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Beschluss

3 K 56/15

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2019:0507.3K56.15.00
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Leitsätze
1. Weist das Gericht eine gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gerichtete Klage ab, vollstreckt der Abgabenberechtigte nicht aus dem (abweisenden) Urteil, sondern nach wie vor aus dem Verwaltungsakt. Eine vollstreckbare Ausfertigung für den Insolvenzverwalter kann nicht erteilt werden(Rn.9) . 2. Der Insolvenzverwalter tritt nicht in die Beteiligtenstellung des Finanzamts, denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten; unabhängig davon, dass der Anfechtungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört(Rn.10) (Rn.15) . 3. Die Wandlung einer Anfechtungsklage in eine Leistungsklage ist nicht im Verfahren auf Titelumschreibung, sondern allein im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren, soweit dieses noch rechtshängig ist, möglich(Rn.19) .
Tenor
Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 24. Juli 2018 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des finanzgerichtlichen Urteils vom 22. März 2017 für Rechtsnachfolger gem. § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weist das Gericht eine gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gerichtete Klage ab, vollstreckt der Abgabenberechtigte nicht aus dem (abweisenden) Urteil, sondern nach wie vor aus dem Verwaltungsakt. Eine vollstreckbare Ausfertigung für den Insolvenzverwalter kann nicht erteilt werden(Rn.9) . 2. Der Insolvenzverwalter tritt nicht in die Beteiligtenstellung des Finanzamts, denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten; unabhängig davon, dass der Anfechtungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört(Rn.10) (Rn.15) . 3. Die Wandlung einer Anfechtungsklage in eine Leistungsklage ist nicht im Verfahren auf Titelumschreibung, sondern allein im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren, soweit dieses noch rechtshängig ist, möglich(Rn.19) . Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 24. Juli 2018 auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des finanzgerichtlichen Urteils vom 22. März 2017 für Rechtsnachfolger gem. § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 22. März 2017 für Rechtsnachfolger gem. § 727 ZPO ist unbegründet. § 727 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (1.). Im Übrigen führen auch die §§ 16 und 17 AnfG nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (2.). 1. Die Vollstreckung aus finanzgerichtlichen Urteilen richtet sich nach den §§ 150 ff. der Finanzgerichtsordnung (FGO). Weist das Gericht – wie im vorliegenden Fall – eine gegen einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gerichtete Klage ab, so vollstreckt der Abgabenberechtigte anschließend nicht aus dem (abweisenden) Urteil, sondern nach wie vor aus dem Verwaltungsakt, dessen Regelungen und dessen Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO) bestehen geblieben sind (vgl. Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 8. Auflage 2015, § 150 Rz. 2). Diese Vollstreckung richtet sich nach den §§ 249 ff. AO. Eine Anwendung der Vollstreckungsregelungen der ZPO kommt nicht in Betracht, da dies nach § 155 FGO nur dann möglich ist, wenn die FGO selbst keine Regelungen enthält. Hinsichtlich der Vollstreckung enthält die FGO aber eigene Regelungen in den §§ 150 ff. FGO, die für die Vollstreckung aus einem klagabweisenden Urteil auf die AO verweisen. Aus Verwaltungsakten können aber nur Hoheitsträger vollstrecken. Insolvenzverwalter können deshalb auch nicht Rechtsnachfolger eines Hoheitsträgers werden und so aus Verwaltungsakten vollstrecken. 2. Die Tatsache, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dazu führt, dass gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG (ausschließlich) der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen materiell-rechtlichen Anfechtungsansprüche zu verfolgen bzw. gem. § 17 Abs. 1 AnfG ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers aufzunehmen, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Antragstellers möglich ist. Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruches durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten. Der Insolvenzverwalter tritt nicht in die Beteiligtenstellung des Finanzamtes. a) § 17 Abs. 1 AnfG regelt den Fortgang eines Verfahrens über den Anfechtungsanspruch, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das Verfahren unterbrochen und der vom Amtsgericht bestellte Insolvenzverwalter ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG zur Aufnahme dieses Verfahrens berechtigt. Mit Urteil vom 22. März 2017 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides bestätigt. Mit Beschluss vom 04. Mai 2018 hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen. Damit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes rechtskräftig geworden. Das Insolvenzverfahren wurde zwar am 14. November 2017 und damit noch vor Rechtskraft eröffnet. Durch den BFH-Beschluss ist aber Rechtskraft eingetreten. Das Verfahren ist nicht mehr rechtshängig und der Antragsteller kann als Insolvenzverwalter nicht mehr in das Verfahren 3 K 56/15 eintreten. b) Auch § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG führt nicht zu der begehrten Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger. Der Insolvenzverwalter ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298 zum Verbraucherinsolvenzverfahren; BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl. II 1995, 225). Die Vorschriften des AnfG gelten – jedenfalls entsprechend – auch für den Rechtsstreit über die Anfechtungsklagen gegen Duldungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Einzelgläubigeranfechtungsanspruch aus § 11 AnfG erloschen. Der Anfechtungsanspruch gehört nunmehr zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter tritt aber nicht in die Beteiligtenstellung des Finanzamtes. Er kann nicht als Beklagter für die Bestätigung des Duldungsbescheids kämpfen (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11, BFHE 238, 505, BStBl. II 2013, 128). Denn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten. Er muss vielmehr nach dem Eintritt in das Verfahren im Wege der Leistungsklage einen vollstreckbaren Titel gegen den Anfechtungsschuldner erwirken. Vollstreckungstitel wäre dann das erwirkte Leistungsurteil. Einen Wechsel in der Beteiligtenstellung nach Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hat der BFH zwar mit Urteil vom 13. November 2007 VII R 61/06 (BFHE 220, 289, BStBl. II 2008, 790) bejaht. In jenem Verfahren hatte sich ein ursprünglich gegen die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids gerichtetes Anfechtungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners und Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt, mit dem das Finanzamt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle betreiben konnte. Das Finanzamt wechselte von der Rolle des Beklagten in die Klägerrolle, der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nach der AO wandelt sich in einen solchen über die Feststellung der Forderung zur Tabelle nach der Insolvenzordnung (InsO). In dem Verfahren VII R 14/11 (BFHE 238, 505, BStBl. II 2013, 128) hatte der BFH festgestellt, dass sich der Duldungsanspruch, anders als der Haftungsanspruch, zwar nicht gegen den späteren Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten richtet. Gleichwohl gehe die Anfechtungskompetenz mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Aufgabe des Insolvenzverwalters sei hier nicht, einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse abzuwehren, sondern im Gegenteil einen Anspruch der Masse durchzusetzen. Der Kompetenzwechsel führe aber zu keiner anderen prozessrechtlichen Stellung als sie der frühere Gläubiger innegehabt habe, der Insolvenzverwalter rücke in dessen Beteiligtenstellung ein. In diesen vom BFH entschiedenen Fällen handelte es sich aber um solche, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht durch Urteil entschieden worden waren. Das finanzgerichtliche Verfahren war noch offen. Im Verfahren 3 K 56/15 ist das Urteil bereits am 22. März 2017 ergangen. Der BFH hat die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 04. Mai 2018 als unzulässig verworfen. Er war an der Entscheidung des Rechtsstreits nicht gehindert, obwohl über das Vermögen des Schuldners C am 14. November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar wird ein Klageverfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Allerdings kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N.). So verhielt es sich im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Finanzgerichts im Verfahren 3 K 56/15 (BFH VII B 61/17). Zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Rechtskraft des Urteils vom 22. März 2017 bestand für den Antragsteller keine Möglichkeit mehr, in den Rechtsstreit vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht einzutreten und die Anfechtungsklage in eine Leistungsklage zu wandeln. Der Antragsteller begehrt aber eine vollstreckbare Ausfertigung, die die Klägerin des Verfahrens 3 K 56/15 zu einem Handeln „verurteilt“. Dies würde zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Umschreibung eines Urteils, dass die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestätigt, in eine Verurteilung auf Leistung eines Dritten führen. Die Wandlung einer Anfechtungsklage in eine Leistungsklage ist nicht im Verfahren auf Titelumschreibung, sondern allein im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren, soweit dieses noch rechtshängig ist, möglich. Das ist hier nicht der Fall. Das finanzgerichtliche Urteil ist auch nicht der Titel, aus dem vollstreckt wird (vgl. oben unter II.1.). Vollstreckt wird aus dem Verwaltungsakt (hier dem Duldungsbescheid). Die Durchsetzung und damit auch die Vollstreckung eines Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid nach § 191 AO ist als hoheitliche Maßnahme dem Finanzamt vorbehalten. Dem Antragsteller steht es jedoch frei, die Vollstreckung aus dem Duldungsbescheid gegenüber dem Finanzamt freizugeben und die Auszahlung des Erlangten (§ 16 Abs. 2 AnfG) anzuordnen. I. Das Finanzamt hat als Anfechtungsgläubiger einen Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4 und 11 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) vom 20. April 2012 erlassen und durch zwei Teilrücknahmen vom 13. März 2014 und vom 11. April 2014 u. a. auf die Duldung der Vollstreckung in den dem Ehemann der Klägerin ursprünglich gehörenden (…) Anteil an der Partnerschaft L begrenzt. Das Leistungsgebot datiert vom 16. Juni 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. März 2015. Die Klägerin hat die Bescheide angefochten. Die Klage ist mit Urteil vom 22. März 2017 abgewiesen worden. Die von der Klägerin am 21. April 2017 beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss vom 04. Mai 2018 als unzulässig verworfen worden. Damit ist Rechtskraft des Urteils im Verfahren 3 K 56/15 eingetreten. Die Klägerin als Anfechtungsgegnerin ist u. a. verpflichtet, den von ihrem Ehemann, Herrn C, anfechtbar erworbenen (…) Anteil an der Partnerschaft L zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners zur Verfügung zu stellen. Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin, Herrn C, ist zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichtes G vom 14. November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt E zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 beantragt der Insolvenzverwalter die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 22. März 2017 in dem Verfahren 3 K 56/15. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller in Bezug auf den streitgegenständlichen Anfechtungsanspruch Rechtsnachfolger des Einzelgläubigers (Finanzamt G) mit einem insolvenzrechtlich modifizierten Anspruchsinhalt geworden sei. Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) sei (ausschließlich) der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen materiell-rechtlichen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers könne der Insolvenzverwalter aufnehmen. Den vormaligen Klageantrag (des anfechtenden Gläubigers) könne er dabei nach Maßgabe der §§ 143,144 und 146 der Insolvenzordnung (InsO) erweitern (§ 17 Abs. 2 AnfG). Dies gelte auch dann, wenn (wie hier) der materiell-rechtliche Anfechtungsanspruch durch den Gläubiger vorgerichtlich im Wege eines Duldungsbescheids verfolgt und der Duldungsbescheid sodann von dem Anfechtungsgegner (durch Erhebung einer prozessualen Anfechtungsklage) angegriffen worden sei. Auch in diesem Fall könne der Insolvenzverwalter den noch laufenden Prozess aufnehmen. Dem Insolvenzverwalter komme dabei die Rolle des Klägers zu. Die (prozessuale) Anfechtungsklage des Anfechtungsgegners werde zur Leistungsklage des Insolvenzverwalters. Wenn das Klageverfahren des Einzelgläubigers bereits abgeschlossen worden sei und aus Sicht des Gläubigers Erfolg gehabt habe, könne die Vollstreckungsklausel auf den Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO umgeschrieben werden. Dabei sei dem gegenüber § 11 AnfG geänderten Anspruchsinhalt nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 InsO Rechnung zu tragen. Die Einzelgläubigeranfechtung sei gem. § 11 AnfG darauf gerichtet, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand dulde. Gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gelte ein insolvenzrechtlich modifizierter Anspruchsinhalt: Der anfechtbar übertragene Gegenstand müsse zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Insofern sei der Anteil an der o.g. Partnerschaftsgesellschaft einschließlich eines etwaigen Abfindungsanspruchs (§ 285 BGB) an den Antragsteller abzutreten. Der Antragsteller beantragt, Herrn Rechtsanwalt E als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C (gem. Beschluss des Amtsgerichts G -Insolvenzgericht- vom 14. November 2017) von dem Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. März 2017 zum Aktenzeichen 3 K 56/15 eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und den vollstreckbaren Inhalt wie folgt zu fassen: „Die Klägerin (Frau I) ist dazu verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt E als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C (gem. Beschluss des Amtsgerichts G -Insolvenzgericht- vom 14. November 2017) abzutreten: Ihren (Frau Is) Anteil an der Partnerschaft L einschließlich ihres (Frau Is) etwaigen Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung bei Ausscheiden aus der vorgenannten Partnerschaft.“ Die Beteiligten des Klageverfahrens 3 K 56/15 haben Gelegenheit zu Stellungnahme erhalten. Das Finanzamt hat keine Einwände erhoben, während die Klägerin die Ablehnung des Antrages beantragt.