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Urteil

4 K 114/17

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2022:0302.4K114.17.00
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Leitsätze
1. Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten sind.(Rn.34) (Rn.36) 2. Die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze können dabei gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. (Rn.39) (Rn.46) (Rn.47) Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt in diesen Fällen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. von der Umsatzsteuer befreit sein können.(Rn.52) (Rn.56) 3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG kommt nicht nur für anerkannte Einrichtungen in Betracht (entgegen Abschn. 4.23.1 Abs. 4 UStAE).(Rn.55) (Rn.57) 4. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt wird und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden kann, sodass die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können.(Rn.56) (Rn.58) (Rn.60) 5. Zur Abgrenzung einer Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungszwecken von einer Aufnahme zu kurzfristigen Urlaubszwecken mit Freizeitangebot und Freizeitcharakter.(Rn.61) 6. Die spezialisierte Unterrichtung Jugendlicher im artgerechten Umgang mit Ponys und Pferden, die mit praktischem Reitunterricht zur körperlichen Ertüchtigung und der Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse diesbezüglich kombiniert wird (hier u.a. anlässlich einer Klassenfahrt), stellt keinen Schulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) dar.(Rn.68) Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze ergibt sich auch nicht aus Erziehungszwecken, wenn es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der ausführenden Einrichtung durch den Mitgliedstaat fehlt.(Rn.69) 7. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 9/22). (Die Orientierungssätze 1, 2 und 4 sind solche des FG.)
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 10. April 2013 und der Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 14. November 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2017, werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2007 auf xxx €, für 2008 auf xxx €, für 2009 auf xxx €, für 2010 auf xxx € und für 2011 auf xxx € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten sind.(Rn.34) (Rn.36) 2. Die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze können dabei gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. (Rn.39) (Rn.46) (Rn.47) Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt in diesen Fällen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. von der Umsatzsteuer befreit sein können.(Rn.52) (Rn.56) 3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG kommt nicht nur für anerkannte Einrichtungen in Betracht (entgegen Abschn. 4.23.1 Abs. 4 UStAE).(Rn.55) (Rn.57) 4. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt wird und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden kann, sodass die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können.(Rn.56) (Rn.58) (Rn.60) 5. Zur Abgrenzung einer Aufnahme der Jugendlichen zu Erziehungszwecken von einer Aufnahme zu kurzfristigen Urlaubszwecken mit Freizeitangebot und Freizeitcharakter.(Rn.61) 6. Die spezialisierte Unterrichtung Jugendlicher im artgerechten Umgang mit Ponys und Pferden, die mit praktischem Reitunterricht zur körperlichen Ertüchtigung und der Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse diesbezüglich kombiniert wird (hier u.a. anlässlich einer Klassenfahrt), stellt keinen Schulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) dar.(Rn.68) Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze ergibt sich auch nicht aus Erziehungszwecken, wenn es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der ausführenden Einrichtung durch den Mitgliedstaat fehlt.(Rn.69) 7. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 9/22). (Die Orientierungssätze 1, 2 und 4 sind solche des FG.) Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 10. April 2013 und der Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 14. November 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2017, werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2007 auf xxx €, für 2008 auf xxx €, für 2009 auf xxx €, für 2010 auf xxx € und für 2011 auf xxx € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2011 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), als der Beklagte die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe insgesamt sowie aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten als steuerpflichtig behandelt hat. Der Beklagte hat zudem die in der Umsatzsteuererklärung für 2011 enthaltenen steuerfreien Umsätze der K-GmbH zu Unrecht betragsgleich als steuerpflichtige Umsätze angesetzt, ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Im Übrigen sind die Umsatzsteuerbescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Umsätze der K-GmbH sind – zwischen den Beteiligten unstreitig – A im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zuzurechnen, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist (dazu 1.). Die von der K-GmbH erzielten Umsätze sind, soweit sie aus den Kursen der Großen Pferdegruppe stammen, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, und soweit sie aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten stammen, nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei (dazu 2.). Die auf die steuerfreien Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig (dazu 3.). Im Hinblick auf die Umsatzsteuer für 2011 sind die nach Abzug der steuerfreien Umsätze verbleibenden (Brutto-)Umsätze der K-GmbH zur Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu vermindern, die vom Beklagten im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2011 fehlerhaft nicht herausgerechnet worden ist (dazu 4.). 1. Die Umsätze der K-GmbH sind A, an dessen Stelle im Laufe des Klageverfahrens der Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 der Abgabenordnung i.V.m. § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getreten ist, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG als Unternehmer zuzurechnen. Zwischen A als Organträger und der K-GmbH als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren eine umsatzsteuerliche Organschaft, da die K-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Einzelunternehmen des A eingegliedert war. Die Eingliederung folgt aus der Stellung des A als Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der K-GmbH und dem Pachtvertrag zwischen A und der K-GmbH. Da die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. 2. Der Beklagte hat die Steuerbefreiung für die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten zu Unrecht abgelehnt. Die Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und aus den Klassenfahrten sind aber entgegen der Auffassung des Klägers steuerpflichtig, soweit sie auf den Reitunterricht und das weitere Tagesprogramm entfallen. a) Die von der K-GmbH erbrachten Kurse und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die K-GmbH stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage der Steuerbefreiung jeweils einzeln zu betrachten sind. aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 352; Rz. 18 – 20, m.w.N.). bb) Nach diesen Grundsätzen sind die im Rahmen der Ponygruppe, der Großen Pferdegruppe und der Klassenfahrten erbrachten Kurse sowie die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung eigene, selbständige Leistungen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers stehen die streitigen Umsätze nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Weder stellen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bei den streitigen Umsätzen die von der K-GmbH erbrachten Kurse, noch die Unterkunft und Verpflegung keinen eigenen Zweck dar. Die angebotenen Kurse und die Unterkunft und Verpflegung dienten unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken. Einem Durchschnittsverbraucher kommt es bei lebensnaher Betrachtung nicht allein auf die Durchführung der angebotenen Kurse an, sondern gleichermaßen wichtig ist den Teilnehmern eine angemessene Unterkunft und Verpflegung während der Dauer des Aufenthalts. Umgekehrt kommt es den Teilnehmern auch nicht allein auf die Unterkunft und Verpflegung an, sondern gleichermaßen ist für die Teilnehmer die Durchführung der angebotenen Kurse wichtig. Die angebotenen Kurse waren darauf ausgerichtet, dass die Kursteilnehmer Leistungsabzeichen ablegen (Große Pferdegruppe) oder den altersgerechten Umgang mit Ponys bzw. Pferden erlernen (Ponygruppe, Klassenfahrten). Die Unterkunft und Verpflegung erfüllt den davon losgelösten Zweck, die Teilnehmer während der Dauer ihres Aufenthalts angemessen zu verpflegen und unterzubringen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers liegt auch auf der Hand, dass sowohl die angebotenen Kurse, als auch die Unterkunft und Verpflegung das Entgelt für die angebotenen Leistungen wesentlich mitbestimmen. Dies spiegelt sich auch in der Aufteilung der streitigen Umsätze wieder, wonach jeweils ein nicht unbeachtlicher Teil der Umsätze in den Streitjahren auf die Durchführung der angebotenen Kurse (41,03 % bis 23,79 %) entfiel und der andere Teil auf Unterkunft und Verpflegung (58,97 % bis 76,21%). Auch deshalb liegt zur Überzeugung des Senats aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung vor. Es liegt auch keine einheitliche, komplexe Leistung vor. Die angebotenen Kurse und die Unterkunft und Verpflegung sind für die Teilnehmer nicht so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dem durchschnittlichen Teilnehmer kommt es nach Überzeugung des Senats gerade nicht auf eine Verbindung dieser Elemente an, sondern sie stellen sich für ihn als zwei eigenständige Leistungen dar. Die angebotenen Kurse und die Unterkunft und Verpflegung sind nicht dergestalt miteinander verbunden, dass es dem durchschnittlichen Teilnehmer an den angebotenen Kursen und der Unterkunft und Verpflegung gerade um die Verbindung der beiden Elemente geht. Diese behalten vielmehr ihren eigenständigen Charakter. Die Teilnehmer haben bei objektiver Betrachtung ein abtrennbares Interesse an den einzelnen Leistungen. Es ist nicht feststellbar, dass es den durchschnittlichen Teilnehmern gerade um eine Verbindung der Elemente Kursteilnahme sowie Gewährung von Unterkunft und Verpflegung geht. Die Kursangebote und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind nicht dergestalt miteinander verzahnt, dass eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Leistungen greifen zeitlich nicht ineinander, da die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung naturgemäß außerhalb der Zeiten der angebotenen Kurse stattfinden. Zudem befriedigt die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung lebensnotwendige Bedürfnisse (Schlaf, Essen), während es dem durchschnittlichen Kursteilnehmer bei den angebotenen Kursen insbesondere um den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Hinblick auf den Umgang mit Pferden einschließlich des Reitens ankommt. Die Kursangebote und die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind mithin auf gänzlich unterschiedliche Zwecke ausgerichtet (Grundbedürfnisse/Erwerb von Leistungsabzeichen bzw. von Fähigkeiten und Kenntnissen im Umgang mit Pferden), sodass sie objektiv betrachtet keinen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden. b) Die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, soweit sie auf den Reitunterricht entfallen. aa) Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde stellt im Hinblick auf das Merkmal der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung einen für das Finanzamt bindenden Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteile vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 50; vom 29. März 2017 XI R 6/16, BFH/NV 2017, 1145 Rz. 22, m.w.N.). Der Begriff der Einrichtung erfasst auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteile vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 36; vom 29. März 2017 XI R 6/16, BFH/NV 2017, 1145 Rz. 28). Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252). Die Einrichtung erbringt unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, wenn sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die beruflich genutzt werden können und damit für die Berufsausbildung geeignet sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 48). Maßgeblich hierfür sind nicht die konkreten Ziele der Teilnehmer, sondern die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung zur Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 Rz. 31). Der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kommt Indizwirkung dafür zu, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen, solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus dem Teilnehmerkreis und der thematischen Zielsetzung des Kurses oder Lehrgangs ergeben (BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 Rz. 32 f.; vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 46). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11 Rz. 30, m.w.N.). Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: „Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ Schul- und Hochschulunterricht setzt ein „integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen“ voraus (EuGH-Urteile vom 14. März 2019 C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2019, 544 Rz. 29; vom 7. Oktober 2019 C-47/19 „Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst“, HFR 2019, 1099 Rz. 30). An einem solchen System fehlt es bei spezialisiertem Unterricht einer Fahrschule, einer Surf- und Segelschule sowie bei Schwimmunterricht (EuGH-Urteile vom 14. März 2019 C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, HFR 2019, 544 Rz. 26; C-47/19; vom 7. Oktober 2019 C-47/19 „Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst“, HFR 2019, 1099 Rz. 33; vom 21.10.2021 C-373/19 „Dubrovin & Tröger“, MwStR 2019, 555 Rz. 31). Eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilten Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde reicht regelmäßig für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderliche Anerkennung der Einrichtung aus (BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 Rz. 26; vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 38, m.w.N.). Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erbracht werden, erfassen nach Art. 44 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2 182/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung und Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Union L 77/1) -MwStVO- Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich (Art. 44 Satz 2 MwStVO). Der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL unterliegen nur Dienstleistungen der beruflichen Aus- und Fortbildung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252 Rz. 32). Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten darüber hinaus Umsätze aus von Privatlehrern erteiltem Schul- und Hochschulunterricht von der Steuer. Von Privatlehrern erteilter Unterricht liegt nach dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nur dann vor, wenn der Unterricht von einer natürlichen Person als leistendem Unternehmer erteilt worden ist (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 3. Oktober 2018 C-449/17 „A & G Fahrschul-Akademie“, Rz. 52; vgl. EuGH-Urteil vom 7. September 1999 C-216/97 „Gregg“, HFR 1999, 1035 Rz. 15). bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, soweit sie auf den Reitunterricht entfallen. Die K-GmbH unterhält im Hinblick auf die im Rahmen der Großen Pferdegruppe angebotenen Kurse eine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchs. bb UStG, die Leistungen erbringt, die unmittelbar dem Bildungszweck dienen. Die von der K-GmbH im Rahmen der Großen Pferdegruppe angebotenen Kurse waren nach der Überzeugung des Senats von ihrer Art und ihrem Charakter her darauf ausgerichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die den Kursteilnehmern die Ausübung eines bestimmten Berufes ermöglichen. Die von der K-GmbH angebotenen Kursen bezüglich der Großen Pferdegruppe waren auf die Ablegung sogenannter Leistungsabzeichen durch die Kursteilnehmer ausgerichtet. Die K-GmbH vermittelte im Rahmen dieser Kurse, durch die Erteilung von praktischem und theoretischem Reitunterricht, spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das (erfolgreiche) Ablegen der Leistungsabzeichen erforderlich waren. Mit der Ablegung der Leistungsabzeichen konnte eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an LPO-Turniersportprüfungen verschiedener Leistungsklassen erworben werden, ohne dass weitere Ausbildungsschritte für den Start in den Turniersport erforderlich waren. Die von der K-GmbH in diesem Rahmen angebotenen Leistungen waren mithin unmittelbar darauf ausgerichtet, den Kursteilnehmern den Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. Den Kursteilnehmern war es damit grundsätzlich möglich – nach erfolgreicher Ablegung des Leistungsabzeichens – den Beruf des Turniersportreiters zu ergreifen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Kursteilnehmer dieses Berufsziel auch konkret angestrebt haben. Maßgeblich sind allein die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung zur Berufsausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, BStBl II 2013, 879 Rz. 48). Auch die Dauer der Ausbildung ist unerheblich (Art. 44 S. 2 MwStVO). Der Bescheinigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 2018 kommt eine Indizwirkung dafür zu, dass die von der K-GmbH erbrachten Leistungen in Form der Kursangebote bezüglich der Großen Pferdegruppe, auch nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienten. Die von der K-GmbH in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen entsprechen dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung. Daran hat der Senat keine Zweifel. Die Bescheinigung vom 15. Oktober 2018 wirkt zurück auf den 01. Januar 2007. Die K-GmbH hat mit ihrer detaillierten Darstellung der von ihr in den Streitjahren durchgeführten Kurse deren Themenbereiche substantiiert dargetan, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgelegt waren. Damit wird dem tatsächlichen Anforderungsprofil der Bescheinigung vom 15. Oktober 2018 entsprochen, wonach der K-GmbH u.a. bescheinigt wurde, dass sie durch Lehrgänge für Reiterabzeichen Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Es ergaben sich auch weder aus dem Teilnehmerkreis noch aus der thematischen Zielsetzung der Kurse für die Große Pferdegruppe Anhaltspunkte für eine reine Freizeitgestaltung. Die im Rahmen der Großen Pferdegruppe abgehaltenen Kurse waren in einen praktischen und einen theoretischen Teil aufgeteilt, die auf die Prüfung für die Leistungsabzeichen vorbereiteten, welche neben einem praktischen auch einen theoretischen Teil umfasste. Von den Kursteilnehmern nahmen in den Streitjahren ca. 60 % bis 70 % an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teil, sodass sich auch aus dem Teilnehmerkreis keine Anhaltspunkte für eine reine Freizeitgestaltung ergeben. Die K-GmbH verfügte auch über die in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorausgesetzte Bescheinigung der hierfür zuständigen Landesbehörde. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat der K-GmbH unter dem 15. Oktober 2018 ausdrücklich zur Vorlage bei dem Finanzamt eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ausgestellt, die rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 gilt. Demnach sind die auf den Reitunterricht der Großen Pferdegruppe entfallenden Umsätze der K-GmbH in Höhe von xxx € für das Jahr 2007, in Höhe von xxx € für das Jahr 2008, in Höhe von xxx € für das Jahr 2009, in Höhe von xxx € für das Jahr 2010 und in Höhe von xxx € für das Jahr 2011 gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei. c) Die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und der Ponygruppe sowie aus den Klassenfahrten sind nach § 4 Nr. 23 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung steuerfrei, soweit sie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung entfallen. aa) Nach § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG a.F. sind steuerfrei die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche i. S. des § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG a.F. sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 4 Nr. 23 Satz 2 UStG). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. ergänzt die in § 4 Nr. 21 und 25 UStG geregelten Steuerbefreiungen für die an die aufgenommenen Jugendlichen erbrachten Leistungen zum Zweck der Bildung (Nr. 21) und der Erziehung (Nr. 25) (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmeier, 92. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 65). Die Aufnahme der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke setzt voraus, dass die Erfüllung dieser Zwecke dem aufnehmenden Unternehmer obliegt (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmeier, 92. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 74 m.w.N.). Der Erziehungszweck wird hierbei auch durch die körperliche und sportliche Erziehung erfüllt (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmeier, 92. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 72). Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke liegen auch bei Leistungen mit beruflichem Bezug vor. Abzugrenzen ist die Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken jedoch von Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung (BFH, Urteil vom 30. Juli 2008 – V R 66/06 -, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, Rz. 21). Die für die Steuerbefreiung erforderliche Dauer der Aufnahme richtet sich danach, ob der Erziehung-, Ausbildungs- oder Fortbildungszweck erreicht werden kann (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmeier, 92. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 71; BFH, Urteil vom 30. Juli 2008 – V R 66/06 -, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, Rz. 20). Unionsrechtliche Grundlage für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift werden von der Steuer befreit u.a. die Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch (andere) Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Aus dem Erfordernis der Anerkennung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL kann entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 4.23.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE nicht abgeleitet werden, dass auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nur für anerkannte Einrichtungen in Betracht kommt. Der Wortlaut des § 4 Nr. 23 UStG sieht eine derartige Einschränkung der Steuerbefreiung nicht vor, sodass eine entsprechende unionskonforme Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht kommt (vgl. Sölch/Ringleb/Oelmeier, 92. EL Juni 2021, UStG § 4 Nr. 23 Rn. 69; a.A. BGH, Urteil vom 06. Juli 2006 – IX ZR 88/02). Die Finanzverwaltung kann sich auch nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen auf den Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Regelung in Art. 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, da sie an die geltende Regelung in § 4 Nr. 23 UStG gebunden ist. bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Umsätze aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und der Ponygruppe sowie aus den Klassenfahrten nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei, soweit sie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung entfallen. Die K-GmbH ist eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., da der deutsche Gesetzgeber eine Einschränkung der Steuerbefreiung nur für anerkannte Einrichtungen ausweislich des Wortlauts des § 4 Nr. 23 UStG a.F. nicht vorgesehen hat. Die K-GmbH hat auch überwiegend Jugendliche für Erziehungszwecke, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die Kurse aus der Ponygruppe und den Klassenfahrten erfolgte, und für Ausbildungszwecke, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die Große Pferdegruppe erfolgte, bei sich aufgenommen. Die K-GmbH hat im Rahmen der Kurse der Ponygruppe und hinsichtlich der Klassenfahrten Erziehungsaufgaben im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG übernommen. Ziel der Kurse der Ponygruppe und der Klassenfahrten war, den Jugendlichen (Altersgruppen 7 – 14 Jahre Ponygruppe, bzw. 9 – 12 Jahre Klassenfahrten) den richtigen Umgang mit Ponys und Pferden sowohl in praktischer als auch theoretischer Hinsicht zu vermitteln. Hierbei hat es sich aufgrund der Zielgruppe in der Regel um Anfänger bzw. Neueinsteiger (Ponygruppe) bzw. um Jugendliche gehandelt, die häufig erstmals in Kontakt mit Ponys bzw. Pferden kamen (Schulklassen). Neben der Vermittlung des richtigen Umgangs mit Ponys bzw. Pferden hat die K-GmbH auch den Tagesablauf insgesamt strukturiert gestaltet und durch einen geregelten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt, in dem auch das Rahmenprogramm außerhalb des Reitunterrichts von ihr konzipiert und betreut wurde. Lediglich das Abendprogramm wurde hinsichtlich der Klassenfahrten von den anwesenden Lehrkräften gestaltet. Dem Erziehungszweck steht auch nicht entgegen, dass dieser teilweise durch praktischen Reitunterricht erfolgte, da der Erziehungszweck auch durch die körperliche und sportliche Erziehung erfüllt wird. Hinsichtlich der Kurse der Großen Pferdegruppe hat die K-GmbH Ausbildungsaufgaben im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG wahrgenommen, in dem diese Kurse auf die Ablegung von Leistungsabzeichen ausgerichtet waren (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich 2. b) bb)). Die Erfüllung dieser Erziehungs- und Ausbildungszwecke oblag auch der K-GmbH. Hinsichtlich der Kurse der Ponygruppe und der Großen Pferdegruppe folgt dies bereits daraus, dass die Jugendlichen in diesen Fällen nicht von anderen Personen begleitet waren, die die Betreuung hätten übernehmen können. Die Betreuung durch die K-GmbH erfolgte durch die Gestaltung und Durchführung der Kursprogramme sowie bezüglich der Ponygruppe auch durch Gestaltung des Rahmenprogramms, welche durch eine sozialpädagogische Assistentin der K-GmbH erfolgte, die für dieses insgesamt außerhalb des Reitunterrichts verantwortlich war. Auch hinsichtlich der Klassenfahrten wurden die Erziehungszwecke weit überwiegend von der K-GmbH durch Gestaltung und Durchführung des Tagesprogramms wahrgenommen, welches ausschließlich durch das Personal der K-GmbH gestaltet, durchgeführt und beaufsichtigt wurde. Allein der Umstand, dass die anwesenden Lehrkräfte das Abendprogramm eigenständig gestalteten führt nach Auffassung des Senats, aufgrund des zeitlich geringen Anteils am Tagesablauf insgesamt, nicht zu einer anderen Bewertung. Auch die Dauer des Aufenthalts (Ponygruppe eine Woche, Große Pferdegruppe eine bis zwei Wochen, Klassenfahrten Montag bis Freitag) steht einer Aufnahme zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken nicht entgegen. Die für die Steuerbefreiung erforderliche Dauer der Aufnahme richtet sich allein danach, ob der Erziehungs- oder Ausbildungszweck innerhalb dieser Zeit erreicht werden kann. Hinsichtlich der Aufnahme der Jugendlichen zum Zwecke der Durchführung der Kurse der Großen Pferdegruppe ergibt sich die ausreichende Dauer des Aufenthalts schon daraus, dass durch die Möglichkeit der Ablegung des Leistungsabzeichens die Voraussetzungen für den Berufseinstieg als Turniersportreiter abgeschlossen und der Ausbildungszweck damit endgültig erfüllt war. Auch hinsichtlich der Durchführung der Klassenfahrten und der Kurse der Ponygruppe konnte nach Überzeugung des Senats der Erziehungszweck, der richtige Umgang mit Pferden und Ponys, innerhalb dieser Zeit erreicht werden. Der Senat erachtet hier eine Aufenthaltsdauer von fünf Tagen bzw. einer Woche als ausreichend, um hier hinreichend auf die Jugendlichen erzieherisch – auch durch körperliche und sportliche Erziehung – einzuwirken. Die Klassenfahrten und die Aufenthalte im Rahmen der Ponygruppe bei der K-GmbH sind zur Überzeugung des Senats auch nicht als kurzfristiger Urlaubsaufenthalt mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung zu charakterisieren, bei der nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 30. Juli 2008 – V R 66/06 -, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507), eine Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken nicht vorliegt. Ausweislich der Kursprogramme der K-GmbH für die Ponygruppe und die Klassenfahrten waren diese weit überwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Ponys bzw. Pferden ausgerichtet. Das Kursprogramm der Ponygruppe war diesbezüglich ganztägig angelegt und sah theoretische und praktische Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit Ponys bzw. Pferden weit überwiegend jeden Vormittag, Mittag, Nachmittag und Abend vor. Nahezu der gesamte Tagesablauf der Kursteilnehmer der Ponygruppe war mithin auf diese erzieherischen Zwecke ausgerichtet. Auch hinsichtlich der Schulklassen war das Kursprogramm Vormittags und Nachmittags mit jeweils zwei Stunden darauf ausgerichtet. Darüber hinaus war das Tagesprogramm auch im Übrigen von der K-GmbH konzipiert und strukturierte den Tagesablauf der noch jungen Kursteilnehmer. Die etwaige Inanspruchnahme des insofern ebenfalls vorhandenen Freizeitangebots war auf die Zeiten außerhalb der Kursprogramme beschränkt und trat unter Berücksichtigung der umfangreichen Kursprogramme in den Hintergrund und schließt vorwiegend erzieherische Zwecke – auch unter Berücksichtigung der vorgegebenen Tagesstrukturen – nicht aus. Zudem stellen Klassenfahrten generell einen Bestandteil der Erziehungsarbeit der Schulen dar, die vorliegend von der K-GmbH übernommen wurde, sodass die Annahme von reinen Urlaubsaufenthalten bei der Durchführung von Klassenfahrten fernliegt. Durch Klassenfahrten werden Lernorte außerhalb des Schulgeländes in die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen einbezogen. Durch dieses „Lernen am anderen Ort“ wird in besonderer Weise ein handlungsorientiertes und lebensweltnahes Lernen ermöglicht (vgl. Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen SH vom 19. Mai 2006 – III 422). Demnach sind die Umsätze der K-GmbH aus den Kursen der Großen Pferdegruppe und der Ponygruppe sowie aus den Klassenfahrten, soweit sie auf die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung entfallen, in Höhe von xxx € für das Jahr 2007, in Höhe von xxx € für das Jahr 2008, in Höhe von xxx € für das Jahr 2009, in Höhe von xxx € für das Jahr 2010 und in Höhe von xxx € für das Jahr 2011 nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei. d) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und den Klassenfahrten, soweit diese jeweils auf den Reitunterricht entfallen, liegen nicht vor. Der Beklagte hat diese zutreffend als steuerpflichtig behandelt. aa) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und den Klassenfahrten gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, soweit diese jeweils auf den Reitunterricht entfallen, liegen, gemessen an den unter 2. b) aa) aufgeführten Grundsätzen, nicht vor. Hinsichtlich der Kursangebote der Ponygruppe und der Klassenfahrten unterhält die K-GmbH keine berufsbildende Einrichtung, die unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen erbringt. Die von der K-GmbH erbrachten Kursprogramme hinsichtlich der Ponygruppe und der Klassenfahrten vermitteln keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Allein der Umstand, dass nach Ansicht der K-GmbH die Berufsausbildung zum professionellen Reiter bereits im Kindesalter beginnen müsse, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Kursteilnehmer der Ponygruppe und der Klassenfahrten werden durch die angebotenen Kurse nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Der Senat stellt vorliegend auf die Art und den Charakter der erbrachten Leistung ab, die zum Ziel hatte, den noch jungen Kursteilnehmern den (häufig ersten) richtigen Umgang mit Ponys und Pferden zu vermitteln. Dies stellt auch den entscheidenden Unterschied zu den angebotenen Kursen im Rahmen der Großen Pferdegruppe dar. Dieser war unmittelbar auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet, welches wiederum den unmittelbaren Berufseinstieg als Turniersportreiter ermöglicht. bb) Die Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und den Klassenfahrten, soweit diese jeweils auf den Reitunterricht entfallen, sind auch nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL, gemessen an den unter 2. b) aa) ausgeführten Grundsätzen, befreit. Die im Rahmen der Ponygruppe und Klassenfahrten erbrachten Kurse stellen keine Aus- und Fortbildung oder damit eng verbundene Dienstleistungen dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 2. d) aa) verwiesen, die hier entsprechend gelten. Die Kurse im Rahmen der Ponygruppe und der Klassenfahrten stellen auch keinen Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL dar. Der von der K-GmbH in diesem Rahmen erteilte Unterricht praktischer und theoretischer Art stellt einen spezialisierten Unterricht dar, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum gleichkommt. Bei den angebotenen Kursen geht es darum, den artgerechten Umgang mit Ponys und Pferden zu erlernen, sich durch den praktischen Reitunterricht körperlich zu ertüchtigen und theoretische und praktische Kenntnisse diesbezüglich zu vermitteln. Ziel der Kurse sind nach Auffassung des Senats erzieherische Zwecke (s.o.) und im Ergebnis das Erlernen von Fähigkeiten, die zum richtigen Umgang mit Ponys bzw. Pferden benötigt werden. Eine Steuerbefreiung dieser Umsätze ergibt sich auch nicht aus Erziehungszwecken, da es diesbezüglich an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erforderlichen Anerkennung durch den Mitgliedstaat fehlt. Die der K-GmbH erteilte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vom 15. Oktober 2018 bezieht sich lediglich auf die Berufsvorbereitung und umfasst Erziehungszwecke nicht. 3. Die auf die insoweit steuerfreien Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig. Die abzugsfähigen Vorsteuern sind entsprechend ihres Entfallens auf die steuerfreien Umsätze (Große Pferdegruppe insgesamt, Ponygruppe und Klassenfahrten, soweit die Umsätze auf Unterkunft und Verpflegung entfallen; s.o.) hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 zu kürzen. Hinsichtlich der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 sind diese gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsprechend ihres Entfallens auf die steuerpflichtigen Umsätze (Ponygruppe und Klassenfahrten, soweit die Umsätze auf den Reitunterricht entfallen) zu erhöhen, da diesbezüglich eine Berücksichtigung in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden versehentlich nicht erfolgt ist. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf die Umsätze mit der Großen Pferdegruppe, der Ponygruppe und den Klassenfahrten stellt sich wie folgt dar: (…) Danach ergibt sich, dass die Vorsteuerbeträge in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 2007 um xxx €, für das Jahr 2008 um xxx € und für das Jahr 2009 um xxx € zu kürzen sowie für das Jahr 2010 um xxx € und für das Jahr 2011 um xxx € zu erhöhen sind. 4. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer für 2011 sind die nach Abzug der steuerfreien Umsätze verbleibenden (Brutto-)Umsätze der K-GmbH zur Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu vermindern, die vom Beklagten im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2011 fehlerhaft nicht herausgerechnet worden ist. Die streitigen (Brutto-)Umsätze der K-GmbH beliefen sich für das Jahr 2011 nach Abzug der steuerfreien Umsätze (Große Pferdegruppe insgesamt, Ponygruppe und Klassenfahrten, soweit die Umsätze auf Unterkunft und Verpflegung entfallen) auf xxx €. Der darin enthaltene Umsatzsteuerbetrag in Höhe von xxx € ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes für 2011 herauszurechnen. 5. Insgesamt ergeben sich, steuerfreie (Brutto-)Umsätze für das Jahr 2007 in Höhe von xxx €, für das Jahr 2008 in Höhe von xxx €, für das Jahr 2009 in Höhe von xxx €, für das Jahr 2010 in Höhe von xxx € und für das Jahr 2011 in Höhe von xxx €. Da diese Umsätze, mit Ausnahme für die Umsatzsteuer 2011, als netto Umsätze Eingang in die Bemessungsgrundlage gefunden haben, ist aus den steuerfreien Umsätzen für die Jahre 2007 – 2010 für die Korrektur der Bemessungsgrundlage der Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu 19 % die Mehrwertsteuer herauszurechnen. Im Ergebnis ist für die Festsetzung der Umsatzsteuer für die einzelnen Streitjahre von folgenden Besteuerungsgrundlagen auszugehen und die Festsetzung der Umsatzsteuer wie folgt zu ändern: (…) 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Reichweite der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL nicht abschließend geklärt ist. Die Beteiligten streiten um die Steuerbefreiung der von der K-GmbH in den Streitjahren 2007 bis 2011 erzielten Umsätze aus dem Betrieb eines Reiterhofs. Die K-GmbH betreibt seit 1999 einen Reiterhof. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der K-GmbH war bis Ende 2011 A. A hatte der K-GmbH mit Pachtvertrag vom 1. März 1999 zur Führung einer Pension und einer Gastwirtschaft die auf dem Hofgelände gelegenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie die Zimmer 1 bis 18 der Scheune und die in der Scheune befindliche Gastwirtschaft mit Nebenräumen verpachtet. Die K-GmbH durfte nach der Betriebserlaubnis vom 3. Mai 2001 auf dem Reiterhof 58 Kinder und Jugendliche aufnehmen und betreuen. Nach Aufhebung des Erlaubnisvorbehalts für die Aufnahme von Kindern im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 bedurfte die K-GmbH keiner Betriebserlaubnis mehr. Die K-GmbH erzielte in den Streitjahren Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Beköstigung der auf dem Reiterhof aufgenommenen Kinder und Jugendlichen. Der Reitunterricht im Rahmen der Reitkurse wurde in den Streitjahren durch A und den Kläger erteilt. Die Reitkurse wurden in den Schulferien von Schleswig-Holstein und Hamburg im Rahmen der Ponygruppe für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren und im Rahmen der Großen Pferdegruppe für Jugendliche im Alter von 14 bis 22 Jahren angeboten. Darüber hinaus erzielte die K-GmbH Umsätze mit Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten. Die Kurse der Ponygruppe dauerten jeweils eine Woche. Ziel der Kurse war das altersgerechte Erlernen des Umgangs mit den Ponys. Die Teilnehmer der Ponygruppe, bei denen es sich im Regelfall um Anfänger oder Neueinsteiger handelte, wurden bei der Anreise am Sonntag entsprechend ihrem Leistungsstand in verschiedene Gruppen unterteilt, in denen jedem Kind ein Pony zugewiesen wurde. Von Montag bis Freitag wurden am Vormittag und am Nachmittag insgesamt zwei Stunden Reitunterricht sowie am Mittag und am Abend theoretischer Unterricht erteilt. Das tägliche Abendprogramm umfasste zudem eine „Spielstunde“. Die Betreuung der Kinder erfolgte durch eine sozialpädagogische Assistentin, die für das gesamte Rahmenprogramm außerhalb des Reitunterrichts einschließlich der Theoriestunden verantwortlich war und den Kindern den richtigen Umgang mit Ponys und Pferden vermittelte. Von den Kursteilnehmern nahmen in den Streitjahren ca. 30 bis 40 % an den Prüfungen für ein sog. Motivationsabzeichen teil, die am Samstagvormittag von A und dem Kläger abgenommen wurden. Die Kurse der Großen Pferdegruppe waren auf eine oder zwei Wochen angelegt und auf das Ablegen von Leistungsabzeichen ausgerichtet. In den Streitjahren wurden von den Teilnehmern überwiegend zweiwöchige Kurse gebucht. Die Teilnehmer der Großen Pferdegruppe verfügten über reiterliche Erfahrung und hatten bereits Reitabzeichen in Form von Motivationsabzeichen und teilweise auch Leistungsabzeichen erworben. Im Rahmen der Großen Pferdegruppe wurden zwei Stunden Reitunterricht pro Tag erteilt, der am Vormittag Springen und am Nachmittag Dressur umfasste. Am Mittag wurde theoretischer Unterricht sowie an drei Abenden in der Woche Theorieunterricht zu Spezialwissen erteilt. Die Teilnehmer konnten eigene Pferde mitbringen. Im Rahmen der Großen Pferdegruppe konnten alle Leistungsabzeichen erworben werden. Von den Kursteilnehmern nahmen in den Streitjahren ca. 60 bis 70 % an den Prüfungen für ein Leistungsabzeichen teil, die jeweils am Samstag auf dem Reiterhof von zwei sog. Richtern FN des Pferdesportverbands Schleswig-Holstein e.V. abgenommen wurden. Die Prüfung für die Leistungsabzeichen umfasste neben Dressur und Springen auch einen theoretischen Teil. Die Reitabzeichen waren in den Streitjahren in die Motivationsabzeichen (Steckenpferd, Kleines Hufeisen und Großes Hufeisen) für den Nachwuchs und die Leistungsabzeichen (DRA IV bis DRA I) unterteilt, an deren Stelle ab 2014 die Reitabzeichen RA 10 bis RA 6 bzw. RA 5 bis RA 1 getreten sind. Die Leistungsabzeichen bauen dergestalt aufeinander auf, dass sie nur nacheinander und nach Ablauf einer Wartezeit von jeweils drei Monaten erworben werden können. Für den Erwerb eines Leistungsabzeichens war in den Streitjahren der sog. Basispass erforderlich, der auch im Rahmen der Kurse auf dem Reiterhof erworben werden konnte. Ab 2014 reichte für den Einstieg in die Leistungsabzeichen der vorherige Erwerb des Reitabzeichens RA 7 oder RA 6 aus. Die Leistungsabzeichen bildeten in den Streitjahren die Voraussetzung für den Einstieg in den Turniersport. Mit den Leistungsabzeichen konnte eine Jahresturnierlizenz zur Teilnahme an LPO-Turniersportprüfungen von der Leistungsklasse 6 (DRA IV) bis zur Leistungsklasse 3 (DRA I) erworben werden, ohne dass weitere Ausbildungsschritte erforderlich waren. Der Erwerb des Leistungsabzeichens DRA IV wurde in den Streitjahren zudem regelmäßig für die Ausbildung zum Pferdewirt in der Fachrichtung „Schwerpunkt Reiten“ (ab 2010 „Klassische Reitausbildung“) vorausgesetzt. Die Ausbildung zum Trainer Reiten setzte in der Eingangsstufe und der zweiten Lizenzstufe (Trainer C und B) den Erwerb des Leistungsabzeichen DRA III sowie in der ersten Lizenzstufe (Trainer A) den Erwerb des Leistungsabzeichen DRA II voraus. Für die Teilnahme an Lehrgängen zur Erlangung von Vorstufenqualifikationen im Pferdesport als Trainerassistent und Berittführer sowie zusätzlicher Qualifikationen im Umgang mit dem Pferd als Pferdepfleger und Kutschenführer war der Erwerb des Basispasses erforderlich. Die Kursprogramme für Schulklassen dauerten jeweils von Montagmittag bis Freitagvormittag und richteten sich vornehmlich an Kinder der Klassen 3 bis 5 im Alter von 9 bis 12 Jahren. Das Tagesprogramm umfasste am Vormittag und am Nachmittag jeweils zwei Stunden mit einem praktischen Teil zum Umgang mit dem Pferd und mit Reitunterricht sowie einen theoretischen Teil. Das Programm zielte darauf ab, den Kindern den häufig erstmaligen Kontakt mit Pferden zu ermöglichen und im Umgang mit den Tieren das Einfühlungsvermögen der Kinder zu schulen. Im Rahmen des Programms wurden in den Streitjahren keine Reitabzeichen abgenommen. Das Tagesprogramm wurde ausschließlich vom Personal der K-GmbH durchgeführt, das auch die Aufsicht über die Kinder ausübte; von den anwesenden Lehrkräften wurde nur das Abendprogramm selbst gestaltet. A erzielte neben den Umsätzen aus der Verpachtung der Räumlichkeiten an die K-GmbH in den Streitjahren Umsätze aus dem Betrieb einer Pferdepension auf dem Hofgelände. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre berücksichtigte A für die Pferdepension u.a. folgende Besteuerungsgrundlagen: (…) Im Rahmen der steuerfreien Umsätze für die Streitjahre 2007 bis 2010 berücksichtigte A die Umsätze aus der Verpachtung gemäß § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). In der Steuererklärung für 2011 erfasste A die von der K-GmbH erzielten Umsätze und behandelte diese als steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG. Die Einbeziehung der Umsätze der K-GmbH erfolgte vor dem Hintergrund der zwischen A und der K-GmbH vorliegenden umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Rahmen einer vom FA bei der K-GmbH durchgeführten Außenprüfung für die Streitjahre 2007 bis 2009 ging die Prüferin davon aus, dass die K-GmbH durch die kurzfristige Beherbergung und Beköstigung von Kindern und Jugendlichen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht erfüllte. Im Anschluss an die Außenprüfung erließ der Beklagte gegenüber A Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 10. April 2013 und für 2011 vom 14. November 2014. In diesen Bescheiden unterwarf der Beklagte sämtliche von der K-GmbH erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz und berücksichtigte die von A als Organträger und die von der K-GmbH als Organgesellschaft erzielten Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie die Vorsteuerbeträge i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insgesamt in folgender Höhe: (…) In dem Bescheid für das Jahr 2011 berücksichtigte der Beklagte die als steuerpflichtig unterworfenen Umsätze der K-GmbH versehentlich als Bruttobetrag und setzte die steuerfreien Umsätze für das Jahr 2011 versehentlich nicht auf xxx € herab. Trotz Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für die streitigen Umsätze erhöhte der Beklagte versehentlich für die Jahre 2010 und 2011 nicht die auf diese Umsätze entfallenden abzugsfähigen Vorsteuern. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2011 legte A Einsprüche ein, mit denen er die Steuerfreiheit der Umsätze der K-GmbH aus dem Betrieb des Reiterhofs gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Nr. 23 UStG sowie gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) geltend machte. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2017 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Für die von der K-GmbH ausgeführten Umsätze ergebe sich eine Steuerbefreiung weder aus § 4 Nr. 21 oder Nr. 23 UStG noch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j MwStSystRL. Der von der K-GmbH betriebene Reiterhof erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG, da es sich nicht um eine von dieser Vorschrift begünstigte Einrichtung handele. Der Reiterhof bedürfe keiner Betriebserlaubnis durch das Jugendamt; er sei zudem weder ausdrücklich staatlich anerkannt noch bestehe eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG sei im Streitfall nicht einschlägig, da der Reiterhof weder eine allgemeinbildende noch eine berufsbildende Einrichtung darstelle. Auf dem Reiterhof würden keine Kenntnisse vermittelt, die Gegenstand der Allgemeinbildung seien. Der Reitunterricht diene auch nicht den Zielen einer Berufsausbildung oder -fortbildung, da er nicht konkret darauf zugeschnitten sei, den Beruf des Reitlehrers oder des Profireiters auszuüben. Die von der K-GmbH auf dem Reiterhof erbrachten Leistungen dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Der auf dem Reiterhof erteilte Reitunterricht ergänze nicht die Ausbildung an öffentlichen Schulen, da der Reitsport nicht zu den in den Lehrplänen genannten Sportarten gehöre. Die Leistungen der K-GmbH, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung der Schüler bezögen, dienten dem Schul- und Bildungszweck nur mittelbar. Der auf dem Reiterhof erteilte Reitunterricht stelle schließlich keinen Unterricht i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL dar, da er der Freizeitgestaltung diene. Der Reitunterricht richte sich an einen Teilnehmerkreis, der die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Privatleben und damit nicht speziell für die berufliche Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anwende. Bei dem Reiterhof handele es sich auch nicht um eine anerkannte Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Hiergegen richtet sich die am 12. Juli 2017 beim Finanzgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger als Rechtsnachfolger des nach Klageerhebung verstorbenen Organträgers A die Steuerbefreiung der von der K-GmbH als Organgesellschaft erzielten Umsätze aus den Kursen der Ponygruppe und der Großen Pferdegruppe sowie aus den Umsätzen mit Schulklassen begehrt. Mit Beschluss vom 12. April 2018 ist das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zum Ruhen gebracht worden. Am 15. Oktober 2018 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der K-GmbH mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 bescheinigt, dass sie durch Reitunterricht an Klassen öffentlicher Schulen anlässlich von Klassenfahrten, Ponykurse, Lehrgänge für Reiterabzeichen, Lehrgänge für Spring- und Dressurreiten sowie Aus- und Fortbildung für Reitlehrer Leistungen erbringt, die gemäß § 4 Nr. 21 UStG ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Lehrgänge für Reitabzeichen bzw. für Spring- und Dressurreiten für Erwachsene sowie zur Aus- und Fortbildung für Reitlehrer wurden von der K-GmbH in den Streitjahren nicht durchgeführt. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, dass die von der K-GmbH angebotenen Kurse in den Streitjahren die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllten, da sie auf die Berufe des Reitlehrers, des Spring- und Dressurreiters oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Der angebotene Reitunterricht habe nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung. Der Reitunterricht diene unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, da er nach seiner Art und der generellen Eignung der Berufsvorbereitung mit reiterlichem Bezug gedient habe. Von den Kursteilnehmern, die auf dem Reiterhof Reitabzeichen abgelegt hätten, hätte ein Teil später tatsächlich Berufe mit reiterlichem Bezug ergriffen. Für die Steuerbefreiung sei es unerheblich, dass die angebotenen Leistungen von vielen Schülern zu Freizeitzwecken in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasse die Steuerbefreiung auch Leistungen, die nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsausbildung oder -fortbildung seien. Der angebotene Reitunterricht sei zudem in Form von Arbeitsgemeinschaften und anlässlich mehrtägiger Klassenfahrten Gegenstand des Unterrichts an öffentlichen Schulen und werde auch in Schulen selbst erbracht. Bei dem Reiterhof handele es sich ferner um eine berufsbildende Einrichtung, da der Reitunterricht auf die Vorbereitung einer späteren Berufsausübung ausgerichtet gewesen sei und damit der Berufsausbildung gedient habe. Die Berufsausbildung zum professionellen Reiter müsse bereits im Kindesalter begonnen werden. Sie unterscheide sich damit von vielen anderen Berufen, bei denen die Berufsausbildung regelmäßig erst nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung beginne. Die für den Beruf des professionellen Reiters erforderlichen, bereits im Kindesalter zu erwerbenden Fertigkeiten würden im Rahmen einer herkömmlichen Schulausbildung nicht vermittelt. Es sei daher unerlässlich, zu diesem Zweck am Reitunterricht auf dem Reiterhof der K-GmbH teilzunehmen. Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen seien als steuerfreie Nebenleistung anzusehen, da sie als Mittel dafür erbracht worden seien, um die Hauptleistungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall sei auch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG erfüllt, da der Reiterhof eine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Der Reiterhof habe unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen erbracht, da der erteilte Reitunterricht den Schülerinnen und Schülern tatsächlich zugutegekommen sei. Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilen Personen sei, komme es hierbei nicht an. Die Erteilung des Reitunterrichts erfülle auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Die für die Steuerbefreiung erforderliche Anerkennung der K-GmbH ergebe sich aus der von der zuständigen Landesbehörde erteilten Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die K-GmbH habe den Reitunterricht im Rahmen von Klassenfahrten, bei denen es sich um Schulpflichtveranstaltungen gehandelt habe, an Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen erteilt. Entsprechend der Ausführungen zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handele es sich bei dem Reitunterricht um Schulunterricht. Die Erteilung des Reitunterrichts sei zudem als Erziehung von Kindern und Jugendlichen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL anzusehen. Der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen auf dem Reiterhof sei ausschließlich durch die reitsportliche Erziehung geprägt. Der Begriff der Erziehung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sei in gleicher Weise auszulegen wie in § 4 Nr. 23 UStG. Den in § 4 Nr. 23 UStG genannten Erziehungszwecken sei auch die sportliche Erziehung zuzurechnen (vgl. Abschn. 4.23.1 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-). Der Reitunterricht diene nach seiner Art und der generellen Eignung nicht der bloßen Freizeitgestaltung. Auf dem Reiterhof sei der gesamte Tagesablauf der Kinder und Jugendlichen ausschließlich auf die reitsportliche Erziehung abgestimmt. Der von der zuständigen Landesbehörde erteilten Bescheinigung komme insoweit Indizwirkung zu. Anhaltspunkte für die Annahme einer bloßen Freizeitgestaltung ergäben sich weder aus dem Teilnehmerkreis der Kinder und Jugendlichen noch aus der thematischen Zielsetzung des Reitunterrichts. Die K-GmbH sei zudem entsprechend der Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Januar 2015 V B 102/14 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2015, 639) als Privatlehrer i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig geworden. Die K-GmbH habe darüber hinaus Jugendliche für die Erteilung von Reitsportunterricht in Theorie und Praxis zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen und damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Die Unterrichtsleistungen seien durch die Betreuer der K-GmbH selbst erbracht worden. Bei dem von der K-GmbH betriebenen Reiterhof handele es sich weder um einen Ferienbauernhof i.S. des BFH-Urteils vom 30. Juli 2008 V R 66/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 507) noch um einen Ponyhof i.S. des BFH-Urteils vom 26. November 2014 XI R 25/13 (BFH/NV 2015, 531), sodass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht durch die Aufenthaltsdauer von einer Woche ausgeschlossen werde. § 4 Nr. 23 UStG erfasse auch die (reit)sportliche Erziehung von Amateursportlern. Die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen auf dem Reiterhof seien aufgrund des straffen Tagesablaufplans mit praktischem Reitunterricht und theoretischem Unterricht durch die Zielsetzung der reitsportlichen Erziehung geprägt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG setze entgegen der Auffassung des Beklagten nach dem Wortlaut der Vorschrift und nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht voraus, dass es sich bei dem Reiterhof um eine anerkannte Einrichtung handele. Der Beklagte könne sich nicht zu Ungunsten des Klägers auf das in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL enthaltene Merkmal berufen. Für die Auffassung des Beklagten fehle es damit an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 10. April 2013 und den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 14. November 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2017, dahin abzuändern, dass die von der K-GmbH erzielten Brutto-Umsätze aus der Durchführung von Reitkursen für Kinder und Jugendliche sowie aus der Beherbergung und Beköstigung auf dem Reiterhof aufgenommenen Kindern und Jugendlichen für 2007 bis 2011 als steuerfreie Umsätze behandelt werden und die Vorsteuerbeträge i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG um die auf diese Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge vermindert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Steuerbefreiung der Umsätze ergebe sich weder aus § 4 Nr. 23 UStG noch aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL, da der von der K-GmbH betriebene Reiterhof nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG sei aufgrund des mit dieser Vorschrift verbundenen Zwecks nur auf derartige anerkannte Einrichtungen anwendbar; die fehlende Einschränkung im Wortlaut der Vorschrift stehe dem nicht entgegen. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Unterrichtsleistungen komme im Streitfall trotz der vorgelegten Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht in Betracht, da die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Die Umsätze der K-GmbH dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde komme insoweit keine Indizwirkung zu, da im Streitfall gegenteilige Anhaltspunkte vorlägen. Bei den Lehrgängen im Rahmen von Klassenfahrten und bei den Ponykursen handele es sich um Leistungen, die den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hätten. Das Kursprogramm des Reiterhofes umfasse neben dem Reitunterricht ein breites Freizeitangebot ohne reiterlichen Bezug. Bei den Programmen für Schulklassen würden als Alternative zum Reitunterricht auch Planwagenfahrten und Ausritte angeboten. Die in den Ferien angebotene Ponygruppe sei als einheitliches Freizeitprogramm anzusehen. Im Lichte der neuen EuGH-Rechtsprechung dienten darüber hinaus sämtliche Leistungen der K-GmbH nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Dieses Merkmal sei richtlinienkonform auszulegen; es erfasse nach der EuGH-Rechtsprechung nicht sog. spezialisierten Unterricht. Im Streitfall liege derartiger spezialisierter Unterricht vor, da die K-GmbH auf dem Reiterhof reitsportspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele. Der Reiterhof sei auch nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung zu beurteilen. Die auf dem Reiterhof vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereiteten die Kursteilnehmer grundsätzlich auf keinen bestimmten Beruf, sondern auf bestimmte Reitabzeichen oder Reiterprüfungen vor. Der Umstand, dass bestimmte Reitabzeichen zur Ausübung einiger Berufe notwendig seien, mache den Reiterhof ähnlich wie eine Fahrschule noch nicht zu einer berufsbildenden Einrichtung. Ob einzelne Lehrgänge möglicherweise der Berufsausbildung dienten, könne erst nach weiteren Vortrag geprüft werden. Da die von der K-GmbH erbrachten Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienten, komme auch die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht in Betracht. Bei der K-GmbH handele es sich zudem nicht um einen Privatlehrer i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL. Der Kläger könne sich nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG berufen, da diese nur für selbstständige Lehrer gelte, die an einer begünstigten Bildungseinrichtung tätig seien. Die K-GmbH sei jedoch im Hinblick auf die Klassenfahrten nicht von den einzelnen Schulträgern beauftragt worden, ein Reitangebot der jeweiligen Schule umzusetzen. Die K-GmbH habe lediglich entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber den Teilnehmern der Klassenfahrten erbracht; der Reitunterricht selbst sei jedoch nicht Bestandteil des regulären Unterrichtsangebotes. Die Unterbringung und Verpflegung von Kursteilnehmern falle nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Bei den Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen handele es sich nicht um unselbständige Nebenleistungen zu den Unterrichtsleistungen, da diese nicht erbracht würden, damit Reitunterricht stattfinden könne. Die Unterkunft- und Verpflegungsleistungen würden im Zusammenhang mit der Durchführung von Klassenfahrten erbracht, sodass es unerheblich sei, ob als Angebot Reitunterricht oder ein anderes allgemeines Freizeitprogramm in Anspruch genommen werde.