Urteil
6 K 1905/20
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2025:0916.6K1905.20.00
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Leitsätze
Wird das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten, hat Deutschland als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen in voller Höhe ohne (fiktive) Anrechnung ausländischer Familienleistungen zu zahlen. Dies gilt sowohl im Fall einer erstmaligen Festsetzung als auch im Fall einer (von einer Rückforderung betroffenen) bereits erfolgten Festsetzung von Kindergeld.
Tenor
I. Der Bescheid vom 05.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung des Kindergelds von April bis Mai 2020 aufgehoben wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das in Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten, hat Deutschland als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat die nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen in voller Höhe ohne (fiktive) Anrechnung ausländischer Familienleistungen zu zahlen. Dies gilt sowohl im Fall einer erstmaligen Festsetzung als auch im Fall einer (von einer Rückforderung betroffenen) bereits erfolgten Festsetzung von Kindergeld. I. Der Bescheid vom 05.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung des Kindergelds von April bis Mai 2020 aufgehoben wird. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 05.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 ist – soweit er die Monate April und Mai 2020 betrifft – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat im Streitzeitraum für beide Kinder Anspruch auf volles Kindergeld. I. Der Kläger erfüllt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Streitzeitraum die Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG für einen Kindergeldanspruch für seine beiden minderjährigen Kinder. II. Der Anspruch ist nicht nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen, da der Kläger unstreitig die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) erfüllt. Die Freizügigkeitsberechtigung ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt, darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Angesichts dessen, dass sich der Kläger seit Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland befunden hatte und bereits ab Juni 2020, d.h. nach weniger als drei vollen Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2020, als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt wurde, zweifelt der Senat nicht daran, dass sich der Kläger in der Zwischenphase, die den Streitzeitraum April und Mai 2020 beinhaltet, auf Arbeitssuche befunden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitsvertrag mit dem luxemburgischen Arbeitgeber geschlossen wurde. Denn selbst wenn dieser bereits zuvor geschlossen wurde, wäre die Freizügigkeit auf § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU und nicht auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu stützen (vgl. hierzu auch Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025 Rz. 19). III. Der Anspruch ist auch nicht (teilweise) aufgrund von Antikumulierungsvorschriften ausgeschlossen. Zwar ist Polen für die Gewährung des Kindergelds vorrangig und Deutschland lediglich nachrangig zuständig (siehe dazu 1.). Dennoch besteht im Streitfall ein ungekürzter Anspruch auf Kindergeld (siehe dazu 2.). Welche Auswirkung die fehlende Mitwirkung eines Kindergeldberechtigten hat, kann dahinstehen, da vorliegend keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ersichtlich ist (siehe dazu 3.). 1. Nach den Regelungen der VO 883/2004 ist Polen für die Gewährung des Kindergeldes vorrangig und Deutschland nachrangig zuständig. a) Der Anwendungsbereich der VO 883/2004 ist eröffnet, denn der Kläger fällt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 2 Abs. 1 der VO 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach EStG ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO eröffnet ist. b) Die Koordinierungsregel des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält Prioritätsregeln für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen. Diese greifen gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004, wenn für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Für die Frage, was die Ansprüche i.S. des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2017 III R 18/16, BStBl II 2017, 1237; jeweils vom 01.07.2020 III R 22/19, BFH/NV 2021, 134; III R 39/18, BFH/NV 2021, 451 und III R 13/19, BFH/NV 2021, 453; vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Sodann ist zu differenzieren, ob die Leistungen der Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a) der VO Nr. 883/2004) oder aus denselben Gründen (Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b) der VO Nr. 883/2004) zu gewähren sind. aa) Vorliegend fällt die Kindsmutter unter die Rechtsvorschriften von Polen, der Kläger dagegen unter die Rechtsvorschriften von Deutschland. (1) Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Fällt eine Person nicht unter diese Vorschrift, unterliegt diese – unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zustehen – den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, vgl. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004. (2) Im Streitfall war die Kindsmutter in Polen nach Auskunft der polnischen Behörden, die für das Gericht Bindungswirkung entfaltet (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2017 – III R 18/16 –, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237 Rz. 20), erwerbstätig. Damit unterlag sie nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 den polnischen Rechtsvorschriften. (3) Der Kläger unterlag den deutschen Rechtsvorschriften, was sich entweder aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004 aufgrund seines deutschen Wohnorts oder aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer Beschäftigung ergibt, sofern der im Streitzeitraum arbeitslose Kläger aufgrund einer möglicherweise bestehenden Sperrfrist nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Voraussetzungen für eine Beschäftigung nach Art. 1 Buchst. a der VO 883/2004 erfüllte (so die in DA 3.22 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichem Recht normierte Verwaltungsauffassung, wonach im Fall einer Sperrzeit ein einer Beschäftigung gleichgestellter Tatbestand gegeben ist). Letztlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Geltung der deutschen Rechtsvorschriften für den Kläger durch seinen Wohnort oder aufgrund einer Beschäftigung ausgelöst wurde, denn in beiden Fällen wäre Polen vorrangig zuständig (siehe dazu sogleich unter bb)). bb) Die vorrangige Zuständigkeit des polnischen Mitgliedsstaats ergibt sich entweder aus Art. 68 Abs. 1 Buchs. a der VO 883/2004 oder aus Art. 68 Abs. 1 Buchs. b i) der VO 883/2004. (1) Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchs. a der VO 883/2004 stehen in den Fällen, in denen Leistungen von mehreren Mitgliedsstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, die durch eine Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche an erster Stelle, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Sofern der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Beschäftigung erfüllt, und sein Anspruch mithin durch den Wohnort ausgelöst ist, steht der durch die polnische Erwerbstätigkeit der Kindsmutter ausgelöste Anspruch daher an erster Stelle, was eine vorrangige Zuständigkeit des Mitgliedstaats Polen bedeuten würde. (2) Gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchs. b i) der VO 883/2004 bestimmt sich die Rangfolge in Fällen, in denen Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind, bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung ausgelöst werden, nach dem Wohnort der Kinder. Sofern also der Kläger – wie die Kindsmutter – die Voraussetzungen für eine Beschäftigung erfüllt, entscheidet der Wohnort der Kinder über die vorrangige Zuständigkeit. Da die Kinder in Polen wohnen, wäre auch hiernach der polnische Mitgliedstaat vorrangig zuständig. (3) Da Polen gemäß den vorgenannten Ausführungen in beiden denkbaren Konstellationen vorrangig zuständig ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Beschäftigung erfüllt oder ob sein Anspruch allein durch den Wohnort ausgelöst ist. Hierzu bedarf es selbst vor dem Hintergrund des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO 883/2004, wonach der nachrangige Staat (hier: Deutschland) bei allein durch den Wohnort ausgelösten Leistungsansprüchen keinen Unterschiedsbetrag gewähren muss, keiner Entscheidung. Denn diese Vorschrift ist aus verschiedenen Gründen nicht einschlägig. (a) Es fehlt bereits an einer Kumulierungslage im Sinne des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO 883/2004. Denn die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen (BFH, Urteil vom 14. Juli 2022 – III R 14/20 –, juris). Dass seit Einführung des polnischen Erziehungsgelds 500+ polnische Familienleistungen einkommensunabhängig gewährt werden (können), führt nach der Rechtsprechung des EuGHs noch nicht zu einem solchen konkurrierenden Anspruch. Denn für das Vorliegen einer Kumulierung genügt es nicht, wenn Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat lediglich potentiell gezahlt werden können (EuGH, Urteil vom 25.04.2024, C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036 Rz. 43). (b) Unabhängig davon wird die Regelung des Art. 68 Abs. 2 der VO 883/2004 durch die in Art. 68 Abs. 3 der VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 der VO 987/2009 geregelten Vorgehensweise überlagert (siehe dazu 2.). 2. Der Anspruch des Klägers auf volles deutsches Kindergeld ergibt sich aus Art. 68 Abs. 3 der VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 3 der VO 987/2009. a) Aus Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 geht hervor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, dessen Rechtsvorschriften aber nachrangig gelten, diesen Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiterleitet, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, dies der betroffenen Person mitteilt und unbeschadet von Art. 60 der VO Nr. 987/2009 über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 genannten Unterschiedsbetrag gewährt. Nach Art. 60 Abs. 3 Satz 1 der VO Nr. 987/2009 hat der Träger, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde und der der Ansicht ist, dass seine Rechtsvorschriften nicht prioritär anwendbar sind, eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln zu treffen, den Antrag an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiterzuleiten und den Antragsteller über diese Weiterleitung zu informieren. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang Stellung nimmt, wird die vorläufige Entscheidung des Trägers, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wurde, anwendbar und dieser muss die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zahlen, Art. 60 Abs. 3 Satz 2 der VO Nr. 987/2009. Aus dem Wortlaut des Art. 60 der VO Nr. 987/2009 geht damit hervor, dass der Träger eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird und der seine Rechtsvorschriften für nachrangig anwendbar hält, verpflichtet ist, die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn der Träger, der als vorrangig zuständig gilt, keine Stellungnahme abgibt. Dieser Träger darf in einem solchen Fall die Zahlung der genannten Familienleistungen nicht bis zur Höhe des Betrags, der möglicherweise nach den als vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, aussetzen und sie als Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags gewähren (vgl. EuGH, Urteil vom 25.04.2024 - C-36/23, Celex-Nr. 62023CJ0036 Rz. 45-48; FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, anhängiges Revisionsverfahren III R 10/25). Folglich hat der nachrangig zuständige Staat, die nach seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen in voller Höhe auszuzahlen. b) Vorliegend hat die Beklagte erstmals am 02.07.2020 und damit im Laufe des Einspruchsverfahrens ein Auskunftsersuchen an den polnischen Träger (Vordruck F001: Ersuchen zur Entscheidung über Zuständigkeit) gerichtet. Die Antwort des polnischen Trägers (Vordruck F002 „Antwort zur Entscheidung über die Zuständigkeit“) erfolgte am 04.01.2021 und damit – anders als in Art. 60 Abs. 3 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 vorgesehen – mehr als zwei Monate danach, so dass nach den vorgenannten Ausführungen (siehe a)) volles Kindergeld auszuzahlen ist. c) Der erkennende Senat lässt es dabei mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob die von der Beklagten durchgeführten Ersuchen – unabhängig von der verspäteten Stellungnahme der polnischen Verbindungsstelle – den Anforderungen des Art. 60 Abs. 3 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 entsprechen (vgl. hierzu aa)). Denn auch ein Verstoß (des nachrangig zuständigen Staates) gegen das vorgesehene Verfahren würde die Rechtsfolge des Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 auslösen (vgl. hierzu bb)). aa) Ob das erste Ersuchen den Anforderungen des Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 entsprach, ist insofern zweifelhaft, als die Beklagte hierin keine ausdrückliche Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln getroffen hat. Ob in der bloßen Verwendung des Vordrucks F001 („Ersuchen zur Entscheidung über die Zuständigkeit“) bereits eine konkludente Entscheidung der Beklagten über die nachrangige Zuständigkeit zu sehen ist, erscheint insbesondere deshalb fraglich, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, ob die Kindsmutter im Streitzeitraum in Polen erwerbstätig war. Gerade vor dem Hintergrund der zunächst erfolgten Angabe des Klägers, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig gewesen sei, erscheint es nachvollziehbar, zunächst die Antwort des polnischen Trägers abzuwarten, bevor die Beklagte eine Entscheidung über die Prioritätsregeln trifft. Eine abschließende Entscheidung hätte ab dem Eingang der Antwort des polnischen Trägers vom 04.01.2021 erfolgen können und – wie in Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 sowie in Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 normiert – unverzüglich nach diesem Zeitpunkt erfolgen müssen. Diesen Anforderungen wird das zweite Ersuchen über den Vordruck F 026 („Ersuchen um weitere Auskünfte“) vom 25.01.2022 aber in doppelter Hinsicht nicht gerecht, denn es enthält wiederum keine Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln. Der erkennende Senat sieht hierin auch keine konkludente Entscheidung, zumal es sich – anders als bei dem Vordruck F001 – gerade um ein allgemein gehaltenes Ersuchen handelt. Unabhängig davon erging es nicht unverzüglich, da seit der Antwort durch den polnischen Träger bereits etwas mehr als ein Jahr vergangen war. Das in den Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 vorgesehene Verfahren wurde demnach nicht eingehalten. bb) Besteht nach Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 eine „Vorleistungspflicht“ des Trägers, bei dem der Antrag gestellt wird, wenn der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abgibt, muss dies erst recht gelten, wenn das in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 der VO Nr. 987/2009 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde (vgl. hierzu auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23 –, juris Rz. 65). d) Der volle Kindergeldanspruch besteht sowohl für den von der Rückforderung betroffenen Monat April 2020 als auch für den Monat Mai 2020, denn der Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 der VO Nr. 987/2009 differenziert nicht zwischen einer noch nicht stattgefundenen ersten Festsetzung und der von einer Rückforderung betroffenen bereits erfolgten Festsetzung von Kindergeld. Daher gilt die hierin beschriebene Rechtsfolge gleichermaßen in beiden Konstellationen. Dieses Ergebnis wird insbesondere von dem bereits mehrfach aufgeführten Urteil des EuGHs vom 25.04.2024 - C-36/23 getragen. Zwar betraf der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt lediglich einen Rückforderungsfall, jedoch schränkte der EuGH in Rz. 45-48 die Geltung der Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 der VO Nr. 987/2009 gerade nicht auf Rückforderungsfälle ein (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter III.2.a)). Die zwischenzeitlich veröffentlichte Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, spricht sich bei Geltung des Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 ebenfalls uneingeschränkt – d.h. ohne Differenzierung zwischen Fällen der Rückforderung und der erstmaligen Festsetzung – für eine vollständige Leistungspflicht des nachrangig zuständigen Staats aus (zu einem Rückforderungsfall vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.03.2025 – 3 K 996/20 (Kg) -, juris, Revisionsverfahren III R 13/25; zum Fall einer erstmaligen Festsetzung: FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 – 10 K 2123/22 Kg, BeckRS 2025, 4016, Revisionsverfahren III R 10/25 sowie Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2025 – 2 K 1931/23, Revisionsverfahren III R 20/25). e) Soweit der Beklagte aufgrund des Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 im Vergleich zu Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 zu viel entrichtet hat, kann er diesen Betrag gemäß Art. 60 Abs. 5 der VO Nr. 987/2009 nach dem Verfahren des Art. 73 der VO Nr. 987/2009 vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. 3. Welche Auswirkung die fehlende Mitwirkung eines Kindergeldberechtigten hat, ist nicht klärungsbedürftig, da hier keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ersichtlich ist. Die Beklagte stützt die fehlende Mitwirkung allein auf die Mitteilung der polnischen Verbindungsstelle vom 22.04.2022, wonach der Kindergeldberechtigte in Polen auf die Einreichung der Antragsunterlagen verzichtet hat. Die fehlende Antragstellung in Polen führt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht. Aus dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 14.07.2022 – III R 28/21 –, BFHE 278, 78, BStBl II 2023, 32 Rz. 17 ff.) ergibt sich, dass es nur einer Antragstellung eines Kindergeldberechtigten bedarf. Ansonsten existieren keine Anhaltspunkte, die für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kläger sprechen könnten. Demnach erfolgte hier – anders als die Beklagte meint – durch den Kläger gerade keine Umgehung des Koordinierungsverfahrens. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. V. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen III R 13/25, III R 10/25 sowie III R 20/25. Streitig ist die Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum April 2020 sowie die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für den Monat Mai 2020. Dass dem Grunde nach ein Kindergeldanspruch besteht, ist inzwischen unstreitig. Der Rechtsstreit beschränkt sich noch auf die Frage, ob im Streitzeitraum ein voller Kindergeldanspruch oder lediglich ein Anspruch auf Differenzkindergeld gegeben ist. Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist der Vater der Kinder MZ (geboren am xx.08.2009) und ML (geboren am xx.10.2017), die im gemeinsamen Haushalt der Kindseltern in Polen leben. Der Kläger hat auch einen Wohnsitz in ... (Hinweis des Dokumentars: Stadt in Deutschland) und war seit Jahren, bis zum 25.03.2020, bei der Firma K GmbH (Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Abmahnung vom 18.03.2020 wegen unentschuldigten Nichtantritts der Arbeitsstelle nach seinem Urlaub hatte der damalige Arbeitgeber dem Kläger am 08.04.2020 mit Wirkung zum 25.03.2020 gekündigt. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.05.2020 wurde am 12.05.2020 eine Arbeitsuche nach § 38 Abs. 1 SGB III schriftlich angezeigt. Die Arbeitslosmeldung zum 12.05.2020 wurde gemäß den Angaben des Klägers vorgenommen. Arbeitslosengeld wurde mangels persönlicher Vorsprache nicht gezahlt. Seit dem 02.06.2020 ist der Kläger als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt. Durch die luxemburgische Kindergeldkasse wurde zwischenzeitlich Kindergeld ab Juni 2020 bewilligt. Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Kindergeld vom 14.07.2016 gegenüber der Beklagten angegeben, dass seine Ehefrau, die Kindsmutter, nicht erwerbstätig sei. Die Kindsmutter erklärte sich damit einverstanden, dass dem Kläger das Kindergeld gezahlt wird. Der Kläger erhielt zunächst – auf Grundlage der Bescheide vom 26.08.2016 für MZ und vom 05.04.2018 für ML – volles deutsches Kindergeld bis April 2020. Mit Bescheid vom 05.05.2020 hob die Beklagte die vorgenannten Bescheide über die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat April 2020 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte Kindergeld für den Monat April 2020 in Höhe von 408 € zurück. Als Begründung gab die Beklagte an, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab April 2020 nicht mehr gegeben seien. Hiergegen legte der Kläger am 13.05.2020 Einspruch ein. Die Annahme, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab April 2020 entfallen seien, sei unzutreffend. Der Kläger habe seinen Wohnsitz weiterhin in Deutschland und sei seit dem 11.11.2013 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zwar sei das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber durch Kündigung vom 08.04.2020 rückwirkend zum 25.03.2020 gekündigt worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger weiterhin freizügigkeitsberechtigt sei. Die Beklagte richtete am 02.07.2020 ein Auskunftsersuchen an den polnischen Träger (Vordruck F001 „Ersuchen zur Entscheidung über Zuständigkeit“). In dem Feld „Zusätzliche Informationen“ gab sie Folgendes an: „Kindergeld in Deutschland wurde am 22.07.2016 bzw. am 07.12.2017 gestellt. Laut vorliegenden Unterlagen unterliegt die Kindesmutter seit Oktober 2017 der Sozialversicherung der Landwirte. Bitte prüfen Sie im Rahmen der Antragsgleichstellung ab Oktober 2017 bis laufend den Anspruch auf 500+ für beide Kinder und teilen Sie uns diese Entscheidung mit.“ Mit Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 wies die Beklagte den Einspruch wegen fehlenden Nachweises des inländischen Wohnsitzes sowie wegen des fehlenden Nachweises über den Bezug von Lohnersatzleistungen ab April 2020 bzw. über ein neues Beschäftigungsverhältnis als unbegründet zurück. Mit Vordruck F002 „Antwort zur Entscheidung über die Zuständigkeit“ teilte der polnische Träger am 04.01.2021 mit, dass die Kindsmutter seit 23.08.2016 als erwerbstätig gelte. Vom 01.10.2020 bis zum 31.05.2021 sei für beide Kinder polnisches Kindergeld gezahlt worden. Zuvor sei kein Antrag gestellt worden. Am 25.01.2022 wandte sich dich die Beklagte mit einem weiteren Auskunftsersuchen an den polnischen Träger (Vordruck F 026 „Ersuchen um weitere Auskünfte“). In dem Feld „Zusätzliche Informationen“ gab sie Folgendes an: „Bitte prüfen Sie im Rahmen der Antragsgleichstellung Ihre Zuständigkeit. Folgende Anträge sind bei der Familienkasse eingegangen am: […] Laut vorliegenden Unterlagen unterliegt die Kindesmutter seit Oktober 2017 der Sozialversicherung der Landwirte. Bitte prüfen Sie, ob ab dem Monat Oktober 2017 ein Anspruch auf die Erziehungsleistung 500+ besteht bzw. bestanden hat.“ Der polnische Träger antwortete am 24.02.2022 mit dem Vordruck F027 „Antwort auf Ersuchen um weitere Auskünfte“ auf Polnisch. Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 25.02.2022 antwortete die polnische Verbindungsstelle wie folgt: „Der Kindergeldberechtigte hat in Polen auf die Einreichung der Antragsunterlagen verzichtet.“ Mit seiner Klage begehrt der Kläger volles Kindergeld für die Monate April und Mai 2020. Bezüglich des Monats April 2020 führt er aus, dass der EuGH in einer solchen Konstellation mit Urteil vom 13.10.2022, C-199/21 (Finanzamt Österreich) entschieden habe, dass eine Rückforderung europarechtswidrig sei. Im dortigen Sachverhalt sei der Kindesvater, an den das Kindergeld gezahlt worden sei, nicht einmal kindergeldberechtigt. Der EuGH habe in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass eine Anrechnung nach den Antikumulierungsvorschriften nur dann erfolgen dürfe, wenn der Betroffene alle in dem anderen Mitgliedstaat aufgestellten formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfülle (Rn 35). Die Rechtsauffassung der Beklagten, es könne fiktives Differenzkindergeld angerechnet werden, weil potenziell ein Anspruch auf polnisches Kindergeld bestehe, laufe somit der Rechtsprechung des EuGHs zuwider. Auch hinsichtlich des Monats Mai 2020 laufe es der Rechtsprechung des EuGHs zuwider, sofern die Beklagte die Auffassung vertrete, es könne lediglich Differenzkindergeld gezahlt werden. Bereits mit dem eingangs bezeichneten Urteil vom 13.10.2022, C-199/21 habe der EuGH entschieden (Randnummer 34 ff.), dass es für die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften nicht genüge, dass Familienleistungen in einem Mitgliedstaat geschuldet würden und zugleich in anderen Mitgliedstaaten lediglich potenziell gezahlt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGHs würden Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschuldet gelten, wenn der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Zur Begründung habe der EuGH im Urteil vom 13.10.2022, C-199/21 (Finanzamt Österreich), das zu der EG-VO 883/2004 ergangen sei, ausdrücklich auf das Urteil des EuGHs vom 14.10.2010, Schwemmer, C-16/09, hingewiesen. Das Urteil Schwemmer sei in einem Rechtsstreit der deutschen Familienkasse gegen eine in Deutschland wohnende Kindergeldberechtigte ergangen. Die deutsche Familienkasse habe dort die Rechtsauffassung vertreten, dass fiktives schweizerisches Kindergeld auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sei, weil aus der Schweiz nur deshalb kein Kindergeld gezahlt worden sei, weil in der Schweiz kein Antrag auf Kindergeld gestellt worden war. Im Urteil Schwemmer, das zu der EG-VO 1408/71 ergangen sei, habe der EuGH entschieden, dass eine Anrechnung von Differenzkindergeld, dass tatsächlich nicht bezogen worden sei, europarechtswidrig sei (Rechtssache Schwemmer, Rn. 59). Dabei habe der EuGH ausdrücklich klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen der Antrag im anderen Mitgliedstaat nicht gestellt werde (Rechtssache Schwemmer, Rn. 54). Da der EuGH diese zu EG-VO 1408/71 ergangene Rechtsprechung ausdrücklich im Urteil vom 13.10.2022, C-199/21 (Finanzamt Österreich) wiederholt und bekräftigt habe, sei diese Rechtsfrage auch zur Geltung der EG-VO 883/2004 somit durch den EuGH höchstrichterlich geklärt. Mit Urteil vom 25.04.2024, C-36/23 (Familienkasse Sachsen) habe der EuGH nochmals ausdrücklich diese Rechtsprechung unter Rn. 43 ff. bekräftigt. Somit sei eine Anrechnung von potentiellem Differenzkindergeld aus Polen europarechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2020 aufzuheben, soweit die Festsetzung des Kindergelds von April bis Mai 2020 aufgehoben wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Festsetzung des deutschen Kindergeldes nach dem jetzigen Sach- und Streitstand unter der Anrechnung der polnischen Familienleistung „Erziehungsgeld 500+“ in den streitigen Monaten April 2020 und Mai 2020 in Betracht komme. Eine Festsetzung des deutschen Kindergeldes in der vollen gesetzlichen Höhe könne nicht erfolgen, da, wie bereits vielfach dargestellt, aufgrund eines der Erwerbstätigkeit gleichgestellten Tatbestandes, mithin der Versicherung der in Polen lebenden Kindesmutter bei der Sozialversicherungsanstalt für Landwirte – KRUS, Polen nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO) für die Gewährung von Familienleistungen in dem streitigen Zeitraum vorrangig zuständiger Staat sei. Die genannte polnische Familienleistung werde nach der entsprechenden Gesetzesänderung ab Juli 2019 für alle Kinder, unabhängig von dem Familieneinkommen gewährt. Damit hätte der Kläger selbst, bzw. die Kindesmutter bei der entsprechenden Antragstellung einen Anspruch auf die genannte Familienleistung gehabt. Es werde insoweit wiederholt darauf hingewiesen, dass der Kläger, bzw. die Kindesmutter nachweislich der Mitteilung der zuständigen polnischen Stelle vom 24.02.2022 an dem dortigen Antragsverfahren nicht mitgewirkt haben bzw. nicht mitwirken. Damit werde das vom EuGH geforderte Koordinierungsverfahren umgangen. Ein etwaiges Wahlrecht des Bürgers, in welchem Land Familienleistungen in Anspruch genommen werden, bestehe, wie die Beklagte bereits mehrfach schriftlich ausgeführt habe, jedoch nicht. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, vgl. § 105 Abs. 3 FGO. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 07.02.2023 gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Das Verfahren ist hinsichtlich des Zeitraums Juni 2020 bis August 2020 durch Beschluss vom 04.09.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1632/23 abgetrennt worden. Durch Beschluss vom 21.09.2029 ist das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim Finanzgericht Bremen mit dem Aktenzeichen 2 K 24/21 anhängige Klageverfahren angeordnet worden. Zwischenzeitlich ist das vorgenannte Klageverfahren beim Finanzgericht Bremen durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden, nachdem das Finanzgericht Bremen ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH (Rechtssache C-36/23, erledigt durch Urteil vom 25.04.2024) eingereicht hatte. Am 11.07.2025 hat im vorliegenden Verfahren ein Erörterungstermin stattgefunden, in dem sich ein neuer Sachverhalt ergeben hat, der zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geführt hat. In dem Erörterungstermin ist keine Einigung erzielt. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ist der Rechtsstreit durch Beschluss vom 16.07.2025 gemäß § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen worden.