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Beschluss

4 E 845/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0706.4E845.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.9.2019 geändert. Der Streitwert der erstinstanzlichen Verfahren wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 3 K 309/19 auf 15.000,00 Euro und für das Verfahren 3 K 293/19 auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert für das verbundene und unter dem Aktenzeichen 3 K 309/19 fortgeführte Verfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.9.2019 geändert. Der Streitwert der erstinstanzlichen Verfahren wird für die Zeit vor der Verbindung für das Verfahren 3 K 309/19 auf 15.000,00 Euro und für das Verfahren 3 K 293/19 auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert für das verbundene und unter dem Aktenzeichen 3 K 309/19 fortgeführte Verfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.5.2019 ‒ 4 E 300/19 ‒, juris, Rn. 1 f., und vom 23.10.2018 – 13 E 737/18 –, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 – 1 S 400/14 –, juris, Rn. 2 ff.; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18.3.2019 – OVG 3 L 36.19 –, juris, Rn. 4, alle m. w. N. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist getrennt für die Zeit vor der Verbindung und die Zeit nach der Verbindung festzusetzen. 1. Für die Zeit nach der Verbindung ist ein einheitlicher Streitwert in Höhe von 30.000,00 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71. In Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei einem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis vom Jahresgewinn auszugehen, für den mindestens 15.000,00 Euro anzusetzen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats werden Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO oder anderweitige Schließungsverfügungen mit gleicher Zielsetzung bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Liegt keine Verbindung vor, stehen die Maßnahmen aber im sachlichen Zusammenhang mit einem Widerruf oder einer Ablehnung, ist die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens aber 7.500,00 Euro in Ansatz zu bringen; in allen anderen Fällen ist der Streitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, NVwZ-RR 2005, 215 = juris, Rn. 4, vom 28.10.2015 – 4 B 1088/15 –, juris, Rn. 17 f. Demnach sind vorliegend sowohl für den mit einer Schließungsverfügung verbundenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das „Bistro N. D. “ als auch für die auf das „T. bistro“ bezogene isolierte Schließungsverfügung jeweils 15.000,00 Euro anzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 30.000,00 Euro ergibt. Der von der Klägerin vorgelegte betriebswirtschaftliche Kurzbericht rechtfertigt keine abweichende Streitwertfestsetzung. Aus den mit der Streitwertbeschwerde übersandten Erläuterungen ergibt sich, dass im Jahr 2018 ein Großteil der nach dem betriebswirtschaftlichen Kurzbericht auf das „Bistro N. D. “ entfallenden Umsatzerlöse, nämlich 201.439,90 Euro, aus Provisionseinnahmen für die im Kellerraum aufgestellten Wettterminals der Firma „Y. “ stammten. Dieser Raum wird von der mit Verfügung vom 8.1.2019 widerrufenen Gaststättenerlaubnis nicht erfasst. Der dort erzielte Gewinn ist daher für die an dem Jahresgewinn des Gaststättenbetriebs ausgerichtete Streitwertfestsetzung nicht relevant. Bleibt er außer Betracht, ergibt sich für beide Gaststättenbetriebe kein Jahresgewinn, der insgesamt 30.000 Euro übersteigt. Der Gewinn aus der Vermittlung von Sportwetten ist auch insoweit für die Streitwertbemessung unbeachtlich, als mit den auf die Gaststätten bezogenen Schließungsverfügungen mittelbar zugleich der Zugang zu dem Kellerraum gesperrt wurde. Für die Bestimmung des Streitwerts kann nur die unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache herangezogen werden; weitere Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung müssen unberücksichtigt bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 1 E 258/19 –, juris, Rn. 20; Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 30. Aufl. (Stand: 1.6.2020), § 52 GKG Rn. 9. Soweit der Raum mit den Sportwettterminals faktisch zum Gaststättenbetrieb „Bistro N. D. “ gehörte, ist die Nutzung zum Aufstellen von Wettterminals schon deshalb bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu lassen, weil sie angesichts der in der Gaststätte aufgestellten Geldspielgeräte aufgrund des Trennungsgebots des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW a. F. rechtlich nicht zulässig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2020 – 4 A 2089/17 –, juris, Rn. 9 ff. Auch durfte der Raum, in dem sich die Sportwettterminals befanden, offensichtlich für deren gewerbliche Nutzung nicht verwendet werden, weil die Klägerin keine dafür erforderliche Baugenehmigung besaß. Zudem ist das Interesse der Klägerin an der Nutzung der Wettterminals deshalb nicht unmittelbar mit ihrem Interesse an dem Weiterbetrieb der Gaststätten verknüpft, weil die Wettterminals bereits vor der Versiegelung der Gaststätten von der Polizei beschlagnahmt worden waren. So hat die Klägerin selbst ihre Klage gegen die Schließungsverfügungen unter anderem damit begründet, dass die Versiegelung unverhältnismäßig sei, weil die Sportwettgeräte nicht mehr vorhanden seien. 2. Für die Zeit vor der Verbindung ist für das gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das „Bistro N. D. “ gerichtete Verfahren 3 K 309/19 (VG Düsseldorf) dementsprechend ein Streitwert von 15.000,00 Euro anzusetzen. Der Antrag, den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das erlaubnisfreie „T. bistro“ aufzuheben, ging bei objektiver Beurteilung ins Leere, weil ein derartiger Widerruf nicht ergangen war (vgl. Verfügung vom 14.1.2019, Seite 3, letzter Absatz), so dass sich dieser Antrag bei der Streitwertbemessung nicht auswirkt. Eine Auslegung als Antrag auf Aufhebung der diesbezüglichen isolierten Schließungsverfügung scheidet vorliegend aus, weil die Klägerin bereits eine separate Klage mit diesem Antrag erhoben hatte. 3. Für das gegen die Schließungsverfügungen gerichtete Verfahren 3 K 293/19 (VG Düsseldorf) ist für die Zeit vor der Verbindung ein Streitwert von 22.500,00 Euro anzusetzen. Für die auf das „T. bistro“ bezogene isolierte Schließungsverfügung ist der Streitwert nach den oben genannten Maßstäben nach dem Jahresgewinn zu bemessen bzw. hier dem in Orientierung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Mindestbetrag von 15.000,00 Euro. Die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis verbundene Schließungsverfügung für die Gaststätte „Bistro N. D. “ ist wegen der separaten Klageerhebung mit einem eigenen Streitwert zu bemessen, für den in Anlehnung an die oben genannten Maßstäbe die Hälfte des Jahresgewinns bzw. hier der Mindestbetrag von 7.500,00 Euro in Ansatz zu bringen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).