Urteil
II R 54/15
BFH, Entscheidung vom
17mal zitiert
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlt eine GmbH überhöhte vertragliche Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters, liegt insoweit keine freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
• Die Leistung der GmbH beruht in solchen Fällen auf dem Gesellschaftsverhältnis; es handelt sich wirtschaftlich um eine Vorabausschüttung oder Entnahme des Gesellschafters.
• Ob und in welchem Umfang eine freigebige Zuwendung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, ist nach der konkreten Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen diesen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Überhöhte Entgelte an nahestehende Personen durch Mitwirkung des Gesellschafters sind keine Schenkung der GmbH • Zahlt eine GmbH überhöhte vertragliche Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters, liegt insoweit keine freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. • Die Leistung der GmbH beruht in solchen Fällen auf dem Gesellschaftsverhältnis; es handelt sich wirtschaftlich um eine Vorabausschüttung oder Entnahme des Gesellschafters. • Ob und in welchem Umfang eine freigebige Zuwendung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, ist nach der konkreten Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen diesen zu prüfen. Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer vermietete Maschinen und ab 2009 ein bebautes Grundstück an die von seiner Ehefrau allein gehaltene M-GmbH; Mietverträge wurden von beiden unterschrieben. Die Außenprüfung stellte fest, dass Mietzahlungen überhöht und damit verdeckte Gewinnausschüttungen seien. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer fest, weil es die überhöhten Zahlungen als freigebige Zuwendungen der M-GmbH ansah. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und verneinte die Freigebigkeit, weil die überhöhten Zahlungen ertragsteuerlich beim Empfänger als Einkünfte zu erfassen seien und sich der vertragliche Rechtsgrund nicht in entgeltliche und unentgeltliche Teile zerlegen lasse. Das Finanzamt legte Revision ein; der BFH musste klären, ob solche überhöhten Zahlungen bei Mitwirkung des Gesellschafters Schenkungen der GmbH sind. • Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. • Objektiv sind vermögensmindernde Leistungen des Zuwendenden und vermögensmehrende Leistungen des Bedachten erforderlich; subjektiv ist der Wille zur Freigebigkeit entscheidend. • Gemischte freigebige Zuwendungen erfasst die Schenkungsteuer nur hinsichtlich des freigebigen Teils; der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis von Verkehrswerten. • Bei Kapitalgesellschaften bestehen neben betrieblichen Rechtsbeziehungen offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Entnahmen, aber keine freigebigen Zuwendungen an den Gesellschafter. • Zahlt die GmbH überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters, beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis und ist wirtschaftlich als Vorabausschüttung oder Entnahme des Gesellschafters zu qualifizieren. • Die Mitwirkung des Gesellschafters (z.B. Unterschrift, Abschluss, Weisung) führt dazu, dass er über seinen künftigen Gewinnausschüttungsanspruch verfügt oder ein Entnahmerecht ausübt; dadurch mindert sich sein Anspruch und die GmbH kann befreiend an die nahestehende Person leisten (abgekürzter Zahlungsweg). • Die eingefügte Regelung des § 15 Abs. 4 ErbStG ändert nichts daran, die GmbH als Schenkerin anzusehen; die zivilrechtliche Betrachtung bleibt maßgeblich. • Folglich war die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen die M-GmbH unbegründet; eine mögliche Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person ist gesondert zu prüfen. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen; das FG hat zu Recht entschieden, dass die überhöhten Mietzinszahlungen der M-GmbH an den Kläger keine freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind. Die Leistungen beruhten auf dem Gesellschaftsverhältnis, waren als Vorabausschüttungen oder Entnahmen der alleingesellschafterin zu qualifizieren und wurden nur aufgrund ihrer Mitwirkung an den Verträgen an den Ehemann ausgezahlt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Es bleibt offen, ob der Gesellschafter selbst gegenüber der nahestehenden Person Schenker im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann; dies ist anhand der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person zu prüfen.