Urteil
1 K 827/23
FG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mit der „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind A1“ wird für einen einzelnen Arbeitnehmer dokumentiert, welches Recht welchen Staats während seiner Tätigkeit auf ihn anwendbar ist. Der entsendende Mitgliedstaat bzw. Ansässigkeitsstaat erteilt gem. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 eine Bescheinigung über die weitere Anwendung seiner Rechtsvorschriften. Gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter, wird der Vordruck A1 verwendet. (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind. Solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, gilt die Bescheinigung A1 deshalb grundsätzlich in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, und bindet daher seine Träger. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind A1“ wird für einen einzelnen Arbeitnehmer dokumentiert, welches Recht welchen Staats während seiner Tätigkeit auf ihn anwendbar ist. Der entsendende Mitgliedstaat bzw. Ansässigkeitsstaat erteilt gem. Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 eine Bescheinigung über die weitere Anwendung seiner Rechtsvorschriften. Gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter, wird der Vordruck A1 verwendet. (redaktioneller Leitsatz) 2. Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind. Solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, gilt die Bescheinigung A1 deshalb grundsätzlich in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, und bindet daher seine Träger. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 28.03.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Die Familienkasse hat zu Recht den Antrag auf Kindergeld für die Kinder A und B für den Zeitraum ab September 2022 abgelehnt. 1. Der Senat kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2025 entscheiden. Eine Verlegung oder Vertagung des Termins gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte nicht zu erfolgen. Der beklagten Familienkasse war auf Antrag die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 per Bild- und Tonübertragung gestattet worden (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 128a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO). Vor Sitzungsbeginn war es der Vertreterin der Beklagten aus technischen Gründen nicht möglich, an der vom Finanzgericht zur Verfügung gestellten Videokonferenz teilzunehmen, obwohl ein am Vormittag des Sitzungstages erfolgter Test erfolgreich gewesen war. Im Telefongespräch, das die Vorsitzende mit der Vertreterin der Familienkasse kurz vor Sitzungsbeginn führte, teilte die Vertreterin der Familienkasse mit, dass sie nicht teilnehmen könne. Sie zeigte sich einverstanden mit einer Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung und erklärte, sie könne wegen Verwaltungsanweisungen keine andere Entscheidung treffen als die bisherige. Einen Antrag auf Terminsverlegung stellte sie weder ausdrücklich noch sinngemäß. Die Beklagte war mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Verantwortlichkeit des Gerichts betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten und die daraus sich ergebenden Möglichkeiten bzw. Hindernisse. Der Beteiligte, der eine Videoverhandlung beantragt, muss selbst dafür sorgen, dass er technisch in der Lage ist, an dieser teilzunehmen, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die im BFH-Beschluss vom 09.11.2023 IX B 56/23, BFH/NV 2024, 292, Rn. 5, genannten Grundsätze für die zureichende Qualität der technischen Ausstattung des Beteiligten während einer Videokonferenz gelten gleichermaßen für die technische Teilnahmemöglichkeit an der Videokonferenz an sich. Auch ein Antrag auf Terminsverlegung war seitens der Vertreterin der Beklagten nicht gestellt worden. Der Senat war auch nicht im Hinblick auf den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gehalten, den Termin zu verlegen oder die mündliche Verhandlung zu vertagen. Im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.12.2017 X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, und vom 19.05.2020 VIII B 114/19, BFH/NV 2020, 1084). Der Beklagten war zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten rechtliches Gehör gewährt worden; eine Verpflichtung zur Vertagung bestand nicht: Die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Streitfalls waren bereits im Verwaltungs- und im Klageverfahren umfangreich erörtert worden. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene A1-Bescheinigung vom 15.09.2022 war bereits im Februar 2023 im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden, die A1-Bescheinigung vom 07.02.2023 im August 2023 im finanzgerichtlichen Verfahren. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung aus technischen Gründen nicht teilnehmen konnte, der Klägervertreter jedoch erschienen war. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Streitsache in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt war und die entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte sowie die vertretenen Rechtspositionen der Beteiligten in umfangreichen Schriftsätzen dargestellt worden waren. Rechtliches Gehör ist umfassend gewährt worden. Die Vertreterin der Beklagten hatte zudem erklärt, in ihrer Entscheidung an Verwaltungsanweisungen gebunden zu sein. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache entspricht daher pflichtgemäßer Ermessensausübung. 2. Der Senat kann in der Sache entscheiden; das Verfahren ist nicht gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die vom Kläger gerügte gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsprechung des BFH auszusetzen. Eine Vorlageverpflichtung besteht nur für einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Als Instanzgericht, gegen dessen Urteil mit Nichtzulassung der Revision das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist, ist das Finanzgericht gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2014 2 BvR 655/14, WM 2015, 122, Rn. 18). Eine Vorlage an den EuGH ist zudem im Hinblick darauf, dass nach der Überzeugung des Senats der Auslegung der europäischen Rechtsvorschriften durch den BFH zu folgen ist, auch nicht geboten. Im Urteil vom 25.04.2024 C-36/23 (DStR 2024, 1237 – Familienkasse S. ) hat der EuGH u.a. festgestellt, dass Art. 68 VO Nr. 883/2004 dahingehend auszulegen ist, dass er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde. Der hiesige Streitfall betrifft jedoch keine Rückforderung, sondern die Ablehnung eines Antrags auf Kindergeld. Zu den vorliegenden rechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Entsendungen, hat sich der EuGH nicht geäußert. 3. Der Kläger kann nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kindergeld beanspruchen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt der Anspruch auf Kindergeld u.a. voraus, dass der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Diese Voraussetzungen lagen bei dem im Streitzeitraum in Deutschland erwerbstätigen Kläger nach Aktenlage vor. Er hatte jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. von § 9 AO im Streitzeitraum im Inland und erfüllte die Identifikationsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG. 4. Der Anspruch des Klägers wird jedoch durch vorrangige Ansprüche für die Kinder A und B in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Ungarn, ausgeschlossen. Dies bestimmt sich nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004, die daran anknüpfen, ob der jeweilige Anspruch durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit, durch den Bezug einer Rente oder durch den Wohnort ausgelöst wird. a) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist eröffnet. Der Kläger fällt als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU – Ungarn – nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z) der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j) der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237). b) Im Streitfall handelt es sich beim Kläger in den Streitmonaten um einen von Ungarn nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer. aa) Für die Zeit von 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 lag für den Kläger eine A1-Bescheinigung seines Arbeitgebers D vor. Mit der „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind A1“ wird für einen einzelnen Arbeitnehmer dokumentiert, welches Recht welchen Staats während seiner Tätigkeit auf ihn anwendbar ist. Der entsendende Mitgliedstaat bzw. Ansässigkeitsstaat erteilt gemäß Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 eine Bescheinigung über die weitere Anwendung seiner Rechtsvorschriften. Gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter, wird der Vordruck A1 verwendet. Da die Bescheinigung A1 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entsendet, seine Betriebsstätte hat, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich grundsätzlich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt sind. Solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, gilt die Bescheinigung A1 deshalb grundsätzlich in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind, und bindet daher seine Träger (vgl. EuGH-Urteil vom 11.07.2018 – C-356/15 –, Rn. 87 und Leitsatz 4, juris, m. w. N.). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung zu zweifeln und geht ab Beginn des Streitzeitraums (September 2022) von einer Entsendung des Klägers durch seinen ungarischen Arbeitgeber nach Deutschland aus. bb) Mit seinem Wechsel zu E, einem ebenfalls ungarischen Arbeitgeber, legte der Kläger eine A1-Bescheinigung vom 07.02.2023 für die Zeit von 16.01.2023 bis 15.01.2025 vor. Der Senat geht unter Zugrundlegung der obigen Ausführungen zur A1-Bescheinigung davon aus, dass der Kläger im gesamten Streitzeitraum, somit bis einschließlich Juli 2023, von einem ungarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt ist. Auch wenn eine Entsendung i.S. des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, Art. 12 der VO Nr. 883/2004 insgesamt länger andauert als 24 Monate, bleibt es bei der Anwendbarkeit des Rechts des sog. Entsendestaates, wenn die Entsendung auf zwei „hintereinander geschalteten Entsendungen“ beruht, deren jeweilige voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreiten sollen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 12 K 1355/23, juris). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch im Streitfall bei zwei hintereinander geschalteten, sich zeitlich teils überschneidenden Entsendungen, die jeweils für sich genommen „die voraussichtliche Dauer“ von 24 Monaten nicht überschritten haben bzw. nicht überschreiten werden. cc) Als entsandter Arbeitnehmer unterlag der Kläger nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats Ungarn. c) Für die Frage, was die Ansprüche i. S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237, Rn. 25; jeweils vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134, Rz. 18; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451, Rn. 18 und III R 13/19, BFH/NV 2021, 453, Rn. 19). Insoweit unterscheidet das EU-Recht in Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nur zwischen den vier Anknüpfungspunkten Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Rente und Wohnsitz (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Rz. 30; vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl II 2021, 20, Rn. 21). Als in den Streitmonaten von Ungarn nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer unterlag der Kläger nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Ungarn, weshalb bei europarechtlicher Betrachtung der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland nicht durch die Beschäftigung ausgelöst worden ist. Auch ein Rentenbezug in Deutschland ist nicht ersichtlich. In unionsrechtlicher Hinsicht kommt eine Anspruchsauslösung der deutschen Rechtsvorschriften nur durch den Wohnort in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl II 2021, 20, Rz. 22), so dass – der Rangfolge des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO Nr. 883/2004 entsprechend – der Anspruch als durch den Wohnort ausgelöst angesehen wird (vgl. auch BFH-Urteile vom 01.07.2020 III R 13/19, BFH/NV 2021, 453, Rn. 19, und vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 12 K 1355/23, juris). Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers i.S.v. § 9 AO ist dem Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung – AO) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 gleichgestellt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 m. w. N.). d) Weiter ist zu prüfen, ob dem Kläger selbst oder der Kindsmutter in Ungarn oder einem anderen Mitgliedstaat für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen zustehen. Es bestand nach Angabe des Klägers Anspruch auf Familienleistungen in Ungarn für die Kinder A und B in den Streitmonaten; die Kindsmutter bezog die Familienleistungen in Ungarn. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 findet eine familienbezogene Betrachtung statt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 10/20, BStBl II 2022, 186, Rn. 15). Das ungarische Kindergeld ist wie das deutsche Kindergeld Familienleistung im Sinn von Art. 1 z) der VO Nr. 883/2004. e) Besteht ein solcher Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat – wie im Streitfall in Ungarn –, ist der durch den Wohnort ausgelöste Kindergeldanspruch in Deutschland gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO Nr. 883/2004 nachrangig, wenn der Familienleistungsanspruch im anderen Mitgliedstaat durch eine Beschäftigung, eine Erwerbstätigkeit oder durch den Bezug einer Rente ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile jeweils vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 143, Rn. 20; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451, Rn. 20 und III R 13/19, BFH/NV 2021, 451, nz. 21). Das ist vorliegend der Fall, da der Kläger und die Kindsmutter im Streitzeitraum in Ungarn erwerbstätig waren. Während seiner Entsendung werden die Kindergeldansprüche des Klägers in Ungarn durch die Beschäftigung ausgelöst. Im Falle der Nachrangigkeit des Kindergeldanspruchs in Deutschland wird dieser nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717, Rn. 28 f.; jeweils vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451, Rn. 21 und III R 13/19, BFH/NV 2021, 453, Rn. 22; vom 18.02.2021 III R 71/18, BFH/NV 2021, 884, Rn. 31; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 324. Lieferung 3/2024, Vorbemerkungen vor §§ 62-78 EStG, Rn. 27; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D, 119. Lieferung Mai 2024, Art. 68 VO Nr. 883/2004, Rn. 6, 35 ff.). f) Nicht zuzustimmen ist der vom Klägervertreter vorgetragenen Auffassung, dass ein Anspruch auf Familienleistungen nur dann allein durch den Wohnort ausgelöst ist im Sinn von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004, wenn die anspruchsberechtigte Person weder auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt noch eine Rente aus diesem Mitgliedstaat bezieht, aber nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt (kritisch BeckOK EStG/Mutschler, 19. Ed. 15.3.2024, EStG § 65 Rn. 71.2; a. A. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, 119. Lieferung Mai 2024, Artikel 68 VO Nr. 883/2004, Rn. 35). Vielmehr sind, in Anwendung der BFH-Rechtsprechung, die Priorisierungs- und Kollisionsregeln aus der Verordnung heraus auszulegen und Auslösungsgründe der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zusammentreffenden Ansprüche unter die Begriffe nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO Nr. 883/2004 zu subsumieren. In den Entsendungsfällen wird der deutsche Kindergeldanspruch mangels Beschäftigung bzw. selbständiger Tätigkeit oder Rentenbezug in Deutschland regelmäßig durch den Wohnort als einzig verbleibenden vierten möglichen Anknüpfungspunkt ausgelöst. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH an (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237; vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl II 2021, 20, und vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). g) Zusammenfassend gilt, dass der Kläger nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt. Der in Ungarn durch die Erwerbstätigkeit des Klägers und der Kindsmutter ausgelöste Anspruch auf Familienleistungen ist vorrangig, der in Deutschland durch den Wohnort des Klägers ausgelöste Kindergeldanspruch ist nachrangig gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004. Die Kinder A und B wohnen in Ungarn; für die Kinder muss Differenzkindergeld (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004) nicht gewährt werden, da der Anspruch auf deutsches Kindergeld ausschließlich durch den Wohnort des Klägers in Deutschland ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung legt die Grundsätze der jüngeren BFH-Rechtsprechung in Entsendungsfällen zugrunde, in denen die Qualifikation der anspruchsauslösenden Gründe im Rahmen der Konkurrenzregel des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 aus der Begrifflichkeit der Verordnungen selbst und ohne Rückgriff auf nationale Rechtsvorschriften erfolgt. Insbesondere vermag der Senat angesichts der genannten BFH-Rechtsprechung nicht zum Vorhandensein von Auslegungszweifeln in Bezug auf das anzuwendende Unionsrecht und zu einer voraussichtlichen Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV durch den BFH (in einem Revisionsverfahren) kommen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.12.2010 V B 29/10, BFH/NV 2011, 563).