Urteil
4 K 1274/20
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2021:1007.4K1274.20.00
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Leitsätze
1. Ist eine Personengesellschaft zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so gehört diese Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft.(Rn.31)
2. Die Gewinnausschüttung einer derartigen Gesellschaft steht ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu, auch wenn die Auszahlung im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen Gesellschafter erfolgt. Das Sondervermögen des begünstigten Gesellschafters ist hiervon nicht berührt.(Rn.31)
3. Fließt der Ausschüttungsbetrag im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, so liegt hierin jeweils eine freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters im Sinne des § 7 ErbStG an den begünstigen Gesellschafter in dem Umfang, der nicht dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für die Personengesellschaft betrifft.(Rn.38)
4. Eine verfassungswidrige Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer liegt hierin nicht.(Rn.53)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Personengesellschaft zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so gehört diese Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft.(Rn.31) 2. Die Gewinnausschüttung einer derartigen Gesellschaft steht ertragsteuerlich ausschließlich dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu, auch wenn die Auszahlung im Einvernehmen aller Gesellschafter direkt an einen Gesellschafter erfolgt. Das Sondervermögen des begünstigten Gesellschafters ist hiervon nicht berührt.(Rn.31) 3. Fließt der Ausschüttungsbetrag im Einvernehmen aller Gesellschafter allein einem Gesellschafter persönlich zu, so liegt hierin jeweils eine freigebige Zuwendung jedes einzelnen Gesellschafters im Sinne des § 7 ErbStG an den begünstigen Gesellschafter in dem Umfang, der nicht dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für die Personengesellschaft betrifft.(Rn.38) 4. Eine verfassungswidrige Doppelbelastung desselben Vorgangs mit Einkommen- und Schenkungsteuer liegt hierin nicht.(Rn.53) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere richtete sie sich zu Recht gegen den Beklagten, obwohl der Ausgangsbescheid vom 30. Juli 2014 und der Änderungsbescheid vom 5. November 2014 noch nicht durch den Beklagten, sondern durch das Finanzamt S ergangen waren. Nach Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer vom 3. Dezember 2014 (GVBl. 2014, Seite 249) bedient sich das Land Saarland mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 bei der Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz im Wege der Organleihe. Weil dieser Wechsel noch vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2020 erfolgte, hatte sich die Klage nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen den Beklagten als neu zuständig gewordener Behörde zu richten. Zudem hatte der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 19. Juni 2018 erlassen, der nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden war (vgl. BFH, Urteil vom 3. April 2008 – IV R 54/04 –, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 mit weiteren Nachweisen). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Schenkungsteuerbescheid und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzten den Vater des Klägers, in dessen Rechtsstellung der Kläger als Erbe nach dem Tod seiner beiden Eltern eingerückt ist, nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die verfahrensgegenständliche vGA zunächst nach (ertrag)steuerlichen Grundsätzen nicht dem Sonderbetriebsvermögen des Verstorbenen W, sondern dem Gesamthandsvermögen der S-GmbH & Co. KG zuzurechnen war (dazu 1.). Dass die vGA im Einverständnis aller Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG zu 100% sodann dem Gesellschafter W zustehen sollte, obwohl dieser an der S-GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt nur zu 20% beteiligt war, stellte nach (schenkung)steuerlichen Grundsätzen eine anteilige unentgeltliche Zuwendung jedes Mitgesellschafters in der Höhe, die seiner jeweiligen Beteiligung an der S-GmbH & Co. KG entsprach, an den W dar (dazu 2.). Folglich war es zutreffend, dass bei W eine Zuwendung durch den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt zu 48% am Kapital der S-GmbH & Co. KG beteiligt war, in Höhe von 48% des Betrags der vGA als schenkungsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang zu erfassen war (dazu 3.). 1. Zutreffend hat der Beklagte angenommen, dass die verfahrensgegenständliche vGA entgegen dem Klägervortrag nicht zum Sonderbetriebsvermögen des W als Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG gehörte, sondern dem Gesamthandsvermögen der S-GmbH & Co. KG zuzurechnen war. a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können somit auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (BFH, Urteil vom 30. November 2016 – VIII R 41/14 –, BFH/NV 2017, 1180 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Wenn sich die Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindet, erhöht eine vGA den von der Gesamthand erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung) und stellt keine Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten dar (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – IV R 7/13 –, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219), da sich die Beteiligung allein durch die Gesellschafterstellung an der (beherrschten) Tochtergesellschaft ergibt und deshalb allein durch die Zuordnung der Beteiligung zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft veranlasst ist. c) Eine vGA im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Eine vGA kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person, wozu insbesondere Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) gehören, aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das „Nahestehen“ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (statt vieler: BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 6/12 –, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 und BFH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – IV R 7/13 –, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219 mit weiteren Nachweisen). d) Nach diesen Maßstäben stellte die verfahrensgegenständliche Zahlung – wie die Bevollmächtigten der Rechtsvorgänger bereits vorgerichtlich eingeräumt hatten und was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine vGA in Form der verhinderten Vermögensmehrung aus der F-GmbH im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar, da ein fremder Dritter entweder die Zahlung der verfahrensgegenständlichen Kick-Back-Zahlung für den Einkauf einer Maschine durch die F-GmbH als Rabatt o.Ä. direkt an die F-GmbH verlangt oder zumindest einen (Schadensersatz- bzw. Rückforderungs)Anspruch zugunsten der F-GmbH in Höhe des überhöht gezahlten Kaufpreises gegen W geltend gemacht hätte. In der Nicht-Geltendmachung dieser Ansprüche der F-GmbH durch W in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F-GmbH – sowie durch den Verzicht der Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG, die alle eingeweiht waren und den W im Wege einer Beschlussfassung in der S-GmbH & Co. KG zur Geltendmachung dieser Ansprüche hätten anweisen können – liegt eine verhinderte Vermögensmehrung, die allein auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis des W als mittelbarer Gesellschafter der F-GmbH beruhte. Der Zufluss dieser Zahlung auf dem privaten Bankkonto des W löste zugleich auf der Ebene der S-GmbH & Co. KG eine vGA im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, da der im Einvernehmen mit allen Gesellschaftern der S-GmbH & Co. KG erfolgende Zufluss direkt an W erfolgte. Dieser war dabei als nahestehende Person zur S-GmbH & Co. KG anzusehen, weil er zum einen als Gesellschafter mit der Gesellschaft unmittelbar gesellschaftsrechtlich und mit den übrigen Gesellschaftern zudem familiär (als Ehemann, Vater und Schwiegervater) verbunden war. Der Zufluss der verfahrensgegenständlichen Zahlung zum Vermögen des W erfolgte nach eigenem Vortrag der Rechtsvorgänger des Klägers, der dem Kläger zuzurechnen ist, auch im Wissen und mit der Billigung der Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG. Da sich die Gesellschaft dieses Wissen jedes einzelnen Gesellschafters zurechnen lassen musste bzw. praktisch nur durch Gesellschafter mit diesem Wissen handelte, war die vGA auch ohne einen Zufluss auf einem Konto der S-GmbH & Co. KG, sondern nur zum Konto des W ausnahmsweise der S-GmbH & Co. KG persönlich zuzurechnen. Nach den vorgenannten Rechtsmaßstäben war die vGA zudem nicht dem Sonderbetriebsergebnis des W, sondern allein dem Gesamthandsvermögen der S-GmbH & Co. KG zuzurechnen und nach § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung zu deren Einkünften aus gewerblicher Mitunternehmerschaft umzuqualifizieren. 2. Dass die verfahrensgegenständliche Zahlung sodann im Einverständnis aller Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG zu 100% dem Gesellschafter W zustehen sollte, obwohl dieser an der S-GmbH & Co. KG zu diesem Zeitpunkt nur zu 20% beteiligt war, stellte nach (schenkung)steuerlichen Grundsätzen eine anteilige unentgeltliche Zuwendung jedes anderen Gesellschafters in der Höhe, die seiner jeweiligen Beteiligung an der S-GmbH & Co. KG entsprach, an den W dar. a) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR, OHG oder KG) zivilrechtlich an einem Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass im Fall eines schenkweisen Erwerbs von einer Gesamthandsgemeinschaft schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder – und nicht auf Kosten der Gesamthand – bereichert ist. Zuwendende sind in diesen Fällen allein die durch die Zuwendung vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder. Die Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft rechtfertigt es in solchen Konstellationen nicht, diese schenkungsteuerrechtlich als Zuwendende anzusehen (ständige Rechtsprechung seit BFH, Urteil vom 14. September 1994 – II R 95/92 –, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 unter Aufgabe früherer entgegenstehender Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 15. Juli 1998 – II R 82/96 –, BFHE 186, 147, BStBl II 1998, 630; BFH, Urteil vom 30. August 2017 – II R 46/15 –, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 5. Februar 2020 – II R 9/17 –, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658). Insoweit entspricht der Bedachte im Sinne des Schenkungsteuerrechts (der Gesamthänder) nicht dem Beschenkten im Sinne des Zivilrechts (Gesamthandsgemeinschaft). Soweit der BFH in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei „ausschließlich“ nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest (BFH, Urteil vom 5. Februar 2020 – II R 9/17 –, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658 mit weiteren Nachweisen zu früheren Entscheidungen). b) Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine als Schenkung unter Lebenden steuerbare freigebige Zuwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und unentgeltlich ist, und verlangt in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Objektiv bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten. Subjektiv bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zuwendende den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Unentgeltlichkeit „nach Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung in der Laiensphäre“); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019 – II R 6/16 –, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 5. Februar 2020 – II R 9/17 –, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658 mit weiteren Nachweisen). c) Der Gesamthandsgewinn wird grundsätzlich nach Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglichen Abreden im Hinblick auf Vorab-Gewinne nach der vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligungsquote verteilt. Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers am Gesamthandsergebnis ist der Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft, der auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet wird. Der handelsrechtlich maßgebliche Gewinnverteilungsschlüssel ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder – wie im Streitfall – aus gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen. Daher bleibt für die Gewinnverteilung allein die im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilung maßgeblich (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Beschluss vom 10. November 1980 – GrS 1/79 –, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164; BFH, Urteil vom 16. September 2014 – VIII R 21/11 –, BFH/NV 2015, 191 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 5/12 –, BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935). d) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG dem Mitgesellschafter W einen Vermögensvorteil in Höhe von 48% der vGA zugewendet, indem er nach Auffassung des Gerichts bewusst duldete, dass dieser trotz seiner nur 20%-Beteiligung an der S-GmbH & Co. KG den gesamten Betrag der vGA zu 100% vereinnahmte, und es wissentlich wie willentlich unterließ, entsprechende Herausgabe- oder Regressansprüche gegen W geltend zu machen bzw. auf eine Beschlussfassung in der S-GmbH & Co. KG hinzuwirken, mit der W zur Rückzahlung aufgefordert würde (vgl. zur Zuwendung durch Verzicht auf Ersatzansprüche: BFH, Urteil vom 30. August 2017 – II R 46/15 –, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38). Wenn der Kläger im Klageverfahren eine Abrede zur abweichenden Gewinnabrede sowie den früheren Vortrag der bewussten Duldung und Billigung durch die Kommanditisten der S-GmbH & Co. KG bestreitet, legt das Gericht diese Erklärung nicht dahingehend aus, dass die Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG von dem Vorgehen gar nicht gewusst hätten. Zum einen erscheint die Änderung des Vortrags im Klageverfahren, die nicht konsistent zu dem insofern klaren vorgerichtlichen Vortrag ist und kein Missverständnis früherer Aussagen nahelegt, sondern früheren Vortrag an die geänderte Verfahrenssituation (zuvor Selbstanzeige, nun Klageverfahren) anpasst, als unglaubhaft. Unabhängig davon versteht das Gericht den Vortrag des Klägers, sie hätten sich Gedanken zu möglichen Rechtsfolgen gemacht und seien davon ausgegangen, dass neben steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen keine anderen Konsequenzen daraus zu ziehen seien, auch dahingehend, dass die Gesellschafter damit jedenfalls das Wissen um die Zahlung an W vom 11. Juni 2004 sowie um deren Hintergründe hatten und diese – jedenfalls hinsichtlich dieser zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen – auch hinnahmen. Dies kommt der Kenntnis und Duldung des Vorgangs gleich. Da die ertragsteuerlichen Akten der S-GmbH & Co. KG nicht mehr vorhanden waren und daher nicht durch das Gericht berücksichtigen werden konnten, geht das Gericht davon aus, dass die gesetzliche Gewinn- und Verlustverteilungsvorschrift des § 168 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Anwendung kommt. Danach hätte dem Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG in Höhe von 48% der Kapitalanteile ein Gewinnanteil in Höhe von 48% des Gesamthandsgewinns und damit auch 48% der aus der F-GmbH an die S-GmbH & Co. KG ausgeschütteten vGA zugestanden. Dass er es hingegen – wie die anderen Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG auch – bewusst duldete, dass W die vGA in voller Höhe auf ein allein ihm zustehendes Konto vereinnahmte, und darauf verzichtete, zivilrechtliche Rückforderungs- und/oder Schadensersatzforderungen der S-GmbH & Co. KG gegen W (z.B. Leistungskondiktion, § 823 Abs. 2 i.V.m. Schutzgesetz) geltend zu machen, ohne dass Anhaltspunkte für die erkennbare Aussichtslosigkeit bestanden hätten, bewirkte hingegen, dass W die ihm eigentlich nur zu 20% anteilig zustehende vGA zu 100% vereinnahmen konnte. Somit überließ der Kläger den ihm wirtschaftlich zu 48% zustehenden Betrag dem W allein zur dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Hierin liegt die steuerbare unentgeltliche Zuwendung im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die der Beklagte zutreffend der Höhe nach ermittelt und für den er zutreffend den W als Empfänger der unentgeltlichen Zuwendung als Steuerschuldner angesehen hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Der Kläger ist als Alleinerbe nach dem Tod seiner Mutter, die zuvor den W als Alleinerbin beerbt hatte, vollumfänglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1922 BGB) in diese Verpflichtung eingetreten. Inwiefern die S-GmbH & Co. KG zivilrechtlich wirksam auf derartige Ansprüche gegen W verzichtet hat, sodass diese zivilrechtlich untergegangen sind, ist aufgrund der faktischen dauerhaften Nichtgeltendmachung unbeachtlich, da dieses Verhalten es dem W gerade ermöglichte, auf Dauer im Besitz des als vGA an ihn ausgezahlten Geldbetrages zu bleiben. e) Entgegen dem Vortrag des Klägers steht die durch den Beklagten vorgenommene Besteuerung nach dem ErbStG nicht im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausschluss einer freigebigen Zuwendung im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter und bewirkt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Übermaßbesteuerung im Sinne einer Doppelbesteuerung desselben Vorgangs mit Ertrag- und Schenkungsteuer. aa) Zwar entspricht es der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BFH für das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern, dass es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gibt. Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden oder wenn der Gesellschafter in Ausübung des ihm zustehenden Entnahmerechts Geld oder andere Gegenstände aus dem Vermögen der GmbH entnimmt (BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 6/12 –, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930; BFH, Beschluss vom 2. September 2015 – II B 146/14 –, BFH/NV 2015, 1586; BFH, Urteil vom 13. September 2017 – II R 54/15 –, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292; BFH, Urteil vom 13. September 2017 – II R 32/16 –, BFHE 260, 188, BStBl II 2018, 296; BFH, Urteil vom 13. September 2017 – II R 42/16 –, BFHE 260, 355, BStBl II 2018, 299). Allerdings lassen die durch den Beklagten zutreffend gezogenen schenkungsteuerlichen Rechtsfolgen die vorgenannten Grundsätze zur vGA unberührt. So sieht der Beklagte es – zu Recht – nicht bereits als schenkungsteuerbaren Vorgang an, dass die vGA als der S-GmbH & Co. KG zugeflossen gilt und in deren Gesamthandsvermögen eingeht, wo sie sodann den Gesellschaftern der S-GmbH & Co. KG – aufgrund der vorzunehmenden ertragsteuerlichen Transparenzbesteuerung entsprechend ihrer Beteiligung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen war. Vielmehr behandelte der Beklagte erst die Zuwendung des Gewinnanteils des Klägers, soweit dieser anteilig zu 48% aus dem (Mehr)Gewinn der Gesamthand aufgrund der von der F-GmbH ausgeschütteten und (ertrag)steuerlich die S-GmbH & Co. KG zuzurechnenden vGA resultierte, an den W, dem dieser 48%-Anteil (ertrag)steuerlich nicht zustand, als schenkungsteuerbar. Diese ertragsteuerliche Rechtsfolge wäre jedoch auch eingetreten, wenn der Kläger den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil an der vGA nicht an W überlassen, sondern selbst vereinnahmt bzw. entsprechende Ersatzansprüche der Gesamthand geltend gemacht hätte, sodass er wirtschaftlich über die anteilige Zurechnung in den Genuss der vGA gekommen wäre. Dass er diesen Anteil indes an W überließ, war somit ein von der vGA vollständig unabhängiger (und unabhängig zu bewertender) Sachverhalt und ein Teil der privaten Vermögensverwaltung bb) Eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt hierin nicht. Zwar hat der BFH zur Frage der Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer entschieden, dass Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst werden, da es in einem solchen Fall an der Freigebigkeit fehlt (BFH, Urteil vom 27. August 2014 – II R 44/13 –, BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249; BFH, Beschluss vom 2. September 2015 – II B 146/14 –, BFH/NV 2015, 1586). Aus den vorgenannten Gründen handelte es sich bei jedoch gerade nicht um denselben Vorgang, sondern um zwei rechtlich getrennte Vorgänge des Hinzuerwerbs einerseits und der hiervon zu unterscheidenden Verwendung bereits erwirtschafteter (und hierbei versteuerter) wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit andererseits. Dies ist jedoch keine Besonderheit des Streitfalls, der gegen die Anwendung des ErbStG auf den Streitfall sprechen würde. Dass ein solches Nebeneinander mehrerer Sachverhalte Anknüpfungspunkt verschiedener Steuerarten sein kann, ist im geltenden Vielsteuersystem anerkannt und gilt insbesondere für die Steuerbarkeit der Verschenkung oder Vererbung bereits durch Erwerbstätigkeit erwirtschafteter und dabei mit Ertragsteuer vorbelasteter Vermögenswerte. f) Wegen der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung im Übrigen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es gemäß § 105 Abs. 5 FGO feststellt, dass es insofern der Begründung des angegriffenen Schenkungsteuerbescheids und der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger ist der Rechtsnachfolger seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters W. S. (nachfolgend: W) und wurde vom Beklagten zugleich als Schenker in Höhe von 48% der Zuwendung an seinen Vater angesehen. Der Kläger ist der gemeinsame Sohn des W sowie seiner Mutter I. S. (nachfolgend: I) und verheiratet mit seiner Ehefrau M. S. (M). An einer S…- GmbH & Co. KG (nachfolgend: S-GmbH & Co. KG) waren im gesamten Jahr 2004 der Kläger mit einer Kapitalbeteiligung von 48%, seine Ehefrau M mit einer Kapitalbeteiligung von 12% sowie seine Eltern W und I mit einer Kapitalbeteiligung von jeweils 20% als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin ohne Kapitalanteil war die S. Geschäftsführungs GmbH, deren Geschäftsführer im gesamten Jahr 2004 W war. Die S-GmbH & Co. KG hielt im gesamten Jahr 2004 eine 100%-Beteiligung an der F…- GmbH (nachfolgend: F-GmbH). Unternehmensgegenstand der F-GmbH war unter anderem der Handel mit Maschinen. Alleiniger Geschäftsführer der F-GmbH war im Jahr 2004 der W. W war zudem spätestens zu Beginn des Jahres 2004 und bis zum 14. Oktober 2005 alleiniger Inhaber eines bei der ... Bank in der Schweiz geführten Kontos mit der Kontonummer ….. . Im Jahr 2004 erwarb die F-GmbH von einem Maschinenhersteller eine hochpreisige Maschine. Im Rahmen dieses Erwerbs erhielt W als „Schmiergeld“ (Bl. 11 Schenkungsteuer-Akten Band I), „Rückvergütung“, „Provision“ (Bl. 65 und 68 Schenkungsteuer-Akten Band IV) bzw. „Zahlung für Tippgeber“ (Bl. 4 Gerichtsakte) durch eine zur Firmengruppe des Maschinenherstellers gehörende Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Zahlung in Höhe von 190.085 Euro, die am 11. Juni 2004 seinem vorgenannten Konto gutgeschrieben wurde. Obwohl er hierzu zivilrechtlich verpflichtet war, zeigte er den Vorgang nicht der F-GmbH an. Ab dem 14. Oktober 2005 war W zusammen mit dem Kläger Inhaber zu jeweils 50% des in der Schweiz bei der ... Bank geführten Kontos mit der Kontonummer ……, das ab diesem Zeitpunkt unter der Kontonummer …… geführt wurde. Im Zusammenhang mit weiteren Maschinenbestellungen wurden vergleichbare – aber nicht verfahrensgegenständliche – Zahlungen zweier zur Firmengruppe des Maschinenherstellers gehörenden Gesellschaften an das vorgenannte Konto geleistet. Dies betraf Zahlungen vom 29. April 2008 in Höhe von 189.400 Euro, am 17. März 2009 in Höhe von 91.000 Euro, am 22. Oktober 2010 in Höhe von 35.000 Euro und am 24. Mai 2011 in Höhe von 148.500 Euro und am 8. Dezember 2011 in Höhe von 195.000 Euro (Bl. 11 und 15 Schenkungsteuerakten Band I). Am xx. Oktober 2013 verstarb W und wurde durch I beerbt (vgl. Bl. 5 f. Schenkungsteuer-Akten Band I). Mit zwei Selbstanzeigeschreiben vom 24. März 2014 zeigte I in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin des W (Bl. 5 ff. Schenkungsteuer-Akten Band I) sowie die F-GmbH (Bl. 64 ff. Schenkungsteuer-Akten Band IV) den vorgenannten Sachverhalt an, erklärte – neben verschiedenen, gleichgelagerten Fällen – auch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vom 11. Juni 2004 und wies auch auf die mögliche Steuerbarkeit der disquotalen Zuweisung zu W nach dem ErbStG hin. Sowohl der Kläger als auch W, I und M hätten von diesem Vorgehen gewusst. Mit Schenkungsteuererklärung vom 30. Juni 2014, eingegangen bei dem damals zuständigen Finanzamt S am 1. Juli 2014 (Bl. 36 ff. Schenkungsteuer-Akten Band I) erklärte I neben weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen (Vor)Erwerben, dass W am 11. Juni 2004 von dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 91.240 Euro (= 48% von 190.085 Euro) erhalten habe. Mit verfahrensgegenständlichem Schenkungsteuerbescheid vom 30. Juli 2014 (Bl. 2 Schenkungsteuer-Akten Band II) erkannte das Finanzamt S einen steuerbaren Erwerb des W aus der Zuwendung des Klägers vom 11. Juni 2004 in Höhe von 91.240 Euro, zog hiervon den damals geltenden Freibetrag für Zuwendungen von Kindern an ihre Eltern in Höhe von 10.300 Euro ab und wandte auf den Differenzbetrag den Steuersatz für Steuerklasse II in Höhe von 17% an, woraus sich ein Schenkungsteuerbetrag in Höhe von 13.753 Euro ergab. Mit Schreiben vom 29. August 2014, eingegangen beim Finanzamt S am 1. September 2014 (Bl. 1 ff. Schenkungsteuer-Akten Band IV), legte I Einspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein. Dies begründete sie – auch im weiteren Einspruchsverfahren (Bl. 7 f. Schenkungsteuer-Akten Band II; Bl. 44 f., 47 f., 50 f. Schenkungsteuer-Akten Band IV) im Wesentlichen damit, dass die Schenkungen rein vorsorglich deklariert worden seien. Allerdings habe es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zahlung an W gar nicht um eine steuerbare Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG gehandelt. Gerade in vGA-Fällen sei daneben für eine Schenkungsteuerpflicht kein Raum. Es spiele keine Rolle, ob alle Gesellschafter anteilig oder nur einer von ihnen von der vGA profitierten. Die verfahrensgegenständliche Zahlung sei nicht freigebig erfolgt, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen und als vGA sowohl bei der F-GmbH als auch im Sonderbetriebsvermögen des W in voller Höhe erfasst worden. Daher könne die vGA nur unter dem ertragsteuerlichen Aspekt berücksichtigt werden. Da anderenfalls eine nicht mit dem Steuersystem vereinbare Doppelbelastung vorliege. Auch eine Bereicherung der Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG und damit des W liege durch den Vorgang nicht vor; vielmehr sei W nicht auf Kosten der S-GmbH & Co. KG, sondern nur auf Kosten der F-GmbH bereichert gewesen. Mit Änderungsbescheid vom 5. November 2014 (Bl. 16 Schenkungsteuer-Akten Band II) änderte das Finanzamt S den Bescheid ohne weitere Änderung nur dahingehend, dass dieser nach § 165 AO vorläufig sein sollte. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2018 (Bl. 14 Schenkungsteuer-Akten Band II) änderte der Beklagte, der ab dem 1. Januar 2015 im Wege der Organleihe für das Finanzamt S tätig war, den Bescheid vom 5. November 2014 ohne weitere Änderung nur dahingehend, dass dieser nun endgültig war. Am xx. August 2019 verstarb I und wurde durch den Kläger beerbt (vgl. Bl. 86 f. Schenkungsteuer-Akten Band IV). Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2020 (Bl. 89 ff. Schenkungsteuer-Akten Band IV) wies der Beklagte den Einspruch, der nun vom Kläger als Rechtsnachfolger geführt wurde, als unbegründet zurück. Die S-GmbH & Co. KG habe von ihrer Tochtergesellschaft F-GmbH eine vGA erhalten, die ihr als Alleingesellschafterin zu 100% zuzurechnen sei. Allerdings sei die vGA den Gesellschaftern sodann inkongruent, d.h. nicht entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilung, sondern allein dem Kommanditisten W zugerechnet worden. In Höhe des 48%-Anteils des Klägers habe dieser seinem Vater eine unentgeltliche Zuwendung erbracht. Hierbei handele es sich um einen eigenständigen, von der Gewinnausschüttung zu unterscheidenden Vorgang der Vermögensverwendung. Da der Kläger – wie die anderen Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG – den gesamten Vorgang gekannt und geduldet habe, seien alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung erfüllt. Mit seiner Klage vom 10. März 2020 (Bl. 3 ff. Gerichtsakte) und nachfolgender Begründung (Bl. 24 f. Gerichtsakte) wiederholt und vertieft der Kläger sein vorgerichtliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die S-GmbH & Co. KG habe bereits keinerlei Zahlung erhalten. Die ertragsteuerliche Sicht, dass eine vGA an eine Personengesellschaft an deren Betriebsvermögen geleistet werde, gelte im ErbStG nicht. Da sich der Gesamtgewinn der S-GmbH & Co. KG nicht verändert habe, könne auch keine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels vorliegen. Dass es ein Einverständnis mit einer abweichenden Gewinnverteilung gegeben habe, werde bestritten. Alleiniger Empfänger der vGA sei daher W, nicht aber (anteilig) der Kläger geworden. Auch dass die S-GmbH & Co. KG die F-GmbH veranlasst habe, keine Herausgabeansprüche gegen W geltend zu machen, werde ebenso bestritten wie eine Billigung oder Duldung. Vielmehr seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass dadurch weder der F-GmbH noch der S-GmbH & Co. KG ein Schaden entstünde und andere als steuerliche und zivilrechtliche Konsequenzen nicht zu ziehen seien. Diese Ansprüche seien lediglich bisher nicht geltend gemacht worden und ein Verzicht auf die Ansprüche weder angeboten noch angenommen worden. Die S-GmbH & Co. KG habe überdies nichts erlangt; etwaige Ersatzansprüche stünden allenfalls der F-GmbH zu. Insgesamt sei das Vermögen der S-GmbH & Co. KG nicht gemindert, sodass ein wichtiges Merkmal der freigebigen Zuwendung fehle. Schließlich habe W durch den Kläger allenfalls eine Wertänderung erlangt; diese sei jedoch kein zuwendungsfähiger Gegenstand. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Schenkungsteuerbescheid vom 19. Juni 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2020 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass der Sachverhalt auch so gedacht werden können, dass die anteilig (48%) auf den Kläger entfallende vGA an diesen ausgekehrt und sodann von ihn an W weiterverschenkt worden sei. Dies müsse dann dieselbe schenkungsteuerliche Folge wie im Streitfall haben. Das Gericht hat mit Verfügung vom 12. April 2021 (Bl. 27 Gerichtsakte) den Versuch unternommen, die Gewinnfeststellungsakte für die S-GmbH & Co. KG für das Jahr 2004 beizuziehen. Diese Akten waren nach Mitteilung der zuständigen Archivstelle jedoch nicht mehr archiviert (Bl. 42 ff. Gerichtsakte).