II ZR 102/93
, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 26. Januar 1994 7 C 3 u. 8.93 VermG § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 1 S. 1; § 3 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1936, 1953; ZGB §§ 369, 404 Rückübertragungsansprüche nach Kettenerbausschlagung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 20. VermG§1 Abs. 2;§2 Abs. 1 Satz 1;§3 Abs. 1 Satz 1; BGB§§1936, 1953; ZGB§§369, 404 (Rロckロbertragungsansprロche nach Kettenerbausschiagung) Im Fall der sogenannten Kettenerbausschiagung(§lAbs.2 VermG) ist grunds註tzlich der erstausschLagende Erbe Berechtigter im Sinne des §2 Abs. 1 Satz 1 VermG . BVerwG, Urteil vom 27. 1. 1994 一 7 C 3 u. 8.93 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager erstreben die 助ckUbertr昭ung des Eigentums an mehreren bebauten GrundstUcken nach§1 Abs. 2 des Gesetzes zur 恥gelung offener Verm6gensfragen (Verm6gensgesetz 一 VermG). Die GrundstUcke g血orten Frau Ottilie R. Nach ihrem Tod im Jahre 1951 schlugen zunachst ihr Ehemann, sodann ihre S6hne Klaus-Dieter und いthar R. und anschlieBend eine danach als Erbin berufene Angeh6rige die Erbschaft aus, so d叩 die GrundstUcke in Volkseigentum gelangten. Die Klagerin ist die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Lothar R., w加rend Klaus-Dieter R. seine RUckUbertr昭ungsansprUche an den Klager abgetreten hat. Der Beklagte lehnte durch getrennte Bescheide vom 2. 12. 1991 die Antrage auf 助ckUbertragung mit der Begr血dung ab, Berechtigter im Sinne des Verm6gensgesetzes sei der letztausschl昭ende Erbe; nur dessen A山schlagung habe unmittelbar Volkseigentum begrUndet. Den nach erfolglosen WidersprUchen erhobenen KI昭en gab das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteilen vom 16. 12. 1992 ( ZOV 1993, 131 ) statt und verpflichtete den Beklagten zur erneuten Bescheidung der Antrge. Zur BegrUndung fhrte das Verwaltungsgericht aus, im ぬ11 der,,欧ttenerbausschlagung" sei der erstberufene Erbe, Berechtigter gem. §2 Abs. 1 Satz 1 VermG . Mit den vom Verwaltungsgericht z昭elassenen Revisionen verfolgt der Beklagte seinen bisherigen Standpunkt weiter; die beigeladene Verfgungsberechtigte schlieBt sich dem an. Die Klager und der Oberbundesanwalt halten die 即chtsauffassung des Verwaltungsgerichts fr zutreffend. Der Senat hat die beiden Revisionsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Aus den Grロnden: Die Revision ist nicht begrundet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Er叫gung, daB die Klager als Rechtsnachfolger der Erben, die als erste die Erbschaft ausgeschlagen haben, Berechtigte im Sinne von §2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein k6nnen. Die g昭en diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. . . . Eine SchadigungsmaBnahme im Sinne von §1 Abs.2 VermG ist gegeben, wenn ein bebautes GrundstUck oder ein Geb加de aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehenderU berschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum U bernommen wurde. Sind diese Voraussetzun即n erfllt,面rd grundsatzlich der vor der Sch狙igungsmanahme bestehende Zustand wiederhergestellt, das heiBt, der fruhere Eigentumer oder seine Rechtsnachfolger erhalten auf Antr昭 das Eigentum an dem Verm6即nswert zuruckubertr昭en (§3 Abs. 1 Satz 1, §2 Abs. 1 Satz 1 VermG ). Dabei verlangt die Vorschrift des §1 Abs. 2 VermG , d叩der Verlust des Eigentums ohne Zwischenerwerb duにh einen Dritten zur BegrUndung von Volkseigentum gefhrt hat. In den Fllen der Enteignung, des Eigentumsverzichts zugunsten des Volkseigentums und der Schenkung an den Staat liegt ein solcher ,unmittelbarer" Eigentumsubergang auf der Hand. Nicht anders verhalt es sich auch bei der Erbausschlagung. Volkseigentum wurde begrundet, wenn「 alle zuvor berufenen Erben die Erbschaft aus即schlagen hatten(§§1936, 1953 BGB, seit dem 1. 1. 1976 vgl.§§369, 404 ZGB). Schlug ein Erbe aus, galt der Anfall der Erbschaft an ihn als nicht erfolgt( §1953 Abs. 1 BGB ,§404 Satz 1 ZGB); der Erwerb der Erbschaft war rUckwirkend aufgehoben und der nachstberufene Erbe rUckte in die Erbenstellung ein. Mit der Ausschlagung des letztberufenen Erben wurde also der Staat kraft Gesetzes Erbe unmittelbar nach dem Erblasser, ohne daB es zu einem Zwischenerwerb der Erbschaft durch die zuvor berufenen Erben gekommen ware. In den Fllen der Erbausschlagung ist somit der ruckabzuwickelnde Schadigungsvorgang der Anfall der Erbschaft an den Staat. Daraus folgt, d那 die Erben, die aus den GrUnden des §1 Abs. 2 VermG ausgeschl昭en haben, so gestellt werden milssen, als ob sie nicht ausgeschlagen hatten. Damit bestimmt sich die Berechtigung im Sinne des§2 Abs. 1 Satz 1 VermG nach MaBgabe des Erbrechtes und der sich daraus im konkreten Fall ergebenden Rangfolge. Der von der Schadigungsm叩nahme betroffene Berechtigte ist folglich der erstausschl昭ende Erbe (bzw. sein Rechtsnachfolger). Nachfolgende Erben sind nur dann von der SchadigungsmaBnahme betroffen und gem.§2 Abs. 1 Satz 1 VermG berechtigt, wenn es die vor ihnen berufenen Erben bei den Rechtswirkungen ihrer Ausschlagung belassen, indem sie keinen Antr昭nach§3 Abs. 1 Satz 1,§3OVermG stellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn, eine Ausschlagungskette infolge der Annahme der Erbschaft durch einen nachberufenen Erben unterbrochen und erst spater an einem zum NachlaB geh6renden Verm6genswert Volkseigentum begrfindet wird. In derartigen Fllen fehlt es hinsichtlich der vor der Erbschaftsannahme erfolgten Ausschl昭ungen an der von §1 Abs. 1 VermG vorausgesetzten Kausalbeziehung zwischen Rechtsvetlust und U be稽ang in Volkseigentum (vgl. auch Erl. der Bundesregierung zum VermG, BT-Drucks. 11/7831, 5. 3). Handels- und Gesel lschaftsrecht 21. GmbHG§11 (Un加bilanzhaftung bei 如pitalersetzenden Geselischafterdarleheiり Jedenfalls bei Fehlen einer RangrUcktrittsvereinbarung sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auch in der zum Zwecke der Ermittlung einer etwaigen Vorbelastungsoder Unterbilanzhaftung 田GHZ 80, 129 [ = MittB習Not 1981, 192] der Gesellschafter aufzustellenden Vorbelastungsbilanz der GmbH als Verbindlichkeiten zu passivieren. BGH, Urteil vom 6. 12. 1993 一II ZR 102/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Konkursverwalter in dem am 29. 4. 1991 er6ffneten Konkursverfahren U ber das Verm6gen der N. Gesellschaft mbH. Die Beklagten sind zusammen 面t drei weiteren Personen Gesellschafter der am 7. 7. 1989 gegrUndeten Gemeinschuldnerin. Das Stammkapital der Gesellschaft von 65.000, DM war durch sofort fallige Bareinlagen aufzubringen. Nachdem die GmbH gem加 Gesellschafterbeschl叩 vom 6. 8. 1989 das Ladengeschaft eines der anderen Mitgesellschafter zum Preis von 50.000, DM zuzuglich (als Darlehen tilgungsfrei eingebrachter) 15.000, DM fr das Inventar erworben hatte, nahm sie noch vor ihrer erst am 25. 2. 1990 erfolgten Eintragung in das Handelsregister mit Zustimmung samtlicher Gesellschafter spatestens im September 1989 ihren Geschaftsbetrieb auf. Der am 23. 3. 1990 erstellte JahresMittB習Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 26.01.1994 Aktenzeichen: 7 C 3 u. 8.93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 342 Normen in Titel: VermG § 1 Abs. 2; § 2 Abs. 1 S. 1; § 3 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1936, 1953; ZGB §§ 369, 404