Beschluss
8 V 250/25
Finanzgericht Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2025:0320.8V250.25.00
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Leitsätze
1. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer nach dem LGrStG - zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage - nicht bezahlen zu müssen (hier: es ging um den Grundsteuerwertbescheid nach § 38 LGrStG; irreparable Nachteile zu Lasten des Antragstellers waren nicht feststellbar(Rn.19)
), mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes.(Rn.17)
2. Es ist allgemein bekannt, dass eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt haben, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen. Würde dem Antragsteller und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren AdV gewährt, so würde den Kommunen eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abgeschnitten.(Rn.18)
3. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG.(Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer nach dem LGrStG - zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage - nicht bezahlen zu müssen (hier: es ging um den Grundsteuerwertbescheid nach § 38 LGrStG; irreparable Nachteile zu Lasten des Antragstellers waren nicht feststellbar(Rn.19) ), mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes.(Rn.17) 2. Es ist allgemein bekannt, dass eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt haben, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen. Würde dem Antragsteller und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren AdV gewährt, so würde den Kommunen eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abgeschnitten.(Rn.18) 3. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG.(Rn.20) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. II. 1. Der Antrag lautet zwar nur auf AdV des Grundsteuermessbescheides. Der Senat legt das Begehren rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf AdV des Grundsteuerwertbescheides gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente in erster Linie gegen die Wertermittlung nach § 38 LGrStG und damit gegen den Grundsteuerwertbescheid richten. Zudem findet sich im Betreff („wegen“) des Antragsschreibens auch der Begriff des Grundsteuerwerts. 2. Der zulässige Antrag auf AdV des Grundsteuerwertbescheides ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. a) Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 8, mwN). Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die AdV wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei dieser Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die AdV eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 9, mwN). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend keine AdV des Grundsteuerwertbescheides zu gewähren. Der angefochtene Bescheid wird in einfachrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet. Fehler bei der Anwendung des LGrStG sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel hinsichtlich des § 38 Abs. 1 LGrStG ist - das Bestehen solcher Zweifel unterstellt - keine AdV zu gewähren. Im Streitfall besteht kein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukäme. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die Grundsteuer nach dem LGrStG - zumindest vorerst bis zu einer abschließenden Klärung der verfassungsrechtlichen Rechtslage - nicht bezahlen zu müssen, mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung der Gemeinden und Städte des Landes. Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer für das streitgegenständliche Grundstück jährlich XXX € beträgt. Dem steht auf der Seite des öffentlichen Interesses gegenüber, dass die Grundsteuer eine wesentliche Finanzierungsquelle der Kommunen ist, die sie für wichtige Felder der Daseinsfürsorge ihrer Einwohner benötigen. Es ist aufgrund einschlägiger Presseberichte (z.B. Stuttgarter Nachrichten vom 19. März 2023) allgemein bekannt, dass eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt haben, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen. Würde dem Antragsteller und in der Folge in allen derzeit bei den Finanzämtern anhängigen ruhenden Verfahren AdV gewährt, so würde den Kommunen eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abgeschnitten. Insbesondere ist auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers und des Inhalts der Akten nicht feststellbar, dass die Vollziehung des angefochtenen Grundsteuerwert- bzw. des Grundsteuermessbescheides zusammen mit dem Grundsteuerbescheid der zuständigen Kommune zu einem irreparablen Nachteil zulasten des Antragstellers führen oder gar seine materielle Existenzgrundlage bedrohen würde. Die weiteren von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, in denen eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel zu gewähren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22 aaO.), sind vorliegend nicht einschlägig. Im Übrigen hat der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG. Insoweit wird auf die veröffentlichten Urteile des Senats vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 (kostenfrei abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de) verwiesen. Die weiteren angeführten gerichtlichen Entscheidungen bzw. Verfahren betreffen nicht das hier maßgebliche LGrStG des Landes Baden-Württemberg. b) Es liegt auch keine unbillige Härte i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vor, welche eine AdV des angefochtenen Bescheides zur Folge hätte. Entsprechende Gründe sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang zusätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 - V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung). Diese sind, wie oben ausgeführt, im Streitfall gerade nicht gegeben. c) Sollte der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG haben und deshalb in den anhängigen Revisionsverfahren II R 26/24 bzw. II R 27/24 das Verfahren aussetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen, so bleibt es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Antrag auf AdV bei der zuständigen Finanzbehörde gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) oder einen Antrag auf Änderung dieses Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu stellen. 3. Der Antrag auf AdV des Grundsteuermessbescheides ist bereits deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil kein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 284. Lieferung, 1/2025, § 69 FGO, Rn 195 ff. mwN). Im Übrigen ist er auch mangels eines schutzwürdigen Interesses unzulässig, da nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides erhoben wurden. Der Grundsteuermessbescheid ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 2 LGrStG sog. Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheides. Mit Rücksicht auf die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO vorzunehmende Folgeaussetzung kann nur die Aussetzung des Grundlagenbescheides, hier des Grundsteuerwertbescheides, beantragt werden (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1993 – VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300 Rn 13; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 284. Lieferung, 1/2025, § 42 FGO, Rn 42 mwN aus der Rechtsprechung). 4. Nachdem der Antrag auf AdV des Grundsteuerwert- und des Grundsteuermessbescheides abzulehnen war, erübrigen sich Ausführungen zu den Anträgen auf Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge bzw. auf Erteilung richterlicher Hinweise an das FA. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Beschwerde war nicht zuzulassen. Beschwerdegründe im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. I. Streitig ist, ob der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid wegen verfassungsrechtlicher Zweifel von der Vollziehung auszusetzen sind. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks a Straße 1 Gemarkung Stadt B, Flurstück XXX in Stadt C. Das Grundstück hat eine Fläche von XXX qm und befindet sich in einer Bodenrichtwertzone, für die der Bodenrichtwert auf den 01.01.2022 auf 440 €/qm festgestellt wurde. Mit Grundsteuerwertbescheid - Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 - vom 22.03.2023 stellte der Antragsgegner, das zuständige Finanzamt A (FA), den Grundsteuerwert mit XXX € fest. Unter demselben Datum setzte es mit Grundsteuermessbescheid - Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 - den Grundsteuermessbetrag auf XXX € fest. Gegen den Grundsteuerwertbescheid legte der Antragsteller am 28.03.2023 Einspruch ein, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG) bestünden. Über den Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden. Gegen den Grundsteuermessbescheid legte der Antragsteller keinen Einspruch ein. Am 14.01.2025 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide über den Grundsteuermessbetrag und den Grundsteuerwert. Mit Schreiben vom 20.01.2025 lehnte das FA eine Aussetzung der Vollziehung ab. Hierauf reichte der Antragsteller am 05.02.2025 folgenden Antrag beim Gericht ein: „ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG [...] wegen: Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert Aktenzeichen: XXX Ich beantrage, die Vollziehung des mit Bescheid vom 22.03.2023 festgesetzten Grundsteuermessbetrags auszusetzen; soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen gerichtlicher Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben; die Erteilung eines richterlichen Hinweises gegenüber dem Antragsgegner, dass dieser sicherzustellen hat, dass wegen der Beträge, hinsichtlich derer die Aussetzung der Vollziehung begehrt wird, gegen mich keine Beitreibungsmaßnahmen erfolgen, solange das Gericht über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden hat. Einer Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung wird nicht zugestimmt. Von der Übersendung von Kopien des angefochtenen Verwaltungsakts wird abgesehen. Dies ist gemäß § 69 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung entbehrlich. Vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.03.2014 — III B 133/13—, BFH/NV 2014, 894-896. BEGRÜNDUNG: Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer. I. Aussetzungsgründe Die rechtlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden bestehen in ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide oder bei unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte durch Vollziehung der angefochtenen Bescheide (§ 69 Absatz 3 Finanzgerichtsordnung). Dass solchermaßen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Besteuerungsgrundlagen bestehen, habe ich bereits im zugrundeliegenden Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen. Die unbillige Härte ist vorliegend gegeben, weil mir durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts hinausgehen und von mir insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung fordern. Diese unbillige Härte ist gerade durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides verursacht und geht angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus. Die Aussetzung wegen unbilliger Härte ist auch deshalb geboten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte nicht auszuschließen sind. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn die im konkreten Streitfall einschlägige Rechtsnorm möglicherweise verfassungswidrig ist. Die Prüfung der möglichen Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht unter Anwendung der Prüfungsmaßstäbe des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen. Vgl. Finanzgericht München, Beschluss vom 13.08.2018 — 14 V 736/18—, EFG 2018, 1608-1610. Die Vollziehung des Steuerbescheides vor einer Entscheidung der Finanzbehörde im Einspruchsverfahren bzw. des Finanzgerichts im Klageverfahren ist durch das öffentliche Interesse an dem Einzug der noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuern somit nicht gerechtfertigt. Die Aussetzung der Vollziehung ist wegen unbilliger Härte anzuordnen (§ 69 Absatz 2 Satz 2 Alternative 2 FGO). Es besteht Vollstreckungslage. II. Ernstliche Zweifel Der angefochtene Steuerbescheid begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das steuer- und verfassungsrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieses Gebot ist im Grundgesetz verankert (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Die Tatsachen- und Rechtsfragen vorliegenden Rechtsstreits bilden bereits den Gegenstand anderweitig anhängiger Rechtsstreite. Insofern sind folgende Klagen vor den Finanzgerichten anhängig. • Finanzgericht Baden-Württemberg zu Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23, Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 27/24 und II R 26/24, • Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Aktenzeichen 4 K 1205/23, • Finanzgericht Köln zu Aktenzeichen 4 K 2189/23, Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 25/24, • Finanzgericht Düsseldorf zu Aktenzeichen 11 K 2310/23 Gr und 11 K 2309/23 Gr, • Finanzgericht Chemnitz zu Aktenzeichen 5 K 612/24, 5 K 613/24, 5 K 614/24 und 5 K 615/24, • Bundesfinanzhof zu Aktenzeichen II B 79/23 und II B 78/23 mit Beschlussfassung vom 27.05.2024 zum vorinstanzlichen Aussetzungsverfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23, Gegenstand der dortigen Rechtsstreite sind sämtliche vorgreiflichen Tatsachen- und Rechtsfragen, die nachstehend aufgeführt und vorliegend entscheidungserheblich sind. Die präjudizielle Wirkung der dortigen Rechtsstreite für vorliegenden Rechtsstreit ist gegeben, weil der Ausgang dieses Rechtsstreits je nach Ergebnis der durch das Finanzgericht zu treffenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterschiedlich sein kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern die Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung der Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits durch das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses. Das bereits anhängige Verfahren muss nur einen irgendwie gearteten Einfluss auf das auszusetzende Verfahren haben. Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.1990 — I R 12/90, BStBl. 11 1990, 986. An der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bestehen somit erhebliche steuer- und verfassungsrechtliche Zweifel. III. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Darüber hinaus begegnet die angefochtene Verwaltungsentscheidung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieses Gebot ist im Grundgesetz verankert (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Die grundgesetzliche Gleichheitsgarantie verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte stellt auch eine Ungleichbehandlung dar, weil eine Teilgruppe im Hinblick auf gewichtige Unterschiede sehr viel stärker belastet wird. Zudem ist die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem im Hinblick auf andere Kriterien regelmäßig eine Ungleichbehandlung. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz liegt vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind und die Ungleichbehandlung für den Grundrechtsträger zu einem Nachtteil führt. Ob der Nachteil geringfügig oder gewichtig ist, spielt für die Qualifikation als Benachteiligung keine Rolle. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 17. Auflage 2022, Art. 3 Rn. 12, 15. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt und die Bestimmung als willkürlich zu bezeichnen ist. Vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu, Grundgesetz, 15. Auflage 2022, Art. 3 Rn. 30. Grundrechtsträger, wozu alle natürlichen Personen zählen, werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz beeinträchtigt, wenn die Ungleichbehandlung für sie zu einem Nachteil führt. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, a.a.O., Art. 3 Rn. 14. Für die Finanzbehörde geht damit im Umgang mit dem Grundrechtsträger der Grundsatz der Belastungsgleichheit im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Grundgesetz einher. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verpflichtet die vollziehende Gewalt, bei der Durchsetzung der Steuergesetze so zu verfahren, dass die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs der Steuererhebung gewährleistet ist. Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.10.1991 —X R 89/89—, BFHE 166, 104, BStBl II 1992, 220. Der Gleichheitssatz verlangt ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Die Bewertung der Grundsteuer muss realitätsgerecht sein und dem Prinzip der Leistungsfähigkeit entsprechen. Genau daran bestehen erhebliche steuer- und verfassungsrechtliche Zweifel. Dies gilt umso mehr als der Antragsgegner der ihm auch insoweit obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast vorliegend nicht Genüge getan hat. Die Grundsteuer ist bereits aus diesem Grund gleichheitswidrig. IV. Fazit Nach alledem bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Diese verletzt den Gleichheitsgrundsatz und das rechtsstaatliche Gebot der Besteuerungsgleichheit. Die Aussetzung des angefochtenen Steuerbescheides von der Vollziehung ist daher anzuordnen.“ Bei dem Antrag handelt es sich um ein - an die individuellen Daten des Antragstellers und seines Grundstücks angepasstes - Muster-Schreiben, das von einer Vielzahl von Antragstellern verwendet wird. Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Antrag auf AdV könne nicht entsprochen werden. Würde eine AdV - wie hier - im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen, habe das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang vor den Interessen des Steuerpflichtigen, wenn der durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretende Eingriff beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sei und dieser Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen habe. Der Antrag auf AdV des Grundsteuermessbescheides sei im Übrigen bereits mangels eines schutzwürdigen Interesses unzulässig, da der Antragsteller nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheides erhoben habe. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Antragserwiderung des FA Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Steuerakten des FA Bezug genommen.