Urteil
1 K 31/16
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2017:0704.1K31.16.00
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Leitsätze
1. Der Ansatz eines Risikozuschlags bei der Bemessung des Zinssatzes für ein im Konzernverbund gewährtes unbesichertes Darlehen ist grundsätzlich als fremdüblich i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG anzusehen. Von einer Fremdunüblichkeit ist nur auszugehen, wenn ein fremder Dritter angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls einen Zinszuschlag nicht für erforderlich erachtet hätte (Orientierungssatz des FG) (Rn.28)
(Rn.31)
.
2. Weder der BFH-Rechtsprechung noch dem BMF-Schreiben vom 29.03.2011 (BStBl I 2011, 277) lässt sich entnehmen, dass bei der Gewährung unbesicherter Darlehen im Konzernverbund stets der Zinssatz für voll besicherte Darlehen zugrunde zu legen sein soll (Rn.29)
(Rn.30)
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Tenor
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009 vom 20. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2016 wird geändert, es wird ein um 91.155 EUR höherer vortragsfähiger Verlust, also ein Verlust in Höhe von (…) EUR festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ansatz eines Risikozuschlags bei der Bemessung des Zinssatzes für ein im Konzernverbund gewährtes unbesichertes Darlehen ist grundsätzlich als fremdüblich i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG anzusehen. Von einer Fremdunüblichkeit ist nur auszugehen, wenn ein fremder Dritter angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls einen Zinszuschlag nicht für erforderlich erachtet hätte (Orientierungssatz des FG) (Rn.28) (Rn.31) . 2. Weder der BFH-Rechtsprechung noch dem BMF-Schreiben vom 29.03.2011 (BStBl I 2011, 277) lässt sich entnehmen, dass bei der Gewährung unbesicherter Darlehen im Konzernverbund stets der Zinssatz für voll besicherte Darlehen zugrunde zu legen sein soll (Rn.29) (Rn.30) . Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009 vom 20. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2016 wird geändert, es wird ein um 91.155 EUR höherer vortragsfähiger Verlust, also ein Verlust in Höhe von (…) EUR festgestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist auch begründet. 1.) Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Der Verlustvortrag wurde um 91.155 EUR zu niedrig festgestellt, weil der Beklagte zu Unrecht eine Einkünfte Korrektur gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgenommen hat. a.) Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG der im Streitjahr geltenden Fassung (im Folgenden: AStG) sind die Einkünfte eines Steuerpflichtigen - wenn sie aus Geschäftsbeziehungen mit einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person dadurch gemindert werden, dass der Steuerpflichtige im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten - unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG ist eine Person dem Steuerpflichtigen u.a. dann nahe stehend, wenn die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist. Eine Geschäftsbeziehung im genannten Sinne der Absätze 1 und 2 ist gem. § 1 Abs. 5 AStG jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde (vgl. dazu bezogen auf Gesellschafterdarlehen das BFH-Urteil vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895, m. w. N.). b.) Vorliegend streiten die Beteiligten allein darüber, ob die Bemessung der Höhe des Zinssatzes für das von der X Ltd. an die Klägerin ausgereichte Darlehen als fremdüblich anzusehen ist. Dabei geht der Beklagte davon aus, dass lediglich derjenige Zinssatz angesetzt werden könne, der unter fremden Dritten für ein voll besichertes erstrangiges Darlehen vereinbart worden wäre, weil die Konzernbeziehung regelmäßig eine ausreichende Sicherheit darstelle. Diese Sichtweise lässt sich allerdings weder der BFH-Rechtsprechung noch dem BMF-Schreiben vom 29. März 2011 (BStBl I 2011, 277) entnehmen. Vielmehr ist danach der Ansatz eines Risikozuschlags auch bei der Vergabe unbesicherter Darlehen im Konzernverbund grundsätzlich als fremdüblich anzusehen (vgl. zum Regel-Ausnahme-Verhältnis auch Nientimp/Stein/Worm, IStR 2016, 781, 785 m. w. N.). Der Senat folgt diesem Ansatz. Es sind keine Umstände dargetan oder sonst erkennbar, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten. aa.) Von der BFH-Rechtsprechung ist die Auffassung des Beklagten nicht gedeckt. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Dezember 1994 (I R 65/94, BFHE 176, 571, NJW 1995, 2375) erkannt, dass bei der Vergabe eines Darlehens vom beherrschenden Gesellschafter an "seine" Kapitalgesellschaft eine Besicherung schon in den Einflussnahmemöglichkeiten zu sehen sei, die der Gesellschafter regelmäßig habe, so dass die (weitere) Besicherung von Darlehensforderungen zwischen Kapitalgesellschaften, die demselben Konzern angehörten, unüblich sei; in diesen Fällen könne als angemessener Zins nur derjenige angesetzt werden, der für besicherte Darlehen gelte. Die letztgenannte Aussage gehörte aber nicht zu den tragenden Urteilsgründen. Vielmehr ging es dem BFH ersichtlich darum, im Rahmen der erfolgten Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht vorsorglich (und ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtszug) darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Anerkennung des in Rede stehenden Darlehens nicht schon daran scheitere, dass es formal nicht besichert worden war, sondern dass demgegenüber bei der Betrachtung der Fremdüblichkeit von Darlehensgewährungen in einem Konzern keine Sicherheiten gefordert werden können, wenn die Konzernbeziehungen für sich gesehen eine Sicherheit bedeuten. Das hat der BFH in einem Urteil vom 29. Oktober 1997 (I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573) nochmals ausdrücklich betont. Weitere Klarstellungen sind mit den Urteilen vom 17. Dezember 2014 (I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261) und vom 24. Juni 2015 (I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) erfolgt. Dort führt der BFH wiederholend aus, dass es - ausnahmsweise - fremdvergleichsgerecht sein könne, wenn bei Darlehensgewährungen zwischen Kapitalgesellschaften in einem Konzern von Sicherheiten abgesehen werde, weil die Konzernbeziehungen für sich gesehen eine Sicherheit bedeuteten. Unabhängig davon müsse aber auch der Darlehenszinssatz einem Fremdvergleich standhalten. Im Falle einer (steuerlich zu akzeptierenden) fehlenden Besicherung sei er - der Zinssatz - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - insbesondere auch der Konzernbeziehungen - um einen angemessenen Risikozuschlag zu erhöhen. Folglich geht der BFH davon aus, dass auch bei Finanzierungen im Konzernverbund eine individuelle Risikobetrachtung vorzunehmen und der fremdübliche Zinssatz auf dieser Grundlage zu bestimmen ist. Eine solche Betrachtung mag in Ausnahmefällen theoretisch zwar unter Umständen dazu führen können, dass der anzusetzende Zinssatz für ein nachrangiges unbesichertes Darlehen unter Berücksichtigung individueller konzerninterner Gegebenheiten demjenigen für ein voll besichertes erstrangiges Darlehen entspricht. Keinesfalls lässt sich aus der angeführten BFH-Rechtsprechung jedoch ableiten, dass ein solcher Gleichlauf regelmäßig oder gar stets anzunehmen sei. bb.) Auch dem BMF-Schreiben vom 29. März 2011 (BStBl I 2011, 277) lässt sich nach dem Verständnis des Senats nicht entnehmen, dass bei der Gewährung unbesicherter Darlehen im Konzernverbund stets der Zinssatz für voll besicherte Darlehen zugrunde zu legen sein soll. Die Tz. 10 und 11 des Schreibens, die der Beklagte zur Untermauerung seiner Ansicht im Wesentlichen anführt, beziehen sich ausdrücklich auf die in Tz. 8c) des Schreibens dargestellte Fallgestaltung einer Darlehensvergabe durch einen beherrschenden Gesellschafter ohne Besicherung und ohne Erhebung eines Zinsaufschlags wegen der fehlenden Sicherheiten. Um eine solche Konstellation geht es hier aber nicht, denn es wurde gerade ein Risikozuschlag angesetzt. Die Fallgruppe einer unbesicherten Darlehensgewährung gegen einen Zins mit Risikozuschlag ist aber ausdrücklich in Tz. 8b) des Schreibens angesprochen und soll gem. Tz. 9 regelmäßig als fremdüblich anzusehen sein, wenn die Bemessung des Zinssatzes unter Beachtung der in Tz. 6 des Schreibens näher dargelegten Grundsätze erfolgt ist. Entsprechendes soll gem. Tz. 26 ff. bei Darlehensvergaben im Konzernverbund gelten, die nicht durch einen beherrschenden Gesellschafter an eine nachgeordnete Gesellschaft erfolgen. Auch dem BMF-Schreiben zufolge ist also die Erhebung eines Risikozuschlages bei unbesicherter Darlehensvergabe der fremdübliche Regelfall. Nur ausnahmsweise soll eine unbesicherte Darlehenshingabe unter der in den Tz. 10 und 11 des Schreibens weiter dargelegten Voraussetzung eines bestehenden "Konzernrückhalts" auch ohne Erhebung eines Risikozuschlags als fremdüblich anerkannt werden können. cc.) Angesichts des danach zugrunde zu legenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses stellte sich der Ansatz eines Risikozuschlags hier nur dann als fremdunüblich dar, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden konkreten Einzelfalls davon auszugehen wäre, dass auch ein fremder Dritter aufgrund der Eingebundenheit der Klägerin in den Gesamtkonzern einen Zinszuschlag nicht für erforderlich erachtet hätte. Es sind keine Umstände zutage getreten, die dafürsprächen. Insofern ist zunächst zu sehen, dass die sich aus der Konzernzugehörigkeit ergebenden Beziehungen, deren rechtliche sowie tatsächliche Ausgestaltung und deren Auswirkungen unterschiedlichster Natur sein können (vgl. dazu z.B. den Überblick bei Greil/Wargowske, IStR 2016, 272). (1) Der Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die konzernbedingten Einflussmöglichkeiten, die die X Ltd. gehabt habe, um die Darlehensrückzahlung sicherzustellen - allerdings ohne diese Einflussmöglichkeiten konkreter zu benennen. Dem hält die Klägerin entgegen, diese Einflussmöglichkeiten seien rechtlich, zumindest aber faktisch, durch die Abtretung der Anteile minimiert gewesen. Der Senat sieht davon ab, der Frage nachzugehen, welche Einflussmöglichkeiten konkret bestanden haben mögen und inwiefern diese durch die Sicherungsabtretung beeinträchtigt gewesen sein könnten. Denn etwaige Einflussnahmemöglichkeiten der X Ltd. auf die Klägerin fielen bei der Bemessung des Zinssatzes ohnehin nicht ins Gewicht. Bei der Durchführung des Fremdvergleichs ist zwar davon auszugehen, dass der Darlehensnehmer weiterhin in einen Konzern eingebunden ist. Allerdings ist das Nähe Verhältnis zum Darlehensgeber zu eliminieren und demzufolge zu prüfen, zu welchen Konditionen ein fremder - außerhalb des Konzerns stehender - Dritter der zu dem Konzern gehörigen Gesellschaft ein Darlehen gegeben hätte. Einem solchen Darlehensgeber fehlt aber gerade die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Darlehensnehmer, so dass eine solche Möglichkeit auch keine positive Auswirkung auf den fremdüblichen Zinssatz haben kann (vgl. dazu Greil/Wargowske, IStR 2016, 273, 275). (2) Außerdem hebt der Beklagte auf den "Konzernrückhalt" ab, den er dahin versteht, dass die Konzernmutter im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten der Klägerin einstehen werde. (a) Dabei geht es ihm nicht um ein Einstehen im Sinne eines "aktiven" Konzernrückhalts, das auf einer bestimmten rechtlichen Grundlage wie einer Bürgschaft, einem Schuldbeitritt, einer Konzernverrechnungsklausel, einer Garantieerklärung oder einer Patronatserklärung beruht, und auf das sich ein dritter Darlehensgeber berufen könnte. Der Beklagte hat weder behauptet, dass entsprechende Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der X Ltd. bestanden haben, noch ist dies sonst ersichtlich. (b) Vielmehr stellt der Beklagte auf einfache "passive" Konzernwirkungen ab, die sich allein aus Zugehörigkeit der Klägerin zum Unternehmensverbund ergeben. Der Senat muss hier nicht entscheiden, ob der so verstandene Konzernrückhalt ohne weiteres dazu führen kann, dass ein fremder Dritter die Kreditwürdigkeit des einzelnen Unternehmens (nur) aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Konzern günstiger beurteilt, als er dies täte, wenn diese nicht vorläge (vgl. dazu auch Nientimp/Stein/Worm, IStR 2016, 781, 782). Insofern ließe sich durchaus vertreten, dass Konzerneffekte im Rahmen des Fremdvergleichs nur insoweit positiv bei der Ermittlung des Zinssatzes berücksichtigt werden dürfen, als auch ein für den Dritten rechtlich durchsetzbarer Konzernrückhalt in dem unter (a) genannten Sinne gegeben ist (so wohl Heurung/Kollmann/Hofacker, IStR 2017, 20, 23). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass schon die bloße Konzernzugehörigkeit sich positiv auf die Darlehensgewährung durch Dritte auswirken kann, ließe sich dies nur damit begründen, dass der Darlehensgeber glaubt, für den Fall einer Krise der Darlehensnehmerin deren finanzielle Unterstützung durch den Konzern antizipieren (und einpreisen) zu dürfen (vgl. Nientimp/Stein/Worm, IStR 2016, 781, 782; Krüger, DStZ 2017, 284, 296). Für die Bemessung der Höhe des sich daraus ergebenden Zinsvorteils käme es dann entscheidend auf den Grad der operativen Einbindung der Darlehensnehmerin in den Konzern sowie ihre strategische und praktische Bedeutung für den Gesamtkonzern an (vgl. Krüger, DStZ 2017, 284, 296). Denn vor allem aus diesen Parametern ergäbe sich, ob und inwieweit im Konzern Bereitschaft bestünde, die Darlehensnehmerin im Falle einer Krise - auch ohne rechtliche Verpflichtung - zu unterstützen. Ausgehend von dieser - zu antizipierenden - Bereitschaft würde der fremde Dritte die Beurteilung des Risikos bei der Bemessung des Zinssatzes vornehmen. Einen vollständigen Verzicht auf einen Risikozuschlag bei der Zinsbemessung für ein unbesichertes und nachrangiges Darlehen würde ein fremder Dritter nur akzeptieren, wenn er davon ausginge, dass der Gesamtkonzern im Falle einer Krise der Darlehensnehmerin in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der Klägerin einstehen könnte und dies auch tun würde. Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die darauf schließen ließen, dass dies vorliegend der Fall gewesen sein könnte, auch sonst sind solche Umstände nicht ersichtlich. Demgegenüber hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie im Falle einer wirtschaftlichen Krise nicht auf Hilfe seitens der übrigen Konzerngesellschaften hätte hoffen dürfen und dass dieser Umstand potentiellen fremden Kreditgebern auch bekannt gewesen sei. Das erscheint plausibel. Denn erkennbar handelte es sich bei der Klägerin um eine bloße Zweckgesellschaft innerhalb eines sogenannten "geschlossenen Immobilienfonds", dessen gesellschaftsrechtliche Struktur von vornherein darauf angelegt war, etwa aus den Investitionsobjekten resultierende Risiken auf die jeweilige Objektgesellschaft zu begrenzen und dafür zu sorgen, dass solche Risiken nicht auch weitere Gesellschaften bzw. gar den Gesamtkonzern ergriffen. Als eine von diversen Objektgesellschaften war die Klägerin zudem für den Gesamtkonzern von nur untergeordneter Bedeutung, eine operative Einbindung in den Gesamtkonzern lag - anders etwa als hinsichtlich der Teil(fertigungs)gesellschaften in einem produzierenden Konzern - ohnehin nicht vor. Die Funktion der Klägerin beschränkte sich nach seinem Erwerb allein auf das Halten des Anlageobjekts. Angesichts dieser Umstände erscheint hätte ein fremder Dritter gerade nicht allein aufgrund der Konzernzugehörigkeit der Klägerin - ausnahmsweise - auf einen Risikozuschlag bei der Bemessung des Darlehenszinssatzes verzichtet. (3) Der Beklagte hat auch weder Umstände dargelegt, noch sind sonst Umstände zutage getreten, die dafürsprächen, dass die Klägerin selbst (ohne Berücksichtigung von Konzernwirkungen) wirtschaftlich so aufgestellt war, dass das Ausfallrisiko so gering und/oder die Bonität der Klägerin so gut war, dass ein fremder Dritter ausnahmsweise auf einen Risikozuschlag bei der Bemessung der Zinshöhe verzichtet hätte. Vielmehr beschränkte sich das Aktivvermögen der Klägerin im Wesentlichen auf die von ihr erworbenen Grundstücke, die bis zur für erstrangige Immobiliendarlehen üblichen Beleihungsgrenze beliehen waren und auf denen die Grundschulden zugunsten des Kreditinstituts lasteten. c.) Demnach ist mit Blick auf das in Rede stehende Darlehen nicht lediglich der fremdübliche Zinssatz für ein erstrangiges voll besichertes Darlehen anzusetzen, sondern es ist ein Risikozuschlag vorzunehmen. Die Beteiligten haben sich in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt, dass in diesem Fall der von der Klägerin angesetzte Zinssatz in Höhe von 8 % als fremdüblich anzusehen sein soll. Der Senat sieht angesichts dessen keine Veranlassung, eigene Ermittlungen zur fremdüblichen Zinshöhe anzustellen, der genannte Zinssatz erscheint auch nicht offensichtlich unzutreffend. 2.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergeht - auf Antrag der Klägerin (Blatt 11 GA) - gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. 3.) Das Urteil war hinsichtlich der Kosten gem. §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 (entsprechend), 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 4.) Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe gem. § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Der Senat sieht seine Entscheidung im Einklang mit der zitierten BFH-Rechtsprechung und - wie oben dargelegt - auch mit dem Inhalt des BMF-Schreibens vom 29. März 2011 (BStBl II 2011, 277). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Klägerin für das Streitjahr 2009 zu Recht eine Einkünfte Korrektur gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG mit der Begründung vorgenommen hat, dass die Klägerin für ein ihr von ihrer Muttergesellschaft gewährtes Darlehen fremdunüblich hohe Zinsen gezahlt habe. Die Klägerin ist eine im Ausland registrierte Kapitalgesellschaft. Als Gegenstand des Unternehmens wurde unter anderem die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung von Immobilien, angegeben. Anteilseigner der Klägerin waren die X Limited und die Y Ltd. zu gleichen Teilen. Die X Ltd., bei der es sich um einen sogenannten "geschlossenen Immobilienfonds" handelt, war daneben auch an diversen weiteren Gesellschaften beteiligt. Diese Gesellschaften wurden - wie die Klägerin - seitens der X Ltd. jeweils projektbezogen errichtet und dienten dazu, bestimmte Immobilien als Investitionsobjekte zu erwerben und zu halten. Die X Ltd. sammelte Kapital bei Anlegern ein und stattete die jeweilige Projektgesellschaft anschließend mit dem für den Erwerb des Objektes erforderlichen Eigen- und Fremdkapital aus. Vor diesem Hintergrund schlossen die X Ltd. als Konzernmutter und eine ihrer Tochtergesellschaften (die erste Objektgesellschaft) als Kreditnehmerin am 29. Dezember 2006 mit einem Kreditinstitut einen Kreditrahmenvertrag über (…) EUR, dem - gegen Bereitstellung eines Schuldner- oder Garantiebriefes der Konzernmutter - jederzeit weitere Schuldner (nämlich weitere Objektgesellschaften bei Erwerb weiterer Investitionsobjekte) beitreten konnten. Zur Besicherung des Kreditrahmenvertrages waren dem Kreditinstitut Grundschulden an allen von den Objektgesellschaften erworbenen bzw. zu erwerbenden Grundstücken zu bestellen, daneben sollte eine (Sicherungs-)Abtretung sämtlicher Anteile der X Ltd. an den Objektgesellschaften erfolgen. Die Klägerin erwarb im Dezember 2007 ein Grundstück in der Stadt A. Das Investitionsvolumen betrug ca. (…) EUR und wurde in Höhe von (…) EUR in Gestalt von Eigenkapital aufgebracht. In Höhe von 20.000.000 EUR erfolgte eine Darlehensinanspruchnahme auf der Grundlage des oben genannten Kreditrahmenvertrages. Hierfür hatte die Klägerin 5,3 % Zinsen p.a. zu entrichten. In Höhe des Restbetrages von 3.500.000 EUR erhielt die Klägerin ein Darlehen von der X Ltd., das mit 8 % p.a. zu verzinsen war. Sicherheiten hatte die Klägerin gegenüber der X Ltd. nicht zu stellen. Für das Streitjahr 2009 zahlte die Klägerin an die X Ltd. Zinsen in Höhe von 270.089,45 EUR. Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus der Vermietung/Verpachtung setzte die Klägerin die Zinsen als Aufwandsposition an. Auf dieser Grundlage erstellte sie ihre Körperschaftsteuererklärung 2009. Die Steuerfestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 erklärungsgemäß, angesichts eines erklärten Verlusts in Höhe von 384.685 EUR wurde die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt. Unter demselben Datum erging außerdem ein Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009, es wurde ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von (…) EUR festgestellt. Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. In den Jahren 2013 und 2014 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, die unter anderem das Jahr 2009 umfasste. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass der mit der X Ltd. vereinbarte Darlehenszinssatz fremdunüblich hoch sei. Der Rechtsprechung des BFH zufolge sei bei Darlehenshingaben durch eine beherrschende Gesellschaft an eine beherrschte Gesellschaft im Konzernverbund eine Besicherung der Darlehen unüblich, weil die Darlehensrückzahlung im Einflussbereich der beherrschenden Gesellschaft - und damit im Einflussbereich des Kreditgebers selbst - liege; angesichts dessen sei in diesen Fällen als angemessen derjenige Zinssatz anzusehen, der für besicherte Darlehen gelte (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94, BFHE 176, 571, NJW 1995, 847). Das sei hier der Zinssatz von 5,3 %, der im Verhältnis zum Kreditinstitut gelte. Soweit der mit der X Ltd. vereinbarte Zinssatz von 8 % letzteren übersteige, seien die Zinszahlungen an die X Ltd. als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen und es sei eine entsprechende Gewinnkorrektur gem. § 1 Abs. 1 AStG vorzunehmen. Für 2009 betrage der Differenzbetrag (270.089 : 8 x 5,3 ./. 270.089=) 91.155 EUR. Unter dem 20. Mai 2014 erging ein entsprechend geänderter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009, mit dem ein verbleibender Verlustvortrag von nur noch ((…) EUR ./. 91.155 EUR =) (…) EUR festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 28. Mai 2014 Einspruch ein. Entgegen der Sichtweise des Beklagten sei der zwischen der Klägerin und der X Ltd. vereinbarte Zinssatz als fremdüblich anzusehen. Da die X Ltd. das Darlehen ohne jegliche Sicherheiten gewährt habe, sei ein Zinsaufschlag in Ansatz zu bringen, der die damit verbundenen Risiken abbilde. Bei den vom Beklagten zitierten Aussagen aus dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 (I R 65/94, BFHE 176, 571, NJW 1995, 847) handele es sich lediglich um obiter dicta, zudem betreffe das Urteil eine andere Sachverhaltskonstellation, insbesondere habe die X Ltd. angesichts der Sicherungsabtretung der Geschäftsanteile nur noch über eingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf ihre Tochtergesellschaften verfügt. Demgegenüber ergebe sich aus Tz. 8 und 9 des BMF-Schreibens vom 29. März 2011 IV B 5-S 1341/09/1004, 2011/0203248 (BStBl I 2011, 277), dass es regelmäßig Fremdvergleichsgrundsätzen entspreche, wenn bei einer Darlehensvergabe durch den beherrschenden Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft der Umstand, dass keine Sicherheiten gestellt werden, im Wege eines angemessenen Risikozuschlages auf den Zinssatz berücksichtigt werde. Hinzu komme, dass sich der BFH im o.g. Urteil lediglich auf die Konstellation fehlender Sicherheiten bezogen und nicht auch weitere für den Zinssatz maßgebliche Faktoren in den Blick genommen habe. Zu letzteren zähle insbesondere auch die Bonität des Darlehensschuldners. Bei Grundstücksgesellschaften ergebe sich die Rechtfertigung eines Zinszuschlages mit Blick auf die Bonität daraus, dass der beherrschende Gesellschafter regelmäßig ein weniger stark ausgeprägtes Interesse am Erhalt der Tochtergesellschaft habe als bei operativ tätigen Konzernen. Während bei letzteren der Ausfall einer Tochtergesellschaft zur Vermeidung von Nachteilen für den Gesamtkonzern - etwa bei der Fertigung verschiedener Komponenten für ein Gesamtprodukt - tunlichst zu verhindern sei, bestehe der Zweck der Organisation von Grundstücksgesellschaften in jeweils objektbezogenen Tochtergesellschaften gerade darin, das Risiko für die gesamte Gruppe dadurch zu minimieren, dass die Risiken eines Objekts auf die separate Gesellschaft konzentriert würden, deren Insolvenz im Interesse der gesamten Gruppe ggf. hingenommen werden könne. Ein Zinssatz von 8 % sei angesichts der vorliegenden Fallkonstellation fremdüblich. Das ergebe sich aus einer Verrechnungspreisdokumentation, die für das in Rede stehende Darlehen erstellt worden sei und die die Klägerin dem Beklagten zusammen mit der Einspruchsschrift vorlegte. Der Beklagte wies den Einspruch unter dem 20. Januar 2016 als unbegründet zurück. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 21. Dezember 1994 (I R 65/94, BFHE 176, 571, NJW 1995, 847) seien im vorliegenden Fall anzuwenden. Die Finanzverwaltung folge in Tz. 10 und 11 des BMF-Schreibens vom 29. März 2011 IV B 5-S 1341/09/1004, 2011/0203248 (BStBl I 2011, 277) ausdrücklich diesen Grundsätzen. Insofern falle es nicht ins Gewicht, dass die X Ltd. die Geschäftsanteile an ihren Tochtergesellschaften sicherheitshalber abgetreten habe. Entscheidend sei, dass im Rahmen des sog. Konzernrückhalts die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft im Verhältnis zu Dritten tatsächlich seitens des beherrschenden Gesellschafters sichergestellt werde. In diesen Fällen sei auch mit Blick auf ungesicherte Darlehen im Konzernverbund davon auszugehen, dass durch diesen Rückhalt eine Darlehensrückführung hinreichend gesichert sei. Dann sei der Ansatz eines höheren Darlehenszinssatzes als ein solcher für ein besichertes Darlehen aber nicht zu rechtfertigen. Vorliegend sei der Rückhalt gegeben gewesen, gegenteilige Anhaltspunkte lägen nicht vor. Da die Verrechnungspreisdokumentation diesen Umstand nicht berücksichtige, sei sie zum Nachweis des angemessenen Zinssatzes nicht geeignet. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 25. Februar 2016 beim Gericht eingegangen ist. Ergänzend zu den bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumenten weist sie darauf hin, dass der BFH in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 I R 29/14 (BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) erkannt habe, dass es bei Darlehensgewährungen im Konzernverbund zwar fremdüblich sein könne, von der Gestellung von Sicherheiten abzusehen, sich daraus aber nicht ergebe, dass insofern von einer immerwährenden Besicherung auszugehen sei. Vielmehr sei dann, wenn Drittparteien der Schuldnerin keine neuen Darlehen mehr gewähren würden, auch nicht mehr davon auszugehen, dass die Mutter für die Schuld ihrer Tochtergesellschaft einstehen werde. Außerdem habe der BFH darauf hingewiesen, dass auch bei nicht besicherten Darlehen im Konzernverbund im Rahmen des Fremdvergleichs ein Risikozuschlag zu berücksichtigen sein könne. Insofern sei auf die konkrete wirtschaftliche Situation der Tochtergesellschaft abzustellen. Hier sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Vermögenswerte der Klägerin dem Kreditinstitut als Sicherheit dienten. Ein fremder Dritter hätte der Klägerin daher kein weiteres - nachrangiges - Darlehen zu den Konditionen eines voll besicherten Darlehens gewährt. Die Berücksichtigung eines potentiellen Konzernrückhalts könne nicht dazu führen, ein völlig unbesichertes nachrangiges Darlehen einem voll besicherten erstrangigen Darlehen gleichzustellen. Ohnehin könne von der tatsächlichen Umsetzung des Konzernrückhalts im Fall einer Krise angesichts der fehlenden strategischen Bedeutung der Klägerin als bloße Zweckgesellschaft für die Gesamtgruppe hier schon rein tatsächlich nicht ausgegangen werden. Die Struktur der Gesamtgruppe sei gerade gewählt worden, um etwaige Risiken auf die konkret betroffene Objektgesellschaft zu begrenzen. Ein Einstehen der Mutter bzw. der Gesamtgruppe für eine einzelne Objektgesellschaft sei gerade nicht beabsichtigt gewesen, was auch dritten Kapitalgebern bekannt gewesen sei. Angesichts dessen hätte ein fremder Darlehensgeber auch auf einem Risikozuschlag für nachrangige Darlehen bestanden. Zudem könne die Annahme eines Konzernrückhalts im besten Fall dazu führen, die Klägerin auf das Bonitätsniveau der X Ltd. anzuheben. Maßgeblich wären dann auch bei Darlehensvergaben im Konzernverbund die Konditionen, die die X Ltd. von fremden Dritten bei Inanspruchnahme nachrangiger Darlehen erhalten hätte. Insofern ist ihr ein Zinssatz von 8,85 % angeboten worden, was sich aus einem Schreiben des Kreditinstituts vom 5. Juli 2007 ergibt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2009 vom 20. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2016 zu ändern, von einer Einkünfte Korrektur gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG abzusehen und einen um 91.155 EUR höheren vortragsfähigen Verlust, also einen Verlust in Höhe von (…) EUR festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Argumentation im Einspruchsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass dem ihn bindenden BMF-Schreiben vom 30. März 2016 IV B 5 - S 1341/11/10004-07 (BStBl I 2016, 455) zufolge das BFH-Urteil vom 24. Juni 2015 I R 29/14 (BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2017 haben sich die Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt, dass im vorliegenden Fall ein Darlehenszinssatz in Höhe von 8 % als fremdüblich anzusehen wäre, wenn nicht - entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten - der Darlehenszinssatz für ein erstrangiges voll besichertes Darlehen zugrunde zu legen, sondern ein Risikozuschlag zu berücksichtigen wäre.