Urteil
2 K 1931/23
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2025:0514.2K1931.23.00
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Leitsätze
Wird bei einer inländischen Familienkasse ein Antrag auf Familienleistungen gestellt und ist diese der Ansicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften nur nachrangig anwendbar sind, hat die Familienkasse nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen in voller Höhe ohne (fiktive) Anrechnung ausländischer Familienleistungen zu zahlen, wenn der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats, an den der Antrag weitergeleitet wurde, im Koordinierungsverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nimmt. Gleiches gilt, wenn das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren durch die inländische Familienkasse nicht eingehalten wird.(Rn.63)
(Rn.65)
Tenor
I. Der Ablehnungsbescheid vom 04.07.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2023 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für die Kinder W. und L. für die Monate Januar 2023 bis November 2023 in voller gesetzlicher Höhe, für die Kinder A. und B. für den Monat Januar 2023 unter Anrechnung der polnischen Erziehungshilfe 500+ und für die Monate Februar 2023 bis November 2023 in voller gesetzliche Höhe festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Monat Januar 2023 für die Kinder W., A. und B. zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird bei einer inländischen Familienkasse ein Antrag auf Familienleistungen gestellt und ist diese der Ansicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften nur nachrangig anwendbar sind, hat die Familienkasse nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen in voller Höhe ohne (fiktive) Anrechnung ausländischer Familienleistungen zu zahlen, wenn der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats, an den der Antrag weitergeleitet wurde, im Koordinierungsverfahren nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nimmt. Gleiches gilt, wenn das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren durch die inländische Familienkasse nicht eingehalten wird.(Rn.63) (Rn.65) I. Der Ablehnungsbescheid vom 04.07.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2023 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für die Kinder W. und L. für die Monate Januar 2023 bis November 2023 in voller gesetzlicher Höhe, für die Kinder A. und B. für den Monat Januar 2023 unter Anrechnung der polnischen Erziehungshilfe 500+ und für die Monate Februar 2023 bis November 2023 in voller gesetzliche Höhe festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Monat Januar 2023 für die Kinder W., A. und B. zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 04.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). Die für die Kindergeldfestsetzung zuständige Beklagte hat zu Unrecht die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder der Klägerin für den Streitzeitraum abgelehnt. Die Klägerin hat für die Kinder W. und L. für die Monate Januar 2023 bis November 2023 einen Anspruch auf Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe. Für die Kinder A. und B. besteht für den Monat Januar 2023 ein Anspruch auf Differenzkindergeld unter Anrechnung der polnischen Erziehungshilfe 500+, für die Monate Februar 2023 bis November 2023 ein Anspruch in voller gesetzlicher Höhe. I. Die Beklagte war für die Kindergeldfestsetzung örtlich zuständig, auch wenn die Klägerin mit ihrem Ehemann und den vier Kindern seit Oktober 2022 ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Fälle, in denen der Anspruchsberechtigte oder ein anderer Elternteil beziehungsweise ein anspruchsbegründendes Kind ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben, aus sonstigen Gründen (zum Beispiel einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit) den dortigen Rechtsvorschriften unterliegen oder von dort Rente beziehen, der regionalen Familienkasse Sachsen übertragen (vgl. Nr. 2.2.3 des Anhangs zum Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 129/2022 vom 03.11.2022, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe April 2023, S. 11 ff.) Im Hinblick auf den Wohnsitz des Vaters der Kinder W., A. und B. in Polen war die Beklagte für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch örtlich zuständig. II. Die Klägerin erfüllt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im Streitzeitraum die Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Kindergeldanspruch für das sich in Schulausbildung befindliche Kind W. und die minderjährigen Kinder A., B. und L.. II. Der Kindergeldanspruch ist auch nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. 1. Nach dieser Vorschrift hat ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates ab dem vierten Monat nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland einen Anspruch auf Kindergeld, es sei denn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor, oder es liegen nur die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU vor, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. Die Prüfung, ob danach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nicht gegeben sind, führt die Familienkasse nach § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG in eigener Zuständigkeit durch. Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind - soweit im Streitfall in Betracht kommend - unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiter hin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, (…) 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU (…). Nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bleibt das Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU unberührt bei 2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit (…) oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, (…) Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Freizügigkeitsrecht während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU). 2. Im Streitfall lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2, Abs. 3 FreizügG/EU im Streitzeitraum Januar 2023 bis November 2023 vor. a) In den Monaten Februar 2023 bis November 2023 war die Klägerin als Arbeitnehmerin nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. (1) Nach dieser Regelung sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich in Deutschland als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Der Begriff des Arbeitnehmers im Freizügigkeitsrecht ist als autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts unionsrechtlich zu bestimmen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 - C-413/01 Ninni-Orasche, juris; vom 14.06.2012 -C-542/09 Kommission/Niederlande, juris; vom 26.03.2015 - C-316/13, juris; vom 16.07.2020 - C-658/18, juris). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 - C-413/01 Ninni-Orasche, juris; vom 14.06.2012 - C-542/09 Kommission/Niederlande, juris). Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (EuGH-Urteile vom 26.02.1992 - C-357/89 Raulin, juris; vom 04.02.2010 - C-14/09 Genc, juris; vom 01.10.2015 - C-432/14, juris). Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann (EuGH-Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09 Genc, juris). Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (EuGH-Urteile vom 26.02.1992 - C-357/89 Raulin, juris; vom 04.02.2010 - C-14/09 Genc, juris). Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 - C-413/01 Ninni-Orasche, juris; vom 04.06.2009 - C-22/08, C-23/08 Vatsouras, Koupatantze, juris). Für den Arbeitnehmerstatus sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich (EuGH-Urteile vom 23.03.1982 - C-53/81 Levin, juris; vom 21.02.2013 - C-46/12, juris). Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 - C-413/01 Ninni-Orasche, juris; vom 21.02.2013 - C-46/12, juris). Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen. Der maßgeblichen Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen (z.B. BSG-Urteil vom 27.01.2021 - B 14 AS 42/19 R, juris). (2) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung der Auffassung, dass die seit dem Monat Februar 2023 ausgeübte Tätigkeit auf dem Weingut den Arbeitnehmerstatus der Klägerin begründet hat. Die Klägerin hatte im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach Weisung des Arbeitsgebers Leistungen wie Warenetikettierung und -verpackung, Reinigungsarbeiten sowie einfache Schneidearbeiten zu erbringen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Tätigkeit nach den arbeitsvertraglichen Regelungen mit vier jeweils an einem Arbeitstag zu erbringenden Wochenstunden - mithin 16 Monatsstunden - lediglich eine geringe Stundenzahl umfasste. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen hat die Klägerin jedoch in zahlreichen Monaten mit dem vereinbarten Stundensatz vergütete Mehrarbeit - teilweise bis zu 30 Stunden im Monat (so von Juli 2023 bis September 2023) - geleistet. Die durchschnittliche Monatsstundenzahl im Zeitraum Februar 2023 bis November 2023 (Aufnahme der Tätigkeit bis Ende des Streitzeitraum) betrug 21,5 Stunden. Das nach den arbeitsvertraglichen Regelungen geschuldete Entgelt belief sich auf monatlich 244 € (16 Monatsstunden à 14 €/Stunde), aufgrund der vergüteten Mehrarbeit betrug das Monatseinkommen der Klägerin im Zeitraum Februar 2023 bis November 2023 durchschnittlich 302,40 €. Auch wenn selbst unter Berücksichtigung der geleisteten Mehrarbeit die Höhe des aus der Tätigkeit bezogenen Entgelts nicht ausgereicht hat, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten und die für die Tätigkeit aufgewendete Arbeitszeit gering war, ist nach Auffassung des Gerichts nach Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu bejahen. Denn die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Durchführung belegen in der Gesamtschau eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ der Klägerin. So hat die Klägerin einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von vier Arbeitstagen, was dem Mindesturlaub von vier Wochen bei Teilzeitbeschäftigung mit einem Arbeitstag wöchentlich entspricht. Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Zudem ist bei der Tätigkeit eine gewisse Dauerhaftigkeit zu erkennen, das im Februar 2023 begonnene Beschäftigungsverhältnis auf dem Weingut besteht bis heute fort. b) Im Monat Januar war die Klägerin jedenfalls nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Nach dieser Vorschrift sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt, darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Angesichts dessen, dass die Klägerin, die sich seit Oktober 2022 in Deutschland aufhält, nach Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2022 bereits im Februar 2023 die geringfügige Beschäftigung auf dem Weingut aufgenommen hat, besteht nach Ansicht des Gerichts kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin im Monat Januar 2023 auf Arbeitssuche befunden hat. Zudem hat sie - wie durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG bei Vorliegen allein der Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizüG/EU gefordert - aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit als Paketsortiererin bei der Fa. E. in den Monaten Oktober 2022 bis November 2022 und damit mit nur unwesentlich kurzem zeitlichen Abstand zu dem streitigen Monat Januar 2023 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügGEU erfüllt. Im Hinblick auf eine wöchentliche Arbeitszeit von elf Stunden und einen monatlichen Bruttolohn von 650 € handelte es sich offensichtlich nicht nur um eine unwesentliche und untergeordnete Tätigkeit, so dass die Klägerin für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt war. Damit kann dahinstehen, ob aufgrund einer Bindungswirkung der Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit T. vom 13.01.2023 von einem Fortwirken der durch die Tätigkeit für die Fa. E. begründeten Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin für die Dauer von sechs Monaten nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FreizügG/EU auszugehen ist oder ob die Beklagte angesichts des im Kündigungsschreiben vom 30.11.2022 genannten Kündigungsgrunds des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit im Rahmen einer nach § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG vorzunehmenden eigenständigen Prüfung berechtigt war, die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit zu verneinen. 3. Da die Klägerin im Streitzeitraum die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2, Abs. 3 FreizügG/EU erfüllt, kann die Frage einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG offen bleiben (vgl. anhängige Revisionsverfahren III R 8/24, III R 32/24). Ebenso kann dahinstehen, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Klägerin nach Art. 10 der VO Nr. 492/2011 dem Ausschluss des Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG entgegenstehen würde (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 30.11.2023 9 K 1192/23 Kg [rechtskr.] und vom 12.01.2023 9 K 991/22 Kg [rechtskr.]; FG Münster, Urteil vom 21.11.2024 10 K 330/24 Kg, anhängiges Revisionsverfahren III R 41/24). IV. Der Kindergeldanspruch der Klägerin ist lediglich für die Kinder A. und B. für den Monat Januar 2023 nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 (teilweise) ausgeschlossen. Im Übrigen besteht im Streitzeitraum für alle Kinder der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe. 1. Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist eröffnet. Die Klägerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. 2. Die Koordinierungsregel des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält Prioritätsregeln für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, die daran anknüpfen, ob der jeweilige Anspruch durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, einen Rentenbezug oder durch den Wohnort ausgelöst wird. Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237; jeweils vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451 und III R 13/19, BFH/NV 2021, 453; vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Die Klägerin unterlag in den Monaten Februar 2023 bis November 2023 aufgrund ihrer nichtselbständigen Beschäftigung nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften. Im Monat Januar 2023 war die Klägerin nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig i.S. der VO Nr. 883/2004. Zwar wird nach Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass diese eine Beschäftigung ausüben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind jedoch Leistungen i.S. des Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 (BFH-Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237), so dass die Klägerin für diesen Monat aufgrund ihres Wohnorts nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften unterlag. Der Vater der Kinder W., A. und B. war nach Mitteilung des zuständigen polnischen Trägers jedenfalls bis zum 31.07.2023 in Polen erwerbstätig und unterlag damit nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 bis dahin den polnischen Rechtsvorschriften. Ob der Kindesvater auch in der Folgezeit noch in Polen beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig war oder dort eine Rente bezog, ist nicht bekannt. War dies nicht der Fall, unterlag der Kindesvater jedenfalls nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 aufgrund seines Wohnorts den polnischen Rechtsvorschriften. Der Vater des Kindes L., der im Streitzeitraum nach Aktenlage weder beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war noch Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 oder eine Rente bezog, unterlag aufgrund seines Wohnorts den deutschen Rechtsvorschriften. 3. Für den Monat Januar 2023 ist der Kindergeldanspruch für die Kinder A. und B. nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 teilweise ausgeschlossen. Es ist lediglich Differenzkindergeld zu gewähren. Für die Kinder W. und L. besteht ein Kindergeldanspruch in voller gesetzlicher Höhe. a) Im Monat Januar 2023 bestanden für die Kinder A. und B. konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in Deutschland und Polen. Nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Entscheidungen des zuständigen polnischen Trägers vom 16.03.2023, die für das Gericht Bindungswirkung entfalten (BFH-Urteil vom 26.07.2017 III R 18/16, BFHE 259,98, BStBl II 2017, 1237), bestand für diesen Monat neben dem Anspruch auf deutsches Kindergeld ein Anspruch auf das einkommensunabhängige polnische Erziehungsgeld 500+, das nach eigenem Vortrag der Klägerin auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Im Januar 2023 war der Kindesvater in Polen beschäftigt, die Klägerin ging in Deutschland im fraglichen Monat keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach und bezog auch keine Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004. Damit waren die Familienleistungen in Deutschland und Polen aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren (Deutschland: Wohnort, Polen: Beschäftigung), so dass nach Art. 68 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 Polen als Beschäftigungsmitgliedstaat voranging für die Gewährung von Familienleistungen zuständig war. Der nachrangige Kindergeldanspruch in Deutschland wird nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden polnischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Betrages ausgesetzt; es ist lediglich ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (sog. Differenzkindergeld). Das - tatsächlich ausgezahlte - polnische Erziehungsgeld 500+ ist auf das deutsche Kindergeld anzurechnen. b) Ob für den Monat Januar 2023 für das volljährige, sich in Schulausbildung befindliche Kind W. und die minderjährigen Kinder A. und B., deren Vater in Polen lebt, darüber hinaus ein Anspruch auf das einkommensabhängige polnische Kindergeld nach dem Gesetz über Familienleistungen vom 28.11.2003 (Zasiłek rodzinny) bestand, ist nicht abschließend geklärt. Das Koordinierungsverfahren zwischen dem Beklagten und dem polnischen Träger ist noch nicht abgeschlossen. Dies steht der Gewährung von Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe für das Kind W. bzw. in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und der polnischen Erziehungshilfe 500+ für die Kinder A. und B. nicht entgegen. Der Beklagte ist zur Vorleistung verpflichtet, eine vorläufige (fiktive) Anrechnung kommt nicht in Betracht. Aus Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 geht hervor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, dessen Rechtsvorschriften aber nachrangig gelten, diesen Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiterleitet, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, dies der betroffenen Person mitteilt und unbeschadet von Art. 60 der VO Nr. 987/2009 über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 genannten Unterschiedsbetrag gewährt. Nach Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009, der aufgrund seines Verweises auf die Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004 anhand dieser Bestimmungen zu prüfen ist, ist der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde und der der Ansicht ist, dass seine Rechtsvorschriften nicht prioritär anwendbar sind, eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln zu treffen, den Antrag an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiterzuleiten und den Antragsteller über diese Weiterleitung zu informieren. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nimmt, wird die vorläufige Entscheidung des Trägers, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wurde, anwendbar und dieser muss die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zahlen. Aus dem Wortlaut von Art. 60 der VO Nr. 987/2009 geht damit hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt. Dieser Träger darf in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - C-36/23, DStR 2024, 1237; FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, anhängiges Revisionsverfahren III R 10/25). Im Streitfall hat der Beklagte erstmals am 01.07.2024 und damit erst im Laufe des Klageverfahrens ein Auskunftsersuchen an den polnischen Träger (Vordruck F001: Ersuchen zur Entscheidung über Zuständigkeit) gestellt. Das Koordinierungsverfahren war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 noch nicht abgeschlossen. Besteht nach Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 eine „Vorleistungspflicht“ des Trägers, bei dem der Antrag gestellt wird, wenn der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abgibt, muss dies erst recht gelten, wenn das in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde. Im Übrigen sind in Fällen, in denen sich die betreffenden Träger nicht einig sind, welche Rechtsvorschriften prioritär anzuwenden sind, der betreffenden Person nach Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 987/2009 vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnortes des Kindes oder der Kinder anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass vorläufige Leistungen erbracht wurden, die höher sind als der letztlich zu Lasten des Trägers gehende Betrag, kann der zu viel gezahlte Betrag nach dem Verfahren des Art. 73 der VO Nr. 987/2009 vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordert werden. c) Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Entscheidung des zuständigen polnischen Trägers vom 16.03.2023 wurde auch für das Kind L. für Januar 2023 das polnische Erziehungsgeld 500+ festgesetzt, das nach den Angaben der Klägerin auch tatsächlich ausgezahlt wurde. Da sowohl die Klägerin als auch der Ehemann der Klägerin als Vater des Kindes L. im Monat Januar 2023 weder beschäftigt oder selbständig erwerbstätig waren noch Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 oder eine Rente bezogen haben und damit die Ansprüche auf Familienleistungen denklogisch nur durch denselben Grund - nämlich den Wohnort - ausgelöst worden sein können, war nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b iii) der VO Nr. 883/2004 Deutschland als Wohnortmitgliedstaat der Kinder vorrangig zur Kindergeldgewährung zuständig, so dass Kindergeld für das Kind L. in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren ist. 4. Für die Monate Februar 2023 bis November 2023 besteht Anspruch auf Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe. Dabei kann dahinstehen, ob der Vater der Kinder W., A. und B. über den 31.07.2023 hinaus in Polen beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war bzw. Leistungen i.S. des Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 bezog und ob - über das für die Kinder A., B. und L. bis März 2023 gezahlte polnische Erziehungsgeld 500+ hinaus - ein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestand. Denn Deutschland war jedenfalls vorrangig zur Kindergeldleistung verpflichtet. a) Bestand schon kein Anspruch auf polnische Familienleistungen, kommt die Koordinierungsregel des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 mangels tatsächlich konkurrierender Ansprüche auf Familienleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht zur Anwendung (BFH-Urteile vom 31.08.2021 III R 10/20, BFHE 273, 536, BStBl II 2022, 186; vom 18.02.2021 III R 27/19, BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183, und III R 60/19, BFH/NV 2021, 942; vom 01.06.2022 III R 45/20, BFH/NV 2022, 1188), so dass Deutschland Kindergeld in voller Höhe zu gewähren hat. b) Bestand ein Anspruch auf polnische Familienleistungen und war auch der Kindesvater in Polen beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, so dass die Leistungen in Deutschland und Polen aus demselben Grund (Beschäftigung bzw. selbständige Erwerbstätigkeit) zu gewähren waren, war nach Art. 68 Abs. 2 Buchst. b i) der VO Nr. 883/2004 Deutschland als Wohnmitgliedstaat der Kinder vorrangig für die Gewährung von Kindergeldleistungen zuständig und hat damit Kindergeld in voller Höhe zu gewähren. c) Bestand ein Anspruch auf polnische Familienleistungen, war aber der Kindesvater in Polen weder beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig noch bezog er Leistungen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004, so dass die Leistungen in Deutschland und Polen aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren waren (Deutschland: Beschäftigung, Polen: Wohnort), war nach Art. 68 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 Deutschland als Beschäftigungsmitgliedstaat vorrangig für die Gewährung von Kindergeldleistungen zuständig und hat damit Kindergeld in voller Höhe zu gewähren. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kosten waren der Beklagten in voller Höhe aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VI. Die Revision wird im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren zur Frage einer vorläufigen Leistungspflicht nach Art. 60 der VO Nr. 987/2009 (Az. III R 10/25, Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, juris) hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Monat Januar 2023 für die Kinder W., A. und B. zugelassen. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO nicht vor. Streitig ist der Kindergeldanspruch für die Monate Januar 2023 bis November 2023. Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, ist die Mutter der Kinder W. N. (geboren am xx.11.2004), A. N. (geboren am xx.06.2008), B. N. (geboren am xx.08.2010) und L.B. (geboren am xx.08.2018). Vater der Kinder W., A. und B. ist der polnische Staatsangehörige R. N., der in Polen lebt und zu dem nach den Angaben der Klägerin kein Kontakt mehr besteht. Vater des Kindes L. ist der polnische Staatsangehörige M. B., mit dem die Klägerin seit dem 20.09.2014 verheiratet ist. Nachdem der Ehemann der Klägerin bereits im Juni 2022 einen Wohnsitz im Inland begründete, leben die Klägerin, ihr Ehemann und die vier Kinder seit Oktober 2022 in einem gemeinsamen Haushalt in B. in Deutschland. Nach dem Zuzug nach Deutschland nahm die Klägerin, die in Polen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, zum 25.10.2022 eine Tätigkeit als Paketsortiererin bei der Fa. E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von elf Stunden (Dienstag bis Samstag von 05:00 Uhr bis 7:30 Uhr) und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 650 € auf (vgl. Arbeitsvertrag vom 25.10.2022). Das Arbeitsverhältnis wurde am 30.11.2022 durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin an zwei Tagen unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war. Unter dem 13.01.2023 bestätigte die Agentur für Arbeit T. der Klägerin die unfreiwillige Arbeitslosigkeit i.S.v. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Zum 01.02.2023 begann die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung als Hilfskraft auf dem Weingut G. in T., Deutschland (vgl. Arbeitsvertrag vom 27.01.2023). Die Tätigkeit umfasste die Warenetikettierung und -verpackung, Reinigungsarbeiten sowie einfache Schneidearbeiten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug laut Arbeitsvertrag vier Stunden, die an einem Arbeitstag zu leisten waren, mithin insgesamt 16 Stunden im Monat. Als Stundenlohn waren 14 € vereinbart. Über die vertraglich geschuldete Stundenzahl hinaus wurde durch die Klägerin regelmäßig Mehrarbeit erbracht, die ebenfalls mit 14 € je Stunde vergütet wurde (vgl. Lohnabrechnungen, Anlage zu Bl. 25 und Bl. 97 Gerichtsakte). Es bestand Anspruch auf einen jährlichen Urlaub von vier Arbeitstagen sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis auf dem Weingut besteht bis heute fort. Daneben war die Klägerin im Zeitraum Februar 2024 bis November 2024 als Haushaltshilfe im Haushalt X geringfügig beschäftigt (vgl. Arbeitsbescheinigung, Anlage zu Bl. 97 Gerichtsakte). Seit August 2024 ist die Klägerin als Reinigungskraft beim B. e.V. mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.176,67 € in 2024 bzw. 1.223,47 € in 2025 beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin und Vater des Kindes L. arbeitete seit 27.06.2022 in Vollzeit als Zustellfahrer bei der Fa. E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 1.700 € nebst Zuschlägen und Zuschüssen sowie Vergütung von Mehr- und Überarbeit. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.11.2022 fristlos gekündigt, weil der Ehemann der Klägerin einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug verschwiegen hatte. Die Agentur für Arbeit T. bestätigte dem Ehemann der Klägerin am 13.01.2023 die unfreiwillige Arbeitslosigkeit i.S.v. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU. Von Mai 2024 bis Oktober 2024 sowie ab Februar 2025 war der Ehemann der Klägerin ebenfalls auf dem Weingut G. zunächst geringfügig in 2024, dann mit einem Bruttoarbeitslohn von 1.025,60 € in 2025 beschäftigt. Von November 2024 bis Januar 2025 war er als Bauhelfer für die in Luxemburg ansässige Firma T. GmbH tätig. Der Vater der Kinder W., A. und B. war in Polen jedenfalls vom 30.03.2020 bis 31.07.2023 erwerbstätig (vgl. Vordruck F002 vom 26.07.2024). Ob dies auch für die Folgezeit gilt, ist nicht bekannt. Die Klägerin, ihr Ehemann und die vier Kinder bezogen im Streitzeitraum als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Kind W. besuchte von November 2022 bis Juli 2024 die Berufsschule B.. Zum 01.08.2024 nahm das Kind eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker auf, die voraussichtlich bis zum 31.12.2028 andauern wird. Die beiden Kinder A. und B. besuchen seit November 2022 die Realschule in T., das Kind L. eine Kindertagesstätte in B.. Die Klägerin bezog für die Kinder A., B. und L. in Polen Familienleistungen nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. Erziehungshilfe 500+, Świadczenie wychowawcze) bis einschließlich März 2023. Für die Folgezeit wurde ein Antrag auf polnische Familienleistungen nicht gestellt. Ob ein Anspruch auf polnische Familienleistungen dem Grunde nach bestand, ist nicht abschließend geklärt, eine weitergehende Auszahlung erfolgte jedenfalls nicht. Mit Bescheid vom 04.07.2023 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 05.11.2022 - bei der Beklagten eingegangen am 11.11.2022 - ab dem Monat Januar 2023 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch einer Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2, Abs. 3 FreizügG/EU seien nicht erfüllt. Eine Freizügigkeit als Arbeitnehmerin bestehe nicht. Eine Erwerbstätigkeit liege nur dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sei. Der zeitliche Umfang der auf dem Weingut ausgeübten Tätigkeit sei zu gering für eine Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft. Nicht erwerbstätige Personen seien nur freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügten. Der Nachweis ausreichender Existenzmittel sei nicht erfolgt. Der gegen den Ablehnungsbescheid am 09.07.2023 durch die Klägerin bzw. am 25.07.2023 durch deren Bevollmächtigte erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2023 wies die Beklagte den Einspruch unter Hinweis darauf, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldfestsetzung mangels Vorlage angeforderter entscheidungserheblicher Unterlagen nicht habe zweifelsfrei festgestellt werden können, als unbegründet zurück. Die Klägerin hat durch ihre Bevollmächtigte am 20.12.2023 Klage erhoben, mit der sie die Festsetzung von Kindergeld für ihre vier Kinder der Klägerin für die Monate Januar 2023 bis November 2023 begehrt. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch unzuständig sei. Denn die Klägerin und ihre Kinder wohnten bereits seit dem 24.10.2022 in Deutschland. Im Übrigen sei die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Januar 2023 zu Unrecht abgelehnt worden. Die Klägerin sei freizügigkeitsberechtigt i.S.v. § 2 Abs. 2, Abs. 3 FreizügG/EU. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Fa. E. habe vom 25.10.2022 bis 30.11.2022 bestanden. Die Agentur für Arbeit T. habe unter dem 13.01.2023 das Vorliegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bestätigt. Schon allein deshalb sei die Klägerin als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bis zum 31.05.2023 freizügigkeitsberechtigt. Zugleich habe die Klägerin als Familienangehörige ihres Ehemannes, der aufgrund des vom 27.06.2022 bis 30.11.2022 andauernden Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. E. und der von der Agentur für Arbeit T. am 13.01.2023 bescheinigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bis zum 31.05.2023 freizügigkeitsberechtigt sei, ein von diesem abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach § 3 FreizügG/EU. Die Bescheinigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit T. bewirke kraft Gesetzes das Fortwirken der Arbeitnehmerfreizügigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten. Eine Verpflichtung der Agentur für Arbeit, die Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit auf einem bestimmten - insbesondere einem von der Familienkasse vorgegebenen Formular - vorzunehmen, bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 3 FreizügG/EU ausdrücklich festgelegt, dass die unfreiwillige Arbeitslosigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit zu prüfen und zu bestätigen sei. Es sei der Beklagten daher verwehrt, eigene Wertungen vorzunehmen. Bei der Bestätigung der Agentur für Arbeit T. vom 13.01.2023 handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der sowohl Bindungswirkung für die Beklagte als auch für das erkennende Gericht entfalte und nicht mehr geändert werden könne. Ausgehend von den Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 01.08.2022 in der Rechtssache C-411/20 zur Unvereinbarkeit der Regelung des § 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 EStG zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs eines EU-Bürgers in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland mit dem Europarecht, sei auch der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für den vierten bis sechsten Monat auf Grundlage von § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG europarechtswidrig, da sich ein EU-Ausländer, der Arbeit suche, in den ersten sechs Monaten stets erlaubt in Deutschland aufhalte. Im Übrigen bestehe auch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU in den ersten sechs Monaten ein Recht zum Aufenthalt zur Arbeitssuche. Seit dem 01.02.2023 übe die Klägerin fortlaufend eine geringfügige Beschäftigung aus und sei damit Arbeitnehmerin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei völlig untergeordnet und unwesentlich, so dass sie nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft erfülle. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus der Tätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit sei die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt anzusehen und ermögliche daher die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse seien in Deutschland „tatsächliche und echte“ Arbeitsverhältnisse, die von einer Vielzahl von Arbeitnehmern ausgeübt würden. Geringfügig Beschäftigte hätten Anspruch auf Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zudem bestehe ein Diskriminierungsverbot im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Klägerin sei daher aufgrund ihrer seit dem 01.02.2023 auf dem Weingut ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmerin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Im Übrigen bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH für die Klägerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der VO Nr. 492/2011. Darauf sei die Beklagte auch durch das Jobcenter B. mit Schreiben vom 13.10.2023 hingewiesen worden. Ob und in welchem Umfang in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe, sei durch die Beklagte von Amts wegen mit dem polnischen Träger zu klären. Dass diese Prüfung nicht abgeschlossen sei, sei unerheblich. Der EuGH habe mit Entscheidung vom 25.04.2024 in der Rechtssache C-36/23 ausdrücklich klargestellt, dass die Nichtbeantwortung von Anfragen oder eine fehlende Kooperation durch die polnische Familienkasse nicht dazu führe, dass gegenüber dem Kindergeldberechtigten eine Kürzung um fiktives polnisches Kindergeld zulässig sei. Gleiches gelte für eine vorläufige Anrechnung. Der Träger des Wohnmitgliedstaates - hier also Deutschland - sei zur Vorleistung verpflichtet. Die Verfahrenspraxis der Beklagten, der Klägerin als Kindergeldberechtigte das Risiko aufzubürden, ob und in welcher Höhe ausländische Familienleistungen gezahlt werden, sei europarechtswidrig. Die Ablehnung von Kindergeldansprüchen ohne überhaupt mit der ausländischen Familienkasse zu klären, ob von dort Kindergeld gezahlt werde, verletze den Effektivitätsgrundsatz. Denn dadurch werde der Kindergeldberechtigte, der sich aufgrund der Komplexität des Streitgegenstandes eines Rechtsanwalts bedienen müsse, in ein kostenträchtiges Einspruchs- und nachgehendes Klageverfahren gedrängt. Die Frage, inwieweit ein Erstattungsanspruch des Jobcenters bestehe, sei nicht entscheidungserheblich, sondern sei im Nachgang des Klageverfahrens durch Abrechnungsbescheid zu klären. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 04.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum Januar 2023 bis November 2023 für die Kinder W., A., B. und L. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Zuständigkeit der Beklagten resultiere aus der erforderlichen Prüfung zwischen- und überstaatlichen Rechts mit Bezug zum EU-Mitgliedstaat Polen, der sich daraus ergebe, dass der leibliche Vater der Kinder W., A. und B. seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthalt i.S. der VO Nr. 883/2004 in Polen habe. Für Kindergeldfälle mit Bezug zu Polen sei innerhalb der Familienkasse die regionale Familienkasse Sachsen zuständig. Für einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats bestehe ein Anspruch auf deutsches Kindergeld ab dem vierten Monat nach der Begründung des inländischen Wohnsitzes nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG erfüllt seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, Abs. 3 FreizügG/EU erfülle. Sie sei weder als Arbeitnehmerin erwerbstätig noch sei durch die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Arbeitssuche oder die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nachgewiesen. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit sei völlig untergeordnet und unwesentlich und könne eine Arbeitnehmereigenschaft nicht begründen. Die eingereichten Bescheinigungen der Agentur für Arbeit T. vom 13.01.2023 seien für die Annahme einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nicht ausreichend, da diese im Unterschied zu den von der Familienkasse verwendeten Vordrucken keine Angaben zu der Verursachung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses enthielten. Im Streitfall hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann die Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zu vertreten. So sei die Kündigung der Klägerin erfolgt, weil diese zwei Tage unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, ihrem Ehemann sei gekündigt worden, weil er einen Unfall mit dem Dienstfahrzeug verschwiegen habe. Von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit könne in derartigen Fällen nicht ausgegangen werden. Eine Bindungswirkung einer Bescheinigung, die nicht die erforderlichen Angaben zur Freiwilligkeit bzw. Unfreiwilligkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalte, bestehe nicht. Eine ausgestellte Bescheinigung könne unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X geändert werden. Es liege ein eindeutiger Widerspruch zwischen den am 13.01.2023 von der Agentur für Arbeit T. ausgestellten Bescheinigungen und dem Inhalt der Kündigungsschreiben vor. Auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU seien nicht erfüllt, da weder die Klägerin selbst noch ihr Ehemann über ausreichende eigene Mittel zur Sicherung der Existenz verfügten. Die Familie beziehe seit Oktober 2022 Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld. Das Einkommen der Klägerin aus der seit 01.02.2023 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung betrage nur einen Bruchteil der der Familie zustehenden Sozialleistungen und sei damit für die Sicherung der Existenz nicht ausreichend. Der EuGH habe mit Urteil vom 01.08.2022 in der Rechtssache C-411/20 die Unvereinbarkeit des § 62 Abs. 1a Sätze 1 und 2 EStG mit dem europäischen Recht festgestellt. Die genannte Vorschrift betreffe die Kindergeldberechtigung eines EU-Bürgers in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Eine Entscheidung über die Nichtvereinbarkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG mit dem europäischen Recht habe der EuGH in diesem Urteil nicht getroffen. Streitig sei vorliegend der Zeitraum ab Januar 2023 und damit ab dem vierten Monat nach Begründung des Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland. Zwar könne die Klägerin nach Art. 10 der VO Nr. 492/2011 ihre (fehlende) Freizügigkeit von der Freizügigkeit eines ihrer Kinder ableiten. Aufgrund der derzeit bindenden Weisungslage komme eine Abhilfe auf dieser Grundlage jedoch nicht in Betracht. Es seien zudem weitere offene Fragen zu klären. Zum einen sei aufgrund des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Familie abschließend zu klären, inwieweit das zuständige Jobcenter einen Erstattungsanspruch geltend machen könne. Weiterhin sei ein möglicher Anspruch auf Familienleistungen in Polen zu klären. Der Vater der Kinder W., A. und B. lebe in Polen und sei nach der Auskunft der polnischen Verbindungsstelle dort erwerbstätig. Aufgrund der untergeordneten Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung resultiere der Anspruch auf deutsches Kindergeld gerade nicht aus einer Erwerbstätigkeit. Damit sei Polen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 für die Kinder W., A. und B. vorrangig zuständig. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 stehe der Anspruch auf die polnischen Familienleistungen nicht nur dem Kindesvater, sondern über die Wohnsitzfiktion auch der Klägerin selbst zu. Damit bestünde insoweit kein Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe, sondern nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zu den polnischen Familienleistungen. Das Koordinierungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte hat am 01.07.2024 ein Auskunftsersuchen an den polnischen Träger (Vordruck F001 „Ersuchen zur Entscheidung über Zuständigkeit“) gerichtet und um Prüfung des Anspruchs auf polnische Familienleistungen und Erziehungsgeld 500+/800+ für die Kinder W., A. und B. ab Januar 2023 gebeten. Zum Sachverhalt wurde mitgeteilt, die Familie lebe in Deutschland, der leibliche Kindesvater in Polen; Angaben zur Erwerbstätigkeit in Polen lägen nicht vor, die Kindesmutter ginge in Deutschland keiner Beschäftigung nach. Mit Vordruck F002 „Antwort zur Entscheidung über die Zuständigkeit“ teilte der polnische Träger am 26.07.2024 mit, die Klägerin habe für die Zeit ab 01.01.2023 kein Kindergeld beantragt. Der Antrag auf Erziehungshilfe 500+ sei für den Zeitraum 2022/2023 bewilligt worden, müsse aber noch überprüft werden. Der Kindesvater habe vom 30.03.2020 bis 31.07.2023 in Polen gearbeitet. Der polnische Träger bat um Mitteilung, seit wann die Klägerin in Deutschland lebe bzw. arbeite und ab welchem Zeitpunkt sich die Kinder in Deutschland aufhielten. Daraufhin teilte die Beklagte dem polnischen Träger mit Vordruck F027 „Antwort auf Ersuchen um weitere Auskünfte“ am 27.08.2024 mit, die Klägerin sei seit dem 01.02.2023 in Deutschland erwerbstätig, sie und die Kinder hätten am 24.10.2022 ihren Wohnsitz in Deutschland angemeldet. Zugleich bat die Beklagte um Mitteilung der Entscheidung hinsichtlich der polnischen Familienleistungen. Eine Antwort des polnischen Trägers ist in der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakte nicht enthalten und wurde auch nicht im Klageverfahren nachgereicht. Nach Angaben der Bevollmächtigten der Klägerin habe der polnische Träger unter dem 28.08.2024 mitgeteilt, dass hinsichtlich des Zeitraums November 2022 bis Januar 2023 vorrangig polnische Rechtsvorschriften, ab 01.02.2023 vorrangig deutsche Rechtsvorschriften gelten würden. Der Kindergeldakte ist zu entnehmen, dass der zuständige Klagebearbeiter der Beklagten am 30.01.2025 die Sachbearbeitung um erneute Anfrage beim polnischen Träger gebeten hat, verbunden mit der Bitte, bei der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater in Polen lebe und dort erwerbstätig sei und dass die in Deutschland lebende Klägerin keiner Erwerbstätigkeit i.S.d. VO 883/2004 nachgehe. Eine Antwort liegt nicht vor. Das Koordinierungsverfahren ist nach Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Kindergeldakte verwiesen. Das Gericht hat die Akte des Verfahrens 2 K 1769/24 betreffend den Kindergeldanspruch der Klägerin für die Monate Dezember 2023 bis November 2024 beigezogen.