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Urteil

3 K 786/13

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2014:0312.3K786.13.0A
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Leitsätze
1. Stellt der Firmensitz des Arbeitgebers ab dem ersten Arbeitstag des Steuerpflichtigen den Beschäftigungsort und damit seine regelmäßige Arbeitsstätte dar und lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen, dass die Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsstätten zu erbringen ist, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig. Eine andere Beurteilung folgt weder aus der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre noch aus der Probezeit von sechs Monaten(Rn.24) (Rn.33) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 54/14).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt der Firmensitz des Arbeitgebers ab dem ersten Arbeitstag des Steuerpflichtigen den Beschäftigungsort und damit seine regelmäßige Arbeitsstätte dar und lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen, dass die Arbeitsleistung an wechselnden Arbeitsstätten zu erbringen ist, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig. Eine andere Beurteilung folgt weder aus der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre noch aus der Probezeit von sechs Monaten(Rn.24) (Rn.33) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 54/14). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort zu Recht nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt und zutreffend nicht nach Reisekostengrundsätzen behandelt. Die beantragten Fahrten sind nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale mit 0,30 € für jeden vollen Km der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine weiteren Reisekosten, z.B. Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR) berücksichtigt werden. 1. Als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sämtliche Aufwendungen abziehbar, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234). Allerdings sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936), nicht aber eine Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers, wie eine Baustelle (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472; vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517). Ohne Bedeutung ist weiter, ob der Arbeitnehmer eine nur vorübergehende und nicht dauerhafte Tätigkeitsstätte, auch wenn dort nach § 12 Satz 2 AO eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers belegen sein sollte, fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) -u.U. für die gesamte Dauer seines (befristeten) Beschäftigungsverhältnisses- aufsucht. Denn eine vorrübergehende auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2014 VI R 74/13, DB 2014, 1468; vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220). Die Begrenzung des objektiven Nettoprinzips ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit („ex ante“) in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, a.a.O.). Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechend Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip. b) Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475). Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822). 2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall stellen die Fahrtkosten keine Reisekosten dar, so dass auch Verpflegungsmehraufwendungen nicht abzugsfähig sind. a) Denn der Firmensitz seines Arbeitgebers in X stellte ab dem ersten Arbeitstag des Klägers seinen Beschäftigungsort und damit seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Aus der arbeitsvertraglichen Festlegung geht hervor, dass der Kläger dauerhaft (für die Zeit des befristeten Arbeitsvertrages) im Firmensitz (Büro) des Arbeitgebers eingesetzt und damit für diese Zeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Der Kläger musste mithin nicht damit rechnen, an anderen Orten eingesetzt bzw. an andere Orte versetzt zu werden. Vielmehr konnte er sich auf die täglichen Fahrten nach X einstellen. Dies ergibt sich aus seiner individuellen Berufssituation. Es geht aus dem Arbeitsvertrag auch nicht hervor, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hatte. Entgegen seinen Ausführungen mussten sich die Kläger auch nicht auf entsprechend wechselnde Wohnsitze einstellen. Die Tätigkeit des Klägers war aufgrund des Arbeitsvertrages nicht nur vorübergehend, sondern für die Zeit der Befristung von 2 Jahren auf Dauer angelegt. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34) auch entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eines Arbeitnehmers ist, wenn dieser den Betriebssitz zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Die geschuldete Arbeitsleistung hatte der Kläger schwerpunktmäßig in X zu erbringen, so dass dort die dauerhaft angelegte Tätigkeit erfolgte. Es handelte sich vorliegend auch nicht um ein reines Probearbeitsverhältnis, sondern um eine im Arbeitsvertrag vorgeschaltete Probezeit, die allgemein üblich ist. b) Auch vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit, handelt es sich zur Überzeugung des Senats von Beginn an um eine (innerhalb des zeitlichen Rahmens von zwei Jahren) dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Bei der Vereinbarung einer Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB wie im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Modifizierung der gesetzlichen Kündigungsfristen dahingehend, dass innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen reduziert wird. Die Vereinbarung einer Probezeit entspricht dem in der Arbeitswelt Üblichen und gibt für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten. Zudem hat es der Arbeitnehmer regelmäßig selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Vertragspflichten die Tätigkeit über die Probezeit hinaus fortzusetzen. Die verkürzte Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit weicht auch lediglich geringfügig von den für jedes Arbeitsverhältnis in der Anfangszeit geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen ab. Gem. § 622 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber innerhalb der ersten beiden Jahre des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen, also ggf. ebenfalls mit einer Frist von unter 5 Wochen. c) Aus den durch die Klägerseite angeführten Entscheidungen ergibt sich ebenfalls keine andere Wertung. Die dort getroffenen richterlichen Wertungen sind aus Sicht des erkennenden Senats auf den hiesigen Streitfall nicht übertragbar. Denn den durch die Klägerseite angeführten Entscheidungen lagen andere, dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. In dem dem BFH-Urteil vom 08. August 2013 (VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308) zugrundeliegenden Sachverhalt war zu beurteilen, ob eine auf längstens zwei Jahre befristete Versetzungsverfügung dazu führte, dass der dortige Kläger eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit außerhalb seiner weiteren bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte ausübt. In dem dem BFH-Urteil vom 08. August 2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht. Anders als in den dortigen Streitfällen war der hiesige Kläger stets nur an der (einen) Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig und wurde weder vorübergehend versetzt noch musste er mit einem vorübergehenden Einsatz außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers rechnen, der er als Arbeitnehmer zugeordnet war. Allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im hiesigen Streitfall auf zwei Jahre befristet war und im dortigen Streitfall eine auf zwei Jahre befristete Versetzung des Arbeitnehmers vorlag, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte als vergleichbar anzusehen. Denn streiterheblich war in dem vom BFH zu entscheidenden Fall aus Sicht des hiesigen Senats letztlich nicht eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre, sondern die Versetzung des dortigen Arbeitnehmers an eine Einrichtung des Arbeitgebers, der er bisher nicht dauerhaft zugeordnet war. An einer solchen Gestaltung fehlt es im Streitfall. Auch ging es in der fraglichen BFH-Entscheidung letztlich nur um die Klärung des Begriffs der vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Insoweit nahm der BFH allenfalls inzident zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Stellung. Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers. Auch in dem dem BFH-Urteil vom 24.09.2013 (VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220) zugrundeliegenden Sachverhalt war der dortige Kläger jeweils für ein Jahr befristet bei einem anderen Betriebsteil seines Arbeitgebers in B tätig, während seine Einstellung für die Zweigstelle in A erfolgt war. Deshalb musste der BFH auch dort nur im Rahmen des Begriffs der „Auswärtstätigkeit“ werten, ob der dortige Kläger lediglich -unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte- "vorübergehend" in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wurde oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hatte. Abgesehen von dem Umstand, dass im hiesigen Streitfall das Arbeitsverhältnis des Klägers von vornherein auf zwei Jahre befristet war, war anders als in dem durch den BFH entschiedenen Fall einziger Tätigkeitsort des Klägers der Firmensitz seines Arbeitgebers in X. Insbesondere geht aus der arbeitsvertraglichen Festlegung hervor, dass der Kläger dauerhaft (für die Zeit des befristeten Arbeitsvertrages) im Firmensitz (Büro) des Arbeitgebers eingesetzt wird und dass er mithin nicht damit rechnen musste, während der Zeit seines befristeten Arbeitsverhältnisses vorübergehend oder dauerhaft an anderen Orten eingesetzt bzw. an andere Orte versetzt zu werden. Soweit der BFH in den von Klägerseite genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend. Vielmehr kam in den betreffenden vom BFH entschiedenen Fällen hinzu, dass der Arbeitnehmer anders als im hiesigen Streitfall vorübergehend an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt war, was vorliegend nicht der Fall ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825) entschieden, dass der Veranstaltungsort, an dem ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt, im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG führt, und deshalb die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hiesigen Streitfall. Denn auch dort gab es eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitgebers und der betreffende Arbeitnehmer war vorübergehend aus beruflichen Gründen außerhalb dieser Tätigkeitsstätte, der er regelmäßig zugeordnet war, beschäftigt. Im hiesigen Streitfall war der Kläger - wie von vorneherein vereinbart - ausschließlich am Betriebssitz seines Arbeitgebers in X, dem er als Arbeitnehmer zugeordnet war, tätig. d) Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. August 2013 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei. Man könnte daraus schließen wollen, dass erst dann eine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegt, wenn im Rahmen einer ex-ante Prognose von einer Verwendung von mindestens vier Jahren auszugehen ist, während anderenfalls der Arbeitnehmer auswärts tätig ist (vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm.3). Der Senat ist jedoch nicht der Ansicht, dass allein wegen der hier vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre der in diesem Zeitraum allein angefahrene Betriebssitz des Arbeitgebers lediglich eine vorübergehende und keine regelmäßige Arbeitsstätte war. Denn diese Wertung würde im Streitfall dazu führen, dass der hiesige Kläger - anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen - gar keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt hätte. In den vom BFH zu entscheidenden Sachverhalten war der betreffende Arbeitnehmer zunächst einer regelmäßigen Arbeitsstätte seines Arbeitgebers zugeordnet und sollte vorübergehend an einem anderen Ort tätig sein. Der hiesige Streitfall liegt aber gerade anders. Würde man allein wegen der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnis zu der Wertung kommen, dass der Kläger im Betriebssitz seines Arbeitgebers in X nur vorübergehend und nicht auf Dauer tätig sei und deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege, würde man die vertraglichen Vereinbarungen der am Arbeitsverhältnis Beteiligten unterlaufen. Denn ausweislich dieser Regelungen war der Kläger (innerhalb des vereinbarten Zweijahreszeitraums) längerfristig dem Betriebssitz seines Arbeitgebers zugeordnet. e) Auch das objektive Nettoprinzip verlangt eine solche rechtliche Wertung nicht. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass vorübergehend außerhalb einer bestehenden regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, der er als Arbeitnehmer zugeordnet ist, konnte sich der Kläger bereits zu Beginn seiner (auf zwei Jahre befristeten) Tätigkeit („ex ante“) in unterschiedlicher Weise auf die innerhalb des Zwei-Jahreszeitraums immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften bzw. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Umstand, dass bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre ein Wohnungswechsel an den Tätigkeitsort regelmäßig nicht zumutbar ist bzw. erwartet werden kann, ändert nichts an der Wertung des Gerichts. Der Frage, ob der Kläger während des auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses gerade nur durch einen Wohnsitzwechsel an den Tätigkeitsort auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann bzw. hinwirkt, kommt nach Auffassung des Senats keine allein entscheidende Bedeutung zu. Denn eine Überprüfung, ob und auf welchem Wege ein Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich seine Wegekosten mindern kann und/oder tatsächlich mindert, findet - da es sich um eine typisierende Betrachtungsweise handelt - nicht statt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob der Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellte. Die Kläger sind Eheleute, die für das Kalenderjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger trat zum 17.01.2011 ein neues Dienstverhältnis an. Laut Arbeitsvertrag vom 11.01.2011 (vgl. Bl. 15 ff. der Finanzamtsakte) war dieser befristet bis zum 16.01.2013 und die ersten 6 Monate galten als Probezeit. Für diese Tätigkeit machte der Kläger zunächst in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 208 Arbeitstage bei einer einfachen Entfernung von 83 km als Werbungskosten geltend, die der Beklagte im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2011 vom 25.04.2012 antragsgemäß berücksichtigte. Im Rahmen ihres hiergegen gerichteten Einspruchs begehrten die Kläger unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. März 2012 5 K 2160/11 die Berücksichtigung der Fahrtkosten innerhalb der Probezeit als Reisekosten und für 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen. Als Begründung führten die Kläger aus, während der Probezeit liege keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Außerdem wandten sie sich gegen den begrenzten Abzug der Beiträge für Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben; insoweit nahm der Beklagte in der Einspruchsentscheidung einen Vorläufigkeitsvermerk auf. Nach im Übrigen erfolglosen Einspruch verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter und machen geltend: Die Fahrtkosten seien nach den Reisekostengrundsätzen abzugsfähig. Soweit streitig sei, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege, dürfe die rechtliche Betrachtung nicht wie bisher ausschließlich auf die Probezeit bezogen werden, sondern darüber hinaus auf den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger habe am 17.01.2011 ein neues Dienstverhältnis als Angestellter im kaufmännischen Bereich bei der Firma xxx angetreten. Laut Arbeitsvertrag sei das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 16.01.2013. Das Arbeitsverhältnis sei darüber hinaus auch nicht verlängert worden. Die ersten sechs Monate galten als Probezeit. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG seien Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Werbungskosten. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei nach der Rechtsprechung eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (fortdauernd und immer wieder) aufsuche (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34). Maßgebend für eine regelmäßige Arbeitsstätte seien somit neben der ortsfesten betrieblichen Einrichtung, das fortlaufende Aufsuchen dieser Betriebseinrichtung, das dortige tatsächlich berufliche Tätigwerden und die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers. Soweit alle Voraussetzungen erfüllt seien, liege eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Sei nur ein Merkmal nicht erfüllt, könne keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegen. Im vorliegenden Streitfall mangele es am Merkmal „dauerhaft“. Der Kläger sei befristet für zwei Jahre in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte betrage 83 km. Nur wenn die Arbeitsstätte auf Dauer angelegt sei, könne sich der Arbeitnehmer daher auf die immer gleichen Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, letztendlich durch einen Wohnsitzwechsel. In diesem Fall sei die Begrenzung des objektiven Nettoprinzips sachlich gerechtfertigt und die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG folgerichtig. Mangele es jedoch an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil wie vorliegend eine Dauerhaftigkeit nicht vorliege, so könne sich der Arbeitnehmer nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einstellen, infolgedessen sei es geboten, die beruflich veranlassten Mobilitätskosten vollumfänglich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzuziehen. Da es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte mangele, liege eine Auswärtstätigkeit vor. Eine Auswärtstätigkeit liege vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werde (u.a. BFH-Urteil vom 15. Mai 2013 VI R 41/12, BStBl II 2013 II, 704). Dabei werde eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378). Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers werde nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet habe. Eine Dauerhaftigkeit könne indessen nicht bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag vorliegen. Allein durch die zeitliche Begrenzung könne der Arbeitnehmer nicht final auf eine Minderung seiner Fahrtkosten hinwirken. Eine Wohnsitzverlegung sei insoweit höchst unwahrscheinlich. Mit Urteil vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 825) habe der BFH bereits Folgendes entschieden: „Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte." Den Urteilsgründen sei zu entnehmen, dass das Aufsuchen der zeitlich befristeten bzw. nicht auf Dauer angelegten Bildungseinrichtung als Auswärtstätigkeit zu sehen sei. Denn ein solcher Arbeitnehmer habe nicht die Möglichkeiten, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. auch durch entsprechenden Umzug an den Tätigkeitsort seine Wegekosten gering zu halten. Der BFH habe mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308) entschieden, dass „ein Arbeitnehmer nicht am Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), sondern auch dann auswärts beschäftigt sei, wenn er einer „längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" nachgeht. In dem entschiedenen Streitfall sei es um eine Befristung von zwei Jahren gegangen. Letztmalig habe der BFH mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, BStBl II 2014 II, 68) entschieden, dass ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begründe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung liege aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Es gelte somit der Grundsatz der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit der unbeschränkte Abzug der Aufwendungen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 25.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 die bisher anerkannten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Reisekosten für eine Auswärtstätigkeit anerkannt werden und somit weitere Fahrtkosten in Höhe von 5.180 EUR anerkannt und somit Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der Auswärtstätigkeit in Höhe von insgesamt 10.360 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 und meint, es lägen keine Reisekosten vor.