019 etwas anderes gelten könnte. Der Beschluss des BVerfG enthält hierzu keinerlei Anhaltspunkte. IV. Die Höhe des Aussetzungszinsen verletzt ferner nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot. 1. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden, ermöglicht es ihm auch, hierbei die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips einzufordern. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). 2. Die Höhe der Aussetzungszinsen ist auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Norm gedeckt. § 237 AO bildet das Gegenstück zu § 236 AO und soll verhindern, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und Steuerprozesse ohne ernsthafte Erfolgschancen geführt werden, nur um die Fälligkeit hinauszuschieben (BFH-Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107). Dem Steuerpflichtigen sollen die Zinsvorteile aus der - wie im Nachhinein festgestellt - unberechtigt in Anspruch genommenen Aussetzung genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2007 - X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817). Wie im Fall der Stundung hat der Steuerpflichtige die Wahl, die Möglichkeit eines „staatlichen Steuerkredits“ zu nutzen und diesen mit 6 % jährlich zu verzinsen oder auf den „Steuerkredit“ zu verzichten und die Steuerschuld aus eigenem Vermögen oder einem für ihn günstigen Bankkredit zu zahlen. Mit der Entscheidung gegen den Steuerpflichtigen steht fest, dass er die Steuerschuld zu dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten hatte. Weil ihm der Gebrauch des Kapitals, ohne Bonitätsprüfung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung überlassen worden ist, hat der Steuerpflichtige die Aussetzungszinsen als Gegenleistung zu zahlen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.10.1986 – I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389). Darüber hinaus betragen die Prozesszinsen i.S. des § 236 AO aber auch nach Einführung des § 238 Abs. 1a AO weiterhin 0,5 % je Monat, sodass ein Gleichlauf zwischen Prozesszinsen und Aussetzungen besteht. B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. C. Die Revision wird zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen liegt soweit ersichtlich bisher nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).