Urteil
1 K 1013/11
Thüringer Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2013:0319.1K1013.11.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind hängt davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) abdecken(Rn.39)
.
2. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht(Rn.41)
.
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist(Rn.46)
. (Ausnahme: dem Unterhaltsverpflichteten können keine Aufwendungen entstanden sein(Rn.49)
.)
4. Ist Streitgegenstand der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrags des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten, obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, dem Sozialleistungsträger(Rn.51)
. Es ist unverhältnismäßig und darum unzulässig, dem Kindergeldberechtigten aufzuerlegen, seine gesamten Aufwendungen für ein Kind aufzuzeichnen(Rn.52)
.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 23/13).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind hängt davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) abdecken(Rn.39) . 2. Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht(Rn.41) . 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist(Rn.46) . (Ausnahme: dem Unterhaltsverpflichteten können keine Aufwendungen entstanden sein(Rn.49) .) 4. Ist Streitgegenstand der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrags des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten, obliegt der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, dem Sozialleistungsträger(Rn.51) . Es ist unverhältnismäßig und darum unzulässig, dem Kindergeldberechtigten aufzuerlegen, seine gesamten Aufwendungen für ein Kind aufzuzeichnen(Rn.52) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 23/13). Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen begründet. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag (ursprünglich) die Auszahlung von Kindergeld auch in der Höhe beansprucht hatte, in der die Beklagte ihr Kindergeld - i.H. der Differenz der Grundsicherung zum Kindergeldanspruch - bereits zugesprochen hatte. Für diesen Teil ihres Klagebegehrens bestand kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). 2. Die Klage ist im Übrigen begründet. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, das Kindergeld für die Tochter der Klägerin (B.) an den Beigeladenen abzuzweigen, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 102 Satz 1 FGO). Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Eine Abzweigung setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte zwar grundsätzlich zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB aber nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, die geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicher zu stellen. Dazu zählen auch Grundsicherungsleistungen, soweit sie nicht subsidiär sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S. des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter 100 000 € liegt. Daher sind im Streitfall die Grundsicherungsleistungen für das Kind der Klägerin nicht nachrangig und mindern den unterhaltsrechtlichen Bedarf (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Dezember 2006 XII ZR 84/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2007, 1158). Sie führen nicht zu einem gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern auf den Leistungsträger (§ 94 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB XII), sondern lassen die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 8. Februar 2007 B 9b SO 5/06 R, Zeitschrift für Familienrecht -FamRZ- 2008, 51). Die Entscheidung über eine Abzweigung ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753). Ermessensentscheidungen - hier der Familienkasse - darf das Finanzgericht nur auf Ermessensfehler überprüfen (§ 102 FGO). Stellt es einen Ermessensfehler fest, kann es deshalb nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (so genannte Ermessensreduzierung auf Null), ist das Finanzgericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (BFH-Urteil vom 10. November 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201). Bei der Ausübung des Ermessens ist der Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 AO). Es dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 u. 2 EStG, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/06 R, Neue Juristische Wochenzeitschrift -NJW- 2008, 9). Kein Kindergeld wird deshalb gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den - am steuerlich zu belassenden Existenzminimum eines Erwachsenen orientierten - Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen. In einem solchen Fall sind die Eltern in der Regel wirtschaftlich nicht mehr in einer Weise belastet, die eine Entlastung im Wege des Familienleistungsausgleichs erfordert. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld gewährt. Hiervon abweichend hängt der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind davon ab, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Es wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen, wenn dessen eigene finanzielle Mittel nicht seinen gesamten Lebensbedarf abdecken. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen, zu dem z. B. auch Kontakt zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasst. Da das Kindergeld die finanzielle Belastung der Eltern durch den Unterhalt für das Kind ausgleichen soll, hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe ihnen - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 20/07 n.V.). Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 9. Februar 2009, III R 20/07 und III R 37/07 vom 9. Februar 2009, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor, so liegt die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes dem Grunde nach und die Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, a.a.O.). Es kommt daher auch eine teilweise Abzweigung von Kindergeld in Betracht. Im Falle der Abzweigung hat diese im Monat der Antragstellung, spätestens im Folgemonat zu erfolgen (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010, 10 K 10327/07, EFG 2011, 159). a) Nach diesen Grundsätzen war die Entscheidung der Familienkasse nicht ermessensgerecht. Der entscheidende Senat ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 davon überzeugt, dass die Klägerin als Unterhaltsberechtigte eigene Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des Kindergeldes erbracht hat. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klägerin keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes in die Unterhaltsberechnung einbeziehen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928). Entsprechende eigene Aufwendungen folgen jedoch aus der Aufstellung der Klägerin, die die Beklagte im Grunde als zutreffend akzeptiert hat. Der Senat schenkt der Klägerin auch Glauben, dass ihr weitere Aufwendungen entstanden sind, die sie gegenwärtig nicht mehr beziffern kann und dem Behinderungsgrad ihres Kindes geschuldet sind. b) Darüber hinaus folgt er der Auffassung des 3. Senates des Thüringer Finanzgerichts, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben (Urteile vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 und vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423 sowie BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 a.a.O.). Diese Vermutung hat der Beigeladene nicht widerlegt. Auch der entscheidende Senat geht grundsätzlich davon aus, dass der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist. § 74 Abs. 1 EStG stellt tatbestandlich auf die Verletzung oder das Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht ab. Insoweit sind - wie zuvor dargelegt - für das Abzweigungsverfahren die zivilrechtlichen Maßstäbe des Unterhaltsrechtes (§ 1601 ff BGB) anzulegen. Es ist daher nicht danach zu differenzieren, ob Unterhaltsaufwendungen dem Grundbedarf des Kindes oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen sind (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). Bei der im Rahmen des Abzweigungsverfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkasse sind grundsätzlich sämtliche Unterhaltsaufwendungen der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Die Bemessung des Lebensbedarfes eines Kindes i.S. dieser Vorschrift orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Eltern. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat auf die Bestimmung des objektiv bestehenden Unterhaltsbedarfes des Kindes keine Auswirkung. Unterhaltsrechtlich sind in einem ersten Schritt die objektive Bedürfnislage des Unterhaltsberechtigten zu prüfen und erst in einem zweiten Schritt die wirtschaftliche Lage der Unterhaltsverpflichteten, dessen Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB. Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Abzweigungsentscheidung kann daher nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB (so auch FG Münster, Urteil vom 25 .März 2011 - 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727). Neben dem Zweck des Kindergeldes, das Existenzminimum freizustellen, besteht der Sinn des Kindergeldes - wie bereits erwähnt - in der Förderung der Familie. Soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, wird typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen bzw. entstanden sind (BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, a.a.O.). Die Entscheidung über die Abzweigung hängt somit nicht davon ab, ob die Aufwendungen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen sind, sondern ob und in welcher Höhe Aufwendungen für das Kind entstanden sind, die dessen allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dessen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffen. Die Abgrenzung hat somit nicht nach der Angemessenheit, sondern nach der Zweckbestimmung der Aufwendungen zu erfolgen (Urteil des Thüringer FG vom 23. November 2011 - 3 K 481/10 a.a.O.). Eine Einschränkung hat die Rechtsprechung bisher lediglich für den Fall gemacht, in dem dem Unterhaltsverpflichteten keine Aufwendungen entstanden sein können, da er finanziell offensichtlich nicht dazu in der Lage war, entsprechende Aufwendungen für das Kind zu leisten und das Kind sich Leistungen des Unterhaltsberechtigen auf die eigene Grundsicherungsleistungen anrechnen lassen müsste (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228/, BStBl II 2009, 926). Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung der Beklagten (und die Ansicht des Beigeladenen, der lediglich eine einfache Berechnungsgrundlage für seine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Abzweigungsantrags erreichen will), nicht gerecht. Zunächst ist es nicht allein Sache des Kindergeldberechtigten, den für das Kind erbrachten Unterhalt „nachzuweisen“, um so eine Abzweigung abzuwenden, da das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nicht Streitgegenstand ist. Streitgegenstand ist vielmehr der Anspruch auf Abzweigung eines Teilbetrages des Kindergeldes aus dem Anspruch des Kindergeldberechtigten. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung erfüllt sind, obliegt daher vorrangig dem Beigeladenen. Die Mitteilungspflichten der Kindergeldberechtigten beziehen sich (nur) auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen. Die Abzweigung betrifft jedoch nicht die Existenz des Kindergeldanspruches des Kindergeldberechtigten, sondern setzt diesen Anspruch voraus. Selbst wenn man wegen der Sach- und Beweisnähe der Kindergeldberechtigten eine grundsätzliche Pflicht postulieren wollte, die Verwendung der Leistungen eines Sozialleistungsträgers für das Kind darzulegen, so müssten die Anforderungen erfüllbar und verhältnismäßig sein. Der entscheidende Senat hält es für unverhältnismäßig und deshalb unzulässig, dem Kindergeldberechtigten aufzuerlegen, seine gesamten Aufwendungen für ein Kind aufzuzeichnen. Dies würde in vielen Fällen dazu führen, dass quasi eine Art Buchhaltung aufgebaut und geführt werden müsste, was viele Eltern überfordern würde. Denn diese müssten beispw. Aufwendungen für langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. Möbel, Elektroartikel), die sich über Jahre unter Umständen nur geringfügig als Aufwand auswirken, konsequenterweise auch für folgende Streitzeiträume aufzeichnen und sie müssten für viele Gegenstände ein Anlageverzeichnis mit Abschreibungstabellen führen. Insoweit kehrt der Versuch des Beigeladenen, die eigenen Nachweispflichten auf eine einfache Berechnung zu begrenzen, die Beweislast um, ohne die Nachweisprobleme, die gesetzliche Zielstellung der Unterstützung behinderter Kinder und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die rechtspolitische Wertung, dass für den Lebensunterhalt volljähriger behinderter Kinder in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen hat, würde durch die angestrebte Verfahrensweise des Beigeladenen Regelabzweigung des Kindergeldes, konterkariert (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 08.02. 2007, B 9b SO 5/06 R, NJW 2008, 395). Eine solche Verfahrensweise ist in Fällen der vorliegenden Art auch nicht zweckmäßig und im Regelfall daher ermessenswidrig. Denn im Falle behinderter Kinder mit dem Merkzeichen "H" ist es offensichtlich, dass ein weiterer und zu schätzender Mehrbedarf anfällt, der zumindest zu schätzen ist (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/110 a.a.O.). Die "Berechnung" des Beigeladenen würde dem keine Rechnung tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn die Prozessbevollmächtigte hatte ursprünglich beantragt, für B. Kindergeld i.H.v. 184 € monatlich an die Klägerin auszuzahlen, obwohl die Beklagte diesem Ansinnen in seiner Einspruchsentscheidung bereits zum Teil entsprochen hatte. Die Revision wird zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO. Sie erfolgt, um dem Sozialleistungsträger die Gelegenheit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt, dem die Rechtsprechung bisher nach eigenem Bekunden nicht ausreichend Rechnung getragen hat, obergerichtlich überprüfen zu lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Umstritten ist die Abzweigung von Kindergeld an das Landratsamt für das Kind B. der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juni 2010 (Bl. 122, 124 d. KG-Akte) in der Fassung der Einspruchsentscheidung 26. Oktober 2011 (Bl. 184, 188 d. KG-Akte). Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am 3. August 1977 geborenen Kindes B. B. ist zu 100 v.H. behindert. Ihr Schwerbehindertenausweis enthält die Merkzeichen „B“, „G“, „H“ (Bl. 149 d. KG-Akte). Sie lebt im Haushalt der Eltern. Tagsüber besucht sie die Werkstatt für behinderte Menschen, im Übrigen betreute sie die Klägerin. B. bezieht monatliche Leistungen der Grundsicherung i. H. v. 71,29 € (Bl. 116 d. KG-Akte), Erwerbsminderungsrente und Werkstatteinkommen. Der Sozialleistungsträger beantragte mit Schreiben vom 19. März 2010 die Abzweigung des Kindergeldes für B. unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH III R 6/07 (Bl. 96 d. KG-Akte) an sich. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes ab April 2010 ein und ermittelte bei der Klägerin, welche Unterhaltsaufwendungen sie für B. leiste. Die Klägerin gab an, dass die Tochter mietfrei im Familienhaushalt lebe (Bl. 103 d. KG-Akte) und sie Aufwendungen für den monatlichen Friseur, Fußpflege, verschiedene Kurse wie Backkurs, Tonkurs im Rahmen der Erwachsenenbildung, Schwimmwettkämpfe, zweimal jährlich Bildungsreise, einschließlich Fahrtkosten sowie Urlaubsaufwendungen und Fahrtkosten zu behandelnden Ärzten (Bl. 109 d. KG-Akte) trage. Sie legte Belege bei (Bl. 110ff. d. KG-Akte). Sie hat ergänzend angegeben, dass monatliche Fahrtkosten von 24,00 € für ihre Tochter anfielen und der wöchentliche Bedarf an Lebensmitteln und Getränken 32,00 betrage (Bl. 113 d. KG-Akte). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Juni 2010 (Bl. 122, 124 d. KG-Akte) zweigte die Beklagte ab April 2010 Kindergeld i. H. v. 130,22 € an den Sozialleistungsträger ab. Daraufhin legte die Klägerin Einspruch ein (Bl. 129 d. KG-Akte). Mit Bescheid vom 18. November 2010 (Bl. 139 d. KG-Akte) zog die Beklagte den Sozialleistungsträger zum Einspruchsverfahren der Klägerin hinzu und bat die Klägerin um weitere Bezifferung der Unterhaltsaufwendungen für B. Auf dem von der Beklagten bereitgestelltem Vordruck gab die Klägerin an (Bl. 144f. d. KG- Akte), dass B. Einnahmen aus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, aus der Grundsicherung und Werkstatteinkommen habe. Sie bezifferte die Aufwendungen für B. wie folgt: - Taschengeld monatlich 30,00 €, - Fahrtkosten monatlich 24,00 €, - Kosten für Sehhilfen jährlich 248 €, - Betreuungs- und Versorgungsleistungen und Freizeitunternehmungen jährlich 800 €, - Versicherungen monatlich 11,90 €. Zudem gab sie an, Aufwendungen aus dem Einkommen ihrer Tochter zu erbringen (Bl. 146 d. KG-Akte). Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2011 (Bl. 184, 188 d. KG-Akte) änderte die Beklagte ihre Entscheidung dahingehend, dass sie Kindergeld nur noch in Höhe der geleisteten Grundsicherung an das Landratsamt abzweigte und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Sie wies die Differenz i.H.v. 2.293,10 € (Grundsicherung in Höhe von insgesamt 1.571,90 € im Verhältnis zum Kindergeldanspruch von April 2010 bis Dezember 2011 in Höhe von 3.864 €) an die Klägerin zur Zahlung an. Mit der nunmehr erhobenen Klage wendet sich die Kindergeldberechtigte weiterhin gegen die Abzweigung an das Landratsamt. Sie trägt vor, ihre Tochter beziehe Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 73,53 € (laut KG-Akte 71,29 €, Bl. 116) monatlich und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 213,94 €. Bis April 2010 habe die Familienkasse ihr für ihre Tochter Kindergeld in voller Höhe gewährt. Sie ist der Ansicht, dass die Abzweigung des Kindergeldes an das Landratsamt ab April 2010 rechtswidrig sei. Sie beruft sich auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster und bemängelt die Nichtberücksichtigung der Betreuungsleistungen von monatlich 240,00 € (Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1327). Zudem gibt sie an, dass jährlich Wohn- und Heizkosten i. H. v. 1.381,04 € auf die Tochter entfielen. Für Versicherungen wende sie eine Betrag von 232,26 € auf. Die von der Klägerin getragenen Kosten für Körperpflege, Zuzahlungen und Medikamente beliefen sich auf 131,75 €. Für Dienstleistungen (Friseur, Fußpflege) und Freizeitveranstaltungen wende sie jährlich 1.035,03 € auf. Die Aufwendungen für Bekleidung wies sie mit 52,95 € nach. Die Aufwendungen für Nahrungsmittel beliefen sich auf 169,19 €. Darüber hinaus seien Fahrtkosten von 113,10 € jährlich entstanden. Im Weiteren wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Rechtsstreit 1 K 1012/11, auf den inhaltlich verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, den Abzweigungsbescheid vom 29. Juli 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an die Kindergeldberechtigte ermessensgerecht ist, wenn den Kindergeldberechtigten (den Eltern) Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes entstünden, wobei auch geringe Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen seien (BFH vom 9. Februar 2009, III R 37/07, Bundessteuerblatt -BStBl- 2009, 928). Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählten sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind entstünden, da es der Kindergeldberechtigten gemäß § 1612 BGB überlassen sei, in welcher Form sie Unterhalt gewährten. Die Beklagte beurteilt die Unterhaltszahlungen der Klägerin an B. wie folgt: Nach eigenen Angaben der Klägerin im Vorverfahren habe sie sämtliche Ausgaben aus dem Einkommen des Kindes erbracht. Diese Aussage sei ihrer Ansicht nach dahin auszulegen, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern flössen, aus der der Lebensbedarf des Kindes (und der Eltern) gedeckt würde. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin könnten keine Betreuungsaufwendungen für B. i.H.v. 8 € berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien fiktive Kosten bei der Unterhaltsberechnung auszuscheiden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BStBl. II 2009, 928). Da B. im Haushalt der Klägerin lebe, sei jedoch ohne weiteres nachvollziehbar, dass anteilige Kosten auf deren Wohnbedarf entfielen. Diese Aufwendungen weise die Klägerin im Jahr mit 5.524,24 € durch Vorlage von Abrechnung für Schornsteinfeger, Heizöl, Wartungsarbeiten, für die Versorgung mit Strom, Wasser, für die Abfallentsorgung und für die Grundsteuer nach. Die Umrechnung der Jahresrechnungsbeträge auf 12 Monate und die Berechnung für 4 Kopfteile ergäben monatlich anteilige Aufwendungen für den Wohnbedarf B.s in Höhe von 115,09 €. Des Weiteren habe die Klägerin die Aufwendungen für Wohngebäude und Rechtsschutzversicherung mit jährlich 742,00 € mit anteilig 15,46 € nachgewiesen. Die Kosten für die Kfz- Versicherungen könnten nicht neben den Fahrtaufwendungen als Aufwand geltend gemacht werden. Die Zuzahlungen für Medikamente und Kosten für Körperpflege würden durch Belege i. H. v. insgesamt 131,75 € nachgewiesen. Allerdings sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Körper- und Gesundheitspflege weitere Aufwendungen anfallen würden. Die Klägerin habe belegt, Aufwendungen für Dienstleistungen und Freizeit mit jährlich 1.035,03 €, mithin monatlich 86,25 €, erbracht zu haben. Darin enthalten seien nachweislich Aufwendungen für Erwachsenenbildung. Für den Jahresurlaub habe sie jährliche Ausgaben von 1.200 € nachgewiesen, mithin anteilig monatlich 25 € zgl. Kärnten Card anteilig 3,50 € (einmalig 42,00 €). Sie habe einen Beleg über ein DVD-Abspielgerät i. H. v. 349 € vorgelegt, wonach auf die Tochter 174,50 € entfielen. Da auch dieser Aufwand einen nicht zu prognostizierenden Zeitraum befriedige, gehe sie, die Beklagte, von monatlich 7,27 € aus. Des Weiteren habe sie Nachweise über ein Abo von 17,55 € je Quartal für eine Zeitschrift beigefügt. Die Aufwendungen für Bekleidung habe sie i. H. v. 52,95 € belegt. Die Aufwendungen für Nahrungsmittel weise die Klägerin i. H. v. 169,19 € nach. Fahrtaufwendungen gebe sie mit 113,10 € jährlich an mit einer Aufstellung glaubhaft gemacht. Dem stünden monatliche Einnahmen des Kindes in Höhe der Grundsicherung von rund 73 €, Erwerbsunfähigkeitsrente von 213 € und Werkstatteinkommen von rund 188 € gegenüber. Nach der Rechtsprechung des BFH erbringe die Klägerin, soweit sie die Aufwendungen aus den Einkünften und Bezügen B.s leiste, keinen eigenen Unterhalt. Soweit die Klägerin die Aufwendungen aus ihrem eigenen Vermögen entnehme, leiste sie damit Unterhalt an B. Allerdings sei offenkundig, dass die Berechnung der Aufwendungen der Klägerin nach den vorgelegten Belegen lückenhaft bleibe. Im vorliegenden Fall gehe sie daher in der Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Klägerin Unterhaltsaufwendungen für ihr behindertes Kind B. erbringe, die den Kindergeldbetrag überstiegen. Der 3. Senat des Thüringer Finanzgericht habe zudem in verschiedenen Urteilen vom 23.11.2011 (3 K 309/10, 3 K 465/10, 3 K 481/10, EFG 2012, 423) entschieden, dass es regelmäßig keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei teilstationärer Unterbringung behinderter Kinder geben dürfe. Der Beigeladene hat bisher im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, dass es Aufgabe des Bundesfinanzhofs sei, seine Rechtsprechung, die Anlass für die bundesweite Abzweigung von Kindergeld gewesen sei, zu bestätigen, zu präzisieren oder aufzugeben. Diesbezüglich verweist er auf sein Schreiben vom 20. März 2012 im Verfahren 2 K 994/11 (Blatt 92 der Gerichtsakte), auf das inhaltlich Bezug genommen wird.