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Urteil

3 K 309/19

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Beratungsleistungen, die ein selbständiger Rechtsanwalt über die Onlineplattform "JustAnswer" als sog. Experte (hier: in den Jahren 2011 bis 2013) erbringt, handelt es sich um im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen an die Kunden bzw. Nutzer als Leistungsempfänger (Rn.34) . 2. Weil der Rechtsanwalt aufgrund der Anonymität seiner Kunden nicht nachweisen kann, wo seine Kunden ansässig waren, und er auch keine Angaben zu einer ggf. vorliegenden Unternehmereigenschaft der Kunden machen kann, ist vom Regelfall einer Leistungserbringung an im Inland ansässige Privatpersonen i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG auszugehen (Rn.41) . 3. Das Entgelt für die vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung umfasst den vom Kunden gezahlten Betrag, d.h. sowohl die 50 %, welche dem Rechtsanwalt gutgeschrieben werden, als auch die 50 %, welche im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch den Onlineanbieter "JustAnswer" einbehalten werden (vgl. hierzu Orientierungssatz 7) (Rn.41) . 4. Eine Dienstleistungskommission i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt nicht vor, weil unter Beachtung der schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis für den Endnutzer (den Kunden, also den Empfänger der Rechtsberatung) unmittelbar erkennbar ist, dass das Onlineportal "JustAnswer" nicht in die Erbringung der Beratungsleistungen eingeschaltet ist (Rn.48) . 5. Vorliegend konnte wegen § 3 Abs. 11a Satz 5 UStG offenbleiben, ob die erst mit Wirkung vom 01.01.2015 eingeführte Regelung des § 3 Abs. 11a UStG bei der Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG in Bezug auf die Jahre 2011 bis 2013 überhaupt Berücksichtigung finden kann (Rn.49) (Rn.53) . 6. Eine Einschaltung i.S.d. § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG des Online-Portals "JustAnswer" in die Erbringung der Rechtsberatungsleistungen bzw. eine Beteiligung von "JustAnswer" an der Erbringung dieser sonstigen Leistung kann auch nicht unter Hinweis darauf bejaht werden, "JustAnswer" mache über die Abwicklung der Zahlung hinaus Werbung für sich selbst, katalogisiere die sog. Experten und ermögliche auf diesem Weg den Nutzern des Portals, aus den früheren Beratungsbeiträgen der einzelnen Experten Schlüsse auf deren fachliche Kompetenz zu ziehen (Rn.54) . 7. Mit der Bereitstellung der Internetseite erbringt der im Drittland ansässige Onlineanbieter "JustAnswer" eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG gegenüber dem Rechtsanwalt. Aus der Bemessungsgrundlage - dem Betrag in Höhe von 50 % des Honorars - ist die Umsatzsteuer nicht herauszurechnen, weil der Rechtsanwalt als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG) (Rn.55) . 8. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 11/20) 9. Die Revision wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 01.06.2021 - XI R 11/20, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Beratungsleistungen, die ein selbständiger Rechtsanwalt über die Onlineplattform "JustAnswer" als sog. Experte (hier: in den Jahren 2011 bis 2013) erbringt, handelt es sich um im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen an die Kunden bzw. Nutzer als Leistungsempfänger (Rn.34) . 2. Weil der Rechtsanwalt aufgrund der Anonymität seiner Kunden nicht nachweisen kann, wo seine Kunden ansässig waren, und er auch keine Angaben zu einer ggf. vorliegenden Unternehmereigenschaft der Kunden machen kann, ist vom Regelfall einer Leistungserbringung an im Inland ansässige Privatpersonen i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG auszugehen (Rn.41) . 3. Das Entgelt für die vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung umfasst den vom Kunden gezahlten Betrag, d.h. sowohl die 50 %, welche dem Rechtsanwalt gutgeschrieben werden, als auch die 50 %, welche im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch den Onlineanbieter "JustAnswer" einbehalten werden (vgl. hierzu Orientierungssatz 7) (Rn.41) . 4. Eine Dienstleistungskommission i.S. des § 3 Abs. 11 UStG liegt nicht vor, weil unter Beachtung der schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis für den Endnutzer (den Kunden, also den Empfänger der Rechtsberatung) unmittelbar erkennbar ist, dass das Onlineportal "JustAnswer" nicht in die Erbringung der Beratungsleistungen eingeschaltet ist (Rn.48) . 5. Vorliegend konnte wegen § 3 Abs. 11a Satz 5 UStG offenbleiben, ob die erst mit Wirkung vom 01.01.2015 eingeführte Regelung des § 3 Abs. 11a UStG bei der Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG in Bezug auf die Jahre 2011 bis 2013 überhaupt Berücksichtigung finden kann (Rn.49) (Rn.53) . 6. Eine Einschaltung i.S.d. § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG des Online-Portals "JustAnswer" in die Erbringung der Rechtsberatungsleistungen bzw. eine Beteiligung von "JustAnswer" an der Erbringung dieser sonstigen Leistung kann auch nicht unter Hinweis darauf bejaht werden, "JustAnswer" mache über die Abwicklung der Zahlung hinaus Werbung für sich selbst, katalogisiere die sog. Experten und ermögliche auf diesem Weg den Nutzern des Portals, aus den früheren Beratungsbeiträgen der einzelnen Experten Schlüsse auf deren fachliche Kompetenz zu ziehen (Rn.54) . 7. Mit der Bereitstellung der Internetseite erbringt der im Drittland ansässige Onlineanbieter "JustAnswer" eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG gegenüber dem Rechtsanwalt. Aus der Bemessungsgrundlage - dem Betrag in Höhe von 50 % des Honorars - ist die Umsatzsteuer nicht herauszurechnen, weil der Rechtsanwalt als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG) (Rn.55) . 8. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 11/20) 9. Die Revision wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 01.06.2021 - XI R 11/20, nicht dokumentiert). Die Klage ist unbegründet. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide vom 10.01.2017 für die Jahre 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) als Steuerschuldner ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl. II 2013, 49; vom 16.03.2000 V R 44/99, BFHE 191, 97, BStBl II 2000, 361). 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.12.2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union; vom 27.01.2011 V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733, unter II.2.a, m.w.N.). a. Nach diesem Rechtsverhältnis bestimmt sich auch die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.09.2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.a). Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs ergeben sich mithin aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen. Für die danach entscheidende Frage, wer Leistungsempfänger der vom Kläger erbrachten Dienstleistungen war, kommt es dabei grundsätzlich auf die zivilrechtliche Leistungsbeziehung an, denn für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Danach ist Leistungsempfänger grundsätzlich diejenige Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines Anderen bei Ausführungen entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. b. Auch für die Erbringung von sonstigen Leistungen, soweit sie im Internet angeboten werden, kommt es für die Frage, ob ein Onlineportal selbst Vertragspartner eines Dritten (Kunden) wird, nicht entscheidend auf das Innenverhältnis des Onlineportals zu seinem Vertragspartner (Experten) an, der Leistungen zur Verfügung stellt. Auch bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das Außenverhältnis wesentlich, d.h. das Auftreten des Betreibers einer Internetseite dem Nutzer gegenüber. Maßgeblich ist damit, ob das Onlineportal in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass es in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2012 XI R 16/10, BFHE 238, 460, BStBl. II 2013, 49). 2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall hat der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt mit den Beratungsleistungen über die Onlineplattform JustAnswer sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG an den Kunden als Leistungsempfänger i.S.d. UStG erbracht, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 3 Abs. 9, 3a Abs. 1 und Abs. 2 sowie 10 Abs. 1, § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG fand zum einen ein Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und dem Kunden und ein weiterer Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und dem Onlineanbieter statt. Es lag nicht - wie der Kläger meint - ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Onlineportal JustAnswer vor, sondern vielmehr zwischen ihm und den Kunden bzw. Nutzern (Dritten), weil der Kläger als beratender "Experte" gegenüber den Dritten den Leistungserfolg (zufriedenstellende rechtliche Beratung) schuldete. Zudem sollte den Kunden, gegenüber welchen die rechtliche Beratung erfolgte, der wirtschaftliche Gehalt der Leistung, d.h. die Rechtsberatung zukommen. Die Kunden machten ersichtlich von dem Leistungserfolg auch das Zustandekommen eines Leistungsaustauschs abhängig. Bereits aus dem Umstand, dass es dem Kunden (Dritten) frei stand, bei Unzufriedenheit mit der durch den Kläger erbrachten Beratungsleistung diese nicht zu vergüten, ergibt sich die Leistungs-Bringschuld des Klägers sowie der wechselseitige Leistungszusammenhang zwischen dem Kläger und dem Dritten. Als im Inland tätiger Rechtsanwalt unterlag der Kläger der Bundesrechtsanwaltsordnung, wonach er persönlich, selbständig und eigenverantwortlich tätig wird und ggf. auch persönlich haftbar ist. Leistungsempfänger des Klägers waren mithin die Dritten, weil der Kläger gegenüber diesen die Leistung schuldete. Nach Auffassung des Gerichts war im Streitfall unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände auch im Außenverhältnis aus dem Auftreten des Betreibers des Onlineportals JustAnswer den Nutzern gegenüber für diese in eindeutiger Weise zu erkennen, dass JustAnswer in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelte, und dass Leistungserbringer gegenüber dem Nutzer der Kläger als Experte war. Die Kunden, die dies erkannten, haben sich durch ihre freie Entscheidung die Beratungsleistungen des Klägers zu vergüten, auch ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt. 3. Für diese rechtliche Wertung sprechen auch die zwischen dem Kläger und dem Onlineanbieter JustAnswer getroffenen Vereinbarungen. So wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineanbieters JustAnswer darauf hingewiesen, dass bei der Beratung ein Vertragsverhältnis zwischen dem sog. Experten (Kläger) und dem Dritten, nicht aber zwischen dem Onlineanbieter und dem sog. Experten entstehe. Zudem erfolgte danach die Rechnungslegung auf Namen und Rechnung des sog. Experten. 4. Soweit der Kläger insoweit vorträgt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst ab dem Kalenderjahr 2014 in den Expertenvertrag mit eingebunden worden seien und dass der Kläger diese zudem nicht akzeptiert habe, ändert dieser Vortrag nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung der zugrunde liegenden Leistungen. Insoweit hat es für die rechtliche Würdigung des Gericht allenfalls indizielle Bedeutung, dass die Rechnungen, die der Kläger in den Streitjahren monatlich an die Firma JustAnswer gestellt hatte, weder Art und Umfang der erbrachten Leistung noch die Bemessung des Entgeltes näher erläuterten, sondern nach ihrem Wortlaut "vereinbarungsgemäß" gestellt wurden, was darauf schließen lässt, dass zwischen dem Kläger und JustAnswer durchaus vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Soweit der Kläger tatsächlich keine Kenntnis über das Bestehen und den Inhalt eines Expertenvertrages hatte, ist dies aber unbeachtlich, da der Besteuerung der tatsächlich realisierte Leistungsaustausch zu Grunde gelegt wird. Ungeachtet des Bestehens vertraglicher Vereinbarungen kommt diesen nämlich ohnehin lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Der Umsatzbesteuerung liegt grundsätzlich der im wechselseitigen Zusammenhang stehende Leistungsaustausch zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger zu Grunde. 5. Der Kläger hat seine sonstige Leistung auch im Inland erbracht. a.) Der Leistungsort bei einer sonstigen Leistung bestimmt sich danach, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, ist der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitz des Leistungsempfängers). Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, befindet sich der Leistungsort nach der für die Streitjahre geltenden Rechtslage nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des leistenden Unternehmers, sofern der Leistungsempfänger im Inland bzw. in der EU seinen Wohnsitz hat. Hat der Leistungsempfänger hingegen seinen Wohnort im Drittland, ist der Leistungsort im Drittland (§§ 3a Abs. 1, 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 13 UStG). b.) Da der Kläger im Streitfall aufgrund der Anonymität seiner Kunden nicht nachweisen kann, wo seine Kunden ansässig waren, und auch keine Angaben zu einer ggf. vorliegenden Unternehmereigenschaft der Kunden gemacht hat, ist nach Auffassung der Gerichts vorliegend vom Regelfall einer Leistungserbringung an im Inland ansässige Privatpersonen i.S.d. § 3a Abs. 1 UStG auszugehen. Entgelt ist dabei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG alles was der Leistungsempfänger (Dritte) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich Umsatzsteuer. Mithin ist das Entgelt der Betrag, welchen der Leistungsempfänger bereit ist, für die Beratungsleistung zu zahlen. Geschäftskosten/Provisionen für Vermittlungsleistungen dürfen das Entgelt nicht mindern (vgl. auch A 10.1 Abs. 6 UStAE). Somit umfasst das Entgelt im Streitfall sowohl die 50 %, welche dem Kläger gutgeschrieben wurden, als auch die 50 %, welche im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch den Onlineanbieter einbehalten wurden. 6. Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, bei gehöriger Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG im Lichte der 11. MwStSysRL sowie der Regelung des § 3 Abs. 11a UStG sei wegen einer im Streitfall vorliegenden Dienstleistungskommission vorliegend Empfängerin der Beratungsleistungen des Klägers die Onlineplattform JustAnswer gewesen, und diese wiederum sei als Leistungserbringerin an die Endkunden anzusehen, folgt das Gericht aus folgenden Gründen dieser Rechtsauffassung nicht: a.) Nach § 3 Abs. 11 UStG liegt eine sogenannte Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt die besorgte sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Diese Vorschrift setzt Art. 28 MwStSystRL, der inhaltlich seiner Vorgängerbestimmung Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) entspricht, um. Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden danach behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten. § 3 Abs. 11 UStG fingiert eine Leistungskette. Die aus Sicht des Zivilrechts erbrachte Geschäftsbesorgungsleistung des eingeschalteten Unternehmers wird mithin umsatzsteuerrechtlich negiert und eine bestimmte sonstige Leistung zwischen dem eingeschalteten Unternehmer und seinem Auftraggeber fingiert. c.) Eingeschaltet i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG wird ein Unternehmer aber nur dann in die Erbringung einer Dienstleistung, wenn er als Mittelsmann beauftragt wird, eine Dienstleistung für seinen Auftraggeber entweder zu erbringen (Leistungsverkauf) oder für ihn zu beziehen (Leistungseinkauf). Entscheidend ist dabei allein das Auftreten nach außen (vgl. auch Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz. 4443.5). Nur wenn ein eingeschalteter Unternehmer im eigenen Namen auftritt, kann er als Kommissionär auftreten. Tritt er dagegen in fremdem Namen auf, handelt er als Vermittler, die Leistungsbeziehung kommt dann allein zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.04.2018 XI R 16/16, BFHE 261, 429, BFH/NV 2018, 1044). d.) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze liegt - entgegen der Auffassung der Klägerseite - im Streitfall keine Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG vor. Eine Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG scheitert im Streitfall bereits daran, dass unter Beachtung der zugrunde liegenden und unionsrechtlich maßgeblichen schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis für den Endnutzer (Kunden, also den Empfänger der Rechtsberatung) unmittelbar erkennbar war, dass das Onlineportal JustAnswer nicht in die Erbringung der Beratungsleistungen eingeschaltet war. Danach hatte nicht JustAnswer im eigenen Namen und für Rechnung der Kunden die Beratungsleistungen beschafft und insbesondere auch nicht dem Kläger den Auftrag erteilt, die Beratungsleistungen an die Kunden zu erbringen. Vorliegend wurde vielmehr erkennbar der Kläger in Abhängigkeit einer betragsmäßigen Angebotsunterbreitung direkt von den Kunden beauftragt, gegenüber diesen Beratungsleistungen zu erbringen. JustAnswer betrieb lediglich die Internetseite. e.) Entgegen der Auffassung der Klägerseite rechtfertigt auch eine Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG im Lichte der 11. MwStSysRL sowie der Regelung des § 3 Abs. 11a UStG keine andere rechtliche Wertung. Dabei braucht das Gericht nicht abschließend zu entscheiden, ob - wie die Klägerseite meint - die erst mit Wirkung vom 01.01.2015 eingeführte Regelung des § 3 Abs. 11a UStG bei der Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG in Bezug auf die vorliegenden Streitjahre 2011 bis 2013 überhaupt Berücksichtigung finden kann. Denn eine durch § 3 Abs. 11a UStG bewirkte Fiktion einer Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG scheitert nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 11a Satz 5 UStG daran, dass das Onlineportal JustAnswer im Kern lediglich Zahlungen in Bezug auf die durch den Kläger an die Kunden erbrachten Rechtsberatungsleistungen abgewickelt hat und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistungen beteiligt war. aa.) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er nach der mit Gesetz vom 25.07.2014 (BGBl I, 1266) mit Wirkung vom 01.01.2015 eingeführten Regelung des § 3 Abs. 11a UStG im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nach § 3 Abs. 11a Satz 2 UStG nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist nach § 3 Abs. 11a Satz 3 UStG erfüllt, wenn in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind bzw. in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind. § 3 Abs. 11a Sätze 2 und 3 finden allerdings nach § 3 Abs. 11a Satz 4 UStG keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2 die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt. § 3 Abs. 11a Sätze 1 bis 4 UStG gelten allerdings nach § 3 Abs. 11a Satz 5 UStG wiederum nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 11a Satz 2 UStG abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist. bb.) Die Vermutungsregelung in § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG für sonstige Leistungen, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden, setzt voraus, dass ein Unternehmer in die Erbringung dieser sonstigen Leistung (Dienstleistung) eingeschaltet wird bzw. an der Erbringung dieser Leistungen beteiligt ist (vgl. z.B. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz. 4449.3). Dagegen findet die Fiktion zugunsten einer Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG nach § 3 Abs. 11a Satz 5 UStG keine Anwendung, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung abwickelt und nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist (vgl. z.B. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz. 4449.13.). cc.) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall scheitert eine durch § 3 Abs. 11a UStG bewirkte Fiktion einer Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 11a Satz 5 UStG vorliegend bereits daran, dass das Onlineportal JustAnswer im Kern lediglich Zahlungen in Bezug auf die durch den Kläger an die Kunden erbrachten Rechtsberatungsleistungen abgewickelt hat und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistungen beteiligt war. Soweit die Klägerseite insoweit geltend macht, dass das Onlineportal zumindest dadurch in die Leistungserbringung eingebunden sei, indem es über die Abwicklung der Zahlung hinaus Werbung für sich selbst mache, die Experten katalogisiere und auf diesem Weg den Nutzern des Portal ermögliche, aus den früheren Beratungsbeiträgen der einzelnen Experten Schlüsse auf deren fachliche Kompetenz zu ziehen, genügen diese Umstände aus folgenden Gründen aber nicht, um eine Einschaltung i.S.d. § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG von JustAnswer in die Erbringung der Rechtsberatungsleistungen bzw. eine Beteiligung von JustAnswer an der Erbringung dieser sonstigen Leistung bejahen zu können. Denn die durch die Klägerseite benannten Umstände beruhen lediglich darauf, dass bzw. wie JustAnswer sein Onlineportal betreibt, indem es eben Werbung für sich selbst macht, bereits aus Gründen der Übersichtlichkeit bzw. Nutzerfreundlichkeit des Portals und damit auch im eigenen Interesse die Experten nach Fachgebieten bzw. Beratungsschwerpunkten katalogisiert und auch frühere Beratungsbeiträge der einzelnen Experten vorhält. Diese Umstände haben aber keinen direkten unmittelbaren Bezug zu den durch den Kläger gegenüber den Nutzern erbrachten Rechtsberatungsleistungen. Hierfür genügt aus Sicht des Gerichts insbesondere auch nicht, dass sich die Nutzer (Kunden) im Vorfeld der Auswahl des schließlich durch sie beauftragten Experten u.U. unter dem Einfluss der Werbung auf dem Internetportal der Katalogisierung der Experten und der Lektüre früherer Beratungsbeiträge einzelner Experten bedient haben mögen. II. Nach zutreffender Wertung des Beklagten erbrachte im Streitfall auch der Onlineanbieter JustAnswer als Unternehmer mit Sitz im Drittland (USA) mit der Bereitstellung der Internetseite eine im Inland steuerbare sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG gegenüber dem Kläger. Insoweit lag ein wechselseitiger Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und dem Onlineanbieter vor. Für die Bereitstellung der Internetseite als "Beratungsraum" des Klägers erhielt der Onlineanbieter 50 % des Beratungshonorars. Der Ort dieser sonstigen Leistung lag nach § 3a Abs. 2 UStG auch in Deutschland, weil der Leistungsempfänger, hier der Kläger, Unternehmer war und sein Unternehmen in Deutschland betrieb. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG war insoweit der Betrag in Höhe von 50 % des Honorars. Die Umsatzsteuer war nicht herauszurechnen. Denn der Kläger war als Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG Steuerschuldner, weil es sich bei der Leistung des Onlineanbieters um eine sonstige Leistung eines im Ausland (Drittland) ansässigen Unternehmers handelte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 FGO) zugelassen. Da es eine Vielzahl von Internetportalen in Drittstaaten mit vergleichbarem Geschäftsmodell gibt, soll dem BFH Gelegenheit gegeben werden, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob - entgegen der Auffassung des erkennenden Senats - in entsprechenden Fällen eine (ggf. fingierte) Dienstleistungskommission vorliegt. Streitig ist, ob der Kläger durch rechtliche Beratungen im Internet umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Streitig sind dabei insbesondere der Ort der sonstigen Leistung und die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Onlinedienstleistungen (Online-Rechtsberatung). Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Er betreibt zwei Anwaltskanzleien in A und B. Neben Beratungsleistungen vor Ort erbrachte der Kläger in den Streitjahren auch rechtliche Beratungen im Internet. Der Kläger war in den Streitjahren seit seiner Registrierung Ende 2009 über den Onlineanbieter JustAnswer mit Sitz in San Francisco/USA (Drittland) gegenüber Dritten rechtlich beratend tätig. Der Onlineanbieter betreibt die Internetseite JustAnswer.de, über die die Kommunikation zwischen dem Kläger als dem rechtsberatenden Anwalt und dem Dritten (Kunden) erfolgte. Das Geschäftsmodell des Onlineportals JustAnswer ist dergestalt aufgebaut, dass deren Nutzer (Dritte) sich zu verschiedenen Themen (Recht, Medizin, Medien usw.) von Fachkundigen (sog. Experten) beraten lassen können und im Anschluss an die Onlineberatung frei entscheiden können, ob und in welcher Höhe sie die Beratungsleistung vergüten. Das Geschäftsmodell des Onlineanbieters garantiert Dritten (Empfänger der Beratungsleistungen), dass diese über die Onlineberatung anonym bleiben können. Mithin kann bezüglich des Empfängers der Beratungsleistungen nicht bestimmt werden, ob es sich um Privatpersonen oder Unternehmer i.S.d. § 2 UStG handelt bzw. wo deren Betriebsstätte belegen ist. Ist ein Empfänger der Beratungsleistung beispielsweise mit einer Beratung nicht zufrieden, steht es in dessen freiem Ermessen, die Beratungsleistung nicht zu vergüten. Der Onlineanbieter wirbt auf diese Weise Kunden, indem er diesen garantiert, dass man nur bei zufriedenstellender Beratungsleistung auch zahlen muss, wofür der Kunde zuvor beim Onlineanbieter ein Guthaben kauft. Sofern der Dritte sich dafür entscheidet, die Beratungsleistung zu vergüten, zahlt er die Vergütung an den Onlineanbieter, der 50 % dem Experten auf seinem virtuellen Konto gutschreibt und 50 % als Provision einbehält. Der Experte stellt monatlich eine Rechnung an den Onlineanbieter, wodurch dieser die Auszahlung der Gutschrift (50 % der Leistungsvergütung) vom virtuellen Guthabenkonto veranlasst. Die Auszahlungen erfolgen über den Onlinezahldienst "PayPal", welcher zum Tagesumrechnungskurs von US-Dollar und Euro umrechnet und den Auszahlungsbetrag auf das Kontokorrentkonto des Experten gutschreibt. Damit der sog. Experte über die Onlineplattform beratend tätig werden kann, muss er sich bewerben und seine Qualifikation gegenüber dem Onlineanbieter nachweisen. Wird man anschließend als Experte zugelassen, schließt man online einen Vertrag mit dem Onlineanbieter ab. In dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierzu u.a. folgende Regelungen getroffen: - der Onlineanbieter betreibt lediglich die Internetseite, - der Onlineanbieter übernimmt keine Haftung für den Inhalt der Beratung, - bei der Beratung entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Experten (RA) und dem Dritten, - die Experten haften persönlich für den Inhalt der Beratung, - der Onlineanbieter übernimmt keine Haftung für die Liquidität der Dritten, - Dritte sind berechtigt, sich die Leistung des Experten quittieren zu lassen, - Rechnungslegung erfolgt auf Namen und Rechnung des Experten, - die Besteuerung der Umsätze liegt in eigener Verantwortung der Experten, - bei der Beratung entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Onlineanbieter und dem Experten, - der Onlineanbieter gewährleistet die Kommunikation zwischen dem Experten und dem Dritten und ist für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständig, - seitens des Onlineanbieters wird davon ausgegangen, dass bei Vergütungen an den Experten grundsätzlich Umsatzsteuer entsteht. Im Rahmen seiner jeweiligen Umsatzsteuererklärung ging der Kläger davon aus, dass der Onlineanbieter als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG Leistungsempfänger der Beratungsleistungen (Rechtsberatung gegenüber Dritten als sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Sätze 1 und 2 UStG) sei und mithin auch der Ort der sonstigen Leistungen im Drittland belegen sei (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Folglich behandelte der Kläger die Umsätze als im Inland nicht steuerbar. Ertragssteuerlich ermittelte der Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Folglich erfasste er nur den Auszahlungsbetrag (50 %) als Betriebseinnahme. Den Einbehalt der Provision durch den Onlineanbieter (50 %) würdigte er in seinen Aufzeichnungen rechtlich nicht. Nach den Feststellungen einer im Unternehmen des Klägers in der Zeit vom 18.05.2016 bis 10.11.2016 (mit Unterbrechungen) durchgeführten Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 habe der Kläger mit diesen Beratungsleistungen sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG an die Kunden (Dritte) erbracht, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Es liege ein Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und dem Kunden vor, weil der Kläger gegenüber den Dritten den Leistungserfolg (zufriedenstellende rechtliche Beratung) schulde. Entgelt für diese Beratungsleistungen sei alles, was der Leistungsempfänger, also der Kunde aufwende, um die Leistung zu erhalten. Mithin umfasse das Entgelt sowohl die 50 %, welche dem Kläger gutgeschrieben worden seien, als auch die 50 %, welche im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch den Onlineanbieter einbehalten worden seien. Zudem vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Onlineanbieter als Unternehmer mit Sitz im Drittland (USA) mit der Bereitstellung der Internetseite eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG gegenüber dem Kläger erbringe. Hier liege ein wechselseitiger Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und dem Onlineanbieter vor. Für die Bereitstellung der Internetseite als "Beratungsraum" des Klägers erhalte der Onlineanbieter 50 % des Beratungshonorars. Der Ort dieser sonstigen Leistung liege in Deutschland, weil der Leistungsempfänger, hier der Kläger, Unternehmer sei und sein Unternehmen in Deutschland betreibe. Insoweit handele es sich um eine im Inland steuerbare sonstige Leistung. Steuerschuldner sei hier der Kläger als Leistungsempfänger, weil es sich bei der Leistung des Onlineanbieters um eine sonstige Leistung eines im Ausland (Drittland) ansässigen Unternehmers handele. Hinsichtlich der Höhe der steuerpflichtigen sonstigen Leistungen über die Onlineplattform "JustAnswer" und die weitergehenden Erläuterungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Auf der Grundlage der Feststellungen der Außenprüfung erließ der Beklagte am 10.01.2017 u.a. geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013, in denen er die Umsatzsteuerschuld für das Streitjahr 2011 um 20.742,49 €, für 2012 um 24.694,49 € sowie für 2013 um 20.227,40 € erhöhte. Zugleich hob er in den Bescheiden nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Im Rahmen seiner hiergegen gerichteten Einsprüche machte der Kläger geltend, die Umsätze über den Onlineanbieter "JustAnswer" seien in Deutschland nicht steuerbar. Der Kläger habe sich im Dezember 2009 bei "JustAnswer" als sog. Experte angemeldet. Dabei seien kein (Experten-)Vertrag und keine AGB zugrunde gelegt oder unterschrieben worden. In Folge einer Abmahnung durch einen deutschen Konkurrenten im Juni/Juli 2010 habe die Firma "JustAnswer" zwar einen Expertenvertrag in deutscher Sprache vorgelegt, aber nur pro forma, ohne rechtliche Außenwirkung. Dieser Expertenvertrag sei zu keiner Zeit in das bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und "JustAnswer" einbezogen worden. Ausweislich der aktuellen Nutzungsbedingungen komme zwar ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Experten zustande. Diese Geschäftsbedingungen existierten in dieser Form aber erst seit dem Jahr 2014, so dass zumindest bis zum Jahr 2013 kein Vertrag zwischen dem Kläger als rechtsberatendem Experten und dem Kunden zustande gekommen sei. Hinzu komme, dass dem Kläger die persönlichen Daten der Nutzer (Kunden) nicht bekannt seien, so dass ohnehin ein Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Nutzer nicht möglich sei. Da mithin nur ein Vertrag mit "JustAnswer" zustande komme, liege der Ort der sonstigen Leistung im Drittland (USA). Die sonstige Leistung sei damit in Deutschland nicht steuerbar. Zudem sei im Streitfall die Vorschrift des § 3 Abs. 11 UStG zur Dienstleistungskommission anzuwenden. Danach erbringe der Kläger an "JustAnswer" eine sonstige Leistung und folgend erbringe "JustAnswer" eine zweite sonstige Leistung an den Kunden. Da "JustAnswer" unstreitig Unternehmer sei und damit der Ort der ersten sonstigen Leistung in den USA liege, sei auch aus diesem Grund die Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht zusätzlich im Wesentlichen geltend: Soweit der Beklagte im Streitfall davon ausgehe, dass der Kläger direkt an die Nutzer geleistet habe und dass die Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerpflichtig seien, verkenne er, dass es sich bei gebotener Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 11 UStG (Dienstleistungskommission) bei der Beratung vorliegend um zwei sonstige Leistungen handele. Die Klägerseite stützt ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen auf die 11. MwStSystRL, die die Leistungsbeziehungen in typisierender Weise nach den Geldflüssen bestimmt. Obwohl der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie erst mit der ab 01.01.2015 in Kraft getretenen Regelung des § 3 Abs. 11a UStG umgesetzt habe, sei die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung bei der auslegenden Anwendung des § 3 Abs. 11 UStG zu berücksichtigen. Im Streitfall sei der Sachverhalt auch unter die beiden letztgenannten Regelungen zu fassen, denn das Portal sei insoweit in die Leistungserbringung eingebunden, indem es Werbung für sich selbst mache, die Vergütung abwickle und die Experten katalogisiere. Dies sei auch mehr als eine bloße Kontaktanbahnung, etwa über die "Gelbe Seiten". Im Übrigen könnten die Nutzer aus den früheren Beratungsbeiträgen der einzelnen Experten Schlüsse auf deren fachliche Kompetenz ziehen. Die Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG gelte auch für die im Streitfall elektronisch erbrachten Dienstleistungen, umso mehr, seit sich die Europäische Union entschieden habe, diese Leistungen ausdrücklich in den Geltungsbereich von Art. 28 MwStSystRL bzw. § 3 Abs. 11 UStG einzubeziehen. Nach Art. 9a der Durchführungsverordnung zur MwStSystRL (Nr.282/2011), eingefügt durch Verordnung 1042/2013 vom 07.10.2013, gelte ein an der Erbringung einer elektronischen Leistung beteiligter Steuerpflichtiger als im eigenen Namen und für fremde Rechnung auftretend, es sei denn, dass der Anbieter ausdrücklich als Leistungserbringer benannt sei und dies im Vertrag und auf der Rechnung zwischen den Parteien zum Ausdruck komme. Die Fiktion könne aber dann nicht widerlegt werden, wenn der (eingeschaltete) Unternehmer die Dienstleistung abrechne oder die Dienstleistung genehmige oder die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlege. Die Regelung des Art. 28 MwStSystRL habe der nationale Gesetzgeber mit § 3 Abs. 11a UStG umgesetzt. Ab dem Jahr 2015 werde § 3 Abs. 11 UStG damit durch § 3 Abs. 11a UStG konkretisiert. Art. 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erweitere den Anwendungsbereich von Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2013/61/EU vom 17.12.2013 um Fallgruppen, die per Fiktion als Dienstleistungskommission zu behandeln seien. Auch der deutsche Gesetzgeber betrachte die Fiktion des § 3 Abs. 11a UStG als nicht widerlegbar, wenn der Unternehmer (und Plattformanbieter) die Leistung genehmige oder als Inhaber der Plattform auftrete (BT-Drucksache 18/1529, 76). Zudem solle die Vermutung als unwiderlegbar gelten, wenn der Plattformanbieter die Abrechnung autorisiere, d.h. entscheidend beeinflusse. Da es im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11a UStG nicht auf die Art der erbrachten Leistung ankomme, werde in § 3 Absatz 11a Satz 4 UStG entsprechend Artikel 9a Absatz 1 Satz 3 MwStVO auf die sonstige Leistung des Anbieters durch den Verweis auf § 3 Absatz 11a Satz 2 UStG Bezug genommen. Von einer Autorisierung der Abrechnung sei danach auszugehen, wenn der Unternehmer die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger entscheidend beeinflusse. Dies beinhalte insbesondere die Beeinflussung des Zeitpunktes der Zahlungen und die eigentliche Belastung des Kundenkontos. So autorisiere regelmäßig der Plattforminhaber, über den die Leistung bezogen worden sei, die Zahlung, wenn er hierfür entsprechende Zahlungsmodalitäten auf elektronischem Weg zur Verfügung stelle. Die gleichen Schlussfolgerungen gälten hinsichtlich der Genehmigung der Erbringung der sonstigen Leistung. So gelte die Vermutung als nicht widerlegbar, wenn der Unternehmer die Erbringung der sonstigen Leistung genehmige oder die Erbringung selbst übernehme oder einen Dritten damit beauftrage. Hiervon sei regelmäßig auszugehen, wenn der Unternehmer als Inhaber der Plattform, über die die Leistung bezogen werden könne, auftrete. Der Unternehmer lege die allgemeinen Bedingungen hinsichtlich der Leistungserbringung fest, wenn die Erbringung der sonstigen Leistung zwischen den beteiligten Unternehmen in der Kette oder an den eigentlichen Endverbraucher auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers von seiner Entscheidung abhängig werde. So liege der Streitfall. Unter Berücksichtigung der folgenden Abwicklung der Zahlungen sei vorliegend von einer Autorisierung durch den Plattforminhaber (JustAnswer) auszugehen, womit § 3 Abs. 11a Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG Anwendung finde. Melde man sich als Nutzer bei JustAnswer an, könne man einen Gutschein erwerben. Es erscheine folgender Text: "Durch das Klicken auf ‚Weiter mit Zahlung' bestätigen Sie, dass Sie mit den Nutzungsbedingungen einverstanden und volljährig sind. Mit Ihrer Zahlung kaufen Sie einen Gutschein in der Höhe des gewählten Fragewerts, der verwendet wird, um Ihre Frage an die Experten zu senden." Die Zahlung des Nutzers erfolge nicht an den Experten. Die Zahlung an die Experten erfolge durch JustAnswer direkt. JustAnswer zahle aber auch nicht den vom Kunden erworbenen Wert des Gutscheins an den Experten aus. Punkt 8 der "Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen für Nutzer und Fragesteller (Nutzungsbedingungen)" regele, dass die Nutzer die Experten nicht bezahlen müssten und Zahlungen direkt an Experten unzulässig seien. JustAnswer vereinnahme die Zahlung der Kunden. Der Kunde entscheide letztlich, welchen Teil seiner Zahlung JustAnswer an den Experten auszahlen solle. Dies könne in Höhe von 0 % bis 75 % erfolgen. Letztlich kehre JustAnswer zu Beginn des Folgemonats einen festen Betrag des Vormonats an die Experten aus. Details, wie sich der Betrag zusammensetze, seien nicht ersichtlich. Es gebe keine Aufschlüsselung, welcher Teilbetrag aus welcher Beratung erfolge, sodass auch gar nicht ersichtlich werde, welche Beratung in welcher Höhe vergütet werde. Es gebe lediglich einen "Report" für jeden einzelnen Monat, aus welchem sich der insgesamt für den Monat ausgezahlte Betrag ergebe und - soweit erfolgt - in welcher Höhe Korrekturen durch JustAnswer erfolgt sein, wobei auch hier nicht nachprüfbar sei, ob der Kunde den Betrag wirklich zurückgebucht habe oder nicht. Nach diesen Kriterien sei im Streitfall der Onlineanbieter als Leistungserbringer an die Endkunden zu sehen, denn er trete als Plattforminhaber auf und wickle u.a. eigenständig die Zahlungen ab. Der Kläger leiste seinerseits an den Onlineanbieter. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, über den das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 07.03.2013 (6 K 1450/10, UR 2013, 791) klageabweisend entschieden habe, weil dort der Kläger die Rechnungen eingezogen habe. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung zumindest indiziell auf die im Streitfall durch das Onlineportal vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweise, verkenne er, dass sich die Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG über etwaige zivilrechtliche Regelungen hinwegsetze. Auch im Sachverhalt, über den der BFH mit Urteil vom 25.04.2018 (XI R 16/16, BFHE 261, 429, BFH/NV 2018, 1044, Rn 28) entschieden habe, sei maßgeblich gewesen, dass die klagende GbR nach außen aufgetreten sei und die Zahlungen für die Eintrittskarten entgegen genommen habe. Auch im Streitfall sei eine sonstige Leistung des Klägers an den Onlineanbieter und von letzterem an die Nutzer zu fingieren, weil der Onlineanbieter nach außen aufgetreten sei, die Leistungsabwicklung bestimmt und die Zahlung abgewickelt habe. Der Kläger beantragt, die geänderten Umsatzsteuerbescheide vom 10.01.2017 für die Jahre 2011 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2019 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die durch die Klägerseite vorgetragenen Umstände nicht ausreichend seien, um im Streitfall das Vorliegen einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG bzw. § 3 Abs. 11a UStG zu begründen, denn insbesondere sei das Portal nicht in die Erbringung der konkreten Rechtsberatungsleistung einbezogen. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung sowie auf seine Ausführungen in den Stellungnahmen zur Klage.