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Urteil

6 K 1905/17 Z

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2020:0813.8K1905.17.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 154 BranntwMonG, wonach "nachweislich versteuerte Erzeugnisse" entlastet werden, reicht es für die Entstehung des Entlastungsanspruchs nicht aus, dass die Steuer entstanden ist, sondern es müssen Umstände vorliegen, die die Steuerentstehung "verifizieren" (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2016 VII R 7/16).(Rn.39) (Rn.41) 2. Hat eine GmbH vergälltes Ethanol am 29.04.2015 im Steueraussetzungsverfahren an eine Steuerlagerinhaberin geliefert, die das Ethanol an diesem Tag in ihr Steuerlager aufgenommen hat, und meldet die GmbH den Vorgang am 28.12.2016 zur Versteuerung beim Hauptzollamt an, weil - wie im Nachhinein festgestellt wurde - die Lieferung ohne validiertes elektronisches Verwaltungsdokument und somit nicht unter Steueraussetzung erfolgt und die Branntweinsteuer mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager der GmbH entstanden war, so entsteht der Anspruch der Steuerlagerinhaberin auf Entlastung von der Branntweinsteuer nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG mit der Aufnahme des Branntweins in deren Steuerlager am 29.04.2015, nicht erst mit der Anmeldung bzw. Festsetzung der Steuer (hier: kein Anspruch auf Entlastung von der Branntweinsteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung).(Rn.42) 3. Der in § 56 Abs. 3 Satz 1 BrStV geforderte, normierte Nachweis der Versteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellt keine Entstehungsvoraussetzung, sondern lediglich eine steuerverfahrensrechtliche Regelung dar (Anschluss an Urteil des FG München vom 18.05.2017 14 K 2093/14).(Rn.43) 4. Die Revision war zuzulassen, weil - im Gegensatz zu den im BFH-Urteil vom 20.09.2016 VII R 7/16 maßgebenden Vorschriften - die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften den Nachweis der Versteuerung durch den Steuerschuldner vorsehen und es der Steuerlagerinhaberin ihrem Vortrag nach nicht möglich war, rechtzeitig einen Versteuerungsnachweis von der Steuerschuldnerin (GmbH) zu erhalten und den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen rechtzeitig zu stellen, da die Steueranmeldung erst wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte.(Rn.48) (Rn.50)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 154 BranntwMonG, wonach "nachweislich versteuerte Erzeugnisse" entlastet werden, reicht es für die Entstehung des Entlastungsanspruchs nicht aus, dass die Steuer entstanden ist, sondern es müssen Umstände vorliegen, die die Steuerentstehung "verifizieren" (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2016 VII R 7/16).(Rn.39) (Rn.41) 2. Hat eine GmbH vergälltes Ethanol am 29.04.2015 im Steueraussetzungsverfahren an eine Steuerlagerinhaberin geliefert, die das Ethanol an diesem Tag in ihr Steuerlager aufgenommen hat, und meldet die GmbH den Vorgang am 28.12.2016 zur Versteuerung beim Hauptzollamt an, weil - wie im Nachhinein festgestellt wurde - die Lieferung ohne validiertes elektronisches Verwaltungsdokument und somit nicht unter Steueraussetzung erfolgt und die Branntweinsteuer mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager der GmbH entstanden war, so entsteht der Anspruch der Steuerlagerinhaberin auf Entlastung von der Branntweinsteuer nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG mit der Aufnahme des Branntweins in deren Steuerlager am 29.04.2015, nicht erst mit der Anmeldung bzw. Festsetzung der Steuer (hier: kein Anspruch auf Entlastung von der Branntweinsteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung).(Rn.42) 3. Der in § 56 Abs. 3 Satz 1 BrStV geforderte, normierte Nachweis der Versteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellt keine Entstehungsvoraussetzung, sondern lediglich eine steuerverfahrensrechtliche Regelung dar (Anschluss an Urteil des FG München vom 18.05.2017 14 K 2093/14).(Rn.43) 4. Die Revision war zuzulassen, weil - im Gegensatz zu den im BFH-Urteil vom 20.09.2016 VII R 7/16 maßgebenden Vorschriften - die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften den Nachweis der Versteuerung durch den Steuerschuldner vorsehen und es der Steuerlagerinhaberin ihrem Vortrag nach nicht möglich war, rechtzeitig einen Versteuerungsnachweis von der Steuerschuldnerin (GmbH) zu erhalten und den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen rechtzeitig zu stellen, da die Steueranmeldung erst wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte.(Rn.48) (Rn.50) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das HZA hat den Entlastungsanspruch der Klägerin zu Recht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung abgelehnt. Die Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Entlastungsanspruch ergibt sich aus dem bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG; vgl. Artikel 1, Ziffer 10, Branntweinmonopolabschaffungsgesetz, BGBl I 2013, 1650 ff). Für die Frage der Verjährung des Entlastunganspruchs gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Gemäß § 155 Abs. 5 AO sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 130 Abs. 1 S. 3 BranntwMonG handelt es sich bei der Branntweinsteuer um eine Verbrauchsteuer im Sinne der AO. Gemäß § 169 Abs. 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie deren Aufhebung oder Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet folglich mit Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahres. Die entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 1 AO auf Vergütungsansprüche bedeutet, dass die Festsetzungsfrist für diese Ansprüche mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestandes entstanden ist (BFH-Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835). 1. Gemäß § 154 Abs. 1 BranntwMonG werden nachweislich versteuerte Erzeugnisse auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn sie in ein Steuerlager aufgenommen worden sind. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. Gemäß § 143 Abs. 1 BranntwMonG entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Erzeugnisse werden u.a. durch die Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an, § 143 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG. Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber, § 143 Abs. 6 Nr. 1 BranntwMonG, hier die Firma B GmbH. Mangels Validierung des eVD wurde der Branntwein aus dem Steuerlager der B GmbH entnommen ohne dass sich ein Steueraussetzungsverfahren angeschlossen hat. Mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager ist die Branntweinsteuer gemäß § 143 Abs. 1 BranntwMonG entstanden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob bereits mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager der Klägerin am 29. April 2015 auch der Anspruch auf Steuerentlastung entstanden ist oder ob der Entlastungsanspruch erst mit Anmeldung der Steuer durch die B GmbH bzw. der Festsetzung der Branntweinsteuer und der entsprechenden Nachweismöglichkeit durch die Klägerin entstanden ist. 2. Nach dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 BranntwMonG werden „nachweislich versteuerte“ Erzeugnisse auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn sie „in ein Steuerlager aufgenommen worden“ sind. Die Aufnahme der Branntweinerzeugnisse in das Steuerlager der Klägerin erfolgte unstreitig am 29. April 2015. Die Anmeldung der Branntweinsteuer durch die B GmbH erfolgte hingegen erst am 28. Dezember 2016 aufgrund der im Rahmen einer Außenprüfung für das Jahr 2015 bei der B GmbH getroffenen Feststellungen. Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs „nachweislich versteuert“. 2.1. Der Beginn und Ablauf der Festsetzungsfrist von Steuervergütungen wurde von den Finanzgerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2015, 4 K 1961/14 VSt, zum Vergütungsanspruch nach § 9b StromStG ausgeführt, die Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginne nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt werde und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden sei. Die Entstehung des Vergütungsanspruchs sei nicht davon abhängig, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor die Stromsteuer festgesetzt worden sei. Demgegenüber haben das FG Hamburg, Urteil vom 2. März 2011, 4 K 181/10, und das FG München, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14, auf die die Klägerin verweist, die Auffassung vertreten, dass der Vergütungsanspruch gemäß. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG bzw. § 5 Abs. 3 S. 3 StromStG erst dann entstehe, wenn die Energiesteuer angemeldet oder festgesetzt werde bzw. die (Strom)Steuer entrichtet worden sei. In beiden Urteilen, mit denen der Klage jeweils stattgegeben wurde, wurde die Revision zugelassen, jedoch nicht eingelegt. In einem vorherigen Urteil des FG München vom 4. Februar 2016, 14 K 23/14, hatte das FG zum Entlastungsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 EnergieStG bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Versteuerung zumindest voraussetze, dass die Steuer bereits festgesetzt, wenn nicht sogar bereits entrichtet worden sei. Die Verwendung des Energieerzeugnisses reiche für die Entstehung des Steuervergütungsanspruchs jedenfalls nicht aus. Der Nachweis der tatsächlichen Versteuerung sei, anders als die Versteuerung selbst, keine Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs, sondern lediglich eine steuerverfahrensrechtliche Voraussetzung (vgl. auch FG München, Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14). Die Festsetzungsfrist für die Beantragung der Entlastung beginne folglich erst mit Ablauf des Jahres der Versteuerung des Erdgases. Dieses Urteil des FG München hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, BFH/NV 2016, 1835, aufgehoben. In seinem Urteil führt der BFH aus, dass für das Tatbestandmerkmal der „nachweislich versteuerten Energieerzeugnisse“ eine Deutung geboten ist, die sich an dem Sinn und Zweck der Entlastungsregelung orientiert. Nicht ausreichend für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist die Entstehung der Steuer. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die die Steuerentstehung verifizieren. Der Begriff der Versteuerung ist danach nicht dahin auszulegen, dass es eines die Energiesteuer festsetzenden Steuerbescheids bzw. der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer oder gar der Entrichtung der Energiesteuer bedarf. Zur Begründung führt der BFH aus, es sei zu berücksichtigen, dass der vergütungsberechtigte Verwender in der Regel nicht in der Lage ist, die Anmeldung und Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner, z.B. durch Vorlage von Kopien der Steueranmeldungen und Belegen über geleistete Vorauszahlungen, selbst nachzuweisen. Der BFH verweist diesbezüglich darauf, dass in § 95 EnergieStV die Vorlage solcher Dokumente auch nicht verlangt werde. § 95 Abs. 4 EnergieStV fordere lediglich die Führung eines buchmäßigen Nachweises. Die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse müsse sich aus der betrieblichen Dokumentation ergeben. Der BFH führt hierzu des Weiteren aus: „Da dem Entlastungsberechtigten ein Zugriff auf die eigentlichen Besteuerungsunterlagen verwehrt ist, bleibt dem Antragsteller als Mittel der Glaubhaftmachung der Versteuerung nur die Vorlage von Rechnungen, aus denen der Bezug versteuerter Energieerzeugnisse ersichtlich ist (mit Hinweis auf Bongartz in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, § 45 EnergieStG Rz 10, und Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, § 45 EnergieStG Rz 4, sowie Jarsombeck, Der Nachweis der Versteuerung bei der Verbrauchsteuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung), Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1997, 331, 332, der darauf hinweist, dass sich praktikable und gerechte Ergebnisse nur erzielen lassen, wenn man die ordnungsgemäße Aufnahme in die Buchführung oder Steueranmeldung des Steuerschuldners als Versteuerungstatbestand ausreichen lässt). Zur Glaubhaftmachung der Versteuerung sieht das amtliche Formular Nr. 1115 (Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren) die Vorlage entsprechender Versteuerungsnachweise nicht vor.“ Vor diesem Hintergrund kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer abhängig gemacht werden kann. Er führt weiter aus: „Der Entlastungsanspruch entsteht vielmehr bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses, wobei unterstellt werden kann, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer nach § 79 Abs. 2 EnergieStV zu führenden Aufzeichnungen ausreichende Gewähr für die Durchsetzung des Steueranspruchs bieten. Würde vom Verwender der Nachweis der Steuerfestsetzung oder der Entrichtung der Steuer durch den Lieferer bzw. Versorger gefordert, wäre das energiesteuerrechtliche Entlastungsverfahren nur mit einem erheblichen Aufwand durchführbar und kaum praktikabel. Nahezu ausgeschlossen wäre die nach § 95 Abs. 2a Satz 2 EnergieStV eröffnete Möglichkeit einer unverzüglichen Steuerentlastung. Das Ziel des Gesetzgebers, eine möglichst zeitnahe Entlastung desjenigen Verwenders zu gewährleisten, der durch die Zahlung des Kaufpreises als eigentlicher Belastungsträger in Anspruch genommen wird, könnte nicht mehr erreicht werden. Der Begriff der Versteuerung bedarf daher einer Auslegung, die den Zielen des Gesetzgebers und den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten gerecht wird. Wie bereits ausgeführt, ist daher auf die Verwendung des Energieerzeugnisses abzustellen, dessen Bezug und Herkunft der Verwender buchmäßig nachzuweisen hat und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es auch in der Dokumentation des Lieferers bzw. Versorgers erfasst worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem die Energieerzeugnisse durch den Entlastungsberechtigten zu den in § 51 Abs. 1 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Auf den Realakt der Verwendung des Energieerzeugnisses hat der Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Beginns der in § 95 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV normierten Ausschlussfrist abgestellt und insoweit einen Gleichlauf von Festsetzungs- und Antragsfrist erzielt.“ 2.2. Der Wortlaut der Entlastungsvorschrift des § 51 EnergieStG entspricht dem Wortlaut des § 154 BranntwMonG, wonach „nachweislich versteuerte Erzeugnisse“ entlastet werden. Ausgehend von der o.g. Entscheidung des BFH zu § 51 EnergieStG, wonach die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Lieferer abhängig gemacht werden kann, sondern der Entlastungsanspruch (bereits) mit der „steuerbegünstigten Verwendung des Erzeugnisses“ entsteht, kommt der Senat in entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung im vorliegenden Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Entlastungsanspruch mit Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „Aufnahme in ein Steuerlager“ erfüllt ist. In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass es für die Entstehung des Entlastungsanspruchs nicht ausreicht, dass die Steuer entstanden ist, sondern Umstände vorliegen müssen, die die Steuerentstehung „verifizieren“. Diese Verifizierung sah der BFH in seiner Entscheidung mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses als gegeben, da unterstellt werden könne, dass in diesem Zeitpunkt die vom Lieferer nach § 79 Abs. 2 EnergieStV zu führenden Aufzeichnungen ausreichende Gewähr für die Durchsetzung des Steueranspruchs bieten. Übertragen auf den Streitfall führt dies zu dem Ergebnis, dass der Entlastungsanspruch am 29. April 2015 mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager der Klägerin entstanden ist. Denn die Entstehung der Steuer und die Voraussetzungen der Entlastung, die Aufnahme in das Steuerlager des Empfängers, sind zu diesen Zeitpunkten aus den Lagerbüchern des Lieferers und der Empfängerin, der Klägerin, „verifizierbar“. Hinsichtlich des in § 56 Abs. 3 S. 1 BrStV geforderten Nachweises der Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des Gesetzes) durch den Steuerlagerinhaber mittels Vorlage einer Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des FG München an, dass der normierte Nachweis keine Entstehungsvoraussetzung, sondern lediglich eine steuerverfahrensrechtliche Regelung darstellt (Urteil vom 18. Mai 2017, 14 K 2093/14, ZfZ Beilage 2018, Nr. 3). Die Festsetzungsfrist begann damit gemäß § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Der erst am 4. Januar 2017 beim HZA eingegangene Antrag auf Entlastung ist damit verfristet. Das HZA hat den Antrag auf Entlastung von der Branntweinsteuer demzufolge zu Recht abgelehnt. 3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. 4. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Im Gegensatz zu den im BFH-Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, maßgebenden Vorschriften der §§ 51 Abs. 1 EnergieStG, 95 EnergieStV, sehen die im vorliegenden Streitfall anzuwenden Rechtsvorschriften den Nachweis der Versteuerung durch den Steuerschuldner vor. Entsprechende Regelungen enthalten die Nachfolgevorschriften zum BranntwMonG und zur Branntweinsteuer-Verordnung (BrStV), die §§ 29 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), 63 Abs. 2 und 3 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV). Gemäß § 154 Abs. 2 BrannwMonG wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben. Entsprechend dieser Ermächtigung bestimmt § 56 Abs. 3 S. 1 BrStV, dass der Steuerlagerinhaber als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen hat. Im Streitfall hat der Steuerschuldner, die B GmbH, den Branntwein am 28. Dezember 2016 beim HZA und damit wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist, angemeldet. Nach dem Vortrag der Klägerin war es ihr deshalb nicht möglich, rechtzeitig einen Versteuerungsnachweis von der Steuerschuldnerin zu erhalten und den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen rechtzeitig zu stellen. In den Fällen eines zunächst nicht erkannten, gescheiterten Steueraussetzungsverfahrens könne dies bei alleinigem Abstellen auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ware in das Steuerlager dazu führen, dass der Entlastungsantrag bereits bei Erlangung der Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die eine Entlastung rechtfertigen würden, bereits verjährt sei. Im Streitfall führe die vom Bundesfinanzhof vertretene Rechtsauffassung zum Zeitpunkt der Entstehung des Entlastungsanspruchs zu einer Verkürzung der Antrags- bzw. Verjährungsfrist, die den Interessen der Wirtschaftsbeteiligten keinesfalls gerecht werde. Unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin und vor dem Hintergrund der vom EnergieStG abweichenden Rechtslage hinsichtlich der in der Verordnung normierten Voraussetzungen des Entlastungstatbestandes erachtet der erkennende Senat die Zulassung der Revision für sachgerecht. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KG die Produktion und den Handel mit Alkohol und alkoholischen Produkten u.a. für den pharmazeutischen Bereich. Streitig ist, ob das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Antrag der Klägerin auf Entlastung von der Branntweinsteuer gemäß § 154 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) für 5.668,229 Liter Alkohol (l A) in Höhe von 73.857,02 € zu Recht abgelehnt hat. Am 29. April 2015 lieferte die B GmbH insgesamt 5.668,229 Liter vergälltes Ethanol 1 % MEK (Methylethylketon; Branntwein) im Steueraussetzungsverfahren an die Klägerin, die das Ethanol an diesem Tag in ihr Steuerlager aufnahm. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der B GmbH für das Kalenderjahr 2015 wurde festgestellt, dass diese Lieferung ohne validiertes elektronisches Verwaltungsdokument (eVD) erfolgt war. Die B GmbH meldete den Vorgang deshalb am 28. Dezember 2016 zur Versteuerung beim HZA an, da die Lieferung nicht unter Steueraussetzung erfolgt und die Branntweinsteuer mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager der B GmbH entstanden war (VwA, Bl. 6). Am 27. Dezember 2016 forderte die B GmbH im Nachgang zu der der Klägerin gestellten Rechnung vom 29. April 2015 die Branntweinsteuer in Höhe von 73.857,02 € netto von der Klägerin nach (VwA, Bl. 7). Mit Antrag vom 28. Dezember 2016, der am 4. Januar 2017 beim HZA einging, beantragte die Klägerin die Entlastung von der Branntweinsteuer für 5.668,229 lA nach § 154 BranntwMonG (VwA, Bl. 1). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zum 31. Dezember 2016 abgelaufen sei. Der Entlastungsanspruch sei mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager der Klägerin 29. April 2015 entstanden. Die Festsetzungsfrist habe somit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 geendet (VwA, Bl. 10, 13 ff). Mit dem hiergegen mit Schreiben vom 27. Februar 2017 erhobenen Einspruch (VwA, Bl. 12, 20, 27 ff) wandte die Klägerin ein, der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setze neben der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager des Entlastungsberechtigen eine nachweisliche Versteuerung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck voraus. Die nachweisliche Versteuerung sei jedoch erst am 28. Dezember 2016 mit der Einreichung der Steueranmeldung durch die B GmbH erfolgt. Die Antragsfrist für den Vergütungsanspruch könne nicht vor der nachweislichen Versteuerung der Erzeugnisse mit Einreichung der Steueranmeldung am 28. Dezember 2016 begonnen haben. Aus den Urteilen des Finanzgerichts Hamburg vom 2. März 2011, Az. 4 K 181/10, und des Finanzgerichts München vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14, ergebe sich, dass der Entlastungstatbestand erst mit der Anmeldung oder Festsetzung der Steuer bzw. der Zahlung der Steuer entstehe. Mit Entscheidung vom 18. Juli 2017 (VwA, Bl. 56 ff) wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führt das HZA aus, der Entlastungsantrag sei zu Recht abgelehnt worden, da im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Die Branntweinsteuer sei mit der Entnahme des Branntweins aus dem Steuerlager der B GmbH entstanden, da sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen habe. Denn die B GmbH habe den Branntwein an die Klägerin ohne validiertes e-VD geliefert. Gemäß § 139 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Branntweinsteuer-Verordnung (BrStV) würden Beförderungen unter Steueraussetzung von einem Steuerlager zum anderen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt gelten, wenn sie mit e-VD erfolgen würden. Der Entlastungstatbestand sei mit der Aufnahme des Branntweins in das Steuerlager der Klägerin und damit am 29. April 2015 entstanden. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begonnen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestandes entstanden sei. Die Frist habe folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 geendet. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, da der Anspruch auf Entlastung von der Branntweinsteuer entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht verjährt sei. Für Vergütungsansprüche beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestandes entstanden sei. Gemäß § 154 Abs. 1 BranntwMonG würden „nachweislich“ versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen wurden, entlastet. Dem Wortlaut der Vorschrift sei – im Vergleich zu § 54 EnergieStG, der von „entstandener Steuer“ spreche – zu entnehmen, dass der Steuerentlastungsanspruch nicht entstehe, bevor die entsprechende Steuer angemeldet oder festgesetzt sei und somit zusätzlich zur gesetzlichen Steuerentstehung eine Konkretisierung des Steueranspruchs stattgefunden habe (Hinweis auf die Urteile des FG Hamburg vom 2. März 2011, 4 K 181/10 und des FG München vom 1. Juni 2017, Az. 14 K 2093/14). Der Entlastungsanspruch sei im Streitfall daher nicht mit der Aufnahme des Branntweins ins Steuerlager der Klägerin, sondern erst mit der Anmeldung der Steuer durch die B GmbH am 28. Dezember 2016 und der erst später möglichen Nachweismöglichkeit durch die Klägerin entstanden. Die Grundsätze des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 20. September 2016, VII R 7/16, zu § 51 Abs. 1 EnergieStG seien auf den Streitfall nicht übertragbar. Der BFH habe in dem dortigen Streitfall klären müssen, wie der Nachweis der Versteuerung erfolgt sei. Im Streitfall seien die Vertragsparteien unstreitig von einer steuerfreien Lieferung ausgegangen. Die vom BFH dargelegten Argumente, der Nachweis der Steuerfestsetzung oder der Entrichtung der Steuer durch den Lieferer bzw. Versorger wäre im energiesteuerlichen Entlastungsverfahren nur mit einem erheblichen Aufwand durchführbar und kaum praktikabel, würden für das BranntwMonG nicht greifen. Denn anders als im Energiesteuerrecht sehe die BrStV vor, wie der Nachweis der Versteuerung zu führen sei. Gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 BrStV setze die Steuerentlastung eine nachweisliche Versteuerung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck voraus. Der Steuerentlastungsanspruch könne daher erst dann entstehen, wenn dieser Vordruck vom Steuerentlastungsberechtigten objektiv vorgelegt werden könne. Dies sei der Klägerin jedenfalls nicht vor der Steueranmeldung der B GmbH am 28. Dezember 2016 möglich gewesen, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Steuerentlastungsanspruch habe entstehen und der Lauf der Antrags- und Verjährungsfrist habe beginnen können. Die Anwendung der Rechtsprechung des BFH auf den Streitfall bedinge eine wesentliche Verkürzung der Antragsfrist für die Klägerin und könne im Bereich des Branntweinsteuerrechts keine Gültigkeit haben. Der Entlastungsanspruch der Klägerin sei folglich noch nicht verjährt und der Klage sei statt zu geben. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Branntweinsteuer für 5.668,229 Liter Alkohol gemäß § 154 Abs. 1 BranntwMonG entsprechend ihrem Antrag vom 28. Dezember 2016 zu entlasten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt das HZA aus, aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des FG Hamburg und des FG München ergebe sich keine andere Entscheidung. Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung vom 20. September 2016 klar ausgeführt, dass die Entstehung eines Entlastungsanspruchs nicht voraussetze, dass die entstandene (Energie)Steuer festgesetzt oder bereits entrichtet worden sei.