Beschluss
4 Bf 200/12
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überschreitet ein Antragsteller die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG, schließt die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium) die Förderung nicht aus, wenn der Studienbeginn unverzüglich i.S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfolgte.
• Unverzüglich i.S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG bedeutet nicht vorwerfbares Zögern; eine Obliegenheitsverletzung liegt nur vor, wenn der Betroffene die gebotene umsichtige Planung durch unterlassene Bewerbungen bei allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten verletzt.
• Ein vollständiger Ausschluss von Förderleistungen wegen eines um ein Semester verzögerten Studienbeginns kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn der Wunschstudienplatz mit hinreichender Aussicht zeitnah zu erreichen war und der Betroffene durch sein Verhalten nicht schlechter gestellt ist als bei der Aufnahme eines Parkstudiums.
• Bei überschrittener Altersgrenze ist grundsätzlich geboten, sich bei allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zu bewerben, es kommen jedoch ausnahmsweise Abweichungen im Einzelfall in Betracht, wenn ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Unverhältnismäßigkeit eintreten würde.
Entscheidungsgründe
Förderung trotz Altersüberschreitung bei unverzüglichem Studienbeginn nach Abendgymnasium • Überschreitet ein Antragsteller die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG, schließt die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium) die Förderung nicht aus, wenn der Studienbeginn unverzüglich i.S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfolgte. • Unverzüglich i.S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG bedeutet nicht vorwerfbares Zögern; eine Obliegenheitsverletzung liegt nur vor, wenn der Betroffene die gebotene umsichtige Planung durch unterlassene Bewerbungen bei allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten verletzt. • Ein vollständiger Ausschluss von Förderleistungen wegen eines um ein Semester verzögerten Studienbeginns kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn der Wunschstudienplatz mit hinreichender Aussicht zeitnah zu erreichen war und der Betroffene durch sein Verhalten nicht schlechter gestellt ist als bei der Aufnahme eines Parkstudiums. • Bei überschrittener Altersgrenze ist grundsätzlich geboten, sich bei allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zu bewerben, es kommen jedoch ausnahmsweise Abweichungen im Einzelfall in Betracht, wenn ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Unverhältnismäßigkeit eintreten würde. Der 1980 geborene Kläger erwarb im Dezember 2009 die allgemeine Hochschulreife am Abendgymnasium und begann zum Wintersemester 2010/2011 ein Bachelorstudium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg. Er beantragte BAföG für Oktober 2010 bis September 2011. Die Beklagte lehnte ab, weil der Kläger bei Studienbeginn über 30 Jahre alt war und nicht unverzüglich bereits zum Sommersemester 2010 an einer anderen Hochschule begonnen habe. Der Kläger trug vor, sein Studium sei an der Universität Hamburg inhaltlich besonders ausgerichtet; ein Fachhochschulstudium sei nicht vergleichbar, er habe in Hamburg eine günstige Wohnung, eine Nebenbeschäftigung verloren und betreue eine erkrankte Mutter. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 3 Sätze 1–3 BAföG, § 7 Abs. 3 BAföG, Verfahrensrecht §§ 130a, 154, 162 VwGO. • Anwendbarkeit der Ausnahme: § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG greift, weil der Kläger die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium erworben hat; damit ist die altersbedingte Ausschlussnorm nicht ohne weiteres wirksam. • Unverzüglichkeit (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG): Unverzüglich heißt nicht vorwerfbar verzögert; Pflicht zur umsichtigen Planung und grundsätzliche Obliegenheit, sich bei allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zu bewerben, besteht nur dort, wo kein zentrales Vergabeverfahren gilt. • Einzelfallwürdigung: Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar nicht für das Sommersemester 2010 an anderen Hochschulen vorgesorgt, dies stellt jedoch keine Verletzung der rechtlichen Obliegenheit dar, weil durch sein Verhalten keine wesentliche Erhöhung des Risikos einer erheblichen Studienplatzverzögerung eingetreten ist und er mit hinreichender Aussicht auf einen Studienplatz in Hamburg zum Wintersemester 2010/2011 rechnen konnte. • Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlungsgebot: Ein vollständiger Ausschluss der Förderung wäre unverhältnismäßig und würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden führen, die ein Parkstudium aufgenommen hätten; der Kläger wurde durch sein Verzicht auf ein Parkstudium nicht schlechter gestellt. • Besonderheiten: Das nur um einige Monate überschrittene Lebensalter und die nur einsemestrige Verzögerung rechtfertigen einen großzügigeren Maßstab bei der Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, insbesondere bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs. • Prozessrechtliches: Die Berufung war nach § 130a VwGO im Beschlussverfahren zu entscheiden; die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 VwGO notwendig. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger BAföG für das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Hamburg für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zu bewilligen; die angefochtenen Bescheide vom 8. März 2011 und 8. August 2011 wurden aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die Ausnahmevoraussetzung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG (Abendgymnasium) vorliegt und der Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 als unverzüglich i.S. von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG zu gelten hat. Ein Förderausschluss wegen unterlassener Bewerbungen zum Sommersemester 2010 war im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig, insbesondere weil der Kläger mit hinreichender Aussicht auf einen Studienplatz in Hamburg rechnen konnte und die Verzögerung nur ein Semester betrug. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.