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Urteil

4 K 82/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2016:0915.4K82.16.0A
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Leitsätze
1. Einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst steht dessen Minderjährigkeit nicht entgegen(Rn.21) . Hat sich das Abzweigungsbegehren durch laufende Zahlungen an den Elternteil erledigt, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht(Rn.23) (Rn.25) (Rn.27) (Rn.28) . 2. Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, dass, wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder demjenigen zu Gute kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Eine vollständige Abzweigung des Kindergeldes ist somit geboten, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Unterhaltsaufwendungen trägt; eine Aufteilung ist nur vorzunehmen, wenn der Kindergeldberechtigte auch nur geringe Unterhaltsbeiträge aufwendet(Rn.26) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 26/16). Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.11.2016 XI R 26/16, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Ablehnung der Abzweigung mit Bescheid vom 19. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 für den Zeitraum ab Antragstellung ist rechtswidrig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst steht dessen Minderjährigkeit nicht entgegen(Rn.21) . Hat sich das Abzweigungsbegehren durch laufende Zahlungen an den Elternteil erledigt, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht(Rn.23) (Rn.25) (Rn.27) (Rn.28) . 2. Der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, dass, wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder demjenigen zu Gute kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Eine vollständige Abzweigung des Kindergeldes ist somit geboten, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Unterhaltsaufwendungen trägt; eine Aufteilung ist nur vorzunehmen, wenn der Kindergeldberechtigte auch nur geringe Unterhaltsbeiträge aufwendet(Rn.26) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 26/16). Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.11.2016 XI R 26/16, nicht dokumentiert). Die Ablehnung der Abzweigung mit Bescheid vom 19. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 für den Zeitraum ab Antragstellung ist rechtswidrig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet (dazu 1.). Der Hilfsantrag ist jedoch zulässig und begründet (dazu 2.). 1.) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Im Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Ermessensentscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG vor (dazu a.)); jedoch war von der Aufhebung des – aus anderen Gründen rechtswidrigen – Ablehnungsbescheids und einem Bescheidungsurteil abzusehen, weil in dem für die gerichtliche Nachprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung) nur noch eine Ablehnung des Abzweigungsantrags in Betracht kam (dazu b.)). a.) Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Leistet der Unterhaltspflichtige tatsächlich keinen Unterhalt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ermessensentscheidung lagen vor. Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Danach war die Beigeladene als Mutter der Klägerin grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war nach Aktenlage auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens bedürftig im Sinne des § 1602 BGB. Der Bedarf ist gemäß § 1610 BGB der gesamte Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Fortbildung zu einem Beruf. Bei der Klägerin ist – da sie als minderjähriges Kind nicht mehr bei den Eltern aufgenommen ist und gemeinsam mit ihrem Freund einen eigenen Hausstand hat – grundsätzlich von einem Regelbedarf in Höhe von mindestens 670,00 EUR pro Monat auszugehen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2013, 1140; Hammermann, in: Ehrmann, Kommentar zum BGB, 14. Auflage, § 1610 Rn. 46; grundsätzliche Anwendung der BAföG-Sätze). Ein etwaiger Mehrbedarf oder Sonderbedarf (dazu Hammermann, in: Ehrmann, Kommentar zum BGB, 14. Aufl., § 1610, Rn. 48 ff., 54 ff.) käme, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gegebenenfalls noch hinzu. Diesem Bedarf stehen seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin ein Nettoverdienst von 298,44 EUR (März 2016) bzw. 425,21 EUR (April 2016) bzw. 438,63 EUR (Mai 2016, vgl. Bl. 11 ff. des PKH-Hefters) gegenüber, wobei diese Beträge jeweils um eine Fahrtkostenpauschale (entsprechend der Leitlinien des OLG Schleswig in Höhe von 90,00 EUR, vgl. Hammermann, in: Ehrmann, Kommentar zum BGB, § 1602, Rn. 9) zu kürzen sind. Damit verblieben der Klägerin anzurechnende Einnahmen selbst ab Mai in Höhe von unter 350,00 EUR, so dass ihr Bedarf nicht gedeckt ist. Es kann dahinstehen, ob die Beigeladene durch die Nichterbringung des Unterhaltes einer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam oder ob aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der Mutter keine Unterhaltsverpflichtung bestand. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 74 EStG gegeben. Lagen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vor, hatte die Familienkasse hinsichtlich Grund und Höhe eine Ermessensentscheidung über die Abzweigung zu treffen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten darf das Finanzgericht gemäß § 102 FGO grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüfen. Stellt es einen Ermessensfehler fest, kann es deshalb nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist, ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1007). b.) Im Streitfall war von einer Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und einer Verpflichtung der Klägerin zur Neubescheidung (§ 101 S. 2 FGO) abzusehen. Zwar war die ablehnende Entscheidung aufgrund ihrer nichttragenden Erwägungen rechtswidrig (dazu aa.)); von der Aufhebung des aus anderen Gründen rechtswidrigen Ablehnungsbescheides über die Abzweigung konnte jedoch abgesehen werden, weil im Ergebnis allein die Ablehnung in Betracht kam. In einem derartigen Fall ist das Finanzgericht befugt - abweichend von § 102 FGO - seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928, FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Februar 2012, 1 K 58/11 – juris; dazu bb.)). aa.) Die Entscheidung der Familienkasse war rechtswidrig. Rechtswidrig im Sinne von § 101 Satz 1 FGO ist die Ablehnung eines vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes im Falle einer Ermessensentscheidung dann, wenn die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgte, obgleich dem Kläger ein Anspruch darauf zusteht, dass über sein Begehren aufgrund einer fehlerfreien Ermessensentscheidung entschieden wird (vgl. Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 101, Rn. 23; vgl. auch Fu, in: Schwarz/Pahlke, FGO, § 101 Rn 13). Nach dieser Maßgabe war die Ablehnung der begehrten Abzweigung rechtswidrig, da die Familienkasse, indem sie die Abzweigung auf die Minderjährigkeit der Klägerin stützte, in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und damit ein Ermessensfehlgebrauch (§ 101 S. 1 Alt. 2 FGO) vorliegt. § 74 Abs. 1 EStG eröffnet der Familienkasse die Möglichkeit, das Kindergeld an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten, insbesondere auch an das Kind selbst, auszuzahlen. Diese Möglichkeit muss zur Durchsetzung der Zweckbestimmung des Kindergeldes im Falle von volljährigen und minderjährigen Kindern bestehen. Es sind insoweit keine dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Aspekte ersichtlich, warum bei der Abzweigung kategorisch zwischen volljährigen und minderjährigen Kindern – zumal wenn letztere kurz vor der Volljährigkeit stehen und ihnen ein Vormund bestellt ist – differenziert werden sollte. Zwar erkennt das Gericht, dass hinsichtlich der Erfüllungswirkung einer Leistung an ein minderjähriges Kind Zweifel bestehen können, weil umstritten ist, ob ein minderjähriges Kind – wirksam – eine Annahme zur Erfüllung erklären kann (vgl. m.w.N. Palandt/Ellenberger, § 107 Rn. 2). Probleme bei der Erfüllung einer Abzweigungsverbindlichkeit mögen zwar im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Zahlung zu beachten sein; sie können jedoch auf die Grundentscheidung der Abzweigung selbst keinen Einfluss haben und daher nicht zu einer Verweigerung der Abzweigungsentscheidung führen. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie im Streitfall - dem Minderjährigen ein Vormund bestellt ist (so auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008, 14 K 272/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1983) und dieser die Abzweigung verlangt. Denn damit kann eine Einwilligung des Vormunds gem. §§ 107, 1793 Abs. 1 BGB zum Empfang des Geldes angenommen oder jedenfalls herbeigeführt werden, sodass Zweifel an der Erfüllungswirkung bei einer Leistung an das Mündel nicht ersichtlich sind. bb.) Trotz des Vorliegens eines Ermessensfehlgebrauchs kam im Streitfall – aus anderen Gründen – im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt allein eine Ablehnung der Abzweigung in Betracht, sodass die Entscheidung der Familienkasse nicht aufzuheben war. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Familienkasse sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (BFH-Urteil vom 26. Februar 2015, III B 124/14, BFH/NV 2015, 837). Maßgeblich ist also nicht, ob der Abzweigungsantrag im Augenblick seiner Stellung zulässig und begründet war, sondern wie sich seine Erfolgsaussichten im Augenblick der Einspruchsentscheidung darstellen. In diesem Zeitpunkt – am 9. Juni 2016 – war zunächst zu berücksichtigen, dass das Kindergeld bis einschließlich April 2016 bereits ausgezahlt war. Die Abzweigung von ausgezahltem Kindergeld scheidet jedoch aus, da der Kindergeldanspruch dann bereits erfüllt und eine (erneute) Erfüllung des bereits erloschenen Anspruchs nicht mehr möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2010, III R 21/08, BFH/NV 2011, 474). Für die Zeit ab Mai 2016 war zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Kindergeld gegenüber der Mutter aufgehoben hatte. Die Abzweigung ist ein akzessorischer Verwaltungsakt und damit vom Bestand der Kindergeldfestsetzung abhängig (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2001, VI R 83/99, BStBl II 2002, 47; vgl. auch Reuß, in: Bordewin/Brandt, EStG, § 74, Rn. 40). Auch insoweit kam daher eine Abzweigung im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung und damit eine Aufhebung der aus anderen Gründen rechtswidrigen ablehnenden Entscheidung der Familienkasse nicht in Betracht. 2.) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung der Abzweigung für den Zeitraum ab Antragstellung rechtswidrig war, ist zulässig (dazu a.) und begründet (dazu b.). a.) aa.) Der Hilfsantrag ist statthaft. Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Diese in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorgesehene Entscheidung (Fortsetzungsfeststellungsklage) ist grundsätzlich auch dann statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung, sogar vor Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, erledigt hat (vgl. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Fu, in: Schwarz/Pahlke, § 100 FGO, Rn. 49). Die in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorgesehene Entscheidung findet auch auf Verpflichtungsbegehren entsprechende Anwendung (vgl. m.w.N. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Februar 2012, 1 K 58/11); dies soll nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann gelten, wenn ein Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass (vor der Erledigung) zu seinen Gunsten eine Ermessensreduktion auf Null vorlag (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2006, VI R 64/02, BStBl II 2006, 642; vgl. auch Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 101, Rn. 60). Nach diesen Grundsätzen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auch bei der hier angestrebten Ermessensentscheidung statthaft (vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Denn im Streitfall hat sich das Klagebegehren nach Maßgabe des Hauptantrags aufgrund der tatsächlichen Kindergeldzahlung an die Beigeladene und aufgrund der im Anschluss an die Zahlungen erfolgten Aufhebung der Festsetzung gegenüber der Beigeladenen erledigt (s.o.). Unschädlich ist entsprechend den vorbenannten Grundsätzen, dass diese Erledigung bereits vor Klageerhebung bzw. vor Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erfolgte (im Ergebnis ebenso FG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Weiterhin hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass – wäre keine Erledigung eingetreten – zu ihren Gunsten eine Ermessensreduktion auf Null vorlag. Der erkennbare Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, dass, wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder demjenigen zu Gute kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008, 14 K 272/08, EFG 2008, 1983 m.w.N.). Eine vollständige Abzweigung des Kindergeldes ist somit geboten, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Unterhaltsaufwendungen trägt; eine Aufteilung ist nur vorzunehmen, wenn der Kindergeldberechtigte auch nur geringe Unterhaltsbeiträge aufwendet (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2008, 14 K 272/08, EFG 2008, 1983 m.w.N.). Die Antragstellerin hat schlüssig und unwidersprochen dargelegt, dass die Eltern keinerlei Unterhalt leisten, sodass ohne die Erledigung nur eine Entscheidung zu ihren Gunsten ermessensgerecht gewesen wäre. bb.) Das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist gegeben. Hierfür reicht jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende, schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH-Urteil vom 27. Januar 2004, VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797). Es genügt unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, dass die Beklagte die Auffassung des Gerichts bei künftigen Verfahren respektiert (Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 100, Rn. 60, FG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Insbesondere indiziert eine Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse (FG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Danach ist im Streitfall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin erst im nächsten Jahr die Volljährigkeit erlangt, hat sie ein Interesse daran, aufgrund der anhaltenden Nichtgewährung von Unterhalt durch die Mutter in Zukunft ein Abzweigungsbegehren durchzusetzen. Soweit die Abzweigungsvoraussetzungen momentan aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter nicht vorliegen sollten, so besteht für das Kind die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung für die Mutter zu stellen (BFH-Urteil vom 26. November 2009, III R 67/07, BStBl II 2010, 476) und im Anschluss an eine darauf erfolgende Kindergeldfestsetzung erneut ein Abzweigungsbegehren anzustreben. Insoweit besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass die Beklagte bei einer erneuten Prüfung des Abzweigungsantrags der Klägerin von ihrer Ansicht Abstand nimmt, dass eine Minderjährigkeit die Abzweigung generell ausschließt. b.) Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes zugunsten der Klägerin in Gestalt des Bescheides vom 19. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 war rechtswidrig (s.o. unter 1.) b.) aa.). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei legt der Senat, da die Einzelstreitwerte des Verpflichtungs- und Feststellungsbegehrens nicht zu addieren sind (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2016, X B 93/15 – juris), einen Streitwert von 3.608,00 EUR (Kindergeld für Dezember 2015 bis Juni 2016 zzgl. Jahreswert des Kindergeldes) sowie ein anteiliges Obsiegen der Klägerin mit dem Wert ihres Feststellungsinteresses (Jahreswert des Kindergeldes, 2.208,00 EUR) zugrunde. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, da sie keine eigenen Sachanträge gestellt hat (Stapperfend, in: Gräber, FGO, 8. Auflage, § 139, Rz. 158 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-. Die Revision war aufgrund der entgegenstehenden Verwaltungsanweisung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin begehrt die Abzweigung von Kindergeld an sich selbst, hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung der Abzweigung durch die Familienkasse rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin, Frau A, ist am 6. Februar 1999 geboren. Die beklagte Familienkasse bewilligte der Mutter der Klägerin – der beigeladenen Frau B – das Kindergeld für die Klägerin. Der genaue Bewilligungszeitpunkt ist nicht aktenkundig; er liegt jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2007. Die Klägerin lebt seit Dezember 2015 nicht mehr im Haus ihrer Eltern, und wird von diesen auch nicht mehr versorgt. Sie wurde zunächst vorübergehend von einer anderweitigen Familie aufgenommen und hatte das Ziel, alsbald einen eigenen Hausstand zu begründen. Seit April 2016 hat sie gemeinsam mit ihrem Freund einen eigenen Haushalt begründet. Sie bezieht eine Ausbildungsvergütung in Höhe von weniger als 450,00 EUR netto. Anderweitige Einkünfte oder Bezüge sind nicht ersichtlich. Die Klägervertreterin, Frau C, ist der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 21. März 2016 zum Vormund bestellt worden. Mit Schreiben vom 24. März 2016 beantragte die Klägerin, vertreten durch die C, das gegenüber ihrer Mutter festgesetzte Kindergeld an sie – die Klägerin – abzuzweigen. Zur Begründung trug sie vor, sie lebe nicht mehr im Haushalt der Kindeseltern und werde von den Eltern nicht mehr betreut und versorgt. Die Kindesmutter leite auch das Kindergeld nicht an sie weiter. Ausweislich einer Kindergeldverfügung vom 22. April 2016 wurde die Auszahlung des Kindergeldes an die beigeladene Mutter der Klägerin ab Mai 2016 eingestellt; mit Bescheid vom selben Tag gegenüber der Beigeladenen wurde zudem die Festsetzung des Kindergeldes für die Klägerin ab Mai 2016 aufgehoben, weil „die Pflegemutter“ das Kind in den Haushalt aufgenommen habe. Nachdem die Familienkasse von der Klägervertreterin Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Klägerin bei der sie aufnehmenden Familie nur vorübergehend und ausdrücklich ohne Begründung eines Pflegeverhältnisses beherbergt wurde, lehnte sie mit Bescheid vom 19. Mai 2016 den Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes ab. Zur Begründung trug sie vor, eine Abzweigung erfolge nur, wenn das Kind für sich selber sorge und volljährig sei. Da die Klägerin jedoch noch nicht volljährig sei, komme eine Abzweigung nicht in Betracht. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 24. Mai 2016 und beantragte hilfsweise, die Auszahlung an die Verfahrensvertreterin als Vormund vorzunehmen. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 wies die Familienkasse den Einspruch zurück. Eine Auszahlung sei nicht möglich, da das Kind minderjährig sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 6. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen Klage, für welche sie zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2016 Hausverbot erteilt. Sie lebe nicht mehr bei den Eltern und erhalte von diesen keinen Unterhalt. Die Abzweigung des Kindergeldes sei zum Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf die mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesen kann entnommen werden, dass die Klägerin eine Ausbildungsvergütung (brutto) in Höhe von 548,20 EUR erhält und Ausgaben in Gestalt von Sozialversicherungsbeiträgen und ausbildungsbedingten Fahrtkosten hat. Hinzu kommen Wohnkosten in Höhe von 450,00 EUR, wobei die Wohnkosten momentan durch den Freund der Klägerin getragen werden. Die Zurückweisung der Familienkasse mit der Begründung, die Klägerin sei noch minderjährig, überzeuge nicht. Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 (14 K 272/08 Kg, Juris). Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der Mutter mittlerweile das Sorgerecht entzogen sei. Die Klägerin beantragt, die beklagte Familienkasse unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 19. Mai 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 zu verpflichten, über den gestellten Abzweigungsantrag ab Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden, hilfsweise, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Ablehnung der Abzweigung für den Zeitraum ab Antragstellung rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der einschlägigen Dienstanweisung (DA KG V 32.3 Abs. 1 Satz 3) komme eine Abzweigung aufgrund der Minderjährigkeit der Klägerin nicht in Betracht. Die Beteiligten haben die Beiladung der Mutter der Klägerin angeregt bzw. beantragt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat der Senat die Mutter der Klägerin, Frau B, notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.