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Urteil

3 K 45/24

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Umstand, dass ein Kindsvater während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den rumänischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, entfaltet keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16), (Rn. 49). (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass ein Kindsvater während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den rumänischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, entfaltet keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16), (Rn. 49). (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 04.10.2023 in Form der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 14.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Der Senat sieht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – auszusetzen zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die von den Prozessbevollmächtigten gestellten Fragen. a) Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage zur Auslegung der Verträge der Europäischen Union gestellt wird und das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 02.12.2014 2 BvR 655/14, WM 2015, 122, Rn. 14). b) Eine Vorlageverpflichtung besteht nur für einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Den Prozessbevollmächtigten steht im Streitfall jedoch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision offen. Eine Vorlage an den EuGH ist zudem im Hinblick auf die Überzeugung des Senats, dass die vorliegend maßgebliche deutsche Rechtslage europarechtskonform ist, nicht geboten. Die Auslegung des von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Dezember 2013 herausgegebenen Praktischen Leitfadens ist für die Entscheidung des Gerichts unerheblich (vgl. Zif. 4). Einen Verstoß des im Streitjahr geltenden Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder einen anderen Verstoß gegen Europarecht vermag das Gericht nicht zu erkennen. 2. Die Klägerin hat zwar selbst nicht die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, diese werden ihr aber über den Kindsvater zugerechnet. Danach hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. a) Bei der Anwendung der §§ 62 ff. EStG sind im Streitfall die Regeln des europäischen Sozialrechts zu beachten, weil der Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. Die Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung –) gelten seit dem 01.05.2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der VO Nr. 987/2009). Im Streitfall ist der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, da die Klägerin und der Kindsvater als rumänische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 von dieser erfasst werden. Zudem fällt das deutsche Kindergeld nach Art. 3 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 unter den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (BFH-Urteil vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183, Rn. 18). b) Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 02.02.2022 III R 7/20, BFH/NV 2022, 739; vom 04.02.2016 III R 17/13, BStBl. II 2016, 612, Rz. 18, m.w.N). So ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.10.2015 (Trapkowski C-378/14, ECLI:EU:C:2015:720, Rz. 41) Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind. c) Der Kindsvater hatte im Streitzeitraum wohl seinen Wohnsitz, zumindest aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland. Dies ist unter den Beteiligten auch nicht streitig. 3. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 im Streitzeitraum vollständig ausgeschlossen. a) Ist – wie im Streitfall – der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet und liegen konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, dann sind die Ansprüche ausschließlich nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 Tz. 12 und vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183 m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 23.08.2022 12 K 886/21; Hildesheim in: Bordewin/Brandt, EStG § 65 Rn. 107). b) Personen, für die die VO Nr. 883/2004 gilt, unterliegen gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Da der Kläger seine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausführt, unterliegt er somit grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften. c) Allerdings unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gemäß Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kindsvater wurde vom 20.02.2019 bis zum 19.02.2021 und damit nicht mehr als 24 Monate von seinem rumänischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Die Sozialversicherungspflicht bestand nach der Anlage A1 und der Arbeitgeberbescheinigung der D, Rumänien vom 21.05.2021 in Rumänien. Ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit bestand in diesem Zeitraum nach der Bescheinigung vom 21.05.2021 nicht. Die vorliegende A1-Bescheinigung ist zwar in rumänischer Sprache abgefasst, das verwendete Formblatt A1 ist jedoch EUweit gleichlautend und liegt dem Gericht in deutscher Sprache vor. Eine Übersetzung ist daher nicht veranlasst. d) Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 muss ein Unterschiedsbetrag – hier: deutsches Differenzkindergeld – nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Die VO Nr. 883/2004 ist vorliegend anwendbar (unter 2). Zudem wird der Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld ausschließlich durch ihren Wohnort und den der Tochter in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland – hier: Rumänien – ausgelöst. Der deutsche Kindergeldanspruch des Kindsvaters wurde ausschließlich durch seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ausgelöst. Während seiner Entsendungstätigkeit unterlag der Kindsvater weiterhin den rumänischen Rechtsvorschriften, so dass dessen Familienleistungsansprüche in Rumänien durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004). 4. Weder dem Art. 12 noch dem Art. 68 der VO Nr. 883/2004 lässt sich entnehmen, dass die betreffende Person unmittelbar vor dem Entsendezeitraum dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterlegen haben muss. Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 ist im Streitfall nicht einschlägig, da weder die Klägerseite vorgetragen hat noch Hinweise dafür vorliegen, dass der Kindsvater im Hinblick auf die Entsendung eingestellt wurde. Die Prozessbevollmächtigten verweisen darauf, dass sich aus dem Praktischen Leitfaden zu den Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz gelten, etwas anderes ergibt. Dieser Leitfaden ist jedoch für die Entscheidung des Senats unerheblich. Das Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden, jedoch nicht an eine Arbeitshilfe der Verwaltung. Der Leitfaden wurde von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Dezember 2013 herausgegeben. Es handelt sich hierbei um ein Arbeitsinstrument, das Verwaltungs- und Auslegungsfragen regeln soll. Dieser Leitfaden kann nach dem auf Seite 2 enthaltenen Hinweis jedoch nicht als offizielle Auffassung der Kommission angesehen werden. 5. Die Bescheinigung A1, dass der Kindsvater für die Zeit seiner Entsendung in Rumänien sozialversichert ist, binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats – hier: Deutschland – insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats – hier: Rumänien – unterliegt (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 12 K 1355/23, juris). Folglich bindet die A1-Bescheinigung den Senat dahingehend, dass der Kindsvater – in Bezug auf Familienleistungen i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004 – weiterhin den rumänischen Rechtsvorschriften unterliegt. Im Übrigen hat die Klägerseite auch auf Nachfrage des Gerichts keine Umstände für eine im Klagezeitraum bestehende Sozialversicherungspflicht in Deutschland benannt, sondern mit Schriftsatz 13.06.2024 nochmals die Arbeitgeberbescheinigung der D, Rumänien, vom 21.05.2021 vorgelegt, in der angegeben ist, dass der Kindsvater vom 20.02.2019 bis 19.02.2021 in einen ausländischen Betrieb in Deutschland entsandt wurde und ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nicht besteht bzw. bestand, weil er in Rumänien angestellt war. 6. Schließlich wohnt die Tochter der Klägerin in Rumänien – mithin in einem anderen EU-Mitgliedstaat –, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt sind. Zwar entfaltet der Umstand, dass der Kindsvater während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den rumänischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl. II 2021, 20 Rz. 22; vom 16.05.2013 III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040, Rz. 13, jeweils m.w.N.). Da in Rumänien für die Tochter B – anders als bei der Tochter F – aber ein Familienleistungsanspruch der Klägerin bestand und auch tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, DStR 2024, 1237), ist auch ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch der Klägerin in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und das Kind im anderen Mitgliedstaat – hier: Rumänienwohnt (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004, bestätigt durch BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl. II 2018, 717, Rz 28 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung folgt und keiner der Tatbestände des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO im Streitfall gegeben ist.