OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Bs 47/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener Abschluss ist nur dann berufsqualifizierend i.S.v. § 7 Abs.1 Satz1 BAföG, wenn er im Inland als gleichwertig anerkannt ist und hier zur Ausübung eines Berufs befähigt. • § 7 Abs.1 Satz2 BAföG ist nur auf solche Auszubildenden anzuwenden, die bei offener Wahlmöglichkeit eine Ausbildung im Ausland statt im Inland gewählt haben. • Ausländische Ehepartner mit in Deutschland lebenden Kindern können wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nicht auf ihren ausländischen Abschluss verwiesen werden; in solchen Fällen kann § 7 Abs.1 Satz2 BAföG nicht ohne Weiteres zur Anwendung gelangen. • Die Frage der Altersgrenze (§ 10 Abs.3 BAföG) und der Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs.2, Abs.3 BAföG) ist erst relevant, wenn feststeht, dass ein berufsqualifizierender Abschluss im Inland verwertbar ist.
Entscheidungsgründe
BAföG: Ausländischer Abschluss nur bei inländischer Verwertbarkeit berufsqualifizierend • Ein im Ausland erworbener Abschluss ist nur dann berufsqualifizierend i.S.v. § 7 Abs.1 Satz1 BAföG, wenn er im Inland als gleichwertig anerkannt ist und hier zur Ausübung eines Berufs befähigt. • § 7 Abs.1 Satz2 BAföG ist nur auf solche Auszubildenden anzuwenden, die bei offener Wahlmöglichkeit eine Ausbildung im Ausland statt im Inland gewählt haben. • Ausländische Ehepartner mit in Deutschland lebenden Kindern können wegen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nicht auf ihren ausländischen Abschluss verwiesen werden; in solchen Fällen kann § 7 Abs.1 Satz2 BAföG nicht ohne Weiteres zur Anwendung gelangen. • Die Frage der Altersgrenze (§ 10 Abs.3 BAföG) und der Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs.2, Abs.3 BAföG) ist erst relevant, wenn feststeht, dass ein berufsqualifizierender Abschluss im Inland verwertbar ist. Die Antragstellerin, 1982 geboren und mazedonische Staatsangehörige, hat in Mazedonien ein juristisches Studium mit Diplom abgeschlossen und war dort berufstätig. Sie zog 2008 zur Familienzusammenführung nach Deutschland, ist seit 2012 niederlassungsberechtigt, verheiratet und hat in Deutschland geborene Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Im Wintersemester 2014/15 nahm sie ein Studium der Sozialökonomie an der Universität Hamburg auf und beantragte BAföG-Leistungen. Die zuständige Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Erstausbildung sei bereits durch das mazedonische Studium erschöpft; die ZAB stuft das Diplom als der Ersten Juristischen Staatsprüfung gleichwertig ein. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde vorläufig zur Bewilligung von Förderleistungen, weil das mazedonische Diplom im Inland nicht verwertbar erscheine und eine Rückkehr nach Mazedonien wegen der familiären Lebensgemeinschaft unzumutbar sei. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde beim Oberverwaltungsgericht. • Die Beschwerde ist unbegründet; die angefochtene Entscheidung bleibt in vollem Umfang bestehen. • Berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. §7 Abs.1 Satz1 BAföG setzt nicht nur materielle Gleichwertigkeit, sondern auch die inländische Verwertbarkeit zur Ausübung eines Berufs voraus; reine Feststellung gleichwertiger akademischer Stufe durch die ZAB genügt nicht, wenn der Abschluss hier nicht zur Berufsausübung befähigt. • Ein Abschluss begründet nur dann den Ausschluss nach §7 Abs.1 Satz2 BAföG, wenn der Ausbildungsbewerber bei offener Wahlmöglichkeit zugunsten einer Auslandsausbildung entschieden hat; diese Einschränkung dient dem systematischen Zweck der Norm und darf nicht zugunsten einer weiten Erfassung aufgeweicht werden. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt es nicht genügen, bloß abstrakt die Verwendbarkeit erworbener Kenntnisse für beliebige Tätigkeiten anzunehmen; entscheidend ist die berufsbezogene Qualifikation, die für einen bestimmten Beruf oder Berufsfeld zur Aufnahme der Tätigkeit befähigt. • Bei ausländischen Ehepartnern mit inländischer familiärer Bindung (z.B. deutschen Kindern) fehlt häufig die offene Wahlmöglichkeit zugunsten einer Inlandsausbildung; daher ist §7 Abs.1 Satz2 BAföG in solchen Konstellationen nicht anzuwenden, wenn die Rückkehr unzumutbar ist. • Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass die mazedonische Ausbildung der Antragstellerin in Deutschland zur Berufsausübung verwertbar wäre oder dass sie bereits zur Zeit der Auslandsausbildung eine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung gehabt habe. • Da §7 Abs.1 Satz2 BAföG nicht anwendbar ist, war die Prüfung nach §7 Abs.3 und die Frage der Altersgrenze (§10 Abs.3 BAföG) im Sinne einer Verweigerung der Förderung nicht erforderlich; das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erstausbildung und die Unzumutbarkeit der Rückkehr zureichend bejaht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin vorläufig BAföG zu gewähren ist. Begründend ist festzuhalten, dass der mazedonische Abschluss im Inland nicht als hier zur Berufsausübung verwertbarer berufsqualifizierender Abschluss anzusehen ist und die Antragstellerin wegen ihrer familiären Bindungen (Ehe, deutsche Kinder) nicht zumutbar nach Mazedonien zurückkehren kann. Damit ist der Ausschluss nach §7 Abs.1 Satz2 BAföG nicht einschlägig und die Voraussetzungen für die Förderung einer Erstausbildung liegen vor, sodass die Bewilligung vorläufig anzuordnen war.