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Urteil

6 K 1865/21

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2022:0324.6K1865.21.00
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Leitsätze
1. Die Änderungsnorm in § 174 Abs. 4 AO erlaubt nur, aus demselben Sachverhalt andere (richtige) steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid zu ziehen.(Rn.27) 2. Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO scheidet aus, wenn es an der Übereinstimmung der die Änderung tragenden Sachverhaltskonstellationen fehlt und die Änderung des Steuerbescheides nicht auf dem irrig beurteilten Sachverhalt, sondern auf einem anderen (inkongruenten) Sachverhalt beruhen würde.(Rn.33) (Rn.34) 3. Das Finanzamt verletzt das Steuergeheimnis nicht dadurch, dass es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG auf dem Briefumschlag eines Postzustellungsauftrags die Geschäftsnummer, Steuernummer, Rechtsbehelfslistennummer oder Bußgeldlistennummer oder eine verwaltungsübliche Abkürzung angibt (vgl. Literatur).(Rn.44)
Tenor
I. Der Bescheid über die Umsatzsteuer 2009 vom 30.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2021 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 88 Prozent und der Kläger zu 12 Prozent. IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderungsnorm in § 174 Abs. 4 AO erlaubt nur, aus demselben Sachverhalt andere (richtige) steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid zu ziehen.(Rn.27) 2. Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO scheidet aus, wenn es an der Übereinstimmung der die Änderung tragenden Sachverhaltskonstellationen fehlt und die Änderung des Steuerbescheides nicht auf dem irrig beurteilten Sachverhalt, sondern auf einem anderen (inkongruenten) Sachverhalt beruhen würde.(Rn.33) (Rn.34) 3. Das Finanzamt verletzt das Steuergeheimnis nicht dadurch, dass es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG auf dem Briefumschlag eines Postzustellungsauftrags die Geschäftsnummer, Steuernummer, Rechtsbehelfslistennummer oder Bußgeldlistennummer oder eine verwaltungsübliche Abkürzung angibt (vgl. Literatur).(Rn.44) I. Der Bescheid über die Umsatzsteuer 2009 vom 30.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2021 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 88 Prozent und der Kläger zu 12 Prozent. IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist, soweit sie den Klageantrag zu Ziffer I. betrifft, zulässig und begründet; soweit sie den Klageantrag zu Ziffer II. betrifft, ist sie unzulässig. Die vom Kläger verfolgten Klagebegehren konnten in einer Klage zusammen verfolgt werden, weil sie sich gegen denselben Beklagten richten, miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist (Fall der objektiven Klagehäufung, § 43 FGO). I. Der Klageantrag zu I., mit dem der Kläger die Aufhebung des nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Umsatzsteuerbescheides für 2009 begehrt, ist zulässig und begründet. Die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2009 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung – AO – lagen im Streitfall nicht vor. 1. Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs durch ein Gericht zu seinen Gunsten geändert wird, so können gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AO). Die Änderungsnorm in § 174 Abs. 4 Satz 1 AO erlaubt nur, aus demselben – unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten – Sachverhalt andere (richtige) steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid zu ziehen. Die steuerlichen Folgerungen dürfen aus dem Sachverhalt, nicht aus den steuerlichen Folgerungen dieses Sachverhalts gezogen werden. § 174 Abs. 4 AO ist nicht auf Fälle der Objekt-, Perioden-, Zuständigkeits- oder Subjektkollision beschränkt, sondern enthält eine spezialgesetzliche Ausformung von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Steuerpflichtige soll im Fall seines Obsiegens an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH, Urteil vom 04.02.2016, III R 12/14, BStBl. II 2016, 818; BFH, Urteil vom 25.10.2016, X R 31/14, BStBl. II 2017, 287; BFH, Urteil vom 19.8.2015 X R 50/13, BStBl. II 2017, 15). 2. Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO sind im Streitfall nicht gegeben. Der Beklagte hat den Eigentumsübergang eines Grundstücks vom Vermieter auf den Mieter sowie die ertragswirksame Reduzierung einer bilanzierten Mietverbindlichkeit im Jahr 2008 rechtsfehlerhaft als Änderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach § 17 UStG behandelt. Auf Grund des vom Kläger eingelegten Einspruchs gegen den nach der Betriebsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 14.9.2012 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.09.2020 den Umsatzsteuerbescheid für 2008 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018) zu Gunsten des Klägers geändert. Die für eine Änderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO erforderliche Voraussetzung, nach der sowohl der ursprüngliche, als auch der zu ändernde Bescheid auf einem identischen „bestimmten Sachverhalt“ beruhen, ist nicht gewahrt worden. Zur Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Jahres 2009 müsste sich das Finanzamt auf einen anderen als denjenigen Sachverhalt stützen, über den im Urteil vom 24.09.2020 befunden worden ist. a) Dabei würde einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO vorliegend nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstehen. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Für den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2009 war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Änderungsbescheides im Jahr 2021 bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hat diese Frist mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen, da der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 beim Finanzamt am 16.05.2011 eingereicht hat. Die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt vier Jahre und sie endete für die Umsatzsteuer 2009 mit Ablauf des 31.12.2015. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Umsatzsteuerbescheid 2009 ist für die auf § 174 Abs. 4 Satz 1 AO gestützte Änderung gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, da die steuerlichen Folgerungen am 30.06.2021 und damit innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids (Umsatzsteuerbescheid 2008) durch das Finanzgericht im Urteil vom 24.09.2020 gezogen worden sind. b) Das Finanzamt hat den im Urteil vom 24.09.2020 festgestellten Sachverhalt irrig beurteilt. Eine irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts liegt vor, wenn die Finanzbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt steuerrechtliche Folgerungen gezogen hat, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen. Ob der für die irrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ob es sich um Rechts- oder Tatsachenfehler handelt oder ob eine mögliche Rechtsfolge übersehen wurde, ist unerheblich (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 14.09.2021, 2 K 1155/19 G,F, Rn. 34). aa) Der Beklagte legte seiner Beurteilung die Veräußerung des Grundstücks in A.... durch die ehemalige Ehefrau des Klägers an den Kläger sowie die ertragsteuerliche Behandlung der vom Kläger als Verbindlichkeit passivierten Mietrückstände als „bestimmten Sachverhalt“ zu Grunde. Unter einem „bestimmten Sachverhalt“ im Sinne des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der Begriff erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Dabei muss der dem geänderten sowie der dem zu ändernden Steuerbescheid zu Grunde liegende Sachverhalt übereinstimmen. Die Übereinstimmung setzt keine vollständige Identität voraus, nach den Erfordernissen des jeweiligen steuerlichen Tatbestands kann teilweise Deckungsgleichheit genügen. In dem geänderten Bescheid dürfen keine Sachverhaltselemente enthalten sein, die bei der Beurteilung in dem zu ändernden Bescheid keine Rolle mehr spielen. Eine Sachverhaltsgrundlage des geänderten Bescheids (hier: Umsatzsteuerbescheid 2008) muss unverändert zur Grundlage des zu ändernden Bescheids (hier: Umsatzsteuerbescheid 2009) werden, im Anwendungsbereich von § 174 Abs. 4 AO ist eine Sachverhaltsergänzung verboten (BFH, Urteil vom 21.09.2016, V R 24/15, BStBl. II 2017, 143; BFH, Urteil vom 4.2.2016 III R 12/14, BStBl. II 2016, 818). bb) Aus den Urteilsgründen der Entscheidung vom 24.09.2020 folgt für diesen bestimmten Sachverhalt, dass durch die Veräußerung eines Grundstücks – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht die Uneinbringlichkeit der Mietforderung begründet worden ist und auch nicht begründet werden konnte. Ein substantiiertes Bestreiten von Forderungen durch den Kläger, der lediglich die Mietzahlungen eingestellt habe, sei nicht feststellbar, auch die bilanzielle Behandlung der Mietverbindlichkeit, welche im Jahr 2008 erfolgswirksam aufgelöst worden sei, könne nicht als substantiiertes Bestreiten der Mietforderungen gelten. c) Eingedenk dessen steht der Anwendbarkeit von § 174 Abs. 4 AO entgegen, dass die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2009 nicht auf Grundlage des irrig beurteilten Sachverhalts, sondern dass die Änderung auf einem anderen (inkongruenten) Sachverhalt beruhen würde. Es fehlt die Übereinstimmung der die Änderung tragenden Sachverhaltskonstellationen. aa) Der vom Beklagten im Zuge der Außenprüfung aufgegriffene und dem Urteil vom 24.09.2020 zu Grunde liegende Sachverhalt hat nicht den Tatbestand der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt und zwar unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum – 2008 oder 2009 – dieser Sachverhalt verwirklicht worden wäre. Dieser Sachverhalt bleibt, unabhängig vom Zeitpunkt der Verwirklichung, im Hinblick auf § 17 UStG folgenlos. In dem geänderten Bescheid (hier: Veranlagungszeitraum 2008) sind ausschließlich Sachverhaltselemente (Veräußerung des Grundstücks, kein substantiiertes Bestreiten, bilanzielle Behandlung der Mietverbindlichkeit) enthalten, die bei einer Beurteilung des zu ändernden Bescheides (hier: Streitjahr 2009) nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 UStG erfüllen würden. In dem geänderten Bescheid (2009) waren vielmehr Sachverhaltselemente enthalten, die bei der Beurteilung in dem zu ändernden Bescheid keine Rolle mehr spielen. Der Sachverhalt „Verzicht auf Mietforderungen“ stellt sich demgegenüber als neuer und eigenständiger Sachverhalt dar. Die Sachverhaltsgrundlage des geänderten Bescheides (Umsatzsteuer 2008) konnte nicht zur Grundlage des zu ändernden Bescheids gemacht werden. bb) Soweit der Beklagte § 17 UStG im Jahr 2009 anwenden und damit dem Umsatzsteuerbescheid 2009 zuordnen will, kann dies materiell zutreffend sein. Uneinbringlich im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG ist ein Entgelt – spiegelbildlich ist dies für den Vorsteuerabzug ebenfalls maßgebend – wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (Pull in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 172. Lieferung, Änderung der Bemessungsgrundlage UStG, Rn. 100). Der Forderungsverzicht führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses (§ 397 Abs. 1 BGB) und hat eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG zur Folge (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26.11.1997, 1 K 1642/97 U, Rn. 5; BFH, Urteil vom 28.09.2000, V R 37/98, BFH/NV 2001, 491 Rn. 15). Die tatsächliche Grundlage, mit der die Uneinbringlichkeit der Forderung festgestellt werden könnte, ist der im Jahr 2009 im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung von der ehemaligen Ehefrau des Klägers erklärte Verzicht auf Mietforderungen. Diese Folgerungen beruhen jedoch nicht auf demselben einheitlichen Sachverhalt, der Gegenstand der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 werden sollte. Aus dem „bestimmten Sachverhalt“ – verstanden als Veräußerung des Mietobjekts und der bilanziellen Korrektur einer Mietverbindlichkeit – kann demgegenüber die Korrektur des Vorsteueranspruchs des Klägers weder für das Jahr 2008, noch für das Jahr 2009 gestützt werden. cc) Diesbezüglich ist anerkannt, dass die Anwendung von § 174 Abs. 4 AO nicht ausgeschlossen ist, wenn einem Sachverhalt weitere Sachverhaltselemente hinzutreten. Ein bestimmter Sachverhalt ist auch dann anzunehmen, wenn der eine Lebenssachverhalt ein Teilstück jenes Tatbestands darstellt, durch den der andere – nunmehr mit den richtigen steuerlichen Folgen zu versehende Lebenssachverhalt – erfasst wird (BFH, Urteil vom 19.08.2015, X R 50/13, BStBl. II 2017, 15, Rn. 23, beispielsweise in dem Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, wenn schon bei Einbringung unzutreffend ein Veräußerungsgewinn angesetzt worden war [BFH, Beschluss vom 19.11.2003, I R 41/02, BFH/NV 2004, 604] oder im Falle einer Betriebsaufspaltung, die in Teilakten über Veranlagungszeiträume hinweg aufgelöst wird). Eine solche Fallkonstellation, der sich durch ein Hinzutreten von weiteren Sachverhaltselementen auszeichnet, die in Zusammenschau mit einem anderen Teilstück eine zutreffende Gesamtbeurteilung ermöglichen, ist vorliegend nicht gegeben. Die Mietforderungen der ehemaligen Ehefrau des Klägers hätten, ohne den im Jahr 2009 erklärten Verzicht weiterbestehen können. Allein der Rechtsakt „Verzicht“ ist der einheitliche Lebensvorgang, der nach § 17 Abs. 1 UStG den Tatbestand der „Uneinbringlichkeit“ erfüllen kann. 3. Die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 kann auch nicht auf andere Änderungsbestimmungen in §§ 172 ff. AO gestützt werden. Das Gericht kann die Rechtmäßigkeit des für das Streitjahr ergangenen Änderungsbescheids bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der vom Finanzamt herangezogenen Korrekturvorschrift (hier: § 174 Abs. 4 AO) auf der Grundlage einer anderen Korrekturvorschrift (in Betracht kommt eine Änderung wegen neuer Tatsachen, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) prüfen. Dies setzt voraus, dass der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der anderen Korrekturvorschrift erfüllt und diese das materielle Ergebnis der Änderung trägt. Bei einer Ermessensvorschrift ist dies allerdings nur möglich, wenn das Ermessen im konkreten Streitfall auf null reduziert ist und das Finanzamt insoweit auch auf der Rechtsfolgenseite in seiner Entscheidung gebunden ist (BFH, Urteil vom 10.12.2019, VIII R 2/17, BStBl. II 2020, 679, Rn. 32–35). Einer Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2009 im Jahr 2021 nach Ablauf der Festsetzungsfrist im Jahr 2015 (dazu oben I.1.a) war dem Beklagten nicht gestattet (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die im Anwendungsbereich von § 174 Abs. 4 AO geregelte Ausnahme (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO), nach der ein Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich sein kann, ist für eine auf § 173 AO gestützte Änderung ohne Belang. 4. Die Anwendung von § 129 AO im Streitfall nicht in Betracht, da der Beklagte bei Erlass der angefochtenen Änderungsbescheide rechtliche Erwägungen angestellt hat, die sich nicht als rein mechanisches Versehen einordnen lassen. II. Der mit Ziffer II. vom Kläger geltend gemachte Antrag, bei künftigen Zustellungen solle der Beklagte das Postgeheimnis wahren, ist nicht zulässig. 1. Klagegegenstand des Antrags ist der behauptete Anspruch des Klägers, einen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Art und Weise der Zustellung zu haben. Das Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger im Vor hinein ein Verhalten des Beklagten bei der Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) erreichen will. Diesem Klagebegehren entspricht der öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB (analog) zu dessen Durchsetzung eine solche vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommt. Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung sich dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen lasse (Krumm, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. 2. Im Streitfall hat der Kläger eine mögliche und drohende Rechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine Verletzung des nach Artikel 10 des Grundgesetzes geschützten Postgeheimnisses trägt schon deswegen nicht, weil der Kläger selbst vorbringt, eingeworfene Poststücke könnten von außen durch eine Glasscheibe des Briefkastens eingesehen werden. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, sein Vermieter habe im Hinblick auf die äußere Erscheinung des Gebäudes Glasbriefkästen angebracht. Ein Hinweis auf eine rechtswidrige oder vom Beklagten gezielt herbeigeführte Beeinträchtigung lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, dass dem Beklagten überhaupt bekannt war, dass der Kläger unter seiner Wohnanschrift einen Briefkasten mit Glasfront angebracht hat und dass dieser Umstand gezielt zum Nachteil des Klägers ausgenutzt werden sollte. Der Senat hält es demgegenüber für zumutbar, subjektiv empfundenes Ungemach mit eigenen Maßnahmen abzuwenden. So kann bereits das Abkleben der Glasscheibe vor Blicken in das Innere des Briefkastens schützen. 3. Schließlich kann dem Vortrag des Klägers auch nicht entnommen werden, dass es überhaupt eine Rechtsverletzung im Hinblick auf die Zustellung von Schriftstücken gegeben hat. Soweit keine gesetzliche Pflicht zur Zustellung vorliegt (so etwa bei der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 6 Satz 1 AO), liegt es im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie einen Verwaltungsakt zustellt. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an Steuerberater der Regelfall, da das Gesetz ausdrücklich von einer erhöhten Zuverlässigkeit des Berufsstandes ausgeht (vgl. § 173 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Entschließt sich die Finanzbehörde zur (förmlichen) Zustellung, hat sie der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde zu übergeben (§ 3 Abs. 1 VwZG). Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag und den verschlossenen Umschlag werden die in einer Zustellungsvordruckverordnung bestimmten Vordrucke verwendet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Die Wirksamkeit der Zustellung setzt unter anderem voraus, dass der vorbereitete Vordruck der Zustellungsurkunde den Empfänger und das Aktenzeichen des zuzustellenden Dokuments sowie die Anschrift der Finanzbehörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, enthält. Enthält die Sendung ein falsches Aktenzeichen, führt dies ebenfalls zur Unwirksamkeit einer Zustellung. Auf der Zustellungsurkunde und auf dem verschlossenen Umschlag muss daher ein Aktenzeichen angegeben werden (vgl. § 122, Nr. 3.1.1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung – AEAO). Das Aktenzeichen wird mit Abkürzungen gebildet, um einerseits den Inhalt des zuzustellenden Dokuments einwandfrei zu identifizieren (BFH, Urteil vom 18.03.2004, V R 11/02, BStBl. II 2004, 540), andererseits soll einem Dritten möglichst kein Rückschluss auf den Inhalt der Sendung möglich sein. Auf dem Umschlag muss die Steuernummer angegeben werden (BFH, Urteil vom 13.10.2005, IV R 44/03, BStBl. II 2006, 214). Die Finanzverwaltung regelt dazu im AEAO (dort zu § 122 AO), dass neben der Steuernummer und dem Datum des zuzustellenden Verwaltungsakts bestimmte Abkürzungen und Listennummern verwendet werden. Der Kläger hat, zum exemplarischen Beleg der Vorgehensweise des Beklagten, mit der Klageschrift Ablichtungen eines ihm zugestellten Schriftstücks vorgelegt (Blatt ... der Akte). Das dort verwendete Aktenzeichen („EE ADV ...v. ..“) folgt den Vorgaben für die Darstellung eines Aktenzeichens bei einer Zustellung. Der Aufdruck der Geschäftsnummer, der Steuernummer, einer Rechtsbehelfslistennummer oder einer Bußgeldlistennummer oder einer verwaltungsüblichen Abkürzung auf dem Briefumschlag eines Postzustellungsauftrags nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist im Hinblick auf das Steuergeheimnis unbedenklich (Tormöhlen in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 165. Lieferung, § 30 Steuergeheimnis, Rn. 88). Ob die Zustellung, die der Kläger exemplarisch benannt hat, im konkreten Fall rechtmäßig war, kann dahinstehen, da der Kläger die bereits erfolgte Zustellungen nicht rügt. Soweit der Kläger ein in der Zukunft liegendes Verhalten des Beklagten erreichen will, wäre diese Frage in Zusammenhang mit der jeweiligen konkreten und angefochtenen Maßnahme zu prüfen. Die vom Kläger ebenfalls aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das ihm gesetzlich zuerkannte Ermessen im Rahmen einer Zustellung ordnungsgemäß ausübt, kann vom Gericht nur eingeschränkt, etwa im Hinblick auf einen Ermessensfehlgebrauch und nur in Zusammenhang mit der konkreten Zustellungsmaßnahme geprüft werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bestimmter Sachverhalt zur Änderung im Rahmen von § 174 Abs. 4 AO herangezogen werden kann, ist höchstgerichtlich geklärt. Der Kläger wendet sich gegen die auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2009. Der Änderung ging ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz voraus, in welchem der Kläger sich erfolgreich gegen die Herabsetzung eines Vorsteuerbetrags gewendet hat. Der Beklagte korrigierte nach Abschluss des Rechtsstreits, mit Hinweis auf das ergangene Urteil, die Vorsteuer für das streitgegenständliche Jahr 2009 zu Lasten des Klägers. Der Kläger ist Steuerberater. Er erwarb aufgrund notarieller Vereinbarung vom 19.08.2008 von seiner ehemaligen Ehefrau zwei Grundstücke gegen Übernahme von Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 302.906,37 Euro. Es handelt sich dabei um ein privat genutztes Grundstück in .... sowie um ein Grundstück in A...., dort befinden sich die Kanzleiräume des vom Kläger geführten Steuerberatungsunternehmens. Der Kläger stritt in der Folge mit dem Beklagten um die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen nach Erwerb der Grundstücke vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 6 K 1196/18). Streitgegenständlich im Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6 K 1196/18 war auch eine vom Beklagten für das Jahr 2008 vorgenommene Korrektur der vom Kläger geltend gemachten Vorsteuer. Der Kläger hatte, vor dem Erwerb der Grundstücke im Jahr 2008, von seiner ehemaligen Ehefrau die Kanzleiräume in A.... für monatlich 2.045,17 Euro zuzüglich 388,58 Euro Umsatzsteuer gemietet. Im Jahr 2005 stellte er die Mietzahlungen an die ehemalige Ehefrau ein. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG für den Betrieb „Steuerkanzlei“ waren Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis im Jahr 2008 mit dem Betrag von 15.569,68 Euro (netto) passiviert. Der Kläger korrigierte die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis im Rahmen der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung für das Jahr 2008. Der Kläger wurde zur Umsatzsteuer des Jahres 2008 auf Basis der von ihm am 21.05.2010 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt und die Umsatzsteuer des Jahres 2008 wurde mit Bescheid vom 23.06.2010 abgerechnet. In Zusammenhang mit der Ehescheidung des Klägers von seiner ehemaligen Ehefrau, schloss der Kläger vor dem Amtsgericht .... am 26.08.2009 mit seiner ehemaligen Ehefrau einen Vergleich (Scheidungsfolgevereinbarung), der unter anderem regelte, dass keine Ansprüche der ehemaligen Ehefrau auf Zahlung rückständiger Mieten oder Betriebskosten für die beiden vom Kläger erworbenen Grundstücke bestehen sollten. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung, die mit Bericht vom 19.07.2012 endete, stellte der Beklagte fest, dass der Kläger im August 2008 Mietverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 81.023,95 Euro bilanziell korrigiert hatte, eine entsprechende Vorsteuerkorrektur im Jahr 2008 aber nicht erfolgt war. Mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über Umsatzsteuer 2008 vom 14.09.2012 korrigierte der Beklagte, gestützt auf § 17 UStG, die vom Kläger aus den Mietverbindlichkeiten geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von 14.234,89 Euro im Jahr 2008. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2018 als unbegründet zurück, da nach Ausbuchung der Mietverbindlichkeiten im August 2008 auch eine Berichtigung der in Anspruch genommenen Vorsteuer im Jahr 2008 habe erfolgen müssen. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Mit Urteil vom 20.09.2020 (6 K 1196/18) entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, die Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungsnebenkosten bezüglich des Grundstücks in .... (156,61 Euro) sei zu Recht erfolgt. Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer habe sich im Sinne von § 17 UStG nicht im Jahr 2008, sondern erst im Jahr 2009 geändert. Die Mietforderungen der ehemaligen Ehefrau seien nicht infolge des Eigentumserwerbs erloschen. Die bilanzielle und erfolgswirksame Auflösung der Mietverbindlichkeiten bedeute keine Uneinbringlichkeit bereits im Jahr 2008. Das Mietverhältnis sei kündigungsbedingt im Oktober 2007 erloschen, im Streitjahr 2008 habe das Mietverhältnis nicht mehr bestanden. Der Mietvertrag, der den Entgeltausweis belege (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a UStG), sei als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen für 2008 in Höhe von 2.958,22 Euro sei unberechtigt erfolgt. Im Ergebnis sei die Korrektur des Vorsteuerabzugs zu Lasten des Klägers in Höhe von 11.276,67 Euro zu Unrecht erfolgt. Der zum Teil – im Hinblick auf die Aufteilung eines Vorsteuerbetrags – in dem Rechtsstreit unterlegene Kläger, legte wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 24.09.2020 Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 07.04.2021 zum Aktenzeichen XI B 65/20 als unzulässig verworfen. Der Beklagte änderte danach den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2008 und machte die zu Lasten des Klägers vorgenommene Vorsteuerkorrektur rückgängig. Gleichzeitig korrigierte der Beklagte, gestützt auf § 17 Abs. 1 UStG, die mit Bescheid vom 30.05.2011 festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 2009, und erließ den nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 30.06.2021, welcher dem Kläger am 01.07.2021 zugestellt wurde. Gegen den Bescheid vom 30.06.2021 legte der Kläger mit einem am 12.07.2021 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 11.07.2021 Einspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides des Jahres 2009 nach § 174 Abs. 4 AO sei nicht zulässig. Der Sachverhalt sei dem Finanzamt vollumfänglich bekannt gewesen. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2009 verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei nicht von § 174 AO gedeckt. Der streitige Sachverhalt sei bereits Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens 2008 gewesen. Der Kläger habe auf die Scheidungsfolgevereinbarung hingewiesen, diese sei dem Finanzamt daher bekannt gewesen. Eine irrige Rechtsauffassung könne somit nicht vorliegen. Die richtigen Schlussfolgerungen seien bei der Umsatzsteuerveranlagung 2009 vom Finanzamt bewusst nicht gezogen worden. Den Einspruch des Klägers gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 30.06.2020 wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2021 (Blatt ... der USt-Akte), dem Kläger zugestellt am 07.09.2021 (Blatt ... der USt-Akte), als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO seien geben. Von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO würden auch die Fälle erfasst, in denen die Finanzbehörde darüber irre, in welchem Jahr die steuerrechtlichen Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen seien. § 174 Abs. 4 AO solle zur konsequenten Verwirklichung der Rechtsrichtigkeit führen, indem aus dem zunächst irrig beurteilten Sachverhalt die materiell-rechtlich richtigen Folgerungen gezogen würden. Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts im Sinne von § 174 Abs. 4 AO liege vor, wenn die Finanzbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt steuerrechtliche Folgerungen gezogen habe, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen. Ob der für die irrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liege, ob es sich um Rechts- oder Tatsachenfehler handle oder ob eine mögliche Rechtsfolge übersehen worden sei, sei unerheblich. Auch das Ziel, dass der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf oder Antrag verfolgt und was er vorgetragen habe, sei ohne Bedeutung. Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts“ sei dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasse den einheitlichen, für diese Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. Für eine Änderung nach § 174 AO reiche es aus, dass die Änderung des Bescheides durch den Rechtsbehelf oder den Antrag des Steuerpflichtigen veranlasst worden sei. Nicht erforderlich sei, dass dem Rechtsbehelf aus den von dem Steuerpflichtigen geltend gemachten Gründen entsprochen werde. Für die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO komme es mithin darauf an, dass aus demselben unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten Vorgang andere steuerrechtliche Folgerungen als bisher zu ziehen seien. Der Steuerpflichtige solle im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen sei. Eine Korrekturmöglichkeit bestehe, wenn ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Besteuerungszeitraum als bisher geschehen, zu erfassen sei. Die Korrektur der Mietverbindlichkeiten im August 2008 ohne die notwendige umsatzsteuerliche Korrektur und der nachträglich mit steuerlichen Folgen versehene Sachverhalt würden sich vollständig decken. Das Finanzamt habe aufgrund irriger Beurteilung dieses Sachverhalts den Umsatzsteuerbescheid 2008 nach einer Betriebsprüfung geändert und eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG wegen Eigentumsübergang des unternehmerisch genutzten Grundstücks im Jahr 2008 vorgenommen. Nach Abschluss des Klageverfahrens sei entsprechend den Urteilsgrundsätzen des Finanzgerichts zu Gunsten des Klägers der Bescheid erneut geändert worden. Das Finanzamt habe sodann aus dem identischen Sachverhalt durch Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2009 (Folgejahr) die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen. Der Änderung stünde das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht entgegen, da die Abgabenordnung ein solches Prinzip nicht vorsehe. Der „bestimmte Sachverhalt“ sei nicht auf einen Veranlagungszeitraum begrenzt, die „richtigen steuerlichen Folgerungen“ könnten nicht nur in diesem Veranlagungszeitraum gezogen werden. Der Hinweis des Klägers darauf, der Sachverhalt „Mietverbindlichkeiten“ sei dem Finanzamt bereits bekannt gewesen und er habe mehrfach auf die Scheidungsfolgevereinbarung hingewiesen, sei dem (etwa in § 173 AO enthaltenen) Tatbestandsmerkmal „bekannt sein“ zuzuordnen und keine Tatbestandsvoraussetzung des § 174 Abs. 4 AO. Maßgebend sei allein die Verwirklichung der Rechtsrichtigkeit. Auch stehe die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29.09.2021 bei Gericht form- und fristgerecht eingereichten Klage und trägt vor: Die Änderung des Bescheides über Umsatzsteuer 2009 sei rechtswidrig. Ein einheitlicher Lebensvorgang sei schon nicht gegeben, dem Vorsteuerabzug liege ein Mietvertrag zugrunde, der auch im Jahr 2008 bestanden habe. Da der Beklagte über ausreichend Rechtskenntnisse verfüge, habe er auch wissen müssen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Vorsteuerkorrektur richterweise zu erfolgen habe. Der Kläger rügt die Vorgehensweise des Finanzamtes, die Ermittlungsmaßnahmen seien tendenziell zu seinem Nachteil geführt worden, das Finanzamt habe nicht umfassend ermittelt und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Der Beklagte habe mehrfach wissentlich Pflichten bei Ermittlung des Sachverhalts verletzt. Dem Beklagten seien eine Reihe Verfahrensfehler vorzuwerfen. Während der Außenprüfung seien dem Kläger vom Beklagten Informationen nach § 10 der Betriebsprüfungsordnung nicht erteilt worden. Die Prüfung sei ohne Schlussbesprechung beendet worden. In dem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren habe er dem Beklagte alle für eine zutreffende Steuerfestsetzung notwendigen Unterlagen, insbesondere die Scheidungsfolgevereinbarung aus dem Jahre 2009, vorgelegt. Der Beklagte habe die ehemalige Ehefrau des Klägers zur Sache an Amtsstelle gehört. Bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer des Jahres 2009 erstmal festgesetzt worden sei, sei der Sachverhalt bekannt gewesen. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2008 sei zu diesem Zeitpunkt in der Betriebsprüfungsakte bereits vermerkt gewesen. Der Beklagte habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Berücksichtigung des hier strittigen Sachverhaltes entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht in der Steuerfestsetzung für 2009 zu berücksichtigen sei. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung könne nicht vorliegen. Ob eine Entgeltsminderung eingetreten sei, könne dahinstehen, weil der Kläger aufgrund seiner Bürgschaft von dem finanzierenden Kreditinstitut wegen Tilgungsrückständen der ehemaligen Vermieterin in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger habe somit seine Forderungen nicht gegenüber der Vermieterin mit seinen bestehenden Mietrückständen aufrechnen können. Die Mietforderungen seien im Wege der Aufrechnung erloschen. Der Umstand, dass der Kläger als Bürge für Kredite seiner ehemaligen Ehefrau in Anspruch genommen worden sei und ihm ein Rückgriffsanspruch gegen seine ehemalige Ehefrau zustehe, sei vom Beklagten überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung sei der Beklagte auch nicht zur Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom 31.05.2011 befugt gewesen. Eine Vorsteuerkorrektur haben, wenn überhaupt, nur mit der Umsatzsteuerfestsetzung für 2009 erfolgen dürfen. Im Umsatzsteuerbescheid 2009 seien trotz des laufenden Einspruchsverfahrens wegen Umsatzsteuer 2008 nicht die notwendigen Schlussfolgerungen getroffen worden. Bei rechtmäßiger Vorgehensweise hätte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2009, der zudem auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei, innerhalb der Festsetzungsfrist ändern können. Eine irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts liege vor, wenn das Finanzamt in der Annahme richtig zu handeln, aus dem Sachverhalt objektiv unzutreffende steuerrechtliche Folgerungen ziehe und diese fehlerhafte Beurteilung sich in einem Steuerbescheid auswirke. Die Unrichtigkeit müsse irrtümlich, also durch die subjektiv unzutreffende Annahme, richtig zu handeln, ausgelöst sein. Hieran fehle es, wenn die Finanzbehörde den Fehler vor Erlass des Steuerbescheids erkenne, den Bescheid aber bewusst fehlerhaft bekannt gebe. Eine objektive Unrichtigkeit müsse irrtümlich, also durch die subjektiv unzutreffende Annahme, richtig zu handeln, ausgelöst sein. § 174 AO sei nicht anwendbar, wenn der unrichtigen Veranlagung keine irrige Unrichtigkeit zu Grunde lag, sondern bei richtiger Beurteilung absichtlich ein unrichtiger Steuerbescheid erlassen werde. Ein solches Verhalten, durch das sich die Verwaltung die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO durch bewusstes Erlassen eines unrichtigen Steuerbescheids verschaffen würde, verstoße gegen Treu und Glauben. Zudem sei im Hinblick auf die Änderung im Jahr 2009 nicht im Hinblick auf die Vorgänge im Jahr 2008 von einem einheitlichen Lebensvorgang auszugehen. Dem Beklagten sei die Fehlerhaftigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2008 bekannt gewesen, was sich insbesondere am Verhalten der Betriebsprüferin nachvollziehen lasse. Im Kostenfestsetzungsverfahren habe die Beklagte überdies den Einwand erhoben, dass zur Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres 2008 eine eindeutige Rechtsprechung vorliege, welche eine Abweichung vom Regelgebührensatz nicht rechtfertige. Der Kläger trägt weiter vor: Seit dem Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2008 befleißige sich der Beklagte mit der förmlichen Zustellung von Schriftstücken. Der Briefkasten des Klägers habe eine Glasfront mit dem Ergebnis, dass von außen der Inhalt der Briefkasten erkennbar sei. Der berufsbedingt tagsüber abwesende Kläger könne nicht wissen, wann die Postzustellung erfolge und wer zu welchem Zeitpunkt am Briefkasten des Klägers vorbeikomme. Die Steuernummer des Klägers sei deutlich lesbar von außen auf den Briefumschlägen erkennbar. Dies bedeute, dass es einem fremden Dritten ohne Probleme möglich sei, die Identität des Klägers, seine Steuernummer und das für ihn zuständige Finanzamt festzustellen. Diese Art der Zustellung verstoße gegen das Postgeheimnis und erst recht gegen das Steuergeheimnis. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Beklagte diese Art der Zustellung wähle, während sowohl die Finanzgerichte, als auch der Bundesfinanzhof, im Regelfall dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zustellen. Der Kläger beantragt, I. den Umsatzsteuerbescheid vom 30.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2021 ersatzlos aufzuheben, II. den Beklagten zu verurteilen, bei der Zustellung von Steuerbescheiden, Einspruchsentscheidungen und Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung das Postgeheimnis zu wahren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und verwahrt sich gegen den Vorwurf, es sei absichtlich ein unrichtiger Steuerbescheid erlassen worden. Die unvollständige Korrektur der Mietverbindlichkeiten im August 2008, bei der keine Korrektur der Vorsteuer vorgenommen worden sei, sei dem Beklagten erst im Rahmen der im März 2011 begonnenen Außenprüfung bekannt geworden. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 habe dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen, die Erklärung sei erst am 16.05.2011 beim Finanzamt eingereicht worden. Eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2008 sei erst nach Abschluss der Außenprüfung mit Bescheid vom 14.09.2012 erfolgt. Ein Rechtsbehelfsverfahren habe erst im September 2012 begonnen, nach Auswertung der Prüfungsfeststellungen aus dem Betriebsprüfungs-Bericht vom 19.07.2012. Dass der Beklagte im Rahmen der Außenprüfung die Vorsteuerkorrektur ebenfalls 2008 vorgenommen habe, sei allein der Vorgehensweise des Klägers geschuldet gewesen, der die Mietverbindlichkeiten im August 2008 korrigiert habe. Diese Vorgehensweise sei nicht materiell rechtlicher Hinsicht hinterfragt worden, sonst wäre auf Seiten des Beklagten zutreffend eine Vorsteuerkorrektur im Jahr 2009 vorgenommen worden. Die irrige Beurteilung beruhe mithin allein auf dem Fehler, sich an der Sachbehandlung des Klägers orientiert zu haben. Der Beklagte habe auch nicht absichtlich falsch oder bewusst fehlerhaft gehandelt, dies wäre für die Anwendbarkeit der Korrekturvorschrift im Übrigen irrelevant.