Beschluss
2 Bs 164/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Einschreiten der Denkmalbehörde nach § 13 Abs.2 DSchG, sofern das Nachbarbauvorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des Einzeldenkmals oder des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG darstellt.
• Die Beurteilung der ‚wesentlichen Beeinträchtigung‘ ist eine einzelfallbezogene, kriterienorientierte Würdigung der für die Schutzwürdigkeit maßgeblichen Merkmale (§ 4 Abs.2, § 4 Abs.3 DSchG).
• Zur Geltendmachung denkmalrechtlichen Drittschutzes genügt nicht jede sichtbare neue Nachbarbebauung; der Schutz greift nur, wenn das Eigentumsobjekt in seiner Wahrnehmbarkeit oder im räumlichen Bezug zum Ensemble wesentlich beeinträchtigt wird.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Denkmalabwehranspruch bei nicht wesentlicher Beeinträchtigung • Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Einschreiten der Denkmalbehörde nach § 13 Abs.2 DSchG, sofern das Nachbarbauvorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des Einzeldenkmals oder des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG darstellt. • Die Beurteilung der ‚wesentlichen Beeinträchtigung‘ ist eine einzelfallbezogene, kriterienorientierte Würdigung der für die Schutzwürdigkeit maßgeblichen Merkmale (§ 4 Abs.2, § 4 Abs.3 DSchG). • Zur Geltendmachung denkmalrechtlichen Drittschutzes genügt nicht jede sichtbare neue Nachbarbebauung; der Schutz greift nur, wenn das Eigentumsobjekt in seiner Wahrnehmbarkeit oder im räumlichen Bezug zum Ensemble wesentlich beeinträchtigt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer eines als Einzeldenkmal geschützten Landhauses aus 1828. Auf dem angrenzenden Grundstück der Beigeladenen wurde die Errichtung eines zweigeschossigen, kubistisch gestalteten Einfamilienhauses genehmigt; die Denkmalbehörde stellte fest, dass hierfür keine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Antragsteller begehrte behördliches Einschreiten und erhob Eilantrag, weil er eine wesentliche Beeinträchtigung seines Denkmals bzw. des Ensembles „Kanzleigut“ durch das Neubauvorhaben sah. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt ist, ob das genehmigte Bauvorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Einzeldenkmals oder des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG begründet und damit ein Anspruch auf Einschreiten nach § 13 Abs.2 DSchG besteht. • Anordnungsanspruch fehlt, weil keine genehmigungspflichtige, wesentliche Beeinträchtigung des Einzeldenkmals oder des Ensembles (§§ 4, 8, 13 DSchG) vorliegt. • Maßstab: Die Prüfung der wesentlichen Beeinträchtigung richtet sich danach, welche Merkmale nach § 4 Abs.2 DSchG Schutzwürdigkeit begründen; es ist wertend zu beurteilen, ob Eigenart und Erscheinungsbild durch die Umgebungseinwirkung geschmälert werden. Ein bloßes Auffallen oder stilistischer Kontrast genügt nicht; das Denkmal darf durch das Vorhaben nicht erdrückt, verdrängt, übertönt oder in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt werden. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landhaus weiterhin aus öffentlichen Blickrichtungen wahrnehmbar bleibt, die Blickbeziehungen zum Park und zur Straße überwiegend erhalten sind und der Neubau 17 m entfernt hinter Vegetation liegt; daher fehlt es an einer erdrückenden oder übertönenden Wirkung. Der Umstand, dass die historische Gartenanlage parzelliert und bebaut ist, schwächt zudem den Anspruch auf höheren Umgebungsschutz. • Selbst bei Zugehörigkeit des Grundstücks zum Ensemble ist für einen Abwehranspruch maßgeblich, ob gerade der Beitrag des Eigentumsobjekts zum Ensemble in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt wird. Dies hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan; die Sichtbeziehungen zum Ensemble werden nicht durch das Bauvorhaben unterbrochen. • Das Denkenmalschutzrecht verlangt eine Einzelfallabwägung; städtebauliche Verdichtung kann den Schutzbedarf mindern. Vorliegend übersteigt die neue Bebauung nicht die Schwelle zur wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 8 DSchG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass das genehmigte Neubauvorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Wohnhauses oder des in Rede stehenden Ensembles im Sinne des § 8 DSchG darstellt. Die Wahrnehmbarkeit und Ausstrahlungswirkung des klassizistischen Denkmals bleiben erhalten; ein Erdrücken, Verdrängen oder Übertönen durch den Neubau ist nicht feststellbar. Damit besteht kein Anspruch des Antragstellers auf vorläufiges Einschreiten der Behörde nach § 13 Abs.2 DSchG. Das Gericht hat den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt und die Kostenentscheidung gemäß §§ 154, 162 VwGO getroffen.