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Urteil

3 K 56/15

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:0322.3K56.15.00
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Leitsätze
1.) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. 2.) Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. 2.) Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die Übertragungen des dem Ehemann der Klägerin gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und das dem Ehemann der Klägerin gehörende beweglich Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €, nach den Vorschriften der Einzelgläubigeranfechtung angefochten und die Klägerin auf der Grundlage dieser Anfechtung ermessengerecht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gesellschaftsanteile und in das bewegliche Vermögen aufgefordert (§ 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4 und 11 AnfG). Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG). Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO die vom Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.). Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Duldung der Vollstreckung in die übertragenen Vermögenswerte verpflichtet. Denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG liegen vor, so dass der Beklagte die Übertragung des Anteils an der Partnerschaft L und des beweglichen Vermögens, das sich im Haus O befand, von dem Ehemann der Klägerin auf die Klägerin wirksam und ohne Ermessensfehler angefochten hat. 1. Der Beklagte ist zur Anfechtung berechtigt (§ 2 AnfG). Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat und wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Der Beklagte verfügte nach den rechtskräftigen Abschlüssen diverser gerichtlicher Verfahren gegen den Ehemann der Klägerin wegen der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2010 (den Verfahren 1 K 80/09, 1 V 233/10, 1 V 234/10, 1 K 162/12, 1 K 163/13, 3 K 10130/12, 3 V 142/14, 3 V 195/14) über vollstreckbare Schuldtitel aufgrund bestandskräftig festgesetzter Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die genannten Jahre. Dass ein Teil der Forderung des Beklagten zunächst teilweise von der Vollziehung ausgesetzt war, steht der Anfechtung nicht entgegen. Der Beklagte hat im Duldungsbescheid vom 20.04.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausgesetzten Beträge nicht mit einbezogen worden sind und die Anfechtung nur auf bestandskräftig festgesetzte Forderungen gestützt werde. Die dem Bescheid beigefügte Anlage bestätigt dies. Der Beklagte war auch insoweit zur Anfechtung berechtigt, als bei Erlass der Duldungsbescheide anzunehmen war, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht (mehr) zum Erfolg führen werde. Einzelne Vollstreckungsversuche des Beklagten waren bereits erfolglos (vgl. u. a. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 3 V 142/14). 2. Der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 ist zu Recht auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG gestützt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Gem. § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 Insolvenzordnung -InsO- geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Diese Anfechtung muss innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsschluss erfolgen. a) Die notarielle Vereinbarung vom 29.12.2010 vor dem Notar E stellt einen entgeltlichen Vertrag i.S.d. § 3 Abs. 2 AnfG dar, durch den insgesamt fünf einzeln anfechtbare Vermögensübertragungen vorgenommen worden sind. aa) Unter den Begriff „Verträge“ i.S.d. § 3 Abs. 2 sind nicht nur schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte (Beispiele: Kauf, Miete, Pacht, Eingehung einer Wechselverbindlichkeit), sondern auch dingliche Verträge (Beispiele: Übereignung, Abtretung, Grundstücksgeschäft, Sicherheitenbestellung) sowie Verträge auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts zu verstehen. Vertrag i.S.d. Anfechtungstatbestandes ist darüber hinaus jeder auf wechselseitiger Willensübereinstimmung beruhende Erwerbsvorgang, auch wenn es sich im Einzelfall nicht um einen Vertrag i.S.d. bürgerlichen Rechts handelt; Voraussetzung ist nur, dass der Erwerbsvorgang im Einverständnis mit dem Anfechtungsgegner erfolgt, wie z. B. bei Aufgabe eines dinglichen Rechts, Eintragung einer Zwangshypothek sowie bei Anerkenntnis oder Verzicht im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 3 Rz. 43, 44). Mit der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010 hat der Ehemann der Klägerin auf diese insgesamt fünf ihm gehörende Vermögenspositionen übertragen, und zwar zur Abgeltung eines der Klägerin gegen ihren Ehemann zustehenden Zugewinnausgleichs für 15 ½ Ehejahre im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Vereinbarung gehen die Parteien von einem Gesamtwert der übertragenen Vermögenspositionen in Höhe von 800.000,00 € aus. bb) Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 2 AnfG setzt die Entgeltlichkeit des Vertrages voraus. Entgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Erwerb des anderen Teils (hier der Klägerin) in seiner Endgültigkeit nach dem Willen der Parteien (oder jedenfalls einer Partei) von einer ausgleichenden Zuwendung des anderen Teils rechtlich abhängig ist, mag auch der Gegenwert nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zufließen. Bei reinen Erfüllungsgeschäften, die ebenfalls als Verträge i.S.d. § 3 Abs. 2 AnfG anzusehen sind liegt die Entgeltlichkeit in der Schuldbefreiung (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 3 Rz. 45). Nach diesen Voraussetzungen ist die Entgeltlichkeit gegeben. Der Übertragung der Anteile an den fünf in der notariellen Vereinbarung benannten Vermögenswerten des Ehemannes der Klägerin mit einem von den Vertragsparteien festgesetzten Wert in Höhe von insgesamt 800.000,00 € steht der vermeintliche Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin in gleicher Höhe gegenüber. Hieraus folgt, was mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, die Entgeltlichkeit der notariellen Vereinbarung. Durch die Übertragung der Vermögenspositionen wird der Ehemann der Klägerin von seiner Schuld „Zugewinnausgleich“ gegenüber der Klägerin befreit. cc) Die fünf Vermögensgegenstände, die mit der notariellen Urkunde vom 29.12.2010 übertragen wurden, stehen in keinem besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang und sind einzeln anfechtbar. Die Tatsache, dass diese Übertragungen in einer einzigen vertraglichen Vereinbarung als Zahlungsmittel aufgeführt sind, ändert nichts an deren Unabhängigkeit voneinander. Die notarielle Vereinbarung vom 29.12.2010 ist eine Änderung des gesetzlichen Güterstandes des Zugewinns in den Güterstand der Gütertrennung. Diese Vereinbarung für sich betrachtet, ist keine anfechtbare Rechtshandlung, da sie höchstpersönlicher Natur und damit der Einzelanfechtung durch die Gläubiger nicht zugänglich ist (vgl. u. a. Kirchhoff in Münchner Kommentar zum AnfG, 1. Auflage 2012, § 1 Rz. 81; Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 4 Rz. 33 m.w.N.). Mit dieser Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes haben die Klägerin und ihr Ehemann aber zusätzlich die nachfolgende Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft vertraglich geregelt. Diese Vereinbarung ist anfechtbar (vgl. u. a. Kirchhoff in Münchner Kommentar zum AnfG, 1. Auflage 2012, § 1 Rz. 81; Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 4 Rz. 33 m.w.N.). Für die Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin sind fünf Vermögensgegenstände mit einem Wert (insgesamt 800.000,00 €) versehen und auf die Klägerin zur Befriedigung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich übertragen worden. Für jeden einzelnen dieser Vermögenspositionen ist zusätzlich ein Einzelwert bestimmt worden. Auf den Anteil an der Partnerschaft L entfällt ausweislich der notariellen Urkunde ein Einzelwert in Höhe von 200.000,00 € (vgl. § 4 der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010). Das bewegliche Vermögen des Ehemannes wurde mit einem Wert in Höhe von 10.000,00 € angesetzt. In beide Vermögenspositionen können die Gläubiger einzeln und unabhängig voneinander vollstrecken. dd) Die entgeltliche Übertragung des Anteils an der Partnerschaft L durch die notarielle Vereinbarung ist auch – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Anfechtung nach dem AnfG zugänglich. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist eine nach den Vorschriften des AnfG grundsätzlich anfechtbare Rechtshandlung, da ein Vermögensrecht weggegeben wird, in das vollstreckt werden kann (vgl. § 857 ZPO). Die Pfändung eines Partnerschaftsanteils erfolgt wie die Pfändung eines GbR-Anteils (§ 1 Abs. 4 PartGG, §§ 859 Abs. 1 S. 1, 829 Zivilprozessordnung -ZPO-) und führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Gläubigers gemäß § 725 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-. Die Kündigung führt dann entweder zu einer Auflösung der Gesellschaft und Auseinandersetzung nach §§ 730 ff BGB oder zu einer Fortführung der Gesellschaft und einer Auseinandersetzung nach § 738 BGB (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 05.12.1991 IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222 – 232; Urteil des Oberlandesgerichtes -OLG- Hamm vom 14.06.2012 – 27 U 187/11 –, juris). Die Auffassung der Klägerin, dass der Anteil an der Partnerschaftsgesellschaft nicht „zugriffsfähig“ – also der Anfechtung nicht zugänglich – sei, weil einzelne Sachen und Rechte der Gesellschaft nicht auf sie übertragen worden seien, geht somit fehl. Auch geht es nicht um eine unzulässige Pfändung ihrer Arbeitskraft (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 1 Rz. 26). Ausschlaggebend ist allein, dass der Ehemann der Klägerin mit der Übertragung des Anteils an der Partnerschaftsgesellschaft ein sonstiges Vermögensrecht weggegeben hat, in das der Beklagte nach § 857 ZPO hätte vollstrecken können. b) Die Klägerin ist als Ehefrau des Schuldners eine diesem nahestehende Person i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO. c) Die zweijährige Anfechtungsfrist war zum Zeitpunkt der Anfechtung noch nicht abgelaufen. Der Duldungsbescheid datiert vom 20.04.2012 und die notarielle Vereinbarung vom 29.12.2010. Die Zustimmung der weiteren Partner der Partnerschaft L zur Anteilsübertragung datiert vom 11.01.2011. d) Der Einwand der Klägerin, dass der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 im Wege mehrerer Teilrücknahmen insgesamt zurückgenommen worden sei, ist nicht zutreffend. Mit der Teilrücknahme vom 13.03.2014 reduzierte der Beklagte die mit diesem Bescheid geltend gemachte Haftungssumme von ca. … EUR auf rd. … EUR. Mit der Teilrücknahme vom 11.04.2014 reduzierte der Beklagte die ursprünglichen fünf angefochtenen Übertragungen aus der notariellen Vereinbarung auf die Anfechtung der Übertragung des dem Ehemann der Klägerin gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand (Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €). Die weiteren Übertragungen der Anteile an den drei GbR`s wurden im Anschluss mit dem ebenfalls streitbefangenen Duldungsbescheid vom 14.07.2014 (weiteres Hauptsacheverfahren 3 K 101/16) angefochten. Eine vollständige Rücknahme des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 ist nach Aktenlage nicht erfolgt. e) Darüber hinaus liegt auch eine unmittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 AnfG i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG vor. Voraussetzung ist zunächst – wie bei jedem Anfechtungstatbestand – eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Im Unterschied zu § 3 Abs. 1 AnfG genügt bei § 3 Abs. 2 AnfG für den Ursachenzusammenhang keine mittelbare, erforderlich ist vielmehr eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, die schon mit Abschluss des Vertrages eintreten muss. Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung muss die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände für die Gläubiger benachteiligend gewesen sein, also die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen unmittelbar beeinträchtigt haben (vgl. Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 1 Rz. 46). Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung tritt objektiv nicht ein, wenn für die Leistung des Schuldners eine Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, die dem Gläubigern eine gleichwertige Befriedigungsmöglichkeit bietet (Huber, Kommentar zum AnfG, 11. Auflage 2016, § 3 Rz. 60; § 1 Rz. 49). Das ist hier nicht der Fall. Ausweislich der notariellen Vereinbarung soll ein Abgeltungsanspruch der Klägerin aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedient werden. Sie ist also eine Gläubigerin ihres Ehemannes, die in der Befriedigung gegenüber dem weiteren Gläubiger „Finanzamt“ bevorzugt wird. Der Schuldner bekommt also keine Gegenleistung in sein Vermögen, die dem Beklagten eine gleichwertige Befriedigungsmöglichkeit bietet, sondern wird nur von einer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich eines von mehreren Gläubigern frei. Die Klägerin wurde als Gläubigerin bevorzugt. Auch das durch die Klägerin angeführte Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- Rostock vom 30.04.2007, 3 U 162/06, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem durch den geschlossenen entgeltlichen Vertrag sich zwei relativ gleichwertige Leistungen gegenüberstanden, der Schuldner also eine Gegenleistung in sein Vermögen bekam, in die die Gläubiger qualitativ gleichwertig vollstrecken konnten. Im vorliegenden Fall befriedigt der Ehemann der Klägerin diese aber als weitere Gläubigerin bevorrechtigt. Derartige Vermögensübertragungen sind anfechtbar. Der Anteil an der Partnerschaft L war auch zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile am 29.12.2010 werthaltig. Dies ist nach Aktenlage für den Übertragungszeitpunkt 29.12.2010, der bei einer geforderten unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ausschlaggebend ist, unstreitig. Ausweislich der notariellen Beurkundung vom 29.12.2010 hat dieser Anteil des Ehemannes der Klägerin einen Wert in Höhe von mindestens 200.000,00 €. Im außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Beklagten geht der Ehemann der Klägerin von einem Wert dieser Anteile zum Übertragungszeitpunkt in Höhe von 500.000,00 € aus. Durch die Übertragung des dem Ehemann der Klägerin gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand (Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €) ist der Beklagte unmittelbar als Gläubiger benachteiligt worden. Ihm wurde der Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung auf diese Vermögenspositionen durch Übertragung auf die Klägerin genommen. f) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG, nämlich Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber (der Klägerin) liegen vor. Denn der Beklagte hat – entsprechend der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG enthaltenen Umkehr der Feststellungslast – im streitbefangenen Duldungsbescheid dargetan, dass die Übertragung des Anteils des Ehemannes der Klägerin an der Partnerschaft L und sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand (Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €), an die Klägerin und damit an eine nahestehende Person i.S. des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Unkenntnis der Klägerin von der wirtschaftlichen Situation ihres Ehemannes und seines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes schließen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin ist der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht zur Überzeugung des erkennenden Senates gelungen. Das in diesem Zusammenhang durch die Klägerin angeführte Urteil des FG Münster vom 04.07.2003 11 K 7046/99 lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. In dem durch das FG Münster zu entscheidenden Fall konnte eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz – anders als im vorliegenden Fall – durch diesen widerlegt werden. Der Anfechtungsgegner konnte anhand objektiver Umstände glaubhaft machen, dass er die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldner und die weiter existierenden Gläubiger nicht kannte. Im Streitfall hatte die Klägerin aber nach Aktenlage und auch nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten ihres Ehemannes. Sie hat glaubhaft geschildert, dass gerade der Umstand, dass sich ihr Ehemann wiederholt mit Aktiengeschäften verspekuliert hatte, dazu führte, dass sie sich sämtliche Vermögenswerte übertragen ließ. 3. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Klägerin überhaupt durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage steht fest, dass das Vermögen des Vollstreckungsschuldners (der Ehemann der Klägerin) für eine vollständige Befriedigung der Forderungen des beklagten Finanzamtes unzulänglich ist. Das reicht grundsätzlich aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2003 VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146). Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. II. Nach alledem bleibt festzustellen, dass auch das Leistungsgebot vom 16.06.2014 rechtmäßig ist. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Das Leistungsgebot folgt aus dem Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014. Der Beklagte nimmt im Leistungsgebot die mit den Teilrücknahmen reduzierten Beträge auf und fordert sie in nicht zu beanstandender Weise (s. o.) von der Klägerin als Anfechtungsgegnerin. Die Fristsetzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015. Der Ehemann der Klägerin, C, schuldet dem Land Schleswig-Holstein ausweislich der Anlage zum Duldungsbescheid vom 14.07.2014 Abgabeverbindlichkeiten in Höhe von … € und Säumniszuschläge in Höhe von … €, mithin waren im Juli 2014 insgesamt Rückstände in Höhe von … € entstanden. Diesen Abgabeverbindlichkeiten liegen Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 1995 bis 2010 zugrunde, die sämtlich zunächst im Wege der Ehegattenzusammenveranlagung ergangen sind, später im Wege der Aufteilung dem Ehemann zum überwiegenden Teil direkt zugeordnet wurden und spätestens seit Ende des Jahres 2013 bestandskräftig sind. Hintergrund dieser Bescheide sind u. a. steuerstrafrechtliche Verurteilungen des Ehemannes der Klägerin. Gegenstand der Verurteilung war u. a. die Hinterziehung von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2006. Mit notarieller Vereinbarung vom 29.12.2010 vor dem Notar E änderten die Klägerin und ihr Ehemann den seit ihrer Hochzeit am xx.xx.1995 bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung um. Im Rahmen dieser Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung bestimmten die Klägerin und ihr Ehemann den Zugewinnausgleich für die 15 ½ Jahre (Juni 1995 bis Dezember 2010) in diesem Güterstand zu Lasten des Ehemannes und zugunsten der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 800.000,00 €. Zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches übertrug der Ehemann der Klägerin • den ihm gehörenden (…) Anteil an der GbR F • den ihm gehörenden (…) Anteil an der GbR H • den ihm gehörenden (…) Anteil an der GbR J • den ihm gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L • sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens behielt sich der Ehemann die Rückübertragung bei Tod oder Scheidung vor (vgl. § 6 der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010). Die Abtretung der Geschäftsanteile an den GbR H und an der GbR J war bereits mit privatrechtlichen Vereinbarungen jeweils zum 30.06.2009 erfolgt. Die Partner der Partnerschaft L stimmten der Anteilsübertragung schriftlich am 11.01.2011 zu. Der dazugehörige Partnerschaftsvertrag wurde im Juli 2012 geändert. Diese Übertragungen focht der Beklagte nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz -AnfG- insgesamt an und erließ gegen die Klägerin den Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG vom 20.04.2012. Die Anfechtung begründete er damit, dass der Ehemann als Schuldner durch die entgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen auf seine Ehefrau als nahestehende Person den Beklagten als Gläubiger unmittelbar benachteiligt habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2012 form- und fristgerecht Einspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung der Vermögensübertragungen nicht gegeben seien. Insbesondere habe sie eine mögliche Gläubigerbenachteiligung des Beklagten nicht gekannt. Durch die Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 begrenzte der Beklagte den Duldungsbescheid auf die Duldung der Vollstreckung in • den dem Ehemann der Klägerin ursprünglich gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und • dessen bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €. Die Teilrücknahmen nahm der Beklagte vor, da die Eigentumsumschreibungen zu den Übertragungen der Anteile an den Grundstücksgesellschaften zur Zeit des Duldungsbescheides am 20.04.2012 noch nicht erfolgt waren. Mit Schreiben vom 16.06.2014 erließ der Beklagte das Leistungsgebot zum Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014. Mit Schreiben vom 18.06.2014 wiederholte die Klägerin ihren Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 und erweiterte diesen auf das Leistungsgebot vom 16.06.2014. Mit Entscheidung vom 23.03.2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 AnfG gegeben seien. Mit der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010 habe der Ehemann der Klägerin dieser • den ihm gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L und • sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 € übertragen. Dies sei eine Handlung, die rechtliche Auswirkungen auf eine Sache oder ein Recht habe und somit eine Rechtshandlung im Sinne des Anfechtungsgesetzes darstelle. Darüber hinaus sei die Anfechtung durch den Beklagten am 20.04.2012 erfolgt, mithin innerhalb der in § 3 Abs. 2 AnfG geforderten Zweijahresfrist. Auch sei die Klägerin als Ehefrau nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung -InsO- eine dem Schuldner nahestehende Person. Die notarielle Vereinbarung regele die Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches der Klägerin für die 15 1/2 Ehejahre im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit sei die Übertragung des Vermögens ein entgeltlicher Vorgang gewesen. Das Finanzamt sei Gläubiger des Ehemannes gewesen und habe vollstreckbare Schuldtitel gegen ihn erlangt. Fälligkeit der Forderungen habe vorgelegen. Die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann habe nicht zur Befriedigung der Forderungen geführt. Durch die Rechtshandlung sei das FA weiter als Gläubiger benachteiligt worden. Die übertragenen Rechte und Gegenstände seien dem Zugriff des Beklagten entzogen worden. Die den Übertragungsgütern innewohnenden Werte hätten so nicht durch diesen verwertet werden können. Es sei weiter davon auszugehen, dass weitere Beitreibungsversuche gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Schuldner der Forderungen des Beklagten zu keinem nennenswerten Erfolg führen würden. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG seien damit gegeben. Der Beklagte sei anfechtungsberechtigt. Der Klägerin sei außerdem bekannt gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes gedroht habe. Im Übrigen gelte für die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG die Beweislastumkehr, wonach die Klägerin zu beweisen habe, dass sie die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht gekannt habe. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht. Für den Fall, dass objektiv betrachtet nicht der Klägerin ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe, sondern dem Ehemann, habe der Beklagte auch die Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG ausgesprochen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien also erfüllt. Nach § 11 AnfG sei das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners übertragen worden sei, dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich sei. Der Ehemann der Klägerin schulde Abgabenverbindlichkeiten von mehr als … €. Damit stehe fest, dass das mit der notariellen Vereinbarung übertragene Vermögen erforderlich sei, um das Finanzamt zu befriedigen. Mit der am 20.04.2015 form- und fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 unbeachtlich sei, da es aufgrund der diversen Änderungen des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 keinen Duldungsbescheid mehr gäbe, über den der Beklagte in einer Einspruchsentscheidung hätte entscheiden können. Die Klägerin führt weiterhin aus, dass der (…) Anteil an der Partnerschaft L ein Gegenstand sei, der nach dem Anfechtungsgesetz nicht zugriffsfähig sei. Dies sei deshalb der Fall, weil die Verwertung der Arbeitskraft eines Schuldners der Gläubigeranfechtung entzogen sei. Eine Anfechtung der Übertragung einzelner zugriffsfähiger Sachen der Partnerschaft sei bisher nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014, das Leistungsgebot vom 16.06.2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erläutert, dass im Wege der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 lediglich der Duldungsbescheid vom 20.04.2012 beschränkt worden sei. Die nicht mehr mit diesem Bescheid angefochtenen Rechtshandlungen seien dann mit dem weiteren Duldungsbescheid vom 14.07.2014 angefochten worden. Darüber hinaus weist er daraufhin, dass es sich bei dem (…) Anteil an der Partnerschaft L sehr wohl um einen zugriffsfähigen Gegenstand im Sinne des Anfechtungsrechts handele. Nach herrschender Rechtslage sei die Übertragung von Gesellschaftsanteilen eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes grundsätzlich anfechtbare Rechtshandlung. Mit Beschluss vom 14.07.2015 wurde das Verfahren 3 K 56/15 zur Durchführung eines Güteverfahrens an den Güterichter verwiesen. Die Parteien schlossen in der Fortsetzung des Termins zur Güteverhandlung vom 22.09.2015 am 13.10.2015 eine tatsächliche Verständigung. Das Ruhen des Verfahrens wurde entsprechend mit Beschluss vom 14.10.2015 bis zum Fristende der Tatsächlichen Verständigung, dem 31.03.2016, angeordnet. Die Klägerin hat die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren wieder aufgenommen worden ist.