Urteil
III R 52/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dualen oder mehraktigen Ausbildungswegen gehört ein studienintegrierter beruflicher Abschluss nicht zwingend zum Ende der Erstausbildung, wenn die Ausbildung weiter auf ein höheres Berufsziel ausgerichtet ist.
• Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist als Oberbegriff zu verstehen; ein Erststudium ist nur ein Unterfall davon.
• Die Änderung des Wortlauts von "und" zu "oder" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist anzuwenden; unabhängig davon ist die ursprüngliche Fassung im Sinne alternativer Voraussetzungen zu interpretieren.
• Bei der Abgrenzung kommt es auf die Integrationswirkung der Ausbildungsabschnitte an: enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang und Fortführung bis zum angestrebten Berufsziel sprechen für eine einheitliche Erstausbildung.
Entscheidungsgründe
Erstausbildung bei mehraktigen und dualen Ausbildungswegen • Bei dualen oder mehraktigen Ausbildungswegen gehört ein studienintegrierter beruflicher Abschluss nicht zwingend zum Ende der Erstausbildung, wenn die Ausbildung weiter auf ein höheres Berufsziel ausgerichtet ist. • Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist als Oberbegriff zu verstehen; ein Erststudium ist nur ein Unterfall davon. • Die Änderung des Wortlauts von "und" zu "oder" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist anzuwenden; unabhängig davon ist die ursprüngliche Fassung im Sinne alternativer Voraussetzungen zu interpretieren. • Bei der Abgrenzung kommt es auf die Integrationswirkung der Ausbildungsabschnitte an: enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang und Fortführung bis zum angestrebten Berufsziel sprechen für eine einheitliche Erstausbildung. Die Klägerin bezog für ihren Sohn S Kindergeld. S absolvierte ein duales Studium Steuerrecht mit paralleler praktischer Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendete; das Bachelorstudium endete erst im März 2013. Ab 1. August 2011 arbeitete S mehr als 20 Stunden wöchentlich in einer Kanzlei; ein schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit bestand nicht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1. Januar 2012 auf mit der Begründung, S habe seine Erstausbildung mit der Steuerfachangestelltenprüfung beendet und die danach ausgeübte Tätigkeit sei nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anspruchsschädlich gewesen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Familienkasse rügte materielle Rechtsverletzung mit der Behauptung, die Erstausbildung sei bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendet gewesen. • Die Revision der Familienkasse ist unbegründet; das FG hat zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum als Kind in Ausbildung zu berücksichtigen war (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). • Die Gesetzesänderung durch das AmtshilfeRLUmsG (Ersetzung von "und" durch "oder" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist anzuwenden; unabhängig davon war die frühere Fassung so zu verstehen, dass die Voraussetzungen alternativ zu lesen sind. Eine etwaige unzulässige Rückwirkung ändert am Ergebnis nichts, weil die ältere Fassung bereits inhaltsgleich auszulegen ist. • Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist weiter als eng zu verstehen; ein Erststudium stellt einen Unterfall dar. Gesetzesmaterialien und der Zweck des steuerlichen Familienleistungsausgleichs tragen diese Auslegung. Wichtig ist, ob mehrere Ausbildungsabschnitte integrative Teile eines einheitlichen Ausbildungsgangs sind. • Bei mehraktigen Ausbildungswegen ist maßgeblich, ob die Abschnitte fachlich und zeitlich eng verbunden sind und das angestrebte Berufsziel erst durch den weiterführenden Abschluss erreicht wird. Dann dauert die Erstausbildung bis zum Abschluss des gesamten Ausbildungswegs an. • Die Beschränkung der Vermutungsregel durch § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG (Ausnahme bei bis zu 20 Wochenstunden o.ä.) dient Missbrauchsbekämpfung; sie schließt jedoch nicht aus, dass bei integrativem Zusammenhang der Ausbildung auch nach einem ersten Abschluss die Erstausbildung fortbesteht. • Angewandt auf den Einzelfall hat das FG festgestellt, dass die Ausbildung zum Steuerfachangestellten integrativer Bestandteil der von S angestrebten mehraktigen Ausbildung war, da beide Abschlüsse denselben Fachbereich (Steuerrecht) betreffen, zeitlich eng verbunden waren und das Studium ohne wesentliche Unterbrechung fortgesetzt wurde. Die Revision der Familienkasse wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung des Sohnes als Kind in Ausbildung für den Streitzeitraum. Der BFH bestätigt, dass bei dualen oder mehraktigen Ausbildungswegen der Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (hier: Steuerfachangestellter) nicht automatisch das Ende der Erstausbildung bedeutet, wenn die Ausbildung in engem fachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf ein höheres angestrebtes Berufsziel (hier: Bachelor im Steuerrecht) ausgerichtet ist. Die gesetzliche Änderung von "und" zu "oder" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist anzuwenden, ändert aber am Ergebnis nichts; jedenfalls ist der frühere Wortlaut so auszulegen, dass die Voraussetzungen alternativ zu verstehen sind. Daher war die nachfolgend ausgeübte Tätigkeit des Sohnes nicht ohne Weiteres kindergeldschädlich und das Kindergeld zu Recht weiter zu berücksichtigen.