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Beschluss

13 L 108/23

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0525.13L108.23.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird bis Abtrennung des Verfahrens VG 13 L 108/23 auf 7.500,-- Euro und für den Zeitraum danach 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird bis Abtrennung des Verfahrens VG 13 L 108/23 auf 7.500,-- Euro und für den Zeitraum danach 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Neubau einer Grundschule. Er ist Eigentümer des Grundstücks F... in Berlin-Blankenburg, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und als konstitutiver Bestandteil („Hofanlage & Wohnhaus & Scheune & Stall“) im Denkmalensemble „Dorfanlage Alt-Blankenburg“ liegt. Das Grundstück liegt zugleich im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-9 vom 5. Mai 1998 (GVBl. S. 100), der dort für das hinter der Straßenbebauung gelegene, mit einem viergeschossigen Grundschul- und einem eingeschossigen Sporthallengebäude bebaute, überwiegend nicht zum Denkmalbereich gehörenden Grundstück F... eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ mit der Geschosszahl 3 und eine öffentliche Parkfläche festsetzt. Mit Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 30. Juli 2021 erteilte der Antragsgegner gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 DSchG Bln „unter Zurückstellung erheblicher denkmalpflegerische Bedenken die denkmalrechtliche Genehmigung“ zum Neubau der „Grundschule Blankenburg“, wobei das Schulgebäude außerhalb und die Turnhalle im Denkmalensemble errichtet werden soll. Geplant ist ein Neubau einer 11,50 m hohen, 36 m x 47 m großen, dreigeschossigen Sporthalle und eines mit Technikeinhausung 19,13 m hohen, 46 m x 54 m großen, viergeschossigen Schulgebäudes teilweise anstelle der abzureißenden, eingeschossigen Sporthalle. Zur Begründung führte er aus, ein viergeschossiger Schulbau wirke zwar städtebaulich dominant und beeinträchtige erheblich die dörfliche Prägung, jedoch sei der Denkmalschutzbehörde vermittelt worden, dass keine Standortalternative kurzfristig realisierbar sei und das akute Schulplatzdefizit in dieser Schulregion sofortiges Handeln erfordere. Der dagegen erhobene Widerspruch ist bisher nicht beschieden worden. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung mit der Begründung an, ohne die Anordnung müssten die laufenden Bauarbeiten längerfristig unterbrochen werden, obwohl die Schule zeitnah in Betrieb genommen werden müsse, weil ein äußerst dringender Bedarf an Grundschulplätzen in der betroffenen Schulregion bestehe. Der Antragsteller sowie die Antragstellerin des Verfahrens VG 13 K 92/23 haben am 6. März 2023 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer hat die beiden Verfahren durch Beschluss vom 23. März 2023 getrennt. Zur Begründung seines vorläufigen Rechtsschutzantrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei wegen Ermessensfehlern rechtswidrig, denn es habe keine gründliche Prüfung von Standortalternativen zu dem gewählten Standort stattgefunden; Alternativen seien aber etwa an den ehemaligen Standorten der K... in der M... oder der ehemaligen F... vorhanden. Es sei nicht zureichend ermittelt und dargelegt worden, ob es überhaupt einen Schulplatzbedarf in der Region gebe; dagegen spreche auch, dass es mittlerweile vier Schulneubauten geben solle. Er werde durch das Bauvorhaben in seinem denkmalrechtlichen Abwehrrecht betroffen; der alte Dorfkern werde künftig nicht mehr durch die Kirche, die Wohngebäude am Anger und das ehemalige Genesungsheim, sondern denkmalwidrig durch die weithin sichtbare moderne Schule geprägt. Er werde auch durch die rücksichtslosen Bauarbeiten beeinträchtigt. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Februar 2023 gegen die denkmalrechtliche Genehmigung, Az: 5671-2021-DU L, Bescheid vom 30. Juli 2021, zuletzt geändert (Lageverschiebung) mit Plan vom 31. Mai 2021 des Bezirksamts Pankow von Berlin, Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Denkmalschutz und Wohnungsaufsicht, dem Antragsteller zugestellt am 8. Februar 2023, wiederherzustellen, 2. anzuordnen, dass die auf die denkmalrechtliche Genehmigung, Az: 5671-2021-DU L, Bescheid vom 30. Juli 2021, zuletzt geändert (Lageverschiebung) mit Plan vom 31. Mai 2021 des Bezirksamts Pankow von Berlin, Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Denkmalschutz und Wohnungsaufsicht, gestützten Baumaßnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen eingestellt werden, 3. im Wege der Zwischenverfügung anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die denkmalrechtliche Genehmigung, Az: 5671-2021-DU L, Bescheid vom 30. Juli 2021, zuletzt geändert (Lageverschiebung) mit Plan vom 31. Mai 2021 des Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Denkmalschutz und Wohnungsaufsicht bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren wiederhergestellt wird und, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren von der Fortführung der Baumaßnahme abzusehen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, das Bauvorhaben liege zwar in der Umgebung der Gesamtanlage X... und innerhalb des Ensembles F..., jedoch werde die Gesamtanlage wegen der Entfernung der Gebäude nicht wesentlich beeinträchtigt und rechtfertigten die überwiegenden öffentlichen Interessen des Schulbaus den Eingriff in das Ensemble. Alternativstandorte für das Bauvorhaben gebe es nicht: Die 2009 geschlossene F...Schule müsse dann wegen ihrer geringen Größe mit der Schule unter den Bäumen eine einheitliche Schule bilden mit der Folge, dass die nur über öffentliche Verkehrsflächen zwischen den verschiedenen Unterrichtsstandorten pendelnden Schüler in ihrer Verkehrssicherheit gefährdet seien; die Errichtung einer Brücke über den schützenswerten Fließgraben komme aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht in Frage. Das ehemalige K...-Gelände stehe nicht zur Verfügung, da eine dortige Schule keinen eigenen Einzugsbereich habe und als Teil der Schule unter den Bäumen die genannten Verkehrssicherheitsprobleme bestünden. Hinsichtlich des ehemaligen Polizeigeländes liege kein Baurecht vor. Eine Reduzierung der Gebäudedimensionen sei nicht möglich, da die geplante Compartmentschule einen großen Platzbedarf habe und eine Umplanung sehr teuer sei. Der Schulplatzbedarf sei angesichts der zu erwartenden Schülerzahlen in der Schulregion 9 gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang, das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache VG 13 K 238/22, die Verwaltungsvorgänge betreffend die Baugenehmigung (1 Ordner), den Bebauungsplan XVIII-9 und den Inventarisierungsvorgang des Landesdenkmalsamts „Dorfanlage F...“ (1 Halbordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag hat keinen Erfolg A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den denkmalrechtlichen Bescheid vom 30. Juli 2021 ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der formell ordnungsgemäß angeordneten (I.) sofortigen Vollziehung der denkmalrechtlichen Genehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung steht dem Antragsteller kein Abwehranspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung zu (II. 1.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (II. 2.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß, insbesondere ist sie schlüssig begründet worden, denn der Antragsgegner hat in dem Schreiben vom 10. Januar 2023 die Gründe für den Sofortvollzug einzelfallbezogen dargetan und damit vor allem die Warnfunktion beachtet, indem er auf die zeitnah notwendigen Schulplätze in der unterversorgten Schulregion hinwies. II. 1. Dem Antragsteller steht kein Abwehranspruch gegen die denkmalrechtliche Genehmigung zu, denn sie ist rechtmäßig (a. aa. und b. aa.) und verletzt unabhängig davon den Antragsteller nicht in einem Recht (a. bb. und b. bb.). a. Soweit das Bauvorhaben mit der geplanten dreigeschossigen Sporthalle innerhalb des Denkmalensembles „Dorfanlage F...“ liegen soll, ist Entscheidungsgrundlage § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln, denn sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Vorhabengrundstück liegen innerhalb des Ensembles. Das Vorhaben ist auch denkmalschutzrechtlich in das Schulgebäude und die Turnhalle teilbar, denn zwar werden diese beiden Gebäude in einem Antrag zusammen zur Prüfung gestellt, jedoch handelt es sich um zwei räumlich und funktional getrennte, gesondert zu beurteilende Bauten. Nach der genannten Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Letztere Voraussetzung liegt vor. aa. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist objektiv rechtmäßig. (1) Die Errichtung der Sporthalle ist genehmigungspflichtig, denn die „Dorfanlage F...“ ist ein Denkmal ((a)) und das Bauvorhaben ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme ((b)). (a) Die Dorfanlage ist wegen ihrer historischen und städtebaulichen Bedeutung ein Denkmalbereich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln in Form eines Ensembles. Dies ergibt sich aus der Denkmalbegründung, die auszugsweise wie folgt lautet: „Noch immer bestimmen Strukturelemente des Dorfes den Denkmalbereich F.... Die siedlungstypische Form des langengestreckten um die Dorfkirche angelegten Angerdorfes hat sich bis heute erhalten und bestimmt die Topographie des Ensembles. Die Tiefe der heute teilweise unterteilten Parzellen beschreibt die Ausdehnung des Ensembles zwischen L... und verlängerter G.... Hier trennten die rückwärtigen Nutzgärten der Hofgrundstücke das Dorf von der Feldmark. Als an der äußeren Peripherie der Großstadt gelegenes Dorf bleibt es von städtischen Überformung weitgehend verschont, sodaß sich die charakteristischen Elemente der Dorfstruktur erhalten konnten. (Die an den Dorfkern reichende ehemals landwirtschaftlich genutzte Flur ist heute von Kleingartenanlagen besetzt, die aber die ursprüngliche Ausdehnung des Dorfes weiterhin erkennen lassen.) Die unterschiedlichen Bauaufgaben eines Dorfes sind nahezu sämtlich vertreten. So haben sich nicht nur Kirche und Kirchhof, Hofanlagen samt Ställen und Scheunen, sondern auch der ehemalige Dorfkrug und das ehemalige Küster- und Schulgebäude erhalten.“ Aus dieser überzeugenden, unbestrittenen und durch die gerichtliche Augenscheinseinnahme im Verfahren VG 13 K 328/22 bestätigten Denkmalbegründung ergibt sich die geschichtliche und die städtebauliche Bedeutung des Denkmalensembles. Geschichtliche Bedeutung hat eine bauliche Anlage für die Geschichte des Menschen dann, wenn sie nach dem Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat (Davydov, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. 2022, Teil C Rn. 31 ff.; OVG HH, Urt. v. 16.05.2007 - 2 Bf 298.02 - juris Rn. 59 ff.); ausreichend kann dabei sein, dass das Objekt für die Regional- und Ortsgeschichte wichtig ist (Davydov a.a.O. Teil C Rn. 35). Städtebauliche Bedeutung liegt vor, wenn eine stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeit vorliegt, die im Laufe der Zeit zusammengekommen ist und einem Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleiht, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG BE, Urt. v. 06.03.1997 - 2 B 33.91 - NVwZ-RR 1997, 591 ; Davydov a.a.O. Teil C Rn. 42). Die städtebauliche Bedeutung eines Denkmalensembles liegt insbesondere in den ablesbaren Beziehungen und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Gebäuden und der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Freiflächen mit ihren zeittypischen Merkmalen, die den gesteigerten Zeugniswert des Ganzen ausmachen (vgl. OVG BE, Urt. v. 08.11.2006 - 2 B 13.04 - juris Rn. 16). Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, die einheitsstiftenden Elemente müssen aber einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG BE-BB, Urt. v. 27.10.2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 26; VG Berlin, Urt. v. 09.06.2022 - 19 K 664.17 - juris Rn. 44). Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Denkmalensemble i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln vor. Die nicht in einem Zug geplanten bzw. errichteten Gebäude um die Kirche und den Dorfanger herum vermitteln mit Kirche und Kirchhof, Hofanlagen samt Ställen und Scheunen, ehemaligem Dorfkrug und Küster- sowie Schulgebäude eine einheitliche Aussage über die Lebensweise in einem Dorf in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts und weisen damit einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf. (b) Das Bauvorhaben ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, denn der Denkmalbereich wird in seinem Erscheinungsbild verändert. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG BE-BB, Urt. v. 21.02.2008 - 2 B 12.06 - juris Rn. 20). Maßnahmen, die das Erscheinungsbild betreffen, sind danach grundsätzlich genehmigungsbedürftig, wenn der von außen sichtbare Teil eines Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal im Hinblick auf mindestens eine Bedeutungskategorie innewohnt, abzulesen vermag, sichtbar verändert werden (OVG SN, Urt. v. 07.11.2019 - 1 A 676/17 - juris Rn. 50). Dies ist der Fall, denn die siedlungstypische Form des langengestreckten um die Dorfkirche angelegten Angerdorfes, zu dem auch die rückwärtigen Nutzgärten der Hofgrundstücke wie die für die Turnhalle vorgesehen Fläche gehören, wird durch den Neubau beeinträchtigt. (2) Die Errichtung der Turnhalle ist genehmigungsfähig, denn ein überwiegendes öffentliches Interesse verlangt die Maßnahme. Ein öffentliches, nicht denkmalschutzrechtliches Interesse verlangt die Maßnahme, wenn der Abwägungsprozess zwischen den betroffenen Interessen ergibt, dass das private Interesse des klagenden Nachbarn und das öffentliche Denkmalschutzinteresse zurücktreten müssen, weil das Vorhaben durch deutlich überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. (a) Das öffentliche Interesse an dem Schulbau überwiegt bereits deshalb, weil durch den Bebauungsplan XVIII-9 eine abschließende Regelung des städtebaulichen Denkmalschutzes, also der Beziehung des Denkmals zur umgebenden Stadtstruktur und seine stadträumliche Funktion (BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 26.85 - juris Rn. 16), dahin getroffen wird, dass das im Denkmalensemble gelegene Flurstück 358 innerhalb der Baugrenze mit einem Schulgebäude dreigeschossig bebaut werden kann (vgl. OVG BE-BB, Urt. v. 26.04.2012 - 2 B 26.10 - juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 03.07.2014 - 11 B 5.13 - juris Rn. 16 ff.; VG Göttingen, Urt. v. 28.10.2021 - 2 A 482.18 - juris Rn. 51; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 1 Rn. 135; Krautzberger, in: Martin/Krautz-berger a.a.O. Teil H Rn. 88 ff.; a.A. OVG ST, Urt. v. 23.06.2022 - 2 L 84/20 - juris Rn. 35; OVG TH, Urt. v. 16.01.2008 - 1 KO 717.06 - juris Rn. 38; Gierke, in Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2022, § 1 Rn. 674 ff.). Das hat zur Folge, dass die Vorschriften des Denkmalschutzes dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Die Möglichkeit, Denkmalbelange im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB wegzuwiegen, ergibt sich daraus, dass zum Bodenrecht i.S.d. Art. 74 Nr. 18 Alt. 2 GG auch der städtebauliche Denkmalschutz gehört (BVerfG, B. v. 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 - NVwZ 1987, 879) mit der Folge, dass Denkmalschutzrecht nicht zur Anwendung kommt, soweit der Plangeber die ihm durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz nutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen hat. Bereits auf der Ebene des Planungsrechts werden die nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 2 BauGB zu beachtenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege mithin aus städtebaulichen Gründen überwunden (OVG BE-BB, Urt. v. 26.04.2012 a.a.O. Rn. 25). Eine solche abschließende Regelung des städtebaulichen Denkmalschutzes wird im Bebauungsplan XVIII-9 hinsichtlich der jetzigen Flurstücke 6..., 8..., 8... und 8... getroffen. Dies ergibt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche und aus der Begründung des Bebauungsplans: Auf den vier Flurstücken darf ein dreigeschossiges Schulgebäude bis 5 m an die östliche Flurstücksgrenze heran gebaut werden; dem entspricht, dass die Gemeinbedarfsfläche sogar noch auf einem 10 m breiten und 75 langen, süd-westlichen Streifen des Flurstücks 6... festgesetzt wurde. Aus der allgemeinen Planbegründung (S. 15), wonach der „Schulstandort im Bebauungsplan XVIII - 9, der die infrastrukturelle Versorgung des zukünftig verdichteten Bereichs ermöglicht, gesichert werden“ soll und deshalb eine „Erweiterung des Standorts in östlicher Richtung um ca. 5.000 m²“ vorgesehen sei und den abgewogenen Belangen insbesondere zur Denkmalpflege (S. 27), wonach „die bestehenden Nutzungen weiterentwickelt werden sollen“ und den privaten Belangen (S. 32), wonach „die erweiterte Flächenausweisung des Schulgrundstücks … die Beanspruchung der privaten Teilfläche der Grundstücke F... (Flurstück 6...) und F...(FlurstückK...) erfordere“, folgt, dass der Plangeber die Belange des städtebaulichen Denkmalschutzes soweit erforderlich wegwiegen wollte. Dieses Abwägungsergebnis ist auch nicht fehlerhaft, denn das ehemalige Flurstück 6..., von dem das jetzige Flurstück 8... abgetrennt wurde, liegt nicht im denkmalschutzrechtlich besonders wichtigen Dorfkern, sondern in dessen Außenbereich und wurde ausweislich des Inventarisierungsvorgangs nur deshalb zusammen mit anderen Flurstücken zunächst unter Denkmalschutz gestellt, um „den Übergang des Dorfes in die angrenzende Landschaft“ deutlich zu machen, dann jedoch im Zeitraum der Aufstellung des Bebauungsplans aus dem Denkmalbereich ausgeklammert und erst im Jahr 2000 wieder dem Ensemble zugerechnet; den Eindruck der ursprünglichen Dorfausdehnung vermögen aber bereits das neben dem Flurstück 8... liegende Flurstück 6... und die im angrenzenden Denkmalbereich liegenden Flurstück 8..., 8..., 8... und 8... weiterhin zu vermitteln. Unabhängig davon kann der Antragsteller mögliche Mängel des Abwägungsvorganges (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) des Bebauungsplans XVIII-9 im Hinblick auf die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Schule in dem Denkmalensemble und die damit einhergehende denkmalrechtliche Unterlassungs- und Erhaltungspflicht (vgl. zur Antragsbefugnis VGH BW, Urt. v. 14.07.2022 - 8 S 1717.21 - juris Rn. 40 ff.) nicht mehr geltend machen, da er nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß gerügt hat. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche umfasst schließlich nicht - in Abgrenzung zum städtebaulichen Denkmalschutz - den Denkmalschutz im engeren Sinne, der die Erhaltung der baulichen Anlage aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge hat (vgl. OVG BE-BB, Urt. v. 26.04.2012 a.a.O. Rn. 26), denn die Festsetzung betrifft insbesondere nicht äußere Gestaltungsdetails oder Aspekte der Werktreue. (b) Selbst wenn man im Hinblick auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Kulturhoheit ein Wegwiegen der Denkmalbelange in einem Bebauungsplan ablehnt (Gierke ebd.) ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung der Turnhalle im Denkmalbereich objektiv rechtmäßig, denn ein überwiegendes Interesse verlangt die angegriffene Maßnahme. Bei der abwägenden Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigende besondere öffentliche Interessen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln sind gemeinsame Interessen bestimmter lokaler oder funktionaler innerstaatlicher Gesamtheiten oder auch einzelner Mitglieder, die für die staatliche oder eine engere Allgemeinheit von Bedeutung sind oder um deren Schutzes willen die öffentliche Organisation besteht (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., 2017 § 29 Rn. 13). Zu diesen Interessen gehören einerseits das denkmalschutzrechtliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals, das eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang darstellt (BVerfG, B, v. 02.03.1999 - 1 BvL 7.91 - juris Rn. 81) und andererseits die gegenläufigen auf Erteilung einer Genehmigung gerichteten Interessen, die u.a. im Denkmalgesetz (§ 11 Abs. 6 DSchG Bln), der Verfassung von Berlin (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 VvB) und im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2, 20 und 20a GG) etwa als Grundrechte oder Staatszielbestimmungen benannt werden. Diese umfassen u.a. Belange der Stadtplanung, des Verkehrs, des Wohnungsbaus, der Barrierefreiheit oder des Umweltschutzes (vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/ Ringbeck/Stellhorn, Denkschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 9 Rn. 83). Welches der gegenläufigen öffentlichen Interessen im konkreten Fall Vorrang hat, ist im Wege der Abwägung zu ermitteln, die schon deshalb theoretisch nur ein richtiges Ergebnis hat (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth a.a.O § 29 Rn. 18; Hager, in: Martin/Krautzberger a.a.O. Teil H Rn. 198), weil die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln eine gebundene Entscheidung ist. Ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse liegt vor, wenn ein besonders deutliches Übergewicht der dem Denkmalschutz gegenläufigen öffentlichen Interessen besteht und nachgewiesen wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth a.a.O. § 29 Rn. 18); das setzt voraus, dass das dem Denkmalschutz zuwiderlaufende öffentliche Interesse abstrakt ein vergleichbar hohes Gewicht hat und sich auch im konkreten Abwägungsfall aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ein deutliches Übergewicht ergibt. Gemessen an diesem Maßstab führt die Abwägung des Denkmalinteresses ((aa)) mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse ((bb)) dazu, dass ein überwiegendes Interesse die Erteilung der Genehmigung für die Sporthalle verlangt. (aa) Das in die Abwägung einzustellende objektive Gewicht des denkmalrechtlichen Erhaltungsinteresses ergibt sich zunächst aus der obigen Denkmalbegründung, den Denkmalbegründungen der Baudenkmäler „Hofanlage & Wohnhaus & Scheune & Stall“ F... und z...„Hofanlage & Wohnanlage & Stall & Abort“ F...sowie der Denkmalbegründung des Gesamtanlage „Dorfkirche & Kirchhof & Einfriedung“ F...samt dem Gartendenkmal „Evangelischer Dorfkirchhof G... mit Einfriedung“ und schließlich aus der Denkmalgründung der Gesamtanlage „Kinderhaus x.... x...Die Begründung der Gesamtanlage F... und des Gartendenkmals lautet zusätzlich zur obigen Begründung des Ensembles wie folgt: „Unter diesen Gesichtspunkten kommt dem mittelalterlichen Kirchenbau samt Kirchhof und der schon Anfang des 19. Jh. errichteten Feldsteineinfriedungsmauer besondere architektur- und stadtgeschichtliche Bedeutung, sowie stadtbildprägende Wirkung zu.“ Geschichtliche Bedeutung: Der Denkmalwert ist in der geschichtlichen Bedeutung des Kirchhofes zu sehen. Er stellt im Zusammenhang mit der Kirche den Kern und zugleich ältesten erhaltenen Bestandteil des mittelalterlichen Angerdorfes Blankenburg dar. Bedeutung für das Stadtbild: Die Bedeutung für das Stadtbild begründet sich darauf, dass der Kirchhof das weithin sichtbare Zentrum der Dorfaue bildet und für die Ausformung der Aue sowie die Straßenführung verantwortlich ist.“ Die Begründung des Baudenkmals F... lautet zusätzlich zur obigen Begründung des Ensembles wie folgt: „Auf der Südseite des Dorfangers gelegen bildet das traufständig zur Straße gelegene Bauernhaus mit der hofseitigen Bebauung aus Scheune und Stall eine der wenigen erhaltenen Breitseithofanlagen im Berliner Stadtgebiet. Überall im stadtnahen Raum kam es in der 2. Hälfte des 19. Jh. zu ähnlichen Hofbildungen, die den Hof mit Nebengebäuden umschlossen. Gleichzeitig werden die Fachwerkwohnhäuser mit Rohrdeckung von massiven Häusern mit Ziegeldeckung abgelöst. Die Straßenfassade wurde mit spätklassizistischem Schmuck dekoriert, wie er auch an zeitgleichen städtischen Gebäuden zu finden war. Das filigrane Einfriedungsgitter auf niedrigem gemauertem Sockel grenzt den Vorgarten (ohne Schutzfunktion) zum Straßenraum ab. Unter diesen Gesichtspunkten kommt dem Wohnhaus und der Hofanlage besondere stadt- und architekturhistorische Bedeutung sowie stadtbildprägende Wirkung zu.“ Die Begründung des Baudenkmals F... lautet zusätzlich zur obigen Begründung des Ensembles wie folgt: „Auf der Südseite des Dorfangers gelegen bildet das traufständig zur Straße gelegene Bauernhaus mit der hofseitigen Bebauung aus Scheune und Stall eine der wenigen erhaltenen Breitseithofanlagen im Berliner Stadtgebiet. Überall im stadtnahen Raum kam es in der 2. Hälfte des 19. Jh. zu ähnlichen Hofbildungen, die den Hof mit Nebengebäuden umschlossen. Gleichzeitig werden die Fachwerkwohnhäuser mit Rohrdeckung von massiven Häusern mit Ziegeldeckung abgelöst. Die Straßenfassade wurde mit spätklassizistischem bzw. eklektizistischen Dekor ausgestattet, wie er auch bei zeitgleichen städtischen Gebäuden zu finden war. Das filigrane Einfriedungsgitter auf niedrigem gemauertem Sockel grenzt den Vorgarten (ohne Schutzfunktion) zum Straßenraum ab. In diesem Fall sind zwar die Wandflächen der Fassaden mit Rauputz erneuert worden, jedoch haben sich die Hofgebäude mit Backsteingliederung nahezu unverändert erhalten. Unter diesen Gesichtspunkten kommt dem Wohnhaus und der Hofanlage besondere stadt- und architekturhistorische Bedeutung sowie stadtbildprägende Wirkung zu.“ Die lediglich vorhandene Kurzbegründung der Gesamtanlage x... lautet auszugsweise wie folgt: „Dem Heimstättenbau kommt künstlerische Bedeutung zu. Es ist bemerkenswert, mit welcher Souveränität historische Anleihen mit einer klaren modernen Formensprache verschmolzen werden. Der gesamte Baukörper ist zwar einer barocken Anlage entlehnt. Es ist aber auf jeglichen historisierenden Schmuck verzichtet.“ Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist dabei aus der Sicht eines sachverständigen Beobachters zu bestimmen (OVG NI, B. v. 06.04.2020 - 1 LA 114/18 - ZfBR 2020, 788 ; OVG NW, Urt. v. 06.02.1992 - 11 A 2313/89 - juris Rn. 37) mit der Folge, dass der besonders fachkundigen Denkmalbehörde eine tatsächliche Einschätzungsprärogative zusteht (OVG BE-BB, Urt. v. 27.10.2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 27), die sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien zu orientieren hat (OVG BE-BB, Urt. v. 21.02.2008 - 2 B 12.06 - juris Rn. 23). Gemessen an diesem Maßstab liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmalensembles und der beiden Baudenkmäler durch den Schulneubau vor: Die Baudenkmäler „Hofanlage & Wohnhaus & Scheune & Stall“ F...und „Hofanlage & Wohnanlage & Stall & Abort, F...“ werden in ihrer historischen und insbesondere städtebaulichen Bedeutung durch die geplante Turnhalle betroffen, denn die 11,50 m hohe, 36 m x 47 m große, dreigeschossige Sporthalle liegt jeweils knapp 40 m entfernt von den am Dorfrand gelegenen eingeschossigen denkmalgeschützten Scheunen beider ensemblekonstituierender Einzeldenkmäler und wirkt durch ihre nicht unbeträchtliche Höhe und Größe auf die dörfliche städtebauliche Gestalt. Damit wird auch das Denkmalensemble „Dorfanlage Alt-Blankenburg“ beeinträchtigt, denn die „siedlungstypische Form des langengestreckten um die Dorfkirche angelegten Angerdorfes“ wird in ihrer historischen und städtebaulichen Aussage getroffen. Die Gesamtanlage x...wird durch Turnhalle in ihrer Denkmalaussage dagegen nur unwesentlich beeinträchtigt, da sie etwa 100 m entfernt liegt. Auch die Gesamtanlage „Dorfkirche & Kirchhof & Einfriedung“ F...wird durch die geplante Turnhalle allenfalls unerheblich beeinträchtigt, denn die Turnhalle und der Friedhof sollen knapp 180 m entfernt auseinander liegen und die Turnhalle schiebt sich nicht in Blickachse der Kirche und ist allenfalls wahrnehmbar, wenn ein Standpunkt nordöstlich der Kirche gewählt wird. (bb) Das öffentliche Interesse an dem Bau der neuen Schule überwiegt jedoch deutlich das gegenläufige denkmalrechtliche Erhaltungsinteresse. Dass der Schulbau abstrakt ein besonderes, dem denkmalrechtlichen Interesse zuwiderlaufenden öffentliches Interesse darstellt, ergibt sich aus dem Recht auf Bildung gemäß Art. 20 Abs. 1 VvB und dem die Daseinsvorsorge tragenden Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2006, IV § 72 Rn. 70 ff.; Jestaedt in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2009, § 165 Rn. 110), zu dem auch die Schaffung von Bildungseinrichtungen gehört (Rüfner, in: Isensee/Kirchhof a.a.O. § 96 Rn. 7). Danach hat der Schulneubau im konkreten Einzelfall ein deutlich überwiegendes Gewicht. a Es besteht zunächst ein öffentliches Interesse daran, dass überhaupt weitere Grundschulen gebaut und erweitert werden. Hinsichtlich der Frage, ob ein Schulplatzbedarf vorliegt, steht dem Antragsgegner dabei eine gewisse tatsächliche Einschätzungsprärogative zu. Diese ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich um schulpolitische und schulfachliche Fragen handelt, die zu beantworten zuvörderst der Schulverantwortung des Antragsgegners obliegt. Die staatliche Schulverantwortung beinhaltet nämlich eine umfassende Gestaltungsaufgabe und ermächtigt den Staat, sämtliche Ziele zu verfolgen und sämtliche Mittel einzusetzen, die erforderlich sind, um der ihn treffenden Gewährleistungsverant-wortung für das Funktionieren des Schulwesens gerecht zu werden. Das reicht von der Planung des Schulsystems im Ganzen unter den Aspekten Schulstufen, Schularten und Schulträger über Erziehungs-, Lehr- und Unterrichtsziele, Festlegung didaktischer und pädagogischer Konzepte bis hin zur konkreten Gründung, Errichtung, Auflösung, Umwandlung und Zusammenlegung einzelner Schulen (Jestaedt, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2009, § 165 Rn. 41 ff.). Das Gericht überprüft mithin die Feststellung nur daraufhin, ob der Antragsgegner ihr offensichtlich falsche Tatsachen oder eine falsche Auslegung von Rechtsvorschriften zugrunde gelegt hat; im Verwaltungsverfahren ist hier insofern die Denkmalbehörde zuständig, die die Schulbehörde intern beteiligt (vgl. Haspel, in: Haspel/Martin/Wenz/ Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2006, § 11 Anm. 4.3.1.2). Danach hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Antragsgegners, dass es insbesondere für die das Vorhabengrundstück umgebende Schulregion 9 an Grundschulplätzen fehlt. Dies folgt zunächst aus den aktuellen Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie aus dem September 2022 für die übergeordnete Bezugsebene Nördliches Weißensee. Danach steigt der Bedarf an Grundschulplätzen dort in den Jahren 2021 bis 2030 voraussichtlich von 2.184 auf 3.316 und wird ohne die Schulerweiterung auf dem Vorhabengrundstück (bis auf das Jahr 2024) langfristig defizitär bleiben. Aus der Stellungnahme des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 30. September 2022 ergibt sich weiterhin, dass die untergeordnete Schulregion 9 derzeit mit vier Grundschulen ausgestattet ist. Wegen des steigenden Schulplatzbedarfs für etwa 2.000 Grundschüler insbesondere im Blankenburger Süden sollen dort zwei weitere Schulen gebaut werden. Um den Bedarf in der verbleibenden Region zu decken, müssen die vier vorhandenen Schulen und damit neben einer weiteren die Schule auf dem Vorhabengrundstück erweitert werden. Da die O...Schule statt den geplanten Zügen mangels Baurechts nur um 0,5 Züge erweitert werden kann, ist die geplante Erweiterung der Schule unter den Bäumen umso wichtiger. Dem hat der Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. b Die Schaffung von weiteren Grundschulplätzen ist nicht offensichtlich denkmalschonender möglich, insbesondere ist nicht dargetan oder erkennbar, dass es eine Standortalternative in der Schulregion oder auf dem Vorhabengrundstück gibt und dass das geplante Schulgebäude hinsichtlich seiner äußeren Gestalt weniger denkmalbeeinträchtigend gebaut werden kann. Dahinstehen kann, ob dem Antragsteller überhaupt ein Rügerecht hinsichtlich des Standortes des Schulkomplexes zusteht. Geht man davon aus, dass die baurechtliche und damit auch die denkmalrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden ist (zum Baurecht BVerwG, B. v. 13.10.1998 - 4 B 93.98 - juris Rn. 5; B. v. 26.06.1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6; B. v. 03.05.1996 - 4 B 50.96 - juris Rn. 14), steht dem Antragsteller schon kein Rügerecht zu. Geht man dagegen davon aus, dass die Schulverantwortung des Antragsgegners grundsätzlich auch die Wahl des Schuldstandorts umfasst, weil in der Sache regelmäßig eine gründliche Abwägung aller durch die Planung betroffenen Interessen gegen- und untereinander zu treffen ist, steht dem Antragsteller zwar ein Rügerecht zu, dieses ist dann jedoch wegen der schulpolitischen Einschätzungsprärogative des Antragsgegners in der gerichtlichen Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob sich andere Standorte aufdrängen (vgl. OVG NI, B. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 43 für eine Windenergieanlage; allg. Davydov, in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn a.a.O. § 9 Rn. 83; vgl. auch VGH HE, Urt. v. 24.08.1999 - 2 UE 2287.96 - juris Rn. 60 ff. für Wertstoffcontainer). Eine solche offensichtliche Fehlerhaftigkeit des gewählten Standortes liegt hier nicht vor: Ein Alternativstandort drängt sich hier nicht auf und hat der Antragsteller auch nicht konkret und nachvollziehbar dargetan. Soweit er meint, die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil es keine gründliche Prüfung von Standortalternativen zu dem gewählten Standort gegeben habe, irrt er schon deshalb, weil es bei der gebundenen denkmalrechtlichen Entscheidung einzig um die Ergebnisrichtigkeit (§ 46 VwVfG) geht (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 59). Soweit der Antragsteller weiter meint, es seien etwa an den ehemaligen Standorten der K... in der M... oder der ehemaligen F... Alternativstandorte vorhanden, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Insofern hat der Antragsgegner ohne Verletzung seiner Einschätzungsprärogative dargetan, dass die Standorte an der ehemaligen F...und am ehemaligen K...schon wegen der Sicherheit des Schulweges ausscheiden. Zudem drängt sich angesichts der größeren Entfernung der drei anderen vorhandenen Grundschulen von etwa 3, 4 und 7 km wegen des Grundsatzes der wohnortnahen Schulversorgung (§ 109 SchulG) auch insofern kein Alternativstandort auf. Am Standort des ehemaligen Polizeigeländes südlich des G... besteht kein Baurecht. Schließlich ist für einen alternativen Standort auf dem Grundstück selbst nichts dargetan oder angesichts des in der Baubeschreibung dargestellten, schlüssigen, von der schulpolitischen Einschätzungsprärogative umfassten Schulkonzepts von zwei Freibereichen zwischen den Gebäuden ersichtlich. Eine denkmalschonendere Außengestalt des ausweislich der Baubeschreibung im Rahmen der sog. Schulbauoffensive typisierten Schulgebäudes ist nicht ersichtlich oder vom Antragsteller substantiiert dargetan. c Die Abwägung des öffentlichen (Schul)Interesses überwiegt das gegenläufige private und öffentliche Interesse am unveränderten Erhalt der Denkmalumgebung: Die Schaffung neuer Schulplätze hat ein erhebliches Gewicht und ist angesichts des in den beiden Stellungnahmen beschriebenen Zeitdrucks dringend. Die gegenläufigen Denkmalinteressen werden, wie ausgeführt, durch die Turnhalle zwar beeinträchtigt, jedoch nicht in einem unzumutbaren Maße, denn das Flurstück 8..., auf dem die Turnhalle errichtet werden soll, liegt nicht im Kernbereich des Ensembles, sondern in dessen Randbereich und ist, wie ausgeführt, nicht zwingend erforderlich, um „den Übergang des Dorfes in die angrenzende Landschaft“ deutlich zu machen. bb. Ein Abwehrrecht scheidet unabhängig davon aus, weil der Antragsteller nicht in einem nachbarschützenden Recht verletzt ist. Ein Abwehrrecht des Nachbarn aus Art. 14 GG besteht nur dann, wenn gerade sein (konstitutiver) Beitrag zu dem Ensemble durch die bauliche Maßnahme wesentlich beeinträchtigt wird (OVG RP, Urt. v. 14.09.2022 - 8 A 10183.22 - juris Rn. 42 f.; OVG HH, B. v. 25.09.2014 - 2 Bs 164/14 - juris Rn. 22; Kallweit, Drittschutz im Denkmalschutzrecht, 2013, S. 199). Diese Voraussetzung ergibt sich daraus, dass das Abwehrrecht den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für die verfassungsrechtlich zulässige (Martin, in: Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 8 Anm. 1.3.) Inhalt- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Auferlegung von Erhaltungspflichten darstellt; das Abwehrrecht reicht mithin nur soweit wie die Erhaltungspflicht (Kallweit, Drittschutz im Denkmalschutzrecht, 2013, S. 199). Der Beitrag des Eigentumsobjekts zum Ensemble ist dann in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt, wenn der konstitutive Bestandteil des Denkmalbereichs als solcher nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug des Eigentumsobjekts zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist (OVG HH, B. v. 25.09.2014 - 2 Bs 164/14 - juris Rn. 22). Gemessen an diesem Maßstab steht dem Antragsteller kein nachbarschützendes Abwehrrecht zu, denn sein Beitrag zum Denkmalensemble wird nicht wesentlich beeinträchtigt. Der konstitutive Denkmalbestandteil des Antragstellers („Hofanlage & Wohnhaus & Scheune & Stall“) wird nämlich durch den geplanten Turnhallenbau in seinem Erscheinungsbild und damit seinem spezifischen Beitrag zum Denkmalensemble nur unwesentlich beeinträchtigt werden, denn das Gebäude des Antragstellers und die Turnhalle sind entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt gemeinsam wahrnehmbar: Schaut man von einem Standpunkt auf der südlichen Seite der Straße Alt-Blankenburg, also südlich der Kirche, aus in Richtung des denkmalrechtlich besonders geschützten Dorfkerns, wird die 11,50 m hohe, 36 m x 47 m große, dreigeschossigen Sporthalle hinter dem straßenseitigen zweigeschossigen Wohngebäude und Scheunen der Grundstücke F...voraussichtlich gar nicht zu sehen sein; dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner durchgeführten Simulation der optischen Wirkung des Schulgebäudes durch rote Ballons, denn selbst das um knapp 8 Meter höhere, simulierte Schulgebäude ist danach nur mit seiner Oberkannte sichtbar. Schaut man von einem Standpunkt südlich der geplanten Turnhalle in Richtung Dorfkern, schiebt sich die Turnhalle zwar zwischen die restlichen geschützten Flächen und Objekte des Ensembles, insbesondere den denkmalrechtlich besonders wichtigen Dorfanger, jedoch betrifft dies nur einen vergleichsweise schmalen Ausschnitt der ansonst weiterhin erlebbaren dörflichen Situation; es kommt hinzu, dass diese Ansicht im Wesentlichem nur vom Schulgelände aus wahrnehmbar ist, wohingegen das Gebäude des Antragstellers von der Straße P... aus schon bisher nicht wahrnehmbar sind, da es durch die Bestandschule verdeckt wird. Die zu den Grundstücken gehörenden ursprünglichen Nutzgärten, die die ursprüngliche Ausdehnung des Dorfes und seine Struktur als Angerdorf erkennen lassen, sind weiterhin erlebbar und lassen die Abgrenzung zu der ehemals landwirtschaftlich genutzten Flur unverändert erkennen. b. Soweit das geplante Bauvorhaben hinsichtlich der viergeschossigen Grundschule außerhalb des Denkmalensembles „Dorfanlage Alt-Blankenburg“ liegen soll, ist Entscheidungsgrundlage § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln. Danach ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch eine Veränderung der unmittelbaren Umgebung des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt werden. aa. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist objektiv rechtmäßig. (1) Das Bauvorhaben Grundschule ist genehmigungspflichtig. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln bedarf eine Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals der Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Eine genehmigungspflichtige Veränderung liegt vor, wenn die Veränderung so erheblich ist, dass u.a. sein Erscheinungsbild entgegen den Schutzzielen des Denkmalsschutzrechts beeinträchtigt werden könnte. Da es sich um eine Kontrollerlaubnis handelt (vgl. OVG HH, Urt. v. 12.02.2019 - 3 Bf 116.15 - juris Rn. 58), muss nicht feststehen, dass der Wirkungsbereich des Denkmals tatsächlich beeinträchtigt wird, es reicht vielmehr die nicht entfernte Möglichkeit aus. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die viergeschossige Schule wird von dem Denkmalbereich Alt-Blankenburg umrahmt und die geschützte dörfliche Struktur wird möglicherweise beeinträchtigt. (2) Das Bauvorhaben Grundschule ist genehmigungsfähig, denn ein überwiegendes öffentliches Interesse verlangt die Maßnahme. Das Tatbestandsmerkmal „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“ aus § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist dabei analog auch im Bereich des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes in § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG anzuwenden. Es liegt zunächst eine Regelungslücke vor, denn § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG regelt eine denkmalrechtliche Genehmigung im Falle eines überwiegenden öffentlichen, dem Denkmalschutz zuwiderlaufenden Interesses nicht. Diese Lücke ist auch planwidrig, denn nach wertender Gesamtbetrachtung hat der Gesetzgeber ausweislich des Gesetzesbegründung der Denkmalschutzgesetzes diesen Sachverhalt nicht im Blick gehabt und ihn demzufolge auch nicht abschließend dahin regeln, dass eine Genehmigung aus diesem Grund ausgeschlossen ist: In dem Regierungsentwurf (AbgH-Drs. 12/4977, S. 3) wurden in § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG erstmals ausdrücklich die (mit der jetzigen Fassung wortgleichen) Genehmigungsvoraussetzungen für Baumaßnahmen in der Umgebung von Denkmälern geregelt. Die für die Veränderung des Denkmals selbst in § 11 Abs. 3 DSchG des Entwurfs vorgeschlagene Genehmigungsvoraussetzung „wenn die Belange des Denkmalschutzes hinter anderen Erfordernissen des Gemeinwohls zurücktreten“ wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nach einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtentwicklung vom 8. März 1995 (AbgH-Drs. 12/5433) in die jetzige Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 DSchG geändert. Hintergrund war, dass nach Anhörung von verschiedenen Denkmalexperten der bisherige Regelungsentwurf gestrafft und vereinfacht werden sollte (Inhalts-Protokoll AStadt Apr 12/65, S. 3). Der Gesetzgeber hat sich jedoch seinerzeit ausweislich des Regierungsentwurfs (AbgH-Drs. 12/4977, S. 8) und der Beratung des genannten Ausschusses (Inhalts-Protokolle AStadt Apr 12/64 und 12/65) am 1. Februar und 8. März 1995 keine Gedanken über eine Genehmigung eines Bauvorhabens in der Umgebung eines Denkmals aus anderen als denkmalrechtlichen Gründen gemacht. Schließlich sind die beiden Sachverhalte in ihren wesentlichen Punkten auch derart vergleichbar, dass eine Erweiterung des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG um Tatbestandsmerkmal „überwiegende öffentliche Interessen“ gerechtfertigt ist. Einer Denkmalgenehmigung eines (Bau)Vorhabens sowohl in der Umgebung eines Denkmals als auch des Denkmals liegt ein Abwägungsprozess zwischen den privaten Interessen des Eigentümers und den öffentlichen Interessen zugrunde (VGH HE, B. v. 10.02.2020 - 3 B 750.19 - juris Rn. 32). Auch ein Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, das dessen Denkmalwürdigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, darf im Hinblick auf das Erfordernis einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt wird (BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 14). Mithin ist es teleologisch geboten, den in der Systematik des Denkmalschutzrechts weniger schwerwiegenden Eingriff beim Umgebungsschutz erst recht (a maiore ad minus) zuzulassen, wenn sogar die höheren Voraussetzungen für den systematisch schwerwiegenderen Eingriff in die Denkmalsubstanz und die Bedeutungskategorien des Denkmals selbst vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass der Abwägungsprozess zwischen dem Denkmalinteresse und den gegenläufigen privaten und anderen öffentlichen Interessen in beiden Fällen grundsätzlich anders gesetzlich vorstrukturiert ist, da Bauvorhaben in der Umgebung eines Denkmals wegen des grundsätzlich geringeren denkmalschutzrechtlichen Interesses niedrigeren Genehmigungsvoraussetzungen unterliegen als Vorhaben am Denkmal selbst mit der Folge, dass eine Genehmigung wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG leichter erteilt werden kann. Gemessen an diesem Maßstab ist die Genehmigung des Schulgebäudes objektiv rechtmäßig. Zwar wird aus den oben genannten Gründen insbesondere das Denkmalensemble „Dorfanlage Alt-Blankenburg“ in seiner Bedeutung durch das neue Schulgebäude gegenüber der Turnhalle noch erheblicher beeinträchtigt, denn angesichts der sehr voluminösen Kubatur des mit Aufbauten gut 19 m hohen, 46 m x 54 m großen, viergeschossigen Gebäudes wird die „siedlungstypische Form des langgestreckten um die Dorfkirche angelegten Angerdorfes“ in ihrer historischen und städtebaulichen Bedeutung getroffen, obwohl das Gebäude in Laufe des Planungsprozesses vom Dorfkern noch einmal abgerückt wurde. Das Schulgebäude wirkt durch seine Höhe und Größe zudem auf das etwa 60 m entfernte ensemblekonstituierende Einzeldenkmal „Hofanlage, Wohnhaus, Scheune, Stall F...“, aber auch auf den konstitutiven Denkmalbestandteil der nur 30 m entfernten Scheune des Grundstücks F... und z...dessen Beitrag zum Denkmalbereich der „Dorfanlage F...“ ein und beeinträchtigt deren historische und städtebauliche Bedeutung. Auch das ensemblekonstituierende Baudenkmal „Hofanlage & Wohnanlage & Stall & Abort“ F...sowie die knapp 30 m entfernte Gesamtanlage x... und die Gesamtanlage „Dorfkirche & Kirchhof & Einfriedung“ F...werden aus den oben genannten Gründen betroffen. Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an dem Bau der neuen Schule aus den oben genannten Gründen deutlich das gegenläufige denkmalrechtliche Erhaltungsinteresse, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass sich das Gelände, auf dem das Schulgebäude errichtet werden soll, außerhalb des räumlichen Bereichs des Denkmalensembles „Dorfanlage F...“ befindet und damit schon abstrakt ein geringeres Gewicht hat. bb. Ein Abwehrrecht scheidet unabhängig davon aus, weil der Antragsteller nicht in einem nachbarschützenden Recht verletzt ist. Sucht, wie hier hinsichtlich des Schulgebäudes, ein zur Erhaltung seines konstitutiven Bestandteils eines Denkmalbereichs in Form des Ensembles (§ 2 Abs. 3 DSchG Bln) verpflichteter Nachbar gegen Baumaßnahmen außerhalb des Ensembles um Rechtsschutz nach, liegt eine wesentliche Beeinträchtigung im obigen Sinne nur dann vor, wenn gerade sein (konstitutiver) Beitrag zu diesem Ensemble durch die bauliche Maßnahme wesentlich beeinträchtigt wird (OVG NW, Urt. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - juris Rn. 58 f., 63; OVG HH, B. v. 25.09.2014 - 2 Bs 164/14 - juris Rn. 22 zu vergleichbaren Baumaßnahmen im Denkmalbereich; vgl. auch Kallweit, Drittschutz im Denkmalschutzrecht, 2013, S. 199). Diese Voraussetzung ergibt sich, wie bei denkmalrechtlichen Genehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG, daraus, dass das Abwehrrecht den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für die verfassungsrechtlich zulässige (Martin, in: Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 8 Anm. 1.3.) Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Auferlegung von Erhaltungspflichten darstellt (Kallweit, Drittschutz im Denkmalschutzrecht, 2013, S. 199). Der Beitrag des Eigentumsobjekts zum Ensemble ist dann in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt, wenn der konstitutive Bestandteil des Denkmalbereichs als solcher nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug des Eigentumsobjekts zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist (OVG HH, B. v. 25.09.2014 ebd.). Gemessen an diesem Maßstab steht dem Antragsteller kein nachbarschützendes Abwehrrecht zu, denn sein Beitrag zum Denkmalensemble wird nicht wesentlich beeinträchtigt. Der konstitutive Denkmalbestandteil des Antragstellers („Hofanlage & Wohnhaus & Scheune & Stall“) wird nämlich durch den geplanten Turnhallenbau in seinem Erscheinungsbild und damit seinem spezifischen Beitrag zum Denkmalensemble nur unwesentlich beeinträchtigt werden: Von der besonders wichtigen Straßenseite aus betrachtet, wird das gut 19 m hohe, 46 m x 54 m große, viergeschossige Schulgebäudes hinter dem straßenseitigen zweigeschossigen Wohngebäude und der eingeschossigen Scheune des Antragstellers voraussichtlich kaum zu sehen sein; dies ergibt sich aus der Simulation des Schulgebäudes durch rote Ballons, denn das Schulgebäude ist nur mit seiner Oberkannte sichtbar und wurde zudem nach der Simulation noch deutlich nach Westen verschoben, damit es nicht mehr so aufdringlich sichtbar ist. Von der süd-westlichen Seite aus betrachtet schiebt sich das Schulgebäude zwar zwischen die restlichen geschützten Flächen oder Objekte des Ensembles, insbesondere den denkmalrechtlich besonders wichtigen Dorfanger, jedoch betrifft dies ebenfalls nur einen vergleichbar schmalen, nur vom Schulgelände wahrnehmbaren Ausschnitt der ansonst weiterhin erlebbaren dörflichen Situation; die Abgrenzung zu der ehemals landwirtschaftlich genutzten Flur bleibt mithin erhalten. 2. Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor, denn die im angegriffenen Bescheid genannten zutreffenden Gründe sprechen dafür, dass der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht wird; Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. B. Soweit der Antragsteller beantragt anzuordnen, dass die auf die denkmalrechtliche Genehmigung gestützten Baumaßnahmen eingestellt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln, § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO), hat dieser Antrag keinen Erfolg, da sich die angegriffene denkmalrechtliche Genehmigung nach den vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig erweist. C. Soweit der Antragsteller beantragt, der Senatsverwaltung als Bauherrin im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren von der Fortführung der Baumaßnahmen abzusehen, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg, da effektiver Rechtsschutz durch das obige Verfahren (A.) gewährleistet wird (vgl. VGH BY, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 83; OVG NW, B. v. 05.11.2008 - 8 B 1631.08 - juris Rn. 8). Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn in Bausachen ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5). Dieser Streitwert war bis zur Abtrennung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 GKG für jeden der Antragsteller gesondert anzusetzen. Denn im Falle subjektiver Antragshäufung bildet das Prozessverhältnis jedes Antragstellers zum Antragsgegner regelmäßig einen eigenen Streitgegenstand (vgl. OVG BE-BB, B. v. 27.04.2018 - 2 L 13.18 - BA S. 2). Etwas anderes folgt hier nicht aus Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach eine Addition unterbleibt, wenn die Antragsteller eine Maßnahme in Rechtsgemeinschaft bekämpfen. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr verfolgen die Antragsteller als Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke eigenständige denkmalrechtliche Abwehransprüche (vgl. im Falle gesonderter Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO BVerwG, B. v. 17.03 2021 - 4 Bn 61.20 - juris Rn. 10).