Urteil
1 K 1012/11
Thüringer Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2013:0319.1K1012.11.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind hängt davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) abdecken(Rn.34)
.
2. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht(Rn.36)
.
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist(Rn.41)
. (Ausnahme: dem Unterhaltsverpflichteten können keine Aufwendungen entstanden sein(Rn.44)
.)
4. Ist Streitgegenstand der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrags des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten, obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, dem Sozialleistungsträger(Rn.46)
. Es ist unverhältnismäßig und darum unzulässig, dem Kindergeldberechtigten aufzuerlegen, seine gesamten Aufwendungen für ein Kind aufzuzeichnen(Rn.47)
.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 24/13).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind hängt davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) abdecken(Rn.34) . 2. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht(Rn.36) . 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist(Rn.41) . (Ausnahme: dem Unterhaltsverpflichteten können keine Aufwendungen entstanden sein(Rn.44) .) 4. Ist Streitgegenstand der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrags des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten, obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, dem Sozialleistungsträger(Rn.46) . Es ist unverhältnismäßig und darum unzulässig, dem Kindergeldberechtigten aufzuerlegen, seine gesamten Aufwendungen für ein Kind aufzuzeichnen(Rn.47) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 24/13). Die Klage ist begründet. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, das Kindergeld für den Sohn der Klägerin an den Beigeladenen abzuzweigen, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 102 Satz 1 FGO). Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Eine Abzweigung setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte zwar grundsätzlich zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, die geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicher zu stellen. Dazu zählen auch Grundsicherungsleistungen, soweit sie nicht subsidiär sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S. des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter 100 000 € liegt. Daher sind im Streitfall die Grundsicherungsleistungen für das Kind der Klägerin nicht nachrangig und mindern den unterhaltsrechtlichen Bedarf (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Dezember 2006 XII ZR 84/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2007, 1158). Sie führen nicht zu einem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche des Kinder gegen seine Eltern auf den Leistungsträger (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII), sondern lassen die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, Zeitschrift für Familienrecht -FamRZ- 2008, 51). Die Entscheidung über eine Abzweigung ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753). Ermessensentscheidungen - hier der Familienkasse - darf das Finanzgericht nur auf Ermessensfehler überprüfen (§ 102 FGO). Stellt es einen Ermessensfehler fest, kann es deshalb nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (so genannte Ermessensreduzierung auf Null), ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (BFH-Urteil vom 10. November 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201). Bei der Ausübung des Ermessens ist der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 AO). Es dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 u. 2 EStG, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R, Neue Juristische Wochenzeitschrift -NJW- 2008, 9). Kein Kindergeld wird deshalb gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den - am steuerlich zu belassenden Existenzminimum eines Erwachsenen orientierten - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld gewährt. Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z. B. auch Kontakt zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst. Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 20/07 n.V.). Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 9. Februar 2009, III R 20/07 und III R 37/07 vom 9. Februar 2009, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor, so liegt die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes dem Grunde nach und die Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, a.a.O.). Es kommt daher auch eine teilweise Abzweigung von Kindergeld in Betracht. Im Falle der Abzweigung hat diese im Monat der Antragstellung, spätestens im Folgemonat zu erfolgen (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010, 10 K 10327/07, EFG 2011, 159). 1. Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidung der Familienkasse nicht ermessensgerecht. Der entscheidende Senat ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 davon überzeugt, dass die Klägerin als Unterhaltsberechtigte eigene Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des Kindergeldes erbracht hat. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes in die Unterhaltsberechnung einbeziehen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Entsprechende eigene Aufwendungen folgen jedoch aus der Aufstellung der Klägerin, die die Beklagte im Grunde als zutreffend akzeptiert hat. Der Senat schenkt der Klägerin auch Glauben, dass ihr weitere Aufwendungen entstanden sind, die sie gegenwärtig nicht mehr beziffern kann und dem Behinderungsgrad ihres Kindes geschuldet sind. 2. Darüber hinaus folgt er der Auffassung des 3. Senates des Thüringer Finanzgerichts, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kinder-geldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben (Urteile vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 und vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423 sowie BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 a.a.O.). Diese Vermutung hat der Beigeladene nicht widerlegt. Auch der entscheidende Senat geht grundsätzlich davon aus, dass der Kinder-geldberechtige regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist. § 74 Abs. 1 EStG stellt tatbestandlich auf die Verletzung oder das Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht ab. Insoweit sind - wie zuvor dargelegt - für das Abzweigungsverfahren die zivilrechtlichen Maßstäbe des Unterhaltsrechtes (§ 1601 ff BGB) an-zulegen. Es ist daher nicht danach zu differenzieren, ob Unterhaltsaufwendungen dem Grundbedarf des Kindes oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen sind (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). Bei der im Rahmen des Abzweigungsverfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkasse sind grundsätzlich sämtliche Unterhaltsaufwendungen der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Die Bemessung des Lebensbedarfes eines Kindes i.S. dieser Vorschrift orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Eltern. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat auf die Bestimmung des objektiv bestehenden Unterhaltsbedarfes des Kindes keine Auswirkung. Unterhaltsrechtlich sind in einem ersten Schritt die objektive Bedürfnislage des Unterhaltsberechtigten zu prüfen und erst in einem zweiten Schritt die wirtschaftliche Lage der Unterhaltsverpflichteten, dessen Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB. Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Abzweigungsentscheidung kann daher nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB (so auch FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). Neben dem Zweck des Kindergeldes, das Existenzminimum freizustellen, besteht der Sinn des Kindergeldes - wie bereits erwähnt - in der Förderung der Familie. Soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen bzw. entstanden sind (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, a.a.O.). Die Entscheidung über die Abzweigung hängt somit nicht davon ab, ob die Aufwendungen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen sind, sondern ob und in welcher Höhe Aufwendungen für das Kind entstanden sind, die dessen allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dessen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffen. Die Abgrenzung hat somit nicht nach der Angemessenheit, sondern nach der Zweckbestimmung der Aufwendungen zu erfolgen (Urteil des Thüringer FG vom 23. November 2011 - 3 K 481/10 a.a.O.). Eine Einschränkung hat die Rechtsprechung bisher lediglich für den Fall gemacht, in dem dem Unterhaltsverpflichteten keine Aufwendungen entstanden sein können, da er finanziell offensichtlich nicht dazu in der Lage war, entsprechende Aufwendungen für das Kind zu leisten und das Kind sich Leistungen des Unterhaltsberechtigen auf die eigene Grundsicherungsleistungen anrechnen lassen müsste (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228/, BStBl II 2009, 926). Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung der Beklagten (und die Ansicht des Beigeladenen, der lediglich eine einfache Berechnungsgrundlage für seine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Abzweigungsantrags erreichen will), nicht gerecht. Zunächst ist es nicht allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt „nachzuweisen“, um so eine Abzweigung abzuwenden, da das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nicht Streitgegenstand ist. Streitgegenstand ist vielmehr der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrages des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, obliegt daher vorrangig dem Beigeladenen. Die Mitteilungspflichten der Kindergeldberechtigten beziehen sich (nur) auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen. Die Abzweigung betrifft jedoch nicht die Existenz des Kindergeldanspruches des Kindergeldberechtigten, sondern setzt diesen Anspruch voraus. Selbst wenn man wegen der Sach- und Beweisnähe der Kindergeldberechtigten eine grundsätzliche Pflicht postulieren wollte, die Verwendung der Leistungen eines Sozialleistungsträgers für das Kind darzulegen, so müssten die Anforderungen erfüllbar und verhältnismäßig sein. Der entscheidende Senat hält es für unverhältnismäßig und deshalb unzulässig, dem Kindergeldberechtigten aufzuerlegen, seine gesamten Aufwendungen für ein Kind aufzuzeichnen. Dies würde in vielen Fällen dazu führen, dass quasi eine Art Buchhaltung aufgebaut und geführt werden müsste, was viele Eltern überfordern würde. Denn diese müssten beispw. Aufwendungen für langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. Möbel, Elektroartikel), die sich über Jahre unter Umständen nur geringfügig als Aufwand auswirken, konsequenterweise auch für folgende Streitzeiträume aufzeichnen und sie müssten für viele Gegenstände ein Anlageverzeichnis mit Abschreibungstabellen führen. Insoweit kehrt der Versuch des Beigeladenen, die eigenen Nachweispflichten auf eine einfache Berechnung zu begrenzen, die Beweislast um, ohne die Nachweisprobleme, die gesetzliche Zielstellung der Unterstützung behinderter Kinder und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die rechtspolitische Wertung, dass für den Lebensunterhalt volljähriger behinderter Kinder in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen hat, würde durch die angestrebte Verfahrensweise des Beigeladenen, Regelabzweigung des Kindergeldes konterkariert (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 08.02.2007, B 9b SO 5/06 R, NJW 2008, 395). Eine solche Verfahrensweise ist in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zweckmäßig und im Regelfall daher ermessenswidrig. Denn im Falle behinderter Kinder mit dem Merkzeichen "H" ist es offensichtlich, dass ein weiterer und zu schätzender Mehrbedarf anfällt, der zumindest zu schätzen ist (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/110 a.a.O.). Die "Berechnung" des Beigeladenen würde dem keine Rechnung tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO. Sie erfolgt, um dem Sozialleistungsträger die Gelegenheit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt, dem die Rechtsprechung bisher nach eigenem Bekunden nicht ausreichend Rechnung getragen hat, obergerichtlich überprüfen zu lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Umstritten ist die Abzweigung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin an den Beigeladenen (Landratsamt). Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am 9. Mai 1981 geborenen Kindes A. A. ist zu 100 v.H. behindert. Sein Schwerbehindertenausweis enthält die Merkzeichen "B", "G", "H" (Blatt 158 der Kindergeldakte). Er lebt im Haushalt seiner Eltern. Tagsüber besucht er die Werkstatt für behinderte Menschen. Im Übrigen betreut ihn die Klägerin. A. bezieht monatliche Leistungen der Grundsicherung i.H.v. 301,71 € (Blatt 115 der Kindergeldakte) und Werkstatteinkommen i.H.v. ca. 162 €. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 224, 228, Bundessteuerblatt - BStBl II - 2009, 926) beantragte der Beigeladene mit Antrag vom 19. März 2010 die Abzweigung des Kindergeldes für A. an sich. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes ab April 2010 ein und versuchte, die Unterhaltssituation aufzuklären. Die Klägerin gab auf Nachfrage an, dass Ihr Sohn mietfrei im Familienhaushalt lebe (Blatt 103 der Kindergeldakte) und sie monatliche Aufwendungen für Frisör, Fußpflege, verschiedene Kurse wie Backkurs, Tonkurs im Rahmen der Erwachsenenbildung, zweimal jährlich eine Bildungsreise einschließlich Fahrtkosten sowie Urlaubs-aufwendungen und Fahrkosten zu behandelnden Ärzten trage (Blatt 106 der Kindergeldakte). Die Klägerin gab - unter Vorlage von Belegen (Blatt 107 ff. der Kindergeldakte) - ferner an, monatliche Fahrtkosten für A. in Höhe von 24,00 € und Lebens-mittel und Getränke in Höhe von 22,00 € auszugeben (Blatt 113 der Kindergeldakte). Mit Bescheid vom 29. Juni 2010 (Blatt 119 der Kindergeldakte) zweigte die Beklagte ab April 2010 Kindergeld für A. in Höhe von 184,00 € an das Landratsamt ab (Blatt 119 der Kindergeldakte). Auf den Einspruch der Klägerin (Blatt 127 der Kindergeldakte) zog die Beklagte den Beigeladenen zum Einspruchsverfahren der Klägerin hinzu und forderte sie auf, Ihre Unterhaltsaufwendungen näher darzulegen. Mit der Erklärung zu den Aufwendungen zur Betreuung eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung gab die Klägerin an, dass A. Einnahmen aus Grundsicherung und Werkstatteinkommen habe. Ihre Aufwendungen für A. gab sie wie folgt an: - Taschengeld monatlich 30,00 €, - Fahrtkosten monatlich 24,00 € - Kosten für Sehhilfen jährlich 83,50 €, - Betreuungs- und Versorgungsleistungen monatlich 372,00 €, - Freizeitunternehmungen jährlich 800,00 €, - Versicherungen monatlich 11,90 € (Blatt 153 bis 155 der Kindergeldakte). Weiterhin gab sie an, Aufwendungen aus dem Einkommen Ihres Sohnes zu erbringen (Blatt 155 der Kindergeldakte). Die Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 26. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage weiterhin die Zahlung des Kindergeldes für A. an sich. Sie macht geltend, Unterhalt für ihren Sohn zu leisten und Aufwendungen aus ihrem Einkommen mindestens in der Höhe des Kindergeldbetrages zu tragen. In Anbetracht dessen hält sie die Abzweigung an das Landratsamt für rechtswidrig, da die Beklagte im Rahmen der Abzweigungsentscheidung ermessens-fehlerhaft geurteilt habe. Die Klägerin verweist zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. März 2011 (12 K 2057/10 Kg). Danach seien auch Betreuungsleistungen der Eltern, die ihr behindertes Kind selbst versorgten, bei der Bemessung des Lebensbedarfs des Kindes zu berücksichtigen. Im Unterhaltsrecht seien die Betreuungsleistungen nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu berücksichtigen. Danach erfülle der das minderjährige und verheiratete Kind betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Daneben schulde er grundsätzlich - auch bei eigenem Einkommen - keinen Barunterhalt. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gelte zwar bei volljährigen Kindern nicht. Allerdings er-langten die Betreuungsleistungen bei volljährigen, behinderten Kindern, welche in besonderem Maß auf eine Betreuung durch die Eltern angewiesen seien, gleichwohl Bedeutung. Auch im Verfahren der Festsetzung von Kindergeld für behinderte Kinder könne bei der Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern" zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. November 2011 verwiesen. Sie meint weitergehend, ausweislich Ziff. 63 Pkt. 3 Pkt. 6 Pkt. 4 Abs. 2 Satz 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, Stand 2010) sei bei einer teilstationären Betreuung des Kindes in einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Pflege und Betreuung im elterlichen Haushalt neben dem Einzelnachweis (Werk-statt) mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33 b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Ausweislich DA-FamEStG 63 Pkt. 3 Pkt. 6 Pkt. 4 Abs. 3 Satz 2 zählten persönliche Betreuungsleistungen der Eltern zum Lebensbedarf, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgingen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich seien. Als Stundensatz sei 8,00 € anzusetzen. Als Eltern hätten sie ihr Kind auch "räumlich" betreuen müssen. Denn er besitze das Merkzeichen "H", das ihn als hilflos i.S.d. § 33 b EStG kennzeichne. Ihre Aufwendungen für ihren Sohn überstiegen den Betrag des Kindergeldes. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. Novem-ber 2011 (Blatt 12 der Gerichtsakte) sowie die in Bezug genommenen Belege verwie-sen. Die Klägerin beantragt, den Abzweigungsbescheid vom 29. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Klägerin in der vorzunehmenden Berechnung der eigenen Aufwendungen keine Betreuungskosten in Höhe von 8,00 € pro Stunde ansetzen könne. Nach der Rechtsprechung des BFH seien fiktive Kosten nicht zu berück-sichtigen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BStBl II 2009, 928). Die Zeit der Betreuung und Pflege sei daher nicht in die Berechnung der Unterhaltsaufwendungen einzubeziehen. Auf der Grundlage der vorgelegten Belege habe die Klägerin monatliche Aufwendungen in Höhe von 195,21 € nachgewiesen (Reisekosten inklusive Frisör und Fuß-pflege, Freizeit/Kultur, Urlaub, einmalige Kosten, DVD-Spiele (anteilig), sonstige Artikel, Bekleidung, Nahrungsmittel, Fahrtaufwendungen). Dem stünden monatliche Einnahmen des Kindes in Höhe der Grundsicherung von rund 305,00 € und Werkstatteinkommen von rund 162,00 € gegenüber. Soweit die Klägerin die Aufwendungen aus ihrem eigenen Vermögen entnehme, leiste sie Unterhalt an A. Allerdings sei offenkundig, dass die Berechnung der Auf-wendungen der Klägerin nach den vorgelegten Belegen lückenhaft bleibe. Sie, die Familienkasse, gehe daher in der Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Klägerin Unterhaltsaufwendungen für ihr behindertes Kind A. erbringe, die den Kinder-geldbetrag überstiegen. Sie verweist im Weiteren auf die Urteile des Thüringer Finanzgerichts vom 23. November 2011 (3 K 309/10, 3 K 465/10, 3 K 481/10, EFG 2012, 423). Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass bei der Berechnung des Unterhalts der Klägerin ihre Aufwendungen rechnerisch um das Werkstatteinkommen (162,00 € monatlich) zu reduzieren seien. Hinzu kämen Abzüge unter Berücksichtigung der Regelbedarfspositionen im Rahmen der gewährten Grundsicherung (Bekleidung, Nahrungsmittel, Freizeit, Körperpflege usw.), die er in diesem Zusammenhang auf einen Betrag von rund 50,00 € pro Monat schätze. Diese Kosten habe nicht die Klägerin, sondern er, der Beigeladene, im Rahmen seiner Grundsicherungsleistung getragen. Soweit die Beklagte der Auffassung zuneige, bei teilstationärer Unterbringung behinderter Kinder komme eine Abzweigung von Kindergeld regelmäßig nicht in Betracht, wolle er dem nicht folgen. Die diesbezügliche Auffassung des 3. Senats des Thüringer Finanzgerichts, auf die sich die Beklagte stütze, könne ihn nicht überzeugen. Zwar sehe er die Schwierigkeiten, Unterhaltsleistungen im Einzelnen nachzuweisen. Er sehe jedoch keine Notwendigkeit, die Frage im Einzelnen zu klären. Denn der übliche Bedarf des Behinderten werde im Rahmen der Grundsicherungsleistungen abgedeckt. Im Regelfall stehe daher ein Ausgabe - bzw. Aufwandsverhalten in Streit, dass sich erheblich von den den Regelbedarfen der Grundsicherungsleistungen zu Grunde liegenden Bedarfen unterscheide (Finanzierung von Hobbys, Urlaub, die Anschaffung technischer Gerätschaften, Anfall behinderungsbedingten Sonderbedarfes usw.). Er sei der Ansicht, dass die Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringen müssten. Die von 3. Senat des Thüringer FG angenommene Beweislastverteilung müsse sich seiner Ansicht nach Zweifel daran gefallen lassen, ob sie denn die bestehenden Unwägbarkeiten in fairer Weise den Verantwortungsbereichen der Beteiligten zuweise. Es sei zu berücksichtigen, dass Umstände, die sich außerhalb seiner Wahrnehmungs- und Erkenntnissphäre befänden, einem Beweis unterworfen werden sollten. Demgegenüber könne der Kindergeldberechtigte den maßgeblichen Sachverhalt - jedenfalls im Wesentlichen - konkret darlegen und beweisen. Darüber hinaus sei es nicht überzeugend, eine ausreichende Unterhaltszahlung von der Frage abhängig zu machen, ob denn der Kindergeldberechtigte selbst von Sozialhilfeleistungen abhängig sei. Diese Differenzierung hätte zur Konsequenz, dass gerade in denjenigen Fällen, in denen die familiäre Situation in finanzieller Hinsicht besonders beengt sei, eine Abzweigung des Kindergeldes grundsätzlich dann möglich sei, wenn die Verwendung des Kindergeldes für den Bedarf des Kindes unklar sei, wohingegen in denjenigen Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte finanziell unabhängig sei, die Verwendung zugunsten des Kindes (un-)widerleglich vermute werde. Er habe im vorliegenden und in anderen Verfahren verdeutlicht, dass er es weder für angemessen noch gebotene halte, die Frage der Verwendung des Kindergeldes mit weitläufigen juristischen Überlegungen zum überfrachten. Die Frage der Verwendung sei ein Problem des Tatsächlichen. Auskunfts- darlegungsfähig seien insofern allein der Bezieher bzw. die Bezieherin des Kindergeldes.