Beschluss
10 A 1092/22.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0623.10A1092.22.Z.00
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Leitsätze
1. Die Altersgrenze für die Gewährung von Ausbildungsförderung verstößt nicht gegen das Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Für die Ausnahmevorschrift von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG muss die nicht rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung kausal auf die persönlichen und familiären Hinderungsgründe zurückführbar sein.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. für das Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2022 - 3 K 110/21.F - wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2022 - 3 K 110/21.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Altersgrenze für die Gewährung von Ausbildungsförderung verstößt nicht gegen das Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Für die Ausnahmevorschrift von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG muss die nicht rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung kausal auf die persönlichen und familiären Hinderungsgründe zurückführbar sein. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. für das Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2022 - 3 K 110/21.F - wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2022 - 3 K 110/21.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Ausbildungsförderung wegen Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren in § 10 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2019 bis 21. Juli 2022 (BAföG a. F.). Sie ist am XX. Juni 1989 in Kabul (Afghanistan) geboren und erwarb im Januar 2014 die Fachhochschulreife. Anschließend folgten verschiedene Tätigkeiten, darunter eine Ausbildung als Rettungssanitäterin sowie mehrere Versuche, ein Medizinstudium in verschiedenen europäischen Staaten antreten zu können. Von Juli bis September 2018 pflegte sie ihren Vater. Am 4. Oktober 2019 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2019/20 und das zu diesem Semester aufgenommene Bachelor-Studium Physician Assistance an der Hochschule Fresenius in Hamburg. Sie gab insbesondere an, dass es stets ihr Berufswunsch gewesen sei, Ärztin zu werden. Von dem in Deutschland weitgehend unbekannten neuen Berufsbild des Physician Assistant habe sie erst im März 2019 durch ihren Bruder erfahren. Ein Studienbeginn sei jeweils nur zum Wintersemester möglich, sodass sie sich erst zum Wintersemester 2019/20 habe einschreiben können, dessen Beginn knapp drei Monate nach ihrem 30. Geburtstag gewesen sei. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in der Fachrichtung Physician Assistance (Bachelor) an der Hochschule Fresenius, Hamburg als einer Ausbildung, die sie nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen habe, dem Grunde nach ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin ihre Fachhochschulreife im Jahr 2012 erlangt habe und keine Hinderungsgründe für einen wesentlich früheren Zeitpunkt für die Aufnahme eines Studiums erkennbar seien. Der Studiengang Physician Assistance werde im Übrigen bereits seit mehreren Jahren angeboten. Die Klägerin legte am 9. Juni 2020 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 zurückgewiesen wurde. Am 15. Januar 2021 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2021 zurückgewiesen (Az. 10 D 1678/21). Die Klägerin hat vorgetragen, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. verfassungs- und europarechtswidrig sei. Als Studentin sei sie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Daher müsse durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz ihr Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet werden. Die Altersgrenze verstoße zudem gegen das Grundrecht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen sowie gegen das verfassungsrechtliche und unionsrechtliche allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Ferner liege bei der Klägerin aber auch eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG a. F. vor. Insbesondere sei die Pflege ihres Vaters als entsprechende Hinderung anzusehen. Im Rahmen der Prüfung der Unverzüglichkeit sei die subjektive Seite zu berücksichtigen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 5. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Studium im Bachelorstudiengang für Physician Assistance an der Hochschule Fresenius Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis August 2020 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 18. Mai 2022 – der Klägerin am 23. Mai 2022 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zugunsten der Klägerin keine Ausnahmevorschrift für die Altersgrenze zur Bewilligung von Ausbildungsförderung greife. Es wäre der Klägerin insbesondere ohne weiteres möglich gewesen, sich vor Überschreiten der Altersgrenze für den bereits seit dem 30. März 2015 an der Hochschule Fresenius akkreditierten Studiengang Physician Assistance zu immatrikulieren. Sie habe nach dem Erwerb der Fachhochschulreife rund fünf Jahre mit verschiedenen Tätigkeiten zugebracht, bevor sie die Altersgrenze überschritten habe. Es liege insofern auch kein persönlicher Hinderungsgrund vor. Die Altersgrenze von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. sei auch nicht verfassungswidrig. Es liege insbesondere kein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums müsse nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährleistet werden. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. verletze auch nicht das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, weil dessen Anwendungsbereich bereits nicht eröffnet sei. Die Klägerin hat am 18. Juni 2022 Zulassung der Berufung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 25. Juli 2022 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie grundsätzliche Bedeutung geltend. Die Altersgrenze sei verfassungs- und europarechtswidrig. Sie verstoße insbesondere gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums. Allen dazu Befähigten müsse eine Ausbildung an einer Hochschule ermöglicht werden. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass in der Person der Klägerin ein persönlicher Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a. F. nicht erkennbar sei. Die Pflege ihres Vaters sei als entsprechende Hinderung anzusehen. Ihr sei eine Bewerbung zum Wintersemester 2018/19 weder möglich noch zumutbar gewesen, da dieses am 1. September 2018 begonnen habe. Im Rahmen der Prüfung der Unverzüglichkeit sei die subjektive Seite zu berücksichtigen. Hierbei habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin jahrelang das Ziel eines Medizinstudiums verfolgt habe. Weiterhin sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin von der Möglichkeit des Studiums im Studiengang Physician Assistance erst im März 2019 erfahren habe. Der Studiengang werde zudem in Hamburg nicht bereits seit 2015 angeboten, die Akkreditierung habe sich zunächst nur auf das Angebot in Frankfurt bezogen. Die Klägerin sei auf ihr in Hamburg lebendes familiäres Umfeld angewiesen. Weiterhin erfordere der Studiengang monatliche Studiengebühren. Es müsse außerdem keine lückenlose Kette von Hinderungsgründen im gesamten Zeitraum von der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Erreichen der Altersgrenze vorliegen. In der Rechtsprechung sei insofern nicht geklärt, ob nach Inkrafttreten des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 weiter für persönliche oder familiäre Hinderungsgründe außerhalb der im zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a. F. aufgeführten Fallgruppe der Kindererziehung verlangt werden könne, dass für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen ist. In dieser Frage liege auch die grundsätzliche Bedeutung begründet. Auch unter Berücksichtigung des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15. Juli 2022 handele es sich aufgrund der Anhebung der Altersgrenze auf 45 Jahre um eine Rechtsfrage von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung. Hiermit würde sich die Zeitspanne der geforderten lückenlosen Kette von Hinderungsgründen deutlich vergrößern. Weiterhin sei die Versagung von Ausbildungsförderung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig. Es habe keinen Plan eines sogenannten Parkstudiums durch die Klägerin gegeben, es sei insofern eine hypothetische Betrachtungsweise anzustellen. Die Klägerin macht schließlich besondere rechtliche Schwierigkeiten geltend durch die verfassungsrechtlichen Fragen, die von dem Verwaltungsgericht durch nur selektives Zitieren und selektives Eingehen auf die Argumentation der Klägerin umgangen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Der am 18. Juni 2022 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2022 bleibt ohne Erfolg, weil es der von der Klägerin angestrebten Rechtsverfolgung nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dies ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2022 bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Auf der Grundlage des für die Entscheidung des Senats über den Berufungszulassungsantrag maßgeblichen Vorbringens der Klägerin liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und / oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40). Die Klägerin hat mit ihrer Begründung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Altersgrenze zur Bewilligung von Ausbildungsförderung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. verfassungs- und europarechtskonform ist (aa) und zu Gunsten der Klägerin keine Ausnahmevorschrift von dieser Altersgrenze greift (bb). aa) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main davon ausgegangen ist, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht verstößt. Die Klägerin trägt hierzu im Rahmen des Zulassungsantrags vor, die Altersgrenze verstoße insbesondere gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums. Allen dazu Befähigten müsse eine Ausbildung an einer Hochschule ermöglicht werden. Die Vereinbarkeit mit Europarecht sei durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2014 (Az. 1 BvR 886/11) ausdrücklich offen gelassen worden. Ihr Vorbringen erschöpft sich insofern in der Wiederholung ihrer bereits erstinstanzlich ausgeführten Rechtsansichten zur Verfassungs- sowie Europarechtswidrigkeit von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. und wird nicht den Darlegungsanforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht. Im Übrigen weist die Klägerin mit ihrem Vorbringen aber auch keinen Punkt auf, in dem das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Verfassungs- und Europarechtskonformität von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. ausgegangen wäre. (1) Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. vorgesehene Altersgrenze verstößt nicht gegen das Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (so bereits: Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - 10 D 1678/21 -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 5 f.). Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten sowie unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 103). Der Staat ist hiernach auch objektiv-rechtlich verpflichtet, ein Ausbildungsförderungssystem zu schaffen und zu unterhalten, um die Teilhabe bedürftiger Auszubildender an den staatlich zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätzen zu ermöglichen. Korrespondierend hierzu besteht ein subjektives Recht bedürftiger Auszubildender auf eine die Teilhabe erst ermöglichende staatliche Förderung (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 5 C 8/20 -, juris Rn. 33). Ein Eingriff in dieses Verfassungsrecht durch die Altersgrenze zur Bewilligung von Ausbildungsförderung ist unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers insbesondere bei der Verfolgung sozialpolitischer Ziele (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 5 C 8/20 -, juris Rn. 33) gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte bei dieser allgemeinen Höchstaltersgrenze davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 30. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist, und dass ferner der Einzelne grundsätzlich in der Lage sein wird, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres die Chance zu nutzen, eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Dies stellt eine sachgerechte Typisierung dar (so bereits zur Altersgrenze von 35 Jahren: BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, BeckRS 2010, 51659; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 5 C 64/78 -, juris Rn. 25 f.; vgl. auch zur Altersgrenze von 30 Jahren: OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2012 - 12 A 2150/09 -, juris Rn. 59 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 2570/16 -, juris Rn. 64; VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2012 - AN 2 K 11.01748 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juni 2009 - 5 K 1102/08 -, juris Rn. 30; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 10 BAföG Rn. 5). Soweit die Altersgrenze in der für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1980 maßgeblichen Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes noch bei 35 Jahren lag, ergibt sich hieraus – entgegen der Ansicht der Klägerin – nichts anderes. Die tragenden Gründe gelten nämlich fort, zumal die Herabsetzung auf 30 Jahre mit einer deutlichen Ausweitung der Ausnahmetatbestände einherging, zuletzt insbesondere durch die Einführung einer gesonderten Altersgrenze von 35 Jahren für Masterstudiengänge. Diese Ausnahmetatbestände mildern die Wirkung der Altersgrenze hinreichend ab (OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2012 - 12 A 2150/09 -, juris Rn. 64; VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2012 - AN 2 K 11.01748 -, juris Rn. 19; Schepers, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Online-Aufl. 2019, § 10 BAföG Rn. 1; vgl. zur Übertragung der Altersgrenze von 35 Jahren auf diejenige von 30 Jahren auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14). Schließlich ändert auch die zwischenzeitlich erfolgte Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre nichts an den damals ausschlaggebenden Gründen des Gesetzgebers. (2) Auch die von der Klägerin angenommene Europarechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ist bereits deswegen nicht gegeben, weil diese Richtlinie – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – nach ihrem Art. 3 Abs. 3 nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gilt. Auch Ausbildungsförderung stellt eine Leistung eines staatlichen Systems in diesem Sinne dar (so bereits: Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - 10 D 1678/21 -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 9; so auch: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 5 C 8/20 -, juris Rn. 42; VG Saarlouis, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 2570/16 -, juris Rn. 63; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 10 BAföG Rn. 6; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. November 2022, § 10 BAföG Rn. 6). Vor diesem Hintergrund kommt es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht darauf an, dass das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit mit Europarecht in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2014 (Az. 1 BvR 886/11) ausdrücklich offen gelassen hat. bb) Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass zu Gunsten der Klägerin die Ausnahmevorschrift von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a. F. nicht greift. Hiernach gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F. nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Diese Ausnahme gilt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. wiederum nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. (1) Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht aus persönlichen und familiären Gründen an einem rechtzeitigen Beginn des Ausbildungsabschnittes verhindert war (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG a. F.). Derartige persönliche und familiäre Hinderungsgründe liegen dann vor, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 5 C 5/97 -, juris Rn. 12). Hierbei muss die nicht rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung kausal auf die persönlichen und familiären Hinderungsgründe zurückführbar sein (OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 B 1576/11 -, juris Rn. 7; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. März 2025, § 10 BAföG Rn. 13a; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. November 2022, § 10 BAföG Rn. 19). Abzustellen ist insoweit auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze (BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 5 C 5/97 -, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 LB 147/16 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 B 1576/11 -, juris Rn. 7). Lediglich für die Unverzüglichkeit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. kommt es allein auf den Zeitraum nach Wegfallen der Hinderungsgründe an (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 10 BAföG Rn. 23). Es reicht demnach für die bereits von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG a. F. tatbestandlich geforderte Kausalität zwischen den Hinderungsgründen und dem Erreichen der Altersgrenze nicht aus, wenn Hinderungsgründe allein für den Zeitraum dargelegt werden, in dem die Altersgrenze im Ergebnis überschritten worden ist (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 10 BAföG Rn. 26; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. November 2022, § 10 BAföG Rn. 19). Hierbei kann zwar keine gänzlich lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung verlangt werden. Dieser Zeitraum bleibt gleichwohl nicht außer Betracht. Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht von Hinderungsgründen mit dem Lebensalter und der Nähe zur Altersgrenze, wobei anfangs eine Orientierungsphase zuzubilligen ist (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 10 BAföG Rn. 27; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. November 2022, § 10 BAföG Rn. 19). Vorliegend kommt – neben einer gewissen Orientierungszeit spätestens nach Erwerb der Fachhochschulreife im Januar 2014 – als Hinderungsgrund allein die Pflege des Vaters der Klägerin in Betracht, welche sie nach ihren Angaben für einen Zeitraum von drei Monaten (Juli bis September 2018) übernommen habe. Insofern geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich vor Überschreiten der Altersgrenze und insbesondere vor Übernahme der Pflege ihres Vaters in den Studiengang Physician Assistance einzuschreiben und dieses Studium aufzunehmen. Zwischen dem Erwerb der Fachhochschulreife im Januar 2014 und der Pflege des Vaters ab Juli 2018 lagen über vier Jahre, in denen die Klägerin verschiedenen Tätigkeiten und Ausbildungen nachging. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe von dem Studiengang Physician Assistance erst im März 2019 erfahren, ergibt sich hieraus nichts anderes. Vielmehr räumt sie damit selbst ein, dass die Pflege ihres Vaters nicht kausal für die Nichtaufnahme des Studiums vor Erreichen der Altersgrenze war. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, dass der Studiengang in Hamburg nicht bereits seit 2015 angeboten werde, die Akkreditierung habe sich zunächst nur auf das Angebot in Frankfurt am Main bezogen. Die Klägerin sei auf ihr in Hamburg lebendes familiäres Umfeld angewiesen. Diese Angabe ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen über mehrere Jahre erfolglos für die Aufnahme eines Medizinstudiums in anderen europäischen Staaten bemüht haben will. Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, weshalb ihr eine Studienaufnahme in Frankfurt am Main örtlich nicht zumutbar sein sollte. Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht unberücksichtigt gelassen, dass der Studiengang monatliche Studiengebühren kostet. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche und familiäre Hinderungsgründe im oben dargestellten Sinne. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen zudem nicht vor dem Hintergrund des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010 und der Einführung der Fallgruppe im zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a. F. Bei der damit eingeführten – vorliegend nicht einschlägigen – Fallgruppe der Kindererziehung handelt es sich um eine Kausalitätsfiktion, die – anders als der erste Halbsatz – keine Prüfung vorsieht, ob die Ausbildung vor Geburt des Kindes hätte aufgenommen werden können (OVG Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 LB 147/16 -, juris Rn. 23; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 10 BAföG Rn. 31). Der Gesetzgeber wollte mit Einführung dieser Fallgruppe im Hinblick auf die frei verfügbare Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der förderungsrechtlichen Altersgrenze eine volle Gleichstellung von Auszubildenden mit und ohne Kindern erreichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 2010, BT-Drs. 17/2196, S. 13 f.; BR-Drs. 227/10 S. 31 f.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 LB 147/16 -, juris Rn. 24). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus der Formulierung „insbesondere“ zur Einleitung dieser Fallgruppe nicht geschlossen werden, dass auch für die (allgemeine) Ausnahmeregelung von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG a. F. die Kausalität zwischen den Hinderungsgründen und dem Überschreiten der Altersgrenze fingiert würde oder nicht (mehr) zu prüfen wäre. Zum einen kann von einer spezielleren Ausnahmevorschrift nicht auf die Voraussetzungen der allgemeineren Ausnahmeregelung geschlossen werden. Der Regelungsgehalt von Halbsatz 2 betrifft zum anderen unmittelbar die Fiktion des Vorliegens einer Kausalität zwischen Hinderungsgrund und Überschreiten der Altersgrenze bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. auch BT-Drs. 17/1941, S. 2; BR-Drs. 227/10 S. 31 f.). Es handelt sich demgegenüber nicht bloß um einen Beispielsfall für das Vorliegen eines persönlichen Hinderungsgrundes – dass die Kindererziehung hierunter fallen kann, war bereits vor Einführung dieser Spezialregelung offenkundig. Für alle anderen, nicht von den nunmehrigen Halbsätzen 2 und 3 erfassten Fälle der Kindererziehung – sowie auch für andere Hinderungsgründe – verbleibt es bei der allgemeineren Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG a. F. Dieser sieht bereits nach seinem Wortlaut (Hinderung an einem rechtzeitigen Ausbildungsbeginn) Kausalität vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch das 23. BAföGÄndG hieran etwas ändern wollte. Auf eine (vollständig) lückenlose Kette von Hinderungsgründen für den gesamten Zeitraum – wie die Klägerin meint – kommt es demgegenüber nicht an (vgl. bereits oben). Zwar führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aus, dass der erforderliche Kausalzusammenhang eine „lückenlose Kette von Hinderungsgründen“ voraussetze, weil es auf den gesamten Zeitraum von der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Erreichen der Altersgrenze ankomme. Weiterhin führte es aber auch aus, dass für die Zeiträume, die weit vor Erreichen der Altersgrenze liegen, weniger strenge Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zu stellen seien. Hiermit hat das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass es lediglich eine im Wesentlichen lückenlose Kette von Hinderungsgründen voraussetzte (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 B 1576/11 -, juris Rn. 7; Roggentin, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl. November 2022, § 10 BAföG Rn. 19). (2) Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, sie habe das Studium unverzüglich nach Beendigung der Pflege ihres Vaters aufgenommen, dringt sie damit nicht durch, weil bereits der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG a. F. nicht vorliegt (vgl. oben) und es daher auf das Vorliegen der Rückausnahme in § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. nicht ankommt. (3) Schließlich folgen auch aus der Ansicht der Klägerin, die Versagung von Ausbildungsförderung sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Sie gibt insofern an, es habe keinen Plan eines sogenannten Parkstudiums für das Sommersemester 2019 durch die Klägerin gegeben, es sei eine hypothetische Betrachtungsweise anzustellen. Hintergrund dieses Einwandes der Klägerin dürfte sein, dass eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. ausnahmsweise dann nicht angenommen werden kann, wenn der dadurch bewirkte Ausschluss von Förderleistungen im Einzelfall unverhältnismäßig erscheint und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ausbildungsförderungsempfängern – beispielsweise solchen, die sich zunächst in einen anderen Studiengang einschreiben, um später einen Fachrichtungswechsel durchzuführen – führt (OVG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 - 4 Bf 200/12 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 24/92 -, juris Rn. 15). Vorliegend kommt es aber – wie soeben ausgeführt – nicht auf die von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. geforderte unverzügliche Aufnahme der Ausbildung an, weil zu Gunsten der Klägerin bereits keine Ausnahmevorschrift greift. Soweit die Klägerin mit diesem Einwand meint, die Ablehnung von Ausbildungsförderung sei wegen des nur knappen Überschreitens der Altersgrenze unabhängig von den in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG statuierten Ausnahmetatbeständen unverhältnismäßig, weil sie im Vergleich zu Personen, die ein sogenanntes Parkstudium aufgenommen hätten, benachteiligt würde, dringt sie auch damit nicht durch. Für eine derartige verfassungskonforme Reduktion der Altersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist bereits deshalb kein Raum, weil die Altersgrenze verfassungskonform ist (vgl. oben) und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine weiteren Ausnahmen von der Altersgrenze – zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen – gebietet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin bei Aufnahme eines reinen Überbrückungsstudiums ebenfalls keine Ausbildungsförderung zugestanden hätte. b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich geklärt ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (zu dem Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 A 2366/16.Z -, juris Rn. 18 m. w. N.). Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. Dies gilt zunächst soweit sie vorträgt, dass in der Rechtsprechung nicht geklärt sei, ob nach Inkrafttreten des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010 weiter für persönliche oder familiäre Hinderungsgründe außerhalb der im zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a. F. aufgeführten Fallgruppe der Kindererziehung verlangt werden könne, dass für die Frage, ob der Auszubildende den späten Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen ist. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft die hiermit aufgeworfene Frage den Kausalzusammenhang zwischen dem Vorliegen von Hinderungsgründen und dem Erreichen der Altersgrenze. Ihre Beantwortung ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, der einen solchen für die allgemeine Ausnahmeregelung fordert. Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass es sich auch unter Berücksichtigung des 27. BAföGÄndG vom 15. Juli 2022 (Anhebung der Altersgrenze auf 45 Jahre) um eine Rechtsfrage von über den konkreten Fall hinausreichender Bedeutung handele. Hiermit würde sich die Zeitspanne der geforderten lückenlosen Kette von Hinderungsgründen deutlich vergrößern. Diese aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Für den vorliegend streitgegenständlichen Förderungszeitraum ist das 27. BAföGÄndG nicht einschlägig. Nach der Übergangsvorschrift in § 66a Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 22. Juli 2022 bis zum 25. Oktober 2022 ist § 10 BAföG in der durch das 27. BAföGÄndG geänderten Fassung erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden. c) Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidender Streitfälle abhebt. Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 A 1949/14.Z -, juris Rn. 27). Diesen Zulassungsgrund hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt. Sie macht lediglich pauschal geltend, dass sich dies aus den verfassungsrechtlichen Fragen ergeben würde. Darüber hinaus wirft die Rechtssache aber auch in rechtlicher Hinsicht keine Probleme auf, die das übliche Schwierigkeitsmaß in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten übersteigen. Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Verfassungskonformität eines Gesetzes in der vorliegenden Konstellation nicht um eine derart schwierige Prüfung. Hierbei ist auch hervorzuheben, dass bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungskonformität einer Altersgrenze für die Bewilligung von Ausbildungsförderung (BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, BeckRS 2010, 51659; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 5 C 64/78 -, juris Rn. 25 f.) vorliegt, welche auf die vorliegend relevanten Prüfungspunkte übertragbar ist (vgl. zur Übertragung der Altersgrenze von 35 Jahren auf diejenige von 30 Jahren auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14). 3. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.