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Beschluss

13 K 28/20

FG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE::2024:0229.13K28.20.00
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Leitsätze
Der unterliegende Beteiligte trägt die außergerichtlichen Kosten des Gegners auch dann, wenn er der Erinnerung nicht entgegengetreten ist (entgegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2010 2 KO 271/10 , juris).
Entscheidungsgründe
Der unterliegende Beteiligte trägt die außergerichtlichen Kosten des Gegners auch dann, wenn er der Erinnerung nicht entgegengetreten ist (entgegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2010 2 KO 271/10 , juris).