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Gerichtsbescheid

2 K 1155/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0530.2K1155.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Tatbestand: Die Klägerin ist angolanische Asylbewerberin und wendet sich gegen eine Weiterleitungsverfügung. Sie reiste am 9. Mai 2018 in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 kündigte sie gegenüber dem C. M1. für Flüchtlingsangelegenheiten an, einen Asylantrag stellen zu wollen und beantragte, sie für die Durchführung ihres Asylverfahrens dem Land C1. zuzuweisen. Sie sei traumatisiert und befinde sich in medizinischer Behandlung, die nicht unterbrochen werden sollte. Hierzu legte sie eine Stellungnahme der Frau L. T. - Praxis für Gestalttherapie - vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die regelmäßigen Termine, die die Klägerin zuverlässig wahrnehme, trügen entscheidend zu ihrer psychischen Stabilisierung bei. Aufgrund schwerer Gewalterfahrung und Verfolgung in ihrem Heimatland sei es für die Klägerin schwer, überhaupt wieder Vertrauen zu Menschen zu fassen. Das therapeutische Vertrauensverhältnis sei eine wesentliche Stütze. Aufgrund dieser Situation sei aus therapeutischer Sicht dringend von einer Umverteilung abzuraten, damit die begonnene Therapie fortgesetzt werden könne. Am 12. Dezember 2018 ersuchte die Klägerin bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes C1. für Asylbewerber (ZAA) um Asyl. Am 17. Dezember 2018 händigte ihr das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ein als „Information importante“ („Wichtige Mitteilung“) bezeichnetes Schreiben in französischer Sprache aus, in dem sie u.a. aufgefordert wurde, sich spätestens bis zum 24. Dezember 2018 bei der M2. C2. zu melden; andernfalls gelte ihr Asylgesuch als zurückgenommen. Die Klägerin kündigte in diesem Zusammenhang an, durch ihren Rechtsanwalt Widerspruch gegen die Verteilung nach C2. einlegen zu wollen. Ferner wurde sie mittels einer Anlaufbescheinigung vom selben Tage gebeten, sich unverzüglich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung (M2. ) C2. zu melden. Weder die „Information importante“ noch die Anlaufbescheinigung waren mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 erklärte das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, dass die Klägerin am 17. Dezember 2018 an die M2. C2. weitergeleitet worden sei und sich unverzüglich dorthin zu begeben habe. Dem kam die Klägerin am 18. Dezember 2018 nach. Von dort wurde sie an die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) C3. verteilt. Am 7. Januar 2019 stellte die Klägerin in C3. einen förmlichen Asylantrag. Am 18. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht C1. erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht C1. mit Beschluss vom 17. Januar 2019 abgelehnt hat. Das vorliegende Hauptsacherfahren hat das Verwaltungsgericht C1. mit Beschluss vom 25. März 2019 an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Bei einem Abbruch der in C1. begonnenen Therapie müsse erneut ein Vertrauensverhältnis zu einer geeigneten Therapeutin aufgebaut werden. Bis dahin würde die posttraumatische Belastungsstörung unbehandelt bleiben. Der angegriffene Verwaltungsakt habe sich nicht dadurch erledigt, dass sie ihn befolgt und C1. verlassen habe. Das Verwaltungsgericht C1. habe ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der angegriffene Verwaltungsakt sei damit vollziehbar geworden. Sie habe sich nicht zuletzt wegen ihres prekären psychischen Zustands von vornherein nicht der Verwaltungsvollstreckung aussetzen und zwangsweise nach O. verbringen lassen wollen. Diese Konfrontationsvermeidung auf der Ebene des tatsächlichen Vollzugs könne nicht dazu führen, dass der zu vollziehende Verwaltungsakt seiner gerichtlichen Prüfung entzogen werde. Die Klägerin überreichte einen psychiatrischen Zwischenbericht der LVR-Klinik E. vom 21. März 2019, mit dem der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode (F32.2) und eine Panikstörung (F41.0) attestiert werden. Weiter wird darin ausgeführt, dass die Klägerin einer mehrjährigen, traumatherapeutischen Behandlung in ihrer Muttersprache bedürfe. Eine medikamentöse Behandlung allein sei nicht ausreichend. Für den Fall einer nicht adäquaten Behandlung sei mit einer Persistenz und/oder zunehmenden Verschlechterung der Beschwerden zu rechnen, was auch zu einer Zunahme suizidaler Impulse führen könnte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Weiterleitungsverfügung vom 17. Dezember 2018 aufzuheben. das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Rechtsschutzersuchen sei nicht nachvollziehbar, da die Klägerin an den Verteilort gefahren sei und dort ihren Asylantrag gestellt habe. Die Sache werde als erledigt betrachtet. Das Klagevorbringen genüge nicht zum Beleg einer Gesundheitsgefährdung durch die angegriffene Maßnahme. Eine solche erscheine zum einen deshalb unwahrscheinlich, weil am 11. Dezember 2018 bei der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung nach der Einreise keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung gesprochen hätten. Eine Traumatisierung hätte die Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt angeben können. Zum anderen sei die Stellungnahme der Frau T. fachlich nicht nachvollziehbar. Bloße Behauptungen oder Gefälligkeitsatteste dieser Art könnten nicht zu Grunde gelegt werden. Einer Gestalttherapeutin fehle bereits jede hinreichende Qualifikation für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund sexueller Gewalt. Die Behandlung durch eine Gestalttherapeutin sei außerdem keine Leistung der Krankenkasse. Wenn eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei, könne diese im gesamten Bundesgebiet, so auch in C2. oder C3. , durchgeführt werden. Dass die Klägerin ausschließlich in portugiesischer Sprache behandelbar sei, sei ebenso wenig ersichtlich. Der psychiatrische Zwischenbericht vom 21. März 2019 wiederhole Darstellungen der Klägerin; daraus folge, dass eine Verständigung mit der Klägerin unschwer möglich gewesen sein müsse, weil die Klinik augenscheinlich ohne Dolmetscher die Angaben der Klägerin habe dokumentieren können. Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. vom 28. Mai 2019 ist die Klägerin der Stadt M3. (S. ) zugewiesen worden. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 ist das Verfahren nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beiden Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - streitentscheidende - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht Minden ist – ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit nach§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO – entscheidungsbefugt, da es gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts C1. vom 25. März 2019 gebunden ist. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung, welche in der Anlaufbescheinigung zu sehen ist - so VG Bayreuth, Beschluss vom 08. Juni 2017 – B 3 S 17.31768 –, juris, Rn. 26 und Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2017 – B 3 K 17.31769 –, juris; dagegen auf die „Information importante“ (“Wichtige Mitteilung“) abstellend: VG Trier, Urteil vom 05. März 2020 – 10 K 5062/19.TR –, juris, Rn. 21; so wohl auch VG Bremen, Beschluss vom 01. Juli 2020 – 4 K 381/20 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 24. August 2010 – M 24 K 10.2598 –, juris; auf die (hier nicht vorliegende) Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) abstellend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2015 – 11 K 4512/13 –, juris, Rn. 37; VG München, Urteile vom 05. Juli 2016 – M 24 K 16.1290 –, juris, Rn. 1 und vom 10. Februar 2015 – M 24 K 14.5502 –, juris, Rn. 30 sowie Beschluss vom 12. November 2012 – M 24 S 12.4981 –, juris, Rn. 30; VG Schwerin, Urteil vom 08. April 2016 – 15 A 262/16 As SN –, juris, Rn. 23; VG C1. , Urteil vom 04. Juli 2014 – 10 K 461.13 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 18. April 2011 – VG 20 L 331.10 –, BeckRS 2011, 4993 -, ist ein (belastender) Verwaltungsakt, - vgl. VG Trier, Urteil vom 05. März 2020 – 10 K 5062/19.TR –, juris, Rn. 20; VG Schwerin, Urteil vom 08. April 2016 – 15 A 262/16 As SN –, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 24 K 14.5502 –, juris, Rn. 23 und Beschluss vom 12. November 2012 – M 24 S 12.4981 – juris, Rn. 27-28; VG C1. Beschluss vom 18. April 2011 – 20 L 331.10 – juris, Rn. 1-5; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 32. Ed. (Stand: 1. Januar 2022), § 46 AsylG, Rn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34 Rn. 8 (Stand: Dezember 2019) - sodass die Anfechtungsklage statthaft ist. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 08. April 2016 – 15 A 262/16 As SN –, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 24 K 14.5502 –, juris, Rn. 23 Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 32. Ed. (Stand: 1. Januar 2022), § 46 AsylG, Rn. 6 - Die Weiterleitungsverfügung hat sich nicht dadurch - mit der Folge der Unstatthaftigkeit der Anfechtungsklage - erledigt, dass die Klägerin nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die maximale Frist von 18 Monaten für eine Aufenthaltspflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ist – ausgehend vom Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchende (12. Dezember 2018) – bereits abgelaufen. Allerdings entfaltet die Weiterleitungsanordnung auch nach Ablauf der Frist Rechtswirkungen. Erst mit der hier streitgegenständlichen Weiterleitungsentscheidung wird die Zuständigkeit des Landes O. zur landesinternen Verteilung nach § 50 AsylG erst begründet. Landesintern hat die Bezirksregierung B. Asylbewerber nach Maßgabe des § 50 AsylG einer bestimmten Gemeinde zuzuweisen, §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG). Diese Rechtswirkungen bestehen noch heute aufgrund der angegriffenen Weiterleitungsentscheidung des Antragsgegners, die nachfolgende Zuweisungsentscheidung zur Stadt M3. (S. ) baut hierauf auf. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2015 – 11 K 4512/13 –, juris, Rn. 39; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2013 – 3 B 693/12 As –, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 12. November 2012 – M 24 S 12.4981 –, juris, Rn. 29. Die angefochtene Weiterleitungsverfügung hat sich auch nicht deshalb erledigt, weil die Klägerin der darin enthaltenen Handlungsverpflichtung Folge geleistet und sich nach C2. begeben hat. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 13, m.w.N. Die freiwillige Befolgung oder erfolgte Vollzugsmaßnahmen erledigen den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes jedenfalls dann nicht, wenn und solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung in Betracht kommt und bei objektiver Betrachtung sinnvoll erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 22 ZB 11.2915 –, juris, Rn. 10; VG Regensburg, Urteil vom 23. März 2000 – RO 7 K 98.2180 –, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N. Ausgehend hiervon hat sich die angefochtene Weiterleitungsverfügung nicht erledigt, weil sich die Klägerin jederzeit nach C1. oder in ein anderes Bundesland begeben kann und die Weiterleitungsverfügung zudem - wie oben ausgeführt - noch Rechtswirkungen entfaltet. Die sinngemäße Erklärung des Beklagten, den Bescheid als gegenstandslos zu betrachten („teilt der Beklagte mit, dass die Sache für ihn erledigt ist“), lässt die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls unberührt. Ihr ist keinerlei rechtsverbindliche Qualität zu entnehmen, mithin auch nicht die Erklärung der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 – M 24 K 14.4797 –, juris, Rn. 16. Eine Erledigung "in anderer Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG kann zwar vorliegen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 11.97 –, juris. So liegt der Fall hier aber nicht, da die Klägerin gerade die Aufhebung der Weiterleitungsverfügung begehrt und dieses somit nicht als erledigt betrachtet. Die mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG indiziert die Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO). Vgl. VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 24 K 14.5502 –, juris, Rn. 24. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen, weil der angegriffenen Weiterleitungsverfügung in der Anlaufbescheinigung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Es gilt daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Anlaufbescheinigung ist der Klägerin zuerst am 17. Dezember 2018 bekannt gegeben worden. Fristablauf war daher der 17. Dezember 2019. Die vorliegende Klage ist am 18. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht C1. eingegangen und wahrte somit die Klagefrist. Ob das Verwaltungsgericht C1. zu diesem Zeitpunkt nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO örtlich zuständig war, kann dahinstehen. Denn wie sich aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG ergibt, ist die Klagefrist auch dann gewahrt, wenn die Klage bei einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingeht, sofern der Kläger es für zuständig hielt und die Sache später an das zuständige Gericht verwiesen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1995 – 25 A 4760/95.A –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 14. April 2000 – 19 ZB 97.35786 –, juris. So liegt der Fall hier. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin von der örtlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts C1. ausgegangen wäre, zumal die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Weiterleitungsverfügungen streitig ist - vgl. hierzu einerseits VG C1. , Beschluss vom 20. März 2014 – 19 L 72.14 –, juris, Rn. 4 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 04. Juni 2010 – 19 E 1074/10 –, juris, Rn. 4 (örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk sich die dem Ausländer zunächst benannte Aufnahmeeinrichtung befindet) und andererseits VG Bremen, Beschluss vom 13. August 2014 – 4 V 837/14 –, juris, Rn. 16; VG C1. , Beschluss vom 6. Mai 2011 – 30 L 861.10 –, juris (örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die Umverteilungsentscheidung getroffen worden ist) - und die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts C1. nach Rechtsauffassung dessen 30. Kammer wohl gegeben gewesen wäre. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage; insbesondere ist die Klägerin im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht gehalten, die Weiterleitungsverfügung zunächst hinzunehmen und sodann gemäß § 51 AsylG (von O. -Westfalen aus) einen Antrag auf länderübergreifenden Rückverteilung (nach C1. ) zu stellen. Vgl. VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 24 K 14.5502 –, juris, Rn. 25. Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. vom 28. Mai 2019 nicht angefochten worden ist. Damit ist zwar nach § 50 Abs. 2 und 4 AsylG bestandskräftig geregelt, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M3. zu nehmen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufhebung der Weiterleitungsverfügung ihre Rechtsposition nicht mehr verbessern könnte. Denn die Weiterleitungsverfügung ist - wie gezeigt - präjudiziell für die landesinterne Verteilung nach § 50 AsylG. Würde die Weiterleitungsverfügung aufgehoben, könnte die Klägerin deshalb einen Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO hinsichtlich der Zuweisungsentscheidung geltend machen und dadurch deren Bestandskraft ggf. beseitigen. Vgl. zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO bei Aufhebung eines präjudiziellen Verwaltungsaktes: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 4 ZB 17.2419 –, juris, Rn. 16; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 125. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Weiterleitungsverfügung erweist sich zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Weiterleitungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Sätze 2 u. 3, Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AsylG. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Weiterleitungsverfügung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Antragstellerin als asylsuchende angolanische Staatsangehörige in die LAE C2. gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 AsylG entsprechend den Aufnahmequoten des § 45 AsylG vorliegen. Überdies wäre es der Klägerin jedenfalls verwehrt, isoliert die Missachtung der Aufnahmequote zu rügen, da die Rechtsvorschrift insoweit lediglich öffentliche Interessen verfolgt. Vgl. VG Trier, Urteil vom 05. März 2020 – 10 K 5062/19.TR –, juris, Rn. 28, m.w.N. Die Weiterleitungsverfügung ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig, und zwar auch dann, wenn entsprechend einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 AsylG Belange des Asylsuchenden zu berücksichtigen sind. Mit den Regelungen über die Verteilung von Asylbewerbern trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und deren Landkreise und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylG). Entsprechend haben Ausländer, die um Asyl nachsuchen, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG im Grundsatz keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen, solange sie ein Asylverfahren in Deutschland durchführen. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG, wonach die Behörde bei der Zuweisung im Rahmen der landesinternen Verteilung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern berücksichtigen muss. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 L 1563/17 –, juris, Rn. 11. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird – entgegen dieser gesetzlich intendierten zeitlichen Abstufung – teilweise vertreten, dass analog zu § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bereits bei der Weiterleitungsanordnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 AsylG darüber hinaus familiäre Beziehungen i.S.v. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG und sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind. Vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2020 – 4 K 381/20 und Beschlüsse vom 02. Juni 2020 – 4 V 382/20 –, juris sowie vom 13. August 2014 – 4 V 837/14 –, juris, mit m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht, Rn. 6; VG Trier, Beschluss vom 18. März 2020 – 11 L 769/20.TR; VG Ansbach, Beschluss vom 25. Juni 2015 – AN 3 S 15.30853 –, juris, Rn. 18 f.; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2013 – 3 B 693/12 As –, juris; Rn. 24, juris; a.A.: OVG Bremen, U.v. 9.9.2020 – 2 B 243/20; VG Münster, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 L 1563/17. m.w.N., wohl auch: VG Trier, Urteil vom 5. März 2020 – 10 K 5062/19.TR –, juris. Ob bei Erlass der Weiterleitungsanordnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 AsylG tatsächlich Raum für eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Asylbewerbers im Wege der analogen Anwendung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG besteht oder diese in besonderen Konstellationen verfassungsrechtlich geboten ist - vgl. VG Münster, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 L 1563/17 –, juris, Rn. 23, m.w.N.; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 24 K 14.5502 –,juris - kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn man eine solche Analogie bzw. verfassungskonforme Berücksichtigung grundsätzlich für geboten erachtet, muss dies auf atypische Ausnahmefälle beschränkt bleiben, die sich deutlich von der Mehrzahl der in Deutschland Asylsuchenden abhebt. Andernfalls wäre die Intention einer gleichmäßigen Verteilung gem. §§ 45f. AsylG und der Grundsatz des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG in der Praxis nicht zu verwirklichen. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 – W 2 S 21.30146 –, juris, Rn. 27. Nach diesen Maßgaben liegt bei der Klägerin kein Ausnahmefall vor, der im Rahmen einer solchen Analogie bzw. verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen wäre. In der Person liegen keine humanitären Gründe vor, die in ihrer Gewichtung dem Schutz einer Haushaltsgemeinschaft aus Ehegatten und/oder Eltern und minderjährigen Kindern oder eines anderen gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG begünstigten Personenkreises gleichkommen. Durch die Weiterleitungsverfügung wird auch nicht das Grundrecht der Klägerin auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Dass die Klägerin wegen der geltend gemachten psychischen Erkrankungen nicht nach O. verteilt werden dürfte, ist nicht ersichtlich. Insoweit können nach Auffassung des Gerichts die zur Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a AufenthG entwickelten Grundsätze fruchtbar gemacht werden. Bei der Prüfung, ob eine psychische Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit einen zwingenden, bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grund i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG darstellt, ist zu berücksichtigen, dass in den Bundesländern ein funktionierendes System der medizinischen Versorgung vorhanden ist. Auch bei psychischen Erkrankungen kann grundsätzlich angenommen werden, dass diese überall im Bundesgebiet behandelbar sind. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 08. Mai 2014 – 1 B 84/14 –, juris, Rn. 4. Deshalb können solche Erkrankungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu einem Absehen von der gesetzlich vorgesehen Verteilung führen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 B 302/13 –, juris, Rn. 24. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG – wie auch vorliegend – allein um einen Aufenthaltswechsel innerhalb des Bundesgebiets geht, von dessen Zumutbarkeit der Gesetzgeber grundsätzlich ausgeht. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungsverbot besteht. Diese Entscheidung ist nach der Konzeption des Gesetzes erst nach der Verteilung zu treffen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 B 177/14 –, juris, Rn. 9. Bei der Prüfung, ob eine Erkrankung ausnahmsweise einer länderübergreifenden Verteilung entgegensteht, zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind. Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 09. März 2020 – 2 B 318/19 –, juris, Rn. 17, m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegt im Falle der Klägerin keine gesundheitliche Ausnahmesituation vor, die einer länderübergreifenden Verteilung entgegensteht. Es ist zunächst nicht erkennbar, dass die Verteilung der Klägerin nach O. in eine seit längerem bestehende, schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreift. Aus der Stellungnahme der Frau T. lässt sich schon nicht ersehen, seit wann und wie häufig die Klägerin dort bereits Behandlungstermine wahrgenommen hat. Die Befürchtung, dass eine Verteilung der Klägerin von C1. nach O. eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hätte, ist schon dadurch entkräftet, dass der Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung in C1. bereits über drei Jahre zurückliegt, ohne dass eine gravierende Gesundheitsverschlechterung der Klägerin vorgetragen worden oder sonst ersichtlich wäre. So wird in dem psychiatrischen Zwischenbericht der LVR-Klinik E. vom 21. März 2019 zwar auf einen dringenden Behandlungsbedarf hingewiesen; gleichzeitig heißt es darin aber, dass die Klägerin von akuten suizidalen Handlungsabsichten und Impulsen distanziert sei. Die Klägerin erscheine motiviert und kooperativ. Dass für eine adäquate Behandlung die Fortsetzung der in C1. begonnenen Therapie zwingend wäre, lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin zuzumuten, auch in O. vorhandene Behandlungsmöglichkeiten für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Anspruch zu nehmen. In zumutbarer Wohnortnähe der Klägerin sind nach einer Online-Recherche in der Arzt- und Psychotherapeutensuche der Kassenärztlichen Vereinigung X. -M6. portugiesischsprachige Behandler im Bereich der psychologischen Psychotherapie (etwa Frau Dipl.-Psych. H. E1. , B1. -C4. -T1., T2. ; Frau M.Sc. T3. F. , B2. S1. , E2. ; Frau Dipl.-Psych. N. C5. -M4. , D. . , S2. ; Frau Dipl.-Psych. I. M5. ,C6. , D1. ; Frau Dipl.-Psych. N1. E3. P. C7. , H1. . , C3. ) und der Psychiatrie und Psychotherapie(z.B. Herr Dr. med. K. N2. , H2. , C3. und Herr Dr. med. N3. H3. , H4. , P1. ) niedergelassen. Selbst wenn eine Behandlung bei einem der vorgenannten Ärzte bzw. einer der genannten Psychologinnen mit unzumutbaren Fahrzeiten verbunden sein sollte, führte dies jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weiterleitungsverfügung. Denn dieser Erschwernis könnte auch durch die Umverteilung innerhalb O. begegnet werden, ohne dass dafür ein Verbleib der Klägerin in C1. erforderlich wäre. Nach § 51 Abs. 1 AsylG ist die länderübergreifende Verteilung nicht das einzige, sondern nur ein Mittel („auch“), um den dort genannten privaten Belangen des Ausländers Rechnung zu tragen. Soweit landesinterne Maßnahmen Abhilfe schaffen können, muss hierüber die zuständige Behörde des Landes befinden, in dem der Ausländer sich entsprechend der ursprünglichen Verteilung befindet. Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2022, § 51 AsylG, Rn. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.