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Urteil

3 K 702/13

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2014:1022.3K702.13.0A
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Leitsätze
1. Auf vom Auswärtigen Amt für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Sekundierter bzw. Mitarbeiter der EULEX-Mission gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz ist die Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 DBA-Jugoslawien anwendbar. Für diese Einkünfte steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu (Rn.46) . 2. Die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien setzt lediglich voraus, dass der Steuerpflichtige nicht ausschließlich deshalb im Kosovo ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben. Das Vorliegen weiterer Gründe und deren Mitursächlichkeit für das Ansässigwerden im Kosovo genügt danach für die Anwendung der Vorschrift. Die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien greift hingegen nicht ein, wenn der Steuerpflichtige im Kosovo nur ansässig wurde, um die unselbständige Arbeit auszuüben (Rn.47) (Rn.51) . 3. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien stellt nur auf die Beweggründe im Zeitpunkt des Ansässigwerdens ab. Unerheblich ist, wenn zeitlich nach dem Ansässigwerden in dem Nicht-Kassenstaat Umstände eintreten, die auf einen Aufenthalt dort auch noch aus anderen Gründen als der bloßen Dienstleistung gegenüber dem Kassenstaat schließen lassen (Rn.55) . 4. Die Steuerbefreiung nach Art. 23 und 34 WÜD für Diplomaten gilt nur im Empfangsstaat (hier: Kosovo). Die Besteuerung im Entsendestaat Deutschland bleibt davon unberührt (Rn.79) (Rn.80) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf vom Auswärtigen Amt für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Sekundierter bzw. Mitarbeiter der EULEX-Mission gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz ist die Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 DBA-Jugoslawien anwendbar. Für diese Einkünfte steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu (Rn.46) . 2. Die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien setzt lediglich voraus, dass der Steuerpflichtige nicht ausschließlich deshalb im Kosovo ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben. Das Vorliegen weiterer Gründe und deren Mitursächlichkeit für das Ansässigwerden im Kosovo genügt danach für die Anwendung der Vorschrift. Die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien greift hingegen nicht ein, wenn der Steuerpflichtige im Kosovo nur ansässig wurde, um die unselbständige Arbeit auszuüben (Rn.47) (Rn.51) . 3. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien stellt nur auf die Beweggründe im Zeitpunkt des Ansässigwerdens ab. Unerheblich ist, wenn zeitlich nach dem Ansässigwerden in dem Nicht-Kassenstaat Umstände eintreten, die auf einen Aufenthalt dort auch noch aus anderen Gründen als der bloßen Dienstleistung gegenüber dem Kassenstaat schließen lassen (Rn.55) . 4. Die Steuerbefreiung nach Art. 23 und 34 WÜD für Diplomaten gilt nur im Empfangsstaat (hier: Kosovo). Die Besteuerung im Entsendestaat Deutschland bleibt davon unberührt (Rn.79) (Rn.80) . Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den vom Auswärtigen Amt geleisteten Aufwendungsersatz beim Kläger zu Recht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen. Soweit der Kläger begehrt, auch die Aufwandsentschädigung vom Auswärtigen Amt in Deutschland steuerfrei zu belassen, weil für diese Einkünfte der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 (WÜD) sowie wegen Anwendung des Artikels 16 des DBA-Jugoslawien kein Besteuerungsrecht zustehe, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Kläger im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG, erweitert beschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG oder teilweise beschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 7 EStG war. In allen Konstellationen unterliegt der Aufwendungsersatz der deutschen Besteuerung: I. Unterstellt man - wie zunächst der Beklagte - im Streitfall für das gesamte Streitjahr die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 oder 2 EStG in Deutschland, dann sind sämtliche Welteinkünfte, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. Diese sind sodann in einem zweiten Schritt in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, bei denen dies nicht der Fall ist, aufzuteilen. Bei dem Aufwendungsersatz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigem Amt und dem Kläger für die Tätigkeit im Rahmen der EULEX-Mission handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können auch bei Zahlungen von dritter Seite vorliegen. Maßgeblich ist, dass die Leistung "für eine Beschäftigung" gewährt wird, und der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26). Das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich dieser Einkünfte ist auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. März 1987 -DBA-Jugoslawien- (BGBl II 1988, 745) ausgeschlossen, das nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2012, BGBl I 2012, 108 auch für die Republik Kosovo anzuwenden ist: 1.) Nach Art. 4 DBA-Jugoslawien gilt der Kläger abkommensrechtlich als im Kosovo ansässig. Denn wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Streitjahr in beiden Staaten eine Wohnung unterhielt, lag nach Art. 4 Abs. 2 DBA-Jugoslawien die Ansässigkeit im Kosovo, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben seinen Lebensmittelpunkt (Abs. 2a) bzw. zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Abs. 2b) im Streitjahr dort hatte. Grundsätzlich können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DBA-Jugoslawien im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Tätigkeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Hiervon abweichend können jedoch nach der Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA-Jugoslawien, der der Anwendung des Art. 16 Abs. 1 und 2 DBA-Jugoslawien vorgeht, Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Person ist auch im Tätigkeitsstaat ansässig und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden, um die unselbständige Arbeit auszuüben (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien). Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu. Da der Kläger vom Auswärtigen Amt in Deutschland, d.h. von einem Vertragsstaat Vergütungen für eine unselbständige Arbeit erhalten hat, kann nach Art. 16 Abs. 3 DBA Jugoslawien die Besteuerung dieser Vergütungen nur in Deutschland erfolgen. 2.) Entgegen der Auffassung des Klägers greift auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der stattgefundenen Beweisaufnahme die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien im Streitfall nicht ein, da der Kläger bei Wertung der Gesamtumstände nach Überzeugung des Gerichts im Kosovo nur ansässig wurde, um die unselbständige Arbeit auszuüben. a.) Entgegen den Ausführungen des Klägers scheitert die Anwendbarkeit der Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 des DBA-Jugoslawien nicht bereits daran, dass im Streitfall unstreitig für die Tätigkeit des Klägers kein Dienstverhältnis zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt begründet wurde. Vielmehr hat ein solches Dienstverhältnis zwischen der Rechtsstaatlichkeitsmission „EULEX Kosovo" und dem Kläger fortbestanden. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA-Jugoslawien setzt aber seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass zwischen der Gebietskörperschaft oder dem Vertragsstaat und dem Empfänger der Vergütung ein Dienstverhältnis besteht. Die Regelung fordert nur, dass es sich um eine Vergütung handelt, die für eine unselbständige Arbeit gewährt wird, und dass der Kassenstaat Schuldner der Vergütung ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsstaaten insoweit von einem abweichenden Abkommensverständnis ausgingen, sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 35/08, a.a.O.). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.02.2010 (7 K 6439/06 B, EFG 2010, 1135) ist im Streitfall nicht einschlägig, da dort - abweichend vom hier zu entscheidenden Streitfall - keine Bezüge aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, sondern es sich um Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag direkt mit einer Europäischen Mission handelte. Die Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA-Jugoslawien gilt im Übrigen auch für die Vergütung von Angehörigen diplomatischer Missionen (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.06.2011 7 K 1654/09, EFG 2012, 65). b.) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Anwendbarkeit der Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 des DBA-Jugoslawien im Streitfall auch nicht daran, dass die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien greift. Denn der Kläger hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Ergebnisses der stattgefundenen Beweisaufnahme nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er nicht ausschließlich deshalb im Kosovo ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben. Er hat insbesondere nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass bereits im Streitjahr 2008 ein zumindest mitursächlicher Beweggrund für seine Ansässigkeit in Kosovo in der Pflege und Intensivierung seiner Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau gelegen hat. aa.) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertritt, dass die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien nach ihrem Sinn und Zweck voraussetze, dass für das Eingreifen dieser Ausnahmeregelung in erster Linie oder überwiegend andere Beweggründe für die Ansässigkeit des Klägers im Kosovo vorliegen müssten, als die Aufnahme seiner nichtselbständigen Tätigkeit, dass also eine bloße Mitursächlichkeit dieser anderen Beweggründe nicht ausreichend sei, folgt das Gericht dieser rechtlichen Wertung nicht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Ausnahmecharakter des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien eher für das Gebot einer restriktiven Auslegung der Norm sprechen mag. Aber bereits nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut setzt die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien im Streitfall lediglich voraus, dass der Kläger nicht ausschließlich deshalb im Kosovo ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben. Das Vorliegen weiterer Gründe und deren Mitursächlichkeit für das Ansässigwerden im Kosovo genügt danach für die Anwendung der erwähnten Vorschrift. Insbesondere ist die Vorschrift aufgrund der bewussten Wortwahl "nicht ausschließlich" nicht dahingehend auszulegen, dass eine bestimmte Gewichtung oder Rangfolge der einzelnen Beweggründe erforderlich wäre, um das Besteuerungsrecht dem anderen Staat (Kosovo) zuzuweisen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien auch eingreift, wenn zumindest andere nicht ganz unerhebliche Beweggründe vorliegen und für die Ansässigkeit im anderen Vertragsstatt mitursächlich waren. bb.) Aber auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien hat die Klage keinen Erfolg: Denn der Kläger hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Ergebnisses der stattgefundenen Beweisaufnahme nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 21.04.2008, für ihn neben der Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit überhaupt andere nicht ganz unerhebliche mitursächliche Beweggründe vorgelegen haben, im Kosovo ansässig zu werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger nur aus beruflichen Gründen im Kosovo ansässig geworden, weil seine Bewerbung an die EULEX-Mission erfolgreich war. Der Kläger hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt ein zumindest mitursächlicher Beweggrund für seine Ansässigkeit im Kosovo darin bestanden hat, die Beziehung zur Zeugin im Hinblick auf eine angestrebte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit weiterer Perspektive auf eine Eheschließung und damit verbundener Familiengründung zu intensivieren. Seinen diesbezüglichen Vortrag hält das Gericht unter Gesamtwürdigung aller Umstände für nicht glaubwürdig. aaa.) Für die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien kommt es allein auf die Beweggründe des Ansässiggewordenseins an. Die Beweggründe des Klägers im Zeitpunkt seines Ansässiggewordenseins stellen eine innere Tatsache dar, die aus den im Einzelfall erkennbaren äußeren Merkmalen und Verhaltensweisen erschlossen werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 205; vom 21.11.2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, 794; vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413, 414, jeweils m.w.N.; vom 15.05.2002 I R 92/00, BFHE 199, 217). Unerheblich ist, wenn zeitlich nach dem Ansässigwerden in dem Nicht-Kassenstaat Umstände eintreten, die auf einen Aufenthalt dort auch noch aus anderen Gründen als der bloßen Dienstleistung gegenüber dem Kassenstaat schließen lassen. Heiratet z.B. die Person im Nicht-Kassenstaat und sprechen die Umstände dafür, dass sie dort auch nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit für den Kassenstaat verbleiben wird, so ändert dies nichts daran, dass Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien (entspricht Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b ii OECD-MA) nur auf die Beweggründe im Zeitpunkt des Ansässigwerdens abstellt. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen der konkret auszuübenden unselbständigen Tätigkeit und dem Ansässigwerden (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar, Rz. 72 zu Art. 19 OECDMA). bbb.) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts im April 2008 nur im Kosovo ansässig geworden, weil seine Bewerbung an die EULEX-Mission erfolgreich war. Für diese Wertung spricht bereits nach der Lebenserfahrung ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ansässigwerden des Klägers und der Aufnahme seiner Tätigkeit im Kosovo. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls auch keine hinreichenden Umstände vorgetragen und nachgewiesen, aus denen sich nach Überzeugung des Gerichts schließen lässt, dass eine Intensivierung und Pflege der Beziehung zu der jetzigen Ehefrau des Klägers bereits im Zeitpunkt des Ansässigwerdens des Klägers im Kosovo ein nicht unerheblicher Beweggrund für dieses Ansässigwerden war. Vielmehr ist nach Überzeugung des Gerichts dieser private Beweggrund erst nachträglich eingetreten und daher im Streitfall entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen unerheblich. ccc.) Bei der erforderlichen Wertung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erstmals im Klageverfahren vortrug, dass ihn auch private Gründe bewogen hätten, im Kosovo ansässig zu werden. Obwohl der Beklagte den Kläger schriftlich als auch fernmündlich (vgl. Bl. 141 der FA-Akte) auf die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 DBA, der die Frage nach den Beweggründen des Ansässigseins stellt, hingewiesen hatte, war noch aus den Schriftsätzen des Klägers im Einspruchsverfahren kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass er nicht nur wegen der Tätigkeit bei der EULEX-Mission in den Kosovo gegangen sei. Insbesondere hat der Kläger zunächst nicht dargelegt, dass es ihm zumindest auch nicht unwesentlich um eine Vertiefung seiner Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau gegangen sei. So enthielt das Einspruchsschreiben des Klägers vom 25.10.2010 (vgl. Bl. 78 der FA-Akten) noch folgende Formulierung: „Hingewiesen sei auch darauf, dass Herr … seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. Insbesondere die Tatsache, dass Herr … nicht verheiratet sowie kinderlos ist und auch keinen festen Partner in Deutschland hat, vereinfachte für ihn in 2008 die Entscheidung zur Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Kosovo. Es sei erwähnt, dass Herr … sich nach wie vor im Kosovo aufhält und auch, soweit die berufliche Situation es ermöglicht, dort weiterhin verweilen möchte. Der berufliche Schwerpunkt wird auch durch bestimmte, besondere Ämter und Funktionen, die Herr … ausübt, geprägt." ddd.) Der Umstand, dass der Kläger die Zeugin im Mai 2012 geheiratet hat und nunmehr ein gemeinsames Kind mit ihr hat, begründet nach Überzeugung des Gerichts keinen derartigen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, der den Schluss rechtfertigt, dass die Beziehung zur Zeugin bereits im April 2008 - also vier Jahre vorher - ein nicht unwesentlicher Beweggrund für das Ansässigwerden des Klägers im Kosovo war. eee.) Die durch den Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigen aus den folgenden Gründen keine andere Wertung: Soweit der Kläger auf eine teilweise noch erhaltene Verzehrrechnung eines Restaurants vom 28.06.2003 verweist, auf deren Rückseite die Zeugin ihre damals aktuelle Postanschrift notiert habe, mag man mit dem Klägervortrag davon ausgehen, dass der Kläger die Zeugin bereits kennenlernte, als er in der Zeit von April 2002 bis Juni 2003 an einem ersten Langzeiteinsatz als Legal Affairs Officer der … teilgenommen hat und dass sich möglicherweise in der Folgezeit ein freundschaftlicher Kontakt entwickelt haben mag. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass dieser Kontakt zur Zeugin fünf Jahre später im April 2008 ein nicht unerheblicher Beweggrund für sein Ansässigwerden im Kosovo war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Restaurantbesuche mit Personen aus dem dienstlichen Umfeld im Rahmen von Auslandeinsätzen nicht unüblich sind. Daraus kann noch keine engere Beziehung zwischen den Personen abgeleitet werden. Auch soweit man entsprechend der Aussage der Zeugin davon ausgeht, dass sie sich anlässlich eines Besuchs bei ihrer Schwester in der Zeit vom 14.12.2003 bis zum 21.01.2004 mit dem Kläger für 2-3 Tage getroffen habe, kann hieraus nach Überzeugung des Gerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kontakt des Klägers zur Zeugin über die Jahre eine derartige Tiefe bzw. Intensität erreicht hat, dass diese Bekanntschaft bereits im April 2008 ein nicht unwesentlicher Beweggrund für sein Ansässigwerden im Kosovo gewesen ist. Gleiches gilt, soweit die Zeugin auf eine Restaurantrechnung vom 19.10.2004 anlässlich des vom Kläger behaupteten gemeinsamen Abendessens einen Geburtstagsglückwunsch notiert haben mag bzw. soweit sich der Kläger mit der Zeugin im Jahr 2006 anlässlich eines zehntägigen Aufenthalts als … in … „einige Tage“ in … getroffen und gemeinsam mit ihr in einem Hotelzimmer übernachtet haben mag. Auch soweit man - auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin - davon ausgeht, dass sie sich im Mai 2007 für insgesamt mehr als drei Wochen anlässlich eines Besuchs bei ihrer Schwester in Deutschland aufgehalten hat und bei dieser Gelegenheit den Kläger besucht hat (unabhängig davon, dass das Aufnahmedatum der zum Beweis vorgelegten Fotos nicht erkennbar ist) und sie sich mit einem Bekannten des Klägers getroffen hat, ändern auch diese Zusammenkünfte mit dem Kläger nichts an der Wertung durch das Gericht. Die als wahr unterstellten vereinzelten vier sporadischen Treffen im Zeitraum von fünf Jahren überzeugen das Gericht nicht davon, dass sich der Kontakt zwischen dem Kläger und der Zeugin über die Jahre hinweg zu einer derart festen Freundschaft entwickelt hat, dass diese bereits im April 2008 eine nicht unwesentliche Motivation für das Ansässigwerden des Klägers im Kosovo war. Für diese Wertung spricht, dass entsprechende persönliche Kontakte zwischen dem Kläger und der Zeugin durchschnittlich nur einmal jährlich in den Jahren 2003, 2004, 2006 und 2007 und im Jahr 2005 gar nicht stattgefunden haben und diese Treffen jeweils nur von kurzer Dauer waren. Angesichts der Zeitspanne zwischen April 2008 und der Heirat im Mai 2012 ist vielmehr naheliegend, dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin erst nachträglich verfestigte. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass die nur bis dahin lediglich sporadisch gepflegte Freundschaft ein Beweggrund für das Ansässigwerden des Klägers im Kosovo war. Für diese Wertung spricht schließlich auch die Aussage der Zeugin, wonach sie sich in der Zeit nach April 2008 öfter getroffen hätten und es erst „dann richtig los mit uns“ ging. fff.) Auch die übrige Aussage der Zeugin ändert nichts an der Wertung durch das Gericht. Soweit aus der Zeugenaussage eine eindeutige Tendenz ersichtlich ist, den klägerischen Vortrag zu stützen, hält das Gericht die Aussage aus folgenden Gründen für nicht glaubhaft: Soweit die Zeugin am Ende ihrer Aussage erklärt hat, dass sie mit dem Kläger darüber gesprochen habe, dass er sich bewerben werde, um in den Kosovo zu kommen und dass sie am 01.04.2008, also drei Wochen vor dem Ansässigwerden des Klägers im Kosovo, von seinem Kommen erfahren habe, will sie offensichtlich durch Herstellung eines engen zeitlich-sachlichen Zusammenhangs den Eindruck vermitteln, dass die Pflege und Intensivierung der Beziehung des Klägers zu ihr bereits im April 2008 ein nicht unwesentlicher Beweggrund für das Ansässigwerden des Klägers im Kosovo gewesen sein müsse. Dieser Wertung folgt das Gericht nicht: Zum einen ist nicht nachvollziehbar, vor welchem Hintergrund sich die Zeugin nach der mittlerweile lange vergangenen Zeit noch so genau an das konkrete Datum, den 01.04.2008, erinnern können will. So konnte sich die Zeugin z. B. erst nicht daran erinnern, dass ein Treffen mit dem Kläger in … in … entsprechend dem Vortrag des Klägers im Jahr 2006 stattgefunden habe, während die Zeugin zunächst den Mai 2004 nannte. Hinzu kommt, dass die Zeugin nach ihrem Vortrag im April vom Kommen des Klägers per Telefon oder Mail erfahren haben muss. Die Zeugin und auch der Kläger haben aber, außer ihrer pauschalen Behauptung, dass sie über die Jahre Telefon bzw. Mailkontakt gehabt hätten, keine näheren Angaben dazu gemacht, wann und wie oft dieser stattgefunden haben soll und konnten hierzu auch keine objektiven Nachweise vorlegen (z.B. Mail-Dateien etc.). Soweit entsprechend dem Vortrag des Klägers etwa vorhandene Mail- oder Fotodateien tatsächlich bei einem Festplattenschaden beim Kläger selbst im Jahr 2009 vernichtet wurden, hat der Kläger aber nicht dargelegt, dass und ggf. warum zumindest der Zeugin als Absenderin bzw. Empfängerin etwaiger Mails bzw. als Urheberin bzw. ebenfalls Besitzerin etwaiger Erinnerungsfotos kein Zugriff auf entsprechende Dateien möglich gewesen sei. Die Angabe des Datums durch die Zeugin stellt also letztlich eine pauschale, durch keinerlei objektive Umstände gestützte unbewiesene Behauptung dar, die der Bestätigung des klägerischen Vortrags dienen sollte. Soweit der Kläger die Zeugin vor seinem Ansässigwerden im Kosovo im April 2008 über sein Kommen informiert hat, geht das Gericht davon aus, dass es, zu welchem Zeitpunkt auch immer, zwar eine entsprechende Kontaktaufnahme gegeben haben mag. Dieser misst aber das Gericht lediglich die Bedeutung bei, dass der Kläger in „neutraler“ Weise, ähnlich wie anlässlich der früheren vereinzelten jährlichen Treffen zwischen dem Kläger und der Zeugin in den Jahren 2003, 2004, 2006 und 2007, ein weiteres solches Treffen in der Zeit nach April 2008 im Auge gehabt haben kann, bevor sich in den folgenden vier Jahren bis zur Heirat im Mai 2012 die Beziehung intensiviert hat. Insofern erklärt sich auch, dass die Zeugin mit dem Kläger jeweils darüber gesprochen haben mag, dass er sich im Jahr 2006 erfolglos und für das Jahr 2008 erfolgreich für einen Einsatz im Kosovo beworben hatte. Denn gerade für den Kläger als damaligen Single entsprach es der Lebenserfahrung, dass er seine seit einigen Jahren bestehende Freundschaft mit der Zeugin durch entsprechende, bis dahin allerdings nur vereinzelte, jeweils kurze Treffen und Telefon- und Mailkontakte in nicht näher nachgewiesenem zeitlichen Umfang weiterhin - zunächst einmal - in der bisherigen Form und dem bisherigen Umfang gepflegt hat und weiter pflegen wollte. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Kläger die Zeugin telefonisch oder per Mail bereits vorher von seinem Antritt der EULEX-Mission im April 2008 informiert haben mag, nicht geschlossen werden, dass die Pflege und Intensivierung der Beziehung des Klägers zu der Zeugin bereits im April 2008 ein mehr als unwesentlicher Beweggrund für sein Ansässigwerden im Kosovo war. Gleiches gilt, soweit die Zeugin ausführte, dass der Kläger im Oktober 2004 zu seinem Geburtstag nach … gekommen sei und sich mit ihr getroffen habe. Dadurch will die Zeugin offensichtlich den Eindruck vermitteln, dass der Kläger bereits damals eine derart enge persönliche Beziehung zu ihr gehabt habe, dass er seinen Geburtstag gerade mit ihr habe feiern wollen. Tatsächlich ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, dass er sich in der fraglichen Zeit zunächst aus rein dienstlichen Gründen für die Dauer von einer Woche im Kosovo aufgehalten hatte und sich bei dieser Gelegenheit am Folgetag seiner Einreise mit der Zeugin zum Essen verabredet habe, weil er seinen Geburtstag wegen seiner Einreise in keiner Weise habe feiern können. Der Umstand, dass es sich bei dem Einreisetag um den Geburtstag des Klägers gehandelt hat und das Treffen mit der Zeugin am Folgetag stattfand, war also reiner - möglicherweise nicht völlig unwillkommener - Zufall. Letztlich zeigt der Vorgang nur, dass der Kläger im Durchschnitt einmal jährlich durch dienstliche Anlässe begründete Aufenthalte im Kosovo zu kürzeren Treffen bzw. Essensverabredungen mit der Zeugin genutzt haben mag. Eine bewusste Anreise des Klägers, um mit der Zeugin seinen Geburtstag zu feiern, wie es die Aussage der Zeugin möglicherweise nahelegen möchte, fand aber gerade nicht statt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage spricht aus Sicht des Gerichts auch der Umstand, dass die Zeugin von sich aus lediglich in pauschaler und rudimentärer Weise den bereits durch den Kläger schriftlich erfolgten Vortrag zu den vereinzelten jährlichen Treffen in den Jahren 2003, 2004, 2006 und 2007 mit ähnlichen Worten bestätigt hat. Zusätzliche Informationen, die die „Qualität“ bzw. Intensität der Freundschaft mit dem Kläger betrafen, z.B. etwa, dass sie anlässlich eines Treffens mit dem Kläger im Jahr 2006 in einem gemeinsamen Hotelzimmer übernachtet habe, kamen dagegen erst auf konkrete Nachfrage des Gerichts. Soweit die Zeugin erklärte, dass sie bereits im Jahr 2006 nach Deutschland habe kommen wollen, um mit dem Kläger zusammen zu sein und dass sie im Jahr 2007 den ganzen ihr zustehenden Urlaub dafür verwendet habe, um den Kläger zu treffen, steht ihre Aussage in Widerspruch zu den übrigen von ihr und vom Kläger vorgetragenen Umstände. So hat sich die Zeugin auch im Jahr 2007, wie bereits bei ihrem Besuch zum Jahreswechsel 2003/2004, mehr als drei Wochen bei ihrer Schwester aufgehalten und sich nur bei dieser Gelegenheit im Jahr 2007 - ähnlich wie im Jahr 2003 - zweimal mit dem Kläger und dessen Bekannten getroffen. Dieser Umstand spricht aus Sicht des Gerichts aber dafür, dass es der Zeugin bei ihren beiden Aufenthalten in Deutschland in den Jahren 2003/2004 und 2007 und damit auch bei einem - nach ihrer Zeugenaussage - etwaigen geplanten Aufenthalt im Jahr 2005 oder 2006 im Wesentlichen darum ging, ihre Schwester und deren Familie zu besuchen. Ähnlich wie der Kläger in den Jahren 2004 und 2006 dienstlich veranlasste Aufenthalte dazu genutzt haben mag, sich jeweils für kurze Zeit mit der Zeugin zu treffen, so nutzte die Zeugin ihren mehr als dreiwöchigen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2007 auch nur für kurze Treffen mit dem Kläger. Wäre die Zeugin - entsprechend ihrer Aussage - jeweils nur nach Deutschland gekommen, um den Kläger zu treffen, wäre örtlich und zeitlich der Aufenthalt bei ihrer Schwester und deren Familie in den Hintergrund getreten oder der Kläger hätte zumindest Urlaub genommen bzw. seine sonstige freie Zeit, z.B. an den Wochenenden genutzt, um sich z.B. zusammen mit der Zeugin bei der Schwester der Zeugin aufzuhalten. So verhielt es aber nicht. Auch soweit es nach der Aussage der Zeugin angesichts der gesellschaftlichen und familiären Umstände im Kosovo zunächst schwierig gewesen sei, die Freundschaft offiziell zu machen und sie die Beziehung vor ihrer Familie geheim gehalten habe, spricht der Umstand, dass sie sich anlässlich ihres mehr als dreiwöchigen Aufenthalts in Deutschland im Mai 2007 nicht öfter mit dem Kläger getroffen hat, gegen den klägerischen Vortrag und die Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Aussage. Da die Schwester der Zeugin damals schon seit 14 Jahren mit ihrer Familie in Deutschland lebte und diese von ihren Treffen mit dem Kläger gewusst hat, wäre für den Fall einer behaupteten festen bzw. vertieften Beziehung der Zeugin zum Kläger zu erwarten gewesen, dass der Kläger und die Zeugin die volle oder zumindest überwiegende Zeit, etwa auch am Wohnort der Schwester der Zeugin, miteinander verbracht hätten. Da die Schwester der Zeugin seit Jahren in Deutschland gesellschaftlich integriert ist, wäre die durch die Zeugin und den Kläger vorgetragene Motivation, die Beziehung vor ihrer Familie im Kosovo geheim halten zu müssen, kein nachvollziehbares Argument, das häufigeren Treffen entgegengestanden hätte. ggg.) Das Gericht musste auch keine weiteren Zeugen vernehmen. Denn auch wenn man den klägerischen Vortrag, der entsprechend den durch den steuerlichen Vertreter des Klägers gestellten Beweisanträgen durch die Zeugenaussagen bestätigt werden soll, als wahr unterstellt, ergibt sich aus folgenden Gründen keine andere Wertung durch das Gericht: Soweit ein Herr …, ein Studienfreund der Ehefrau des Klägers und auch mit dem Kläger seit Jahren gut bekannt, dazu benannt wurde, dass er den Kläger und seine Ehefrau bereits seit 2003 kenne und über das Bestehen einer privaten Beziehung zwischen beiden fortlaufend Kenntnis habe, wird dieser Vortrag - auch bereits unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände - als wahr unterstellt. Auch soweit Herr …, ein Freund des Klägers, als Zeuge dazu benannt wurde, dass er im Jahr 2007 den Kläger und seine spätere Ehefrau auf einem Ausflug begleitet hat, unterstellt das Gericht diesen Vortrag als wahr. Denn auch wenn sich der Kläger und die Zeugin seit dem Jahr 2003 kennen und seitdem in einer privaten Beziehung standen, sagt dies nichts darüber aus, ob diese über fünf Jahre hinweg und angesichts nur vereinzelter jährlicher persönlicher Treffen so intensiv war, dass die Pflege und Weiterentwicklung dieser Beziehung bereits im April 2008 nicht unwesentlicher Beweggrund für das Ansässigwerden des Klägers im Kosovo war. Soweit Herr …, ein langjähriger Freund des Klägers, dazu benannt wurde, dass ihn der Kläger im Jahr 2007 anlässlich eines Besuch der Zeugin mit ihr bekannt gemacht habe, unterstellt das Gericht auch diesen Vortrag als wahr. Aber auch dieser Umstand beweist unter Berücksichtigung der weiteren Gesamtumstände nicht, dass bereits damals und kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg eine derart feste (Fern-)-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner späteren Ehefrau bestanden hat, die ihn Jahre später bewog, nicht nur wegen Dienstgeschäften, sondern auch zur Intensivierung der Beziehung zu einer Freundin im Kosovo ansässig zu werden. Nach der Lebenserfahrung ist es durchaus üblich, dass man sich, wenn man befreundet ist, immer mal wieder mal trifft, gerade als Single. Der Umstand, dass sich der Kläger durchschnittlich einmal im Jahr mit der Zeugin persönlich getroffen hat, möglicherweise in der Zwischenzeit auch ab und an Telefon- oder Mailkontakt mit ihr hatte, beweist aber nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts, dass er Jahre später auch wegen dieser Freundschaft in den Kosovo gereist ist und nicht nur, um beruflich Karriere zu machen. Für letztere Wertung spricht, dass sich der Kläger über die Jahre hinweg auch früher an internationalen Missionen beteiligt hat und zwar wegen beruflicher Interessen. Der Hintergrund für die Heirat des Klägers mit der Zeugin im Jahr 2012 liegt nach Überzeugung des Gerichts vielmehr darin, dass der Kläger seine damalige eher lose Freundschaft erst ab der Zeit seines Ansässigwerdens im Kosovo im April 2008, also erst später, aufgefrischt und intensiviert hat. Dann aber war dieser Umstand nicht bereits im April 2008 ein mehr als unwesentlicher Beweggrund für das Ansässigwerden des Klägers im Kosovo. hhh.) Hinzu kommt, dass auch der bisherige Vortrag des Klägers im Laufe des Verfahrens inhaltlich widersprüchlich war: Der Kläger hat zunächst behauptet (vgl. Schriftsatz vom 21.08.2013, S. 5 erster Absatz), er habe mit seiner späteren Ehefrau bereits seit 2008 einen gemeinsamen Wohnsitz im Kosovo gehabt. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Reisepass und dem Mietvertrag ab 01.08.2008 ergibt sich dies jedoch nicht. Im Schriftsatz vom 30.10.2013 (Satz 2 letzter Absatz) räumte der Kläger im Widerspruch zu seinem früheren Vortrag ein, dass sich unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und familiären Verhältnisse im Kosovo aus sittlich-moralischen Gründen ein gemeinsamer Wohnsitz vor der Eheschließung verboten und dass die Zeugin damals noch bei ihren Eltern gewohnt habe. iii.) Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse spricht für die Wertung des Gerichts auch der Umstand, dass der Kläger das Mietverhältnis über seine Wohnung in Deutschland endgültig erst zum Ende des Monats Oktober 2010 beendet hatte. Denn entsprechend der Argumentation des Beklagten lässt sich rein objektiv aus diesem Verhalten des Klägers auch der Schluss ziehen, dass der Kläger bei Aufnahme der befristeten Tätigkeit im Rahmen der EULEX Mission im April 2008 gerade noch nicht sicher gewesen sein mag, dass er entsprechend seinem Vortrag dauerhaft zur Pflege und Intensivierung der zunächst freundschaftlichen Beziehung zu der Zeugin in den Kosovo gehen würde. jjj.) Außer der Aussage der Zeugin, aus der eine eindeutige Tendenz zur Bestätigung des klägerischen Vortrags erkennbar ist, die aber aus den dargelegten Gründen insoweit nicht glaubhaft erscheint, existieren im Streitfall als einzige objektive Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf die durch den Kläger behaupteten Beweggründe als innere Tatsache zulassen, zwei Restaurantrechnungen mit handschriftlichen Ergänzungen, von denen das Gericht bereits als wahr unterstellt, dass diese zeitnah anlässlich der durch den Kläger geschilderten Treffen durch die Zeugin gefertigt wurden und einige Fotos, die selbst keinen Rückschluss auf das Aufnahmedatum zulassen, von denen das Gericht aber als wahr unterstellt, dass sie zeitnah anlässlich der durch den Kläger behaupteten Treffen mit der Zeugin entstanden sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Pflege seiner (Fern-)beziehung nicht unwesentlicher Beweggrund für sein Ansässigwerden im Kosovo gewesen sei und die Zeugin bemüht war, durch ihre Aussage dies zu bestätigen, widerspricht es schließlich der Lebenserfahrung, dass zum Nachweis einer derartigen über die Jahre hinweg geführten Beziehung (die durch durchschnittlich nur ein jährliches, verhältnismäßig kurzes persönliches Treffen und Telefon- und Mailkontakt in nicht näher dargelegten bzw. nachgewiesenen zeitlichen Umfang bzw. Häufigkeit gekennzeichnet war) nur zwei Restaurantrechnungen und einige Fotos vorliegen. Der Vortrag des Klägers genügt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der stattgefundenen Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts somit nicht den Nachweisanforderungen. Der Kläger trägt insoweit die Feststellunglast für das Vorliegen der für ihn günstigen steuerbefreienden bzw. steuermindernden Umstände. II. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich, wenn man entsprechend dem klägerischen Vortrag davon ausgeht, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland mit der Aufnahme der Tätigkeit im Kosovo aufgegeben hat und damit ab 20.04.2008 beschränkt einkommensteuerpflichtig war. Nach § 2 Abs. 7 EStG sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. Somit unterliegen die Vergütungen vom Auswärtigen Amt nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 b EStG der deutschen Besteuerung. Denn danach sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht auch solche aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167). III. Die Vergütungen des Auswärtigen Amtes sind auch nicht nach Art. 34 des Wiener Übereinkommens vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD, BGBl. II 1964, 959) von der Besteuerung in Deutschland auszunehmen. Nach dem in völkerrechtlichen Vereinbarungen niedergelegten Grundsatz fallen die diplomatischen und konsularischen Entsandten und die sonstigen Botschaftsangestellten ausländischer Staaten nicht unter die Steuerhoheit des Empfangsstaates (sog. Exterritorialität). Hiernach wird grundsätzlich Diplomaten (nach Art. 34 WÜD) und Konsularbeamten (nach Art. 49 des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen – WÜK –, BGBl. II 1969, 1587) im Empfangsstaat Steuerfreiheit von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder Abgaben gewährt (so auch – für den umgekehrten Fall eines in Deutschland beschäftigten ausländischen Konsularbeamten – BFH-Urteil vom 13.11.1996 I R 119/95, BFH/NV 1997, 664). Die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission (Auslandsvertretung) und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen grundsätzlich vergleichbare Privilegien (vgl. Art. 37 Abs. 2 WÜD, Art. 49 Abs. 1 WÜK). Spiegelbildlich zu dieser Behandlung im Empfangsstaat sollen diese Personen der Steuerhoheit des Herkunfts- bzw. Entsendestaates so unterstellt bleiben, als hätten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Staatsgebiet des entsendenden Staates, in deren Diensten sie stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.12.1968 III 199/64, BFHE 95, 132, BStBl. III 1969, 355). Das WÜD gewährt somit keine Steuerfreiheit im Entsendestaat (vgl. bereits Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2006 2 B 2460/05, EFG 2006, 1251). Das WÜD regelt nur bestimmte Vorrechte und Befreiungen, die Mitglieder diplomatischen Missionen, konsularischer Vertretungen sowie Bedienstete internationaler Organisationen bei ihrem Aufenthalt im Gastland (hier Kosovo) genießen. Ziel und Zweck dieses völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, den Diplomaten zu ermöglichen, die Interessen ihres Staates (hier Deutschland) wirksam zu vertreten, ohne dafür eine Bestrafung fürchten zu müssen. Die Regelungen dienen dazu, dass der Diplomat als Vertreter eines souveränen Staates nicht der Hoheitsgewalt eines anderen, sondern nur seines eigenen Staates unterworfen ist. Auch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen gewährt gerade keine Steuerfreiheit für die Bezüge, die Mitarbeiter der Vereinten Nationen oder ihrer Unterorganisationen von ihren Entsendestaaten erhalten (vgl. bereits Finanzgericht München, Urteil vom 06.12.2000 1 K 855/99, EFG 2001, 417). Somit ergibt sich aus der zulässigen und gebotenen teleologischen Auslegung des Übereinkommens, dass die Steuerbefreiung nach den Art. 23 und 34 für Diplomaten nur im Empfangsstaat (hier Kosovo) gelten. Die Besteuerung im Entsendestaat Deutschland bleibt davon unberührt (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar, Art. 28 OECD-MA). IV. Darüber hinaus sind die durch das Auswärtige Amt an den Kläger gezahlten Vergütungen auch nicht in Deutschland nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Der pauschalierte Aufwendungsersatz ist weder in einem Bundesgesetz, einer auf bundesgesetzlicher Ermächtigung bestehenden Bestimmung oder von der Bundesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt noch sind die aus der Bundeskasse gezahlten Bezüge im Haushaltsplan des Bundes als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Im Hinblick darauf, dass der Experte seine grundsätzlich als öffentliche Dienste einzuordnende Tätigkeit im Rahmen des faktischen Arbeitsverhältnisses zu der von der Europäischen Union geführten Mission „EULEX Kosovo" nicht im Auftrag bzw. Dienste eines inländischen Trägers öffentlicher Gewalt, sondern einer überstaatlichen Einrichtung ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1982 VI R 84/79, BStBl. II 1983, 219), scheidet vorliegend auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG aus. Ebenso liegen auch keine weiteren Befreiungstatbestände i.S.d. § 3 Nr. 13 oder 64 EStG vor. V. Da das Gericht die Klage abgewiesen hat, besteht kein Anlass zu prüfen, ob der Beklagte im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 die EU-Tagegelder in Höhe von 25.755 € möglicherweise bisher in rechtswidriger Weise für die Bemessung der Einkommensteuer 2008 nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen hat (vgl. insoweit Schriftsatz des Beklagten vom 21.10.2014). Denn eine Verböserung findet im finanzgerichtlichen Klageverfahren nicht statt. Die Frage wäre zu prüfen, wenn im Falle eines Erfolgs der Klage eine eventuelle Kompensation nach § 177 Abs. 2 AO durchzuführen gewesen wäre. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO), da die durch den Beklagten in das Zentrum seiner rechtlichen Argumentation gestellte Frage, wie Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA- Jugoslawien auszulegen ist, der inhaltlich Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b ii) OECD-MA entspricht, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Streitig ist, ob und inwieweit die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 47.917 € aus Zahlungen des Auswärtigen Amtes für seine Tätigkeit als Sekundierter bzw. Mitarbeiter der EULEX-Mission der deutschen Steuerpflicht unterliegen, insbesondere, ob für den vom Auswärtigen Amt gezahlten pauschalierten Aufwendungsersatz die Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 des DBA-Jugoslawien anwendbar ist und damit für diese Einkünfte das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht. Insbesondere ist streitig, ob der Kläger nicht ausschließlich deshalb im Kosovo ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben und somit die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien greift. Insoweit trägt der Kläger vor, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner jetzigen Ehefrau bereits in der Zeit vor dem April 2008 gepflegt und intensiviert worden sei. Der Kläger erzielte im Streitjahr zunächst als Richter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war ab April 2008 für das Auswärtige Amt als „Criminal Judge" im Rahmen des Projektes „EULEX Kosovo" tätig. Es handelt sich dabei um die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, in deren Rahmen Polizisten, Richter, Gefängnisaufseher und Zollbeamte in den Kosovo als Verwaltungshelfer entsandt wurden. Die Tätigkeit war ursprünglich zunächst bis 31.12.2008 befristet und wurde seitdem verlängert. Für die Teilnahme an der Rechtsstaatsmission „EULEX Kosovo" wurde der Kläger von seinem bisherigen Arbeitgeber freigestellt. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit als „Criminal Judge" im Rahmen der EULEX-Mission im Streitjahr vom Auswärtigen Amt einen pauschalierten Aufwendungsersatz i.H.v. 5.875 € monatlich (= 48.958 € vom 21.04. - 31.12.2008) und darüber hinaus von der Europäischen Union ein Tagegeld i.H.v. insgesamt 25.755 €. Nach § 2 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigem Amt und dem Kläger als Experten wird das Tagegeld nicht auf den vereinbarten Aufwendungsersatz angerechnet. Nach § 2 Abs. 4 dieser Vereinbarung ist der Experte selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung aller Geldleistungen verantwortlich. Weiterhin ist geregelt, dass der Kläger den Weisungen des Leiters von EULEX Kosovo unterliegt. Es gelten dort die von der Europäischen Union vorgegebenen allgemeinen bzw. die für Missionsarbeiter speziellen Regelungen. Nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1.5 des Kosovarischen Einkommensteuergesetzes sind die Löhne der EULEX-Mitarbeiter ausdrücklich von der dortigen persönlichen Einkommensteuer befreit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr trug der Kläger vor, er habe mit der Aufnahme der Tätigkeit im Kosovo seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Er hielt sich im Streitjahr länger als 183 Tage im Kosovo auf. Im Kosovo übernachtete der Kläger zunächst in Hotels, ab 01.08.2008 mietete er sich eine Wohnung. Seine Wohnung habe er im Wesentlichen nur noch als Postadresse bzw. bei kurzzeitigen Aufenthalten in Deutschland (alle 6 - 8 Wochen) stundenweise zu Besuchszwecken genutzt und nach der vollständigen Veräußerung bzw. Entsorgung des Mobiliars endgültig Ende Oktober 2010 aufgegeben. Seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt habe der Kläger ins Ausland verlegt. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 01.10.2010 berücksichtigte der Beklagte den bezogenen Aufwendungsersatz vom Auswärtigen Amt und zunächst auch das durch die Europäische Union gezahlte Tagegeld als steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Der Bescheid erging hinsichtlich der Einkünfte aus der Tätigkeit als „Criminal Judge" vorläufig, weil zum Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe ein abkommensloser Zustand herrschte. Nach Abzug von in Zusammenhang mit der im Jahr 2008 gezahlten Aufwandsentschädigung in Höhe von 48.958 € stehenden Werbungskosten in Höhe von 1.041 € berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 47.917 €. Im Rahmen des gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 gerichteten Einspruchsverfahrens beurteilte der Beklagte den Auslandssachverhalt neu, da nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2012, BStBl I 2012, 108 das Doppelbesteuerungsabkommen vom 26.03.1987 für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ) auch für die Republik Kosovo anzuwenden sei und somit kein abkommensloser Zustand mehr vorliege. Der Kläger unterliege seit dem 21.04.2008 nach § 1 Abs. 4 EStG mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht und sei mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft in Deutschland nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, während die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit im Kosovo als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs.1 Nr. 4b EStG zu bewerten seien, da die Zahlungen für den Einsatz aus einer inländischen öffentlichen Kasse geleistet würden. Während das Besteuerungsrecht für das EU-Tagegeld als Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 16 Abs. 1 DBA Jugoslawien nach den festgestellten Tatsachen beim Kosovo liege, greife in Bezug auf den vom Auswärtigen Amt bezogenen Aufwendungsersatz die Kassenstaatsklausel des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA Jugoslawien und das Besteuerungsrecht falle der Bundesrepublik Deutschland zu. Insbesondere die Rückausnahme des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien greife nicht, da der Kläger im Kosovo nur ansässig geworden sei, um die unselbständige Arbeit auszuüben. Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger keinen Diplomatenpass, sondern lediglich einen Dienstpass des Auswärtigen Amtes vorgelegt habe, ergebe eine teleologische Auslegung der Art. 34 und 37 des Wiener Übereinkommens vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD), dass die dort in Bezug genommenen Steuerbefreiungen nur im Empfangsstaat, also im Kosovo gälten, die Bundesrepublik Deutschland als Entsendestaat hiervon aber unberührt bleibe. Nach Auffassung des Beklagten stehe die Besteuerung der vom Auswärtigen Amt gezahlten Bezüge abkommensrechtlich dem Staat Deutschland zu und sie unterlägen somit nach nationalen Gesichtspunkten der deutschen Steuerpflicht. Das EU-Tagegeld hingegen sei steuerfrei und unterliege dem Progressionsvorbehalt. Die Werbungskosten seien entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Einnahmen aufzuteilen. Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe seinen persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt im April 2008 ins Ausland verlegt, was ihm insbesondere dadurch erleichtert worden sei, dass er nicht verheiratet und kinderlos sei und keine feste Lebenspartnerschaft in Deutschland gehabt habe. Entsprechend einer Bescheinigung der Rechtstaatsmission der Europäischen Union besitze er als EULEX-Mitarbeiter die gleichen Privilegien und Immunitäten wie ein Diplomat gemäß dem im Kosovo angewandten Gesetz. Insoweit verwies der Kläger auf die gesetzliche Klarstellung im „Law on the Status, immunities and Privileges of diplomatic and consular and personnel in republic of Kosovo and of the international military presence and its personnel" und auf Art. 34 WÜD. Des Weiteren legte der Kläger eine Kopie seines Dienstpasses sowie ein „Certificate" der EULEX Kosovo vom 16.05.2011 vor. Einen Diplomatenpass konnte der Kläger nicht vorlegen. Der Aufwendungsersatz sei nach Art. 34 WÜD in Deutschland steuerfrei (ohne Progressionsvorbehalt). Mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 gab der Beklagte dem Einspruch des Klägers insoweit statt, als er das EU-Tagegeld i.H.v. 25.755 € weder in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens noch in den Progressionsvorbehalt bei der Festsetzung der deutschen Einkommensteuer einbezog. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und behandelte die Aufwandsentschädigung als in Deutschland voll steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach insoweit erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Der Kläger sei Deutscher und bis April 2008 als Richter im Justizdienst tätig gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch ledig gewesen. Er habe in Thüringen gewohnt. Seit dem 21.04.2008 sei der Kläger zunächst als Criminal Judge und inzwischen für die EULEX Rechtsstaatsmission der Europäischen Union im Kosovo tätig, wo er nach Auflösung seiner Wohnung in Deutschland auch wohne. Überdies habe der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin geehelicht. Der Kläger wendet sich gegen die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 vertretene Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die vom Auswärtigen Amt gezahlte Aufwandsentschädigung in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig sei. Diese Einkünfte seien in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei bzw. es stehe der Bundesrepublik Deutschland kein Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu. Im Falle des Klägers griffen dem deutschen Steuerrecht vorrangige völkerrechtliche Vereinbarungen im Sinne von § 2 AO. a.) Der Kläger macht geltend, die vom Auswärtigen Amt an ihn gezahlte Aufwandsentschädigung sei als steuerfrei zu behandeln, da der Kläger Art. 34 WÜD unterfalle, dessen eindeutiger Wortlaut einer teleologischen Auslegung nicht zugänglich sei. Generell werde in diesem Zusammenhang insbesondere auf das EULEX-Mandat verwiesen, das sich aus „Council Joint Action 2008/CFSP vom 04. Februar 2008 über die Errichtung einer European Rule of Law Mission im Kosovo, EULEX Kosovo“ ergebe, der sich seinerseits hinsichtlich des Status der Missionsmitarbeiter ausdrücklich auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nation UNSCR 1244/1999 beziehe und damit das EULEX Missionspersonal den Mitarbeitern der Vereinten Nationen gleichstelle. Auch hieraus ergebe sich, dass internationales Missionspersonal unter Artikel 34, 37 Abs. 3 WÜD falle. Richtig sei in dieser Hinsicht, dass dem Kläger zwar in der Tat kein Diplomatenpass ausgestellt worden sei, sondern lediglich der vorgelegte Dienstpass, welcher kein Diplomatenpass im engeren Sinne sei. Er sei dem Kläger aber - wie auch wohl allen seinen sekundierten Kollegen in der Mission (vgl. Sekundiervereinbarung mit dem Auswärtigen Amt, Bl. 46 ff. der Gerichtsakte) - relativ zu Beginn der Dienstzeit bei EULEX durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden, um den Passinhabern eine ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Im Vorfeld habe es insbesondere intensive Diskussionen hinsichtlich der Frage der Immunität von im Kosovo exekutiv tätigen deutschen Richtern und Staatanwälten gegeben, um sicherzustellen, dass sie angesichts ihrer Exekutiv- bzw. Rechtsprechungstätigkeit im Kosovo auch in solchen Staaten unangetastet blieben, die den Kosovo als unabhängigen Staat bislang nicht anerkannt hätten. Der Kläger habe von dem Dienstpass auch mehrfach Gebrauch machen müssen. Im besonderen Fall des Klägers komme jedoch noch hinzu, dass dieser erstmals per Appointment Decision no. 2010/81 des International Civilian Representive/European Union Special Representative for Kosovo (ICR/EUSR), Pieter Feith vom 14. Dezember 2010 (vgl.. Bl. 81 f. der Gerichtsakte) als internationales Mitglied zum … mandatiert worden sei und dass sein Mandat per Re-Appointment Decision des ICR/EUSR no. 2012/04 vom 20. Februar 2012 (vgl. Bl. 33 f. der Gerichtsakte) bis August 2014 verlängert worden sei. Insoweit werde insbesondere Bezug genommen auf Artikel 2 der beiden genannten Entscheidungen, die den Kläger explizit und uneingeschränkt dem WÜD vom 18. April 1961 unterstellten. b.) Unberührt der Vorrechte des WÜD greife im besonderen Falle des Klägers ebenso und insbesondere Art. 16 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Jugoslawien) vom 26.03.1987 (vgl. Notenwechsel vom 10. Juni 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo über die Fortgeltung beziehungsweise weitere Anwendung von Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Serbien und Montenegro im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo, Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl II 2011, 748). Zunächst sei darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 DBA-Jugoslawien das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Tätigkeitsstaat liege, im vorliegenden Falle also bei der Republik Kosovo. Gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA Jugoslawien greife - mit der Folge des Übergangs des Besteuerungsrechts auf die Bundesrepublik Deutschland - das Kassenstaatsprinzip nur ein, wenn Zahlungen durch einen Vertragsstaat/Gebietskörperschaft aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses an den Kläger geleistet worden wären. Gerade an letzterem fehle es jedoch hier. Das Auswärtige Amt habe mit dem Kläger lediglich eine Sekundierungsvereinbarung (vgl. Bl. 46 ff. der Gerichtsakte) abgeschlossen, der zufolge das Weisungsrecht gegenüber dem Kläger dem EULEX Head of Mission zugewiesen sei und die gerade auf die Vermeidung eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Auswärtigen Amt gerichtet sei. Selbst wenn man das Bestehen eines Dienstverhältnisses des Klägers mit dem Auswärtigen Amt im Sinne des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 DBA Jugoslawien bejahe und so zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips für die Bundesrepublik Deutschland gelangen wolle, stehe im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA-Jugoslawien dennoch kein Besteuerungsrecht zu, denn der Kläger sei nicht ausschließlich deshalb im Kosovo ansässig geworden, um die unselbständige Arbeit dort auszuüben. Vielmehr habe eine wesentliche Motivation des Klägers für die Begründung eines Wohnsitzes im Kosovo darin bestanden, die Beziehung zu dessen bereits damals guter Freundin im Hinblick auf eine angestrebte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit weiterer Perspektive auf eine Eheschließung und damit verbundener Familiengründung zu intensivieren. Wegen dieser Rückausnahmeregelung finde Art 16 Abs. 3 Satz 1 DBA-Jugoslawien folglich keine Anwendung. Es bleibe daher bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Kosovo gem. Art. 16 Abs. 1 DBA-Jugoslawien. Der Kläger sei bis zu seinem derzeitigen Kosovo-Einsatz ab April 2008 als Richter im Justizdienst tätig gewesen. Allerdings habe er zuvor bereits in der Zeit von April 2002 bis Juni 2003 an einem ersten Langzeiteinsatz als Legal Affairs Officer der … teilgenommen. Bereits in dieser Zeit habe er im Kosovo auch seine Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau zunächst in einem dienstlichen Zusammenhang kennengelernt. Aus dem zunächst dienstlichen Kontakt zwischen dem Kläger und seiner jetzigen Frau sei binnen kurzer Zeit auch ein immer enger werdender privater Kontakt erwachsen, den der Kläger auch nach dem Ende seines Einsatzes für die … im Juni 2003 weiterhin gepflegt habe. Über eine Vielzahl von Email- und Telefonkontakten sowie wiederholte wechselseitige Besuche seitens des Klägers bei seiner jetzigen Ehefrau habe der Kläger über die Jahre eine Fernbeziehung aufrechterhalten. Insoweit verweist er u.a. auf Kopien seiner Reisepässe und der Pässe seiner Ehefrau aus der fraglichen Zeit mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln. Insbesondere habe der Kläger in einem alten Kalender aus dem Jahr 2003 eine teilweise noch erhaltene Verzehrrechnung eines Restaurants aufgefunden, auf deren Rückseite die Ehefrau des Klägers ihre damals aktuelle Postanschrift notiert habe. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass der Kläger nach dem Abschluss seines …einsatzes nur wenige Tage später zunächst endgültig aus dem Kosovo ausgereist sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem der Rechnung zugrundeliegenden Essen um ein Abschiedsessen zwischen dem Kläger und seiner jetzigen Ehefrau gehandelt habe. Die in Bezug genommene Adresse der Ehefrau des Klägers habe sich seitdem über die Jahre und bis zum Zusammenzug des Klägers mit seiner Ehefrau tatsächlich nicht geändert. Allerdings habe sich - bedingt durch fortwährende politische Umwälzungen und Veränderungen im Kosovo - die tatsächliche Benennung der Adresse und insbesondere die Hausnummer mehrfach verändert. Der Kläger habe diese Änderungen in seinem Adresskalender immer wieder aktualisiert, wie sich aus dem Kalender selbst ergebe. Kurze Zeit danach - in der Zeit zwischen Dezember 2003 und Januar 2004 - sei die jetzige Ehefrau des Klägers zu einem Besuch von Verwandten und Freunden nach Deutschland gereist. Auch in diesem zeitlichen Zusammenhang sei es zu einer Begegnung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gekommen. Daraus erkläre sich insbesondere auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers ihr Besuchsvisum bei der Ausländerbehörde nochmals bis zum 21. Januar 2004 verlängert habe. Leider ließen sich weitere Beweismittel hierzu nicht mehr beibringen. Insbesondere habe der Kläger viele Informationen und vor allem Fotos auf einem im Juni 2003 neu erstandenen Laptop gespeichert, ohne allerdings über die Jahre irgendwelche Sicherungskopien herzustellen. Dieser Laptop sei dem Kläger im August/September 2009 herunter gefallen. Dabei sei die Festplatte so schwer beschädigt worden, dass sämtliche darauf befindliche Daten irreparabel in Verlust geraten seien. Der Kläger sei sodann ausweislich seines alten Reisepasses am … 2004 wieder für die Dauer von einer Woche in den Kosovo gereist. Er habe sich in diesem Zusammenhang auch wieder mit seiner zukünftigen Ehefrau getroffen. Insbesondere hätten sich beide am Folgetag der Einreise des Klägers zum Essen verabredet. Diese Essensverabredung stehe offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geburtstag des Klägers einen Tag zuvor, den dieser wegen seiner Anreise nach Kosovo in keiner Weise habe feiern können. Dies ergebe sich eindeutig aus einem in albanischer Sprache abgefassten Geburtstagsglückwunsch, den die Ehefrau des Klägers auf die Rückseite dieser Rechnung geschrieben habe. Der Kläger habe seine jetzige Ehefrau auch danach mehrfach wiedergetroffen. Leider hätten sich auch hier keine elektronisch gesicherten Dokumente oder Fotos erhalten. Allerdings habe der Kläger ein paar ungeordnete alte Fotos aufgefunden, die ihn mit seiner Ehefrau beim Essen in einem traditionellen montenegrinischen Restaurant zeigen. Die Ehefrau des Klägers sei ihrerseits im Jahr 2007 für insgesamt mehr als drei Wochen nach Deutschland gereist und habe bei dieser Gelegenheit viel Zeit mit dem Kläger verbracht. Auch hierzu hätten sich bei der Ehefrau des Klägers ein paar Fotos gefunden. Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger sich seit der Zeit seines ersten Einsatzes in Kosovo und auch in der weiteren Folge nach zeitweiliger Rückkehr in das alte Richterdienstverhältnis aufgrund seines entstandenen großen Interesses zunehmend auf die Belange des Balkans spezialisiert habe, habe er insbesondere kontinuierlich auf eine Rückkehr in den Kosovo zur Begründung eines dortigen gemeinsamen Hausstandes mit seiner jetzigen Ehefrau hingearbeitet. Im Einzelnen habe der Kläger sich im Interesse seiner Beziehungspflege mit Frau … bereits im Jahr 2006 bemüht, wieder einen Langzeiteinsatz im Kosovo zu bekommen und sich daher bei der Vorläufermission der EULEX, dem European Planning Team for Kosovo (EUPT) beworben, seinerzeit allerdings ohne Erfolg. Schließlich sei es dem Kläger im Jahre 2007 gelungen, eine letztlich erfolgreiche Bewerbung an die EULEX-Mission zu richten, für die er seit dem April 2008 kontinuierlich tätig sei. Es bleibe festzuhalten, dass eine wesentliche Motivation des Klägers für die Begründung eines Wohnsitzes im Kosovo darin bestanden habe, die Beziehung zu dessen bereits damals guter Freundin im Hinblick auf eine angestrebte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit weiterer Perspektive auf eine Eheschließung und damit verbundener Familiengründung zu intensivieren. Es verstehe sich von selbst, dass der Kläger bestrebt gewesen sei, eine finanzielle Grundlage für das Aufrechterhalten und Intensivieren dieser Beziehung zu schaffen, indem er sich um eine berufliche Tätigkeit im Kosovo bemüht habe. Darüber hinaus setze die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien lediglich voraus, dass die natürliche Person nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden sei, um die unselbständige Arbeit auszuüben. Das Vorliegen weiterer Gründe, wie im Streitfall gegeben und auch ausführlich dargelegt, sei daher hinreichend für die Anwendung der erwähnten Vorschrift. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid für 2008 vom 01.10.2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Feststellung einer Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von lediglich 15.654 € statt 63.571 € festgesetzt wird, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, er habe den vom Auswärtigen Amt bezogenen Aufwendungsersatz zu Recht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen. Soweit der Kläger begehre, auch die Aufwandsentschädigung vom Auswärtigen Amt in Deutschland steuerfrei zu belassen, weil für diese Einkünfte der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung des WÜD kein Besteuerungsrecht zustehe, sei diese Rechtsauffassung unzutreffend. Aus der teleologischen Auslegung des Übereinkommens ergebe sich, dass die Steuerbefreiung nach den Art. 23 und 34 für Diplomaten nur im Empfangsstaat (hier Kosovo) gälten. Die Besteuerung im Entsendestaat Deutschland bleibe davon unberührt. Die Rückausnahmeregelung des Art 16 Abs. 3 Satz 2 DBA Jugoslawien greife - unabhängig vom Wortlaut nach Sinn und Zweck der Regelung - nur ein, wenn der Kläger in erster Linie aus anderen Gründen im Kosovo ansässig geworden, als um die unselbständige Arbeit dort auszuüben. Der Kläger habe insoweit nicht hinreichend nachgewiesen, dass die überwiegende Motivation des Klägers für die Begründung eines Wohnsitzes im Kosovo darin bestanden habe, die Beziehung zu dessen bereits damals guter Freundin im Hinblick auf eine angestrebte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit weiterer Perspektive auf eine Eheschließung und damit verbundener Familiengründung zu intensivieren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin, der jetzigen Ehefrau des Klägers. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.