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Urteil

1 K 1595/20

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Diese Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 5 AStG entsprechende Anwendung, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 12.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2020 wird die Körperschaftsteuer für 2017 auf 2.034 € und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2017 mit 68.077 € festgestellt. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2017 verbleibt bei 0 €. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die Bestimmungen der BsGaV kommen nicht zur Anwendung, da deren Anwendungsbereich im Streitfall nicht eröffnet ist. Die BsGaV ist eine Rechtsverordnung i.S. des Art. 80 GG, zu dessen Erlass das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 1 Abs. 6 AStG ermächtigt wurde. Mit der Rechtsverordnung sind Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3c und 5 des § 1 AStG und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung geregelt und werden Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nr. 4 festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG gilt: Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Diese Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 5 AStG entsprechende Anwendung, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG sind im Streitfall insofern nicht erfüllt, als insbesondere keine Verrechnungspreisproblematik vorliegt. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und solche wurden vom Finanzamt auch nicht vorgetragen, dass die Leistungsbeziehungen zwischen der ungarischen Muttergesellschaft und der inländischen Betriebsstätte als Besteuerungssubjekt überhöht abgerechnet worden wären oder in anderer Weise einem Drittvergleich nicht standhalten würden. Soweit die inländische Betriebsstätte Zahlungen an das Mutterhaus leistete (z.B. Zahlungen an die ungarische Sozialkasse), handelte es sich im Streitjahr um bloße Kostenerstattungen, die der Niederlassung ohne Aufschlag weiterberechnet worden waren. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Auffassung des Finanzamts, wonach in Bezug auf die Leistungsbeziehungen zwischen der ungarischen Muttergesellschaft und der inländischen Betriebsstätte ggf. fiktive Aufschlagsätze zum Ansatz kommen müssten. Eine solche Sachbehandlung ist den Vorschriften des AStG nicht zu entnehmen. Da der Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften des AStG mithin im Streitfall nicht gegeben ist, kommt auch eine Anwendung der BsGaV nicht in Betracht. Dem Klageantrag der Klägerin ist somit zu folgen. Der rechnerischen Ermittlung des Gewinns 2017 (13.565 €), die die Klägerin ihrem Klageantrag zu Grunde gelegt hat, hat das Finanzamt nicht widersprochen. Berechnung: Körperschaftsteuer 2017: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 13.565 € Körperschaftsteuer (15%) 2.034 € vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.2017 Verlust auf den 31.12.2016 81.642 € abzgl. Gewinn 2017 -13.565 € vortragsfähiger Gewerbeverlust 68.077 € Die Kosten des Klageverfahrens hat das Finanzamt zu tragen, da die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg hat (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, da diese das Verfahren in sachdienlicher Weise gefördert hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten der Klägerin sowie die Abwendungsbefugnis, der von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen, da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Berechnungen nach § 1 Abs. 5 AStG in Verbindung mit der BsGaV Vorrang haben vor einer Gewinnermittlung, in der keine Verrechnungen mit dem Mutterhaus vorliegen.