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Urteil

6 K 1216/15

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2015:0625.6K1216.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob eine Zweitausbildung oder eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme vorliegt. 2 Der Kläger ist der Vater der am 26.09.1991 geborenen J. 3 J schloss ihre Schulausbildung im März 2011 mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen, die sie am 22.01.2014 erfolgreich abschloss. 4 Im September 2014 begann J berufsbegleitend ein Studium an der VWA … mit der Fachrichtung „Betriebswirt (VWA)“. Sie reduzierte die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. 5 Am 20.11.2014 beantragte der Kläger Kindergeld für J ab September 2014 (Bl. 152-155 Kg-Akte). 6 Mit Bescheid vom 26.11.2014 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für J ab Juli 2014 auf. Sie vertrat die Auffassung, dass J mit der Abschlussprüfung zur Kauffrau im Gesundheitswesen eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG habe. 7 Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen. 8 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, seine Tochter J habe nach dem Abitur beabsichtigt, eine kaufmännische Ausbildung im Gesundheitswesen zu absolvieren und darauf aufbauend ein Studium im Bereich der Gesundheitsökonomie. Ihr Berufsziel sei eine Tätigkeit im mittleren Management des Gesundheitswesens. Während ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen habe sie beantragt, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Ihre Ausbildung sei daraufhin um ein halbes Jahr verkürzt worden. Um die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2014/15 zu überbrücken, habe sie nach dem Ablegen der Prüfung als Angestellte bei der … Kliniken GmbH in N gearbeitet. Ihre Bewerbung für einen Studienplatz bei der Hochschule … in K habe sie im Mai 2014 eingereicht. Nachdem ihr Arbeitgeber ihr angeboten habe, ein berufsbegleitendes Studium an der VWA … zu absolvieren, habe J sich entschieden, dieses Angebot anzunehmen. Sie habe sich bei der VWA … für den Studiengang „Betriebswirt (VWA)“ beworben. Studienbeginn sei jeweils im September. Grundsätzlich seien eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufstätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums. Obwohl J im September 2014 diese Voraussetzungen nicht erfüllt habe, sei sie ausnahmsweise vorläufig immatrikuliert worden. Die Arbeitszeit sei auf 30 Stunden wöchentlich reduziert worden. Der Arbeitgeber habe sich verpflichtet, die Studiengebühren und die Prüfungskosten zu übernehmen. Durch das Studium werde das Wissen vermittelt, das für künftige Fach- und Führungsaufgaben benötigt werde. Das Studium sei wirtschaftsbezogen aufgebaut und berücksichtige die relevanten rechtlichen Hintergründe. Mit dem erstrebten Abschluss bestehe für J die Möglichkeit, Assistentin der Geschäftsleitung im … Klinikum N zu werden. 9 Mit dem Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Januar 2014 sei die erstmalige Ausbildung der J im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei einer mehraktigen Ausbildung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen seien dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach dem Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt und das angestrebte Berufsziel erst nach dem weiter führenden Abschluss erreicht werde. 10 Bei der Beurteilung dürfe es keine Rolle spielen, ob die Ausbildungsabschnitte parallel oder zeitlich nacheinander absolviert würden. Der Umfang der erstmaligen Berufsausbildung werde durch den Berufswunsch des Kindes und die Umsetzung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungsangebote bestimmt. 11 J habe von Anfang an zielstrebig ihre Ausbildung beim … Klinikum N abgeschlossen. Die zeitliche Unterbrechung ihrer Ausbildung sei nur dadurch entstanden, dass sie die Prüfung früher als vorgesehen abgelegt habe. Im Studium würden Kompetenzen vermittelt, die zu einer gehobenen Tätigkeit befähigten. Dass die Lerninhalte vertiefend zur Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen seien, ergebe sich aus dem Vergleich der Ausbildungsinhalte. Aus § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstbereichen des Gesundheitswesens ergebe sich, das Gegenstand der Ausbildung Qualitätsmanagement, Verkauf, betriebliches Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling seien. Diese Ausbildungsinhalte seien jedenfalls teilweise in vertiefter Form auch Inhalt des Studiums. 12 Zu berücksichtigen sei auch, dass J im Hinblick auf die Aufnahme des Studiums ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich reduziert habe. Die Verfassungsmäßigkeit der festen Unschädlichkeitsgrenze von 20 Wochenstunden sei zu bezweifeln. Auch im Falle der Tochter des Klägers verbleibe eine erhebliche finanzielle Belastung; J sei auf die Unterstützung des Klägers angewiesen. Dieser sei gem. § 1610 Abs. 2 BGB weiterhin unterhaltspflichtig. Auch bei einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden könnten die Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen. 13 Der Begriff der Erstausbildung sei weit zu verstehen. Auf die Frage, ob das Kind sich durch den Erwerb des ersten Abschlusses selbst unterhalten könne, komme es nicht an. 14 Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 27.02.2015 (Bl. 10-25 PA) und den Schriftsatz vom 19.05.2015 (Bl. 36-38 PA) Bezug genommen. 15 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26. November 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015, sowie den Ablehnungsbescheid vom 28.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Tochter J Kindergeld ab Juli 2014 zu gewähren. 16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, das BFH-Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da J kein duales Studium absolviere. Vielmehr habe J vor Aufnahme des Studiums eine von diesem Studium völlig unabhängige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend das Studium begonnen. Der Umstand, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sei, spiele für die Frage, ob bereits eine Erstausbildung vorliege, keine Rolle. Der Abschluss der Berufsausbildung sei kein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges. Bereits durch die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen werde die Tochter des Klägers in die Lage versetzt, sich selbst unterhalten zu können. 18 Ausbildungsmaßnahmen gälten nur dann als einheitliche Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt seien, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden solle und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden könne. Dies sei bei der Ausbildung der J nicht der Fall. J habe bereits einen Abschluss und erwerbe mit dem Studium einen weiteren Abschluss. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Ausbildungsgang. 19 Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2015 (Bl. 32-34 PA) Bezug genommen. 20 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.04.2015 den Bescheid vom 26.11.2014 dahin gehend abgeändert, dass der Antrag auf Kindergeld vom 20.11.2014 abgelehnt wird. 21 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist nicht begründet. 23 Gegenstand der Entscheidung ist gem. § 68 FGO die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung vom 28.04.2015. 24 Gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 25 Die Tochter J des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen ab September 2014. 26 Für die Monate Juli und August 2014 erfüllt J die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG, da sie sich für den Studienplatz beworben hatte, das Studium jedoch erst im September 2014 beginnen konnte. 27 § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass ein Kind, das die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 erfüllt, für den Fall, dass es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Satz 3 regelt, dass eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden unschädlich ist, ebenso eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. 28 Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG liegen im Streitfall unstreitig nicht vor. J ist mit mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen; um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelte es sich nicht. 29 Die Berücksichtigung der J ist also ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. 30 Mit Urteil vom 03.07.2014 – III R 52/13 (BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) hat der BFH entschieden, dass ein erster Abschluss zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Studienganges mit Bachelor-Abschluss Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei, so dass auf den Zeitraum nach dem Erwerb des ersten Abschlusses bis zur Bachelor-Prüfung die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist auch eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden während der Fortsetzung des Studiums für die Berücksichtigung nicht schädlich. 31 Der BFH führt aus, dass nach der systematischen Stellung und dem Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sind, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiter führenden Abschluss erreicht werden kann (Rz. 27). 32 Wird das angestrebte Ausbildungsziel erst mit dem zweiten Abschluss erreicht, so besteht die Pflicht der Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB zur Gewährung von Unterhalt und Finanzierung einer angemessenen Ausbildung während dieser Phase dem Grunde nach fort (vgl. auch Viefhues in Juris PK § 1610 BGB, Rz. 364). Hierin liegt die Rechtfertigung für die weitere Berücksichtigung des Kindes (Rz. 28). 33 Bei der Auslegung des Begriffes der Berufsausbildung ist unter Heranziehung der Grundsätze zur Unterhaltspflicht das durch Eltern und Kind definierte Berufsziel zugrunde zu legen (Rz. 29). 34 Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich bei mehraktigen Ausbildungen der erste Abschluss als Teil der Erstausbildung anzusehen ist, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung mit dem ersten Abschluss noch nicht abgeschlossen hat (Rz. 30). 35 Abzustellen ist darauf, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sind (Rz. 30). Dies hat der BFH für den dualen Studiengang bejaht. 36 Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH entschiedenen Fall durch folgende Fakten: 37 · Anders als im Fall eines dualen Studienganges wird im Streitfall die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet, sondern durch das Kind selbst, das von vornherein eine praktische Ausbildung mit anschließendem Aufbaustudium geplant hat, um sein eigentliches Berufsziel zu erreichen. 38 · Der von J gewählte Aufbau-Studiengang setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis voraus. 39 · Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist im Streitfall nur aufgrund der ausnahmsweisen Zulassung ohne Erfüllung der einjährigen Berufspraxis zu bejahen. Zwar dürfte das Vorziehen des Abschlusses aufgrund der Vorbildung (Abitur) unschädlich sein; andererseits hätte J aber voraussichtlich bei regulärer Ausbildungszeit ihr Studium erst ein Jahr später aufnehmen können. 40 Es bestehen folgende Gemeinsamkeiten: 41 · Das Kind hat mit dem ersten Abschluss das von ihm gewählte Berufsziel noch nicht erreicht. 42 · Die Unterhaltspflicht der Eltern dem Grunde nach besteht bis zum Erreichen des Berufsziels durch den weiteren Abschluss fort (Viefhues in Juris PK § 1610 BGB, Rz. 364). 43 Der Senat stellt für den Streitfall entscheidend darauf ab, dass die Verklammerung der beiden Ausbildungsabschnitte anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 03.07.2014 entschiedenen Fall nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges vorgenommen wurde. Der BFH hat in Rz. 30 des Urteils nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, dass sich die Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. 44 Zwar wurde – ebenfalls in Rz. 30 – auch ausgeführt, dass dann, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind die für das angestrebte Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss erreicht hat, die weiter führende Ausbildung als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren ist. Diese Voraussetzungen bejaht der Senat für den Streitfall. Objektive Beweisanzeichen ergeben sich insbesondere daraus, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. J hat als Berufsziel „Management im Gesundheitswesen“ angegeben. Dieses Berufsziel konnte sie allein mit ihrem Abschluss als Kauffrau im Gesundheitswesen nicht erreichen. Vielmehr bedurfte es dafür auch des Abschlusses eines betriebswirtschaftlich orientierten Studienganges. Damit ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben. Der zeitliche Zusammenhang ist im Streitfall evident: J hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen des ersten Abschlusses das Studium aufgenommen. 45 Das Gericht geht aber auch davon aus, dass der BFH diese Grundsätze mit dem Nachsatz, dass die Ausbildungsabschnitte integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein müssen, eingeschränkt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des Senats im Streitfall. 46 Dies folgt daraus, dass die von J gewählte Ausbildung nicht als einheitliche Ausbildung auf dem Ausbildungsmarkt angeboten wird, sondern von J individuell kombiniert wurde. 47 Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen einen Abschluss darstellt, der eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dies gilt nämlich gleichermaßen für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten und ist nach den Grundsätzen, die der BFH mit Urteil vom 03.07.2014 aufgestellt hat – maßgeblich sind die Berufsziele des Kindes – nicht relevant. 48 Das von J gewählte Aufbau-Studium setzt jedoch eine abgeschlossene kaufmännische oder informatik-orientierte Berufsausbildung und mindestens einjährige Berufspraxis voraus (Information über die Zulassungsvoraussetzungen unter www.vwa-....de, Bl. 41 PA). Eine bestimmte kaufmännische Ausbildung ist – anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall – nicht vorgeschrieben. J hätte auch alternativ zu dem gewählten Studium an der VWA … ein anderes betriebswirtschaftlich orientiertes Studium zum Erreichen ihres Berufsziels aufnehmen können. J hat also die Module ihrer Ausbildung selbst zusammengestellt. Die Verklammerung von erstem und zweitem Abschluss wurde also im Streitfall vom Kind selbst und nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs vorgenommen. 49 Hinzu kommt, dass aufgrund der grundsätzlich geforderten mindestens einjährigen Berufspraxis ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten im Regelfall nicht mehr gegeben ist. Dass der Streitfall hiervon abweicht, muss bei der Würdigung, ob eine einheitliche Ausbildung vorliegt, außer Betracht bleiben. 50 Auch in dem Fall eines Bachelor- und anschließenden Master-Studiums wird die Verklammerung vom Kind selbst vorgenommen. Dieser dem Streitfall vergleichbare Fall ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für die Behandlung als einheitliche Erstausbildung hat sich Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 EStG, Rz. 17 ausgesprochen (Seiler in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 EStG, Rn. 17; a.A. BMF v. 07.12.2011, BStBl. I 2011, 1243, Rn. 19; DA-KG Kap. A 19.2.4 Abs. 3: Masterstudium als Zweitstudium). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 02. September 2014 – 15 K 15011/14 (Juris) mit dem Erwerb des Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung angenommen; diesbezüglich ist unter dem Aktenzeichen VI R 9/15 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig. 51 Die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern und die grundsätzliche Pflicht zur Finanzierung des Aufbau-Studiums gem. § 1610 Abs. 2 BGB – unabhängig von der im Streitfall vorliegenden Finanzierung durch den Arbeitgeber – könnte zwar für die Gleichbehandlung des Streitfalls mit dem vom BFH entschiedenen Fall sprechen. Unabhängig davon, ob die Verklammerung durch den Anbieter eines Ausbildungsganges oder durch das Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wurde, sind die Eltern gem. § 1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen sämtlicher erforderlichen Abschlüsse unterhaltspflichtig. 52 Andererseits war es jedoch gerade die Absicht des Gesetzgebers, die Fälle von der Berücksichtigung auszunehmen, in denen faktisch eine Unterhaltspflicht nicht mehr besteht, da das Kind aufgrund seines ersten Abschlusses mit einer Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden bei typisierender Betrachtung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Tatsächlich ist J auch aufgrund ihrer Arbeit mit 30 Wochenstunden in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; die zusätzlich anfallenden Studien- und Prüfungsgebühren werden von ihrem Arbeitgeber übernommen. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 54 Das Gericht hat gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden. 55 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. In dem Urteil des BFH vom 03.07.2014 – III R 52/13 musste der BFH zu der Frage, ob eine einheitliche Ausbildung auch dann anzunehmen ist, wenn die Verklammerung der Abschlüsse nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs, sondern vom Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wird, nicht Stellung nehmen. Für die Einbeziehung dieser Konstellation könnte der Umstand sprechen, dass auch in diesem Fall dem Grunde nach die Pflicht der Eltern zum Unterhalt des Kindes und zur Finanzierung der Ausbildung gem. § 1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen des Berufsziels fortbesteht. Auch ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Begriff der Erstausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem in § 12 Nr. 5 EStG in der bis 2014 gültigen Fassung (ab 2015: § 9 Abs. 6 EStG) identisch ist.