Urteil
OVG 6 B 21.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0215.OVG6B21.16.00
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Leitsätze
Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Abs 1 S 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07, NVwZ 2008, S. 1131 ff.) kommt nicht in Betracht, wenn die Gründe, die die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, erst nach Übersiedlung und Aufnahme des Studiums in Deutschland eingetreten sind. (Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Abs 1 S 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07, NVwZ 2008, S. 1131 ff.) kommt nicht in Betracht, wenn die Gründe, die die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, erst nach Übersiedlung und Aufnahme des Studiums in Deutschland eingetreten sind. (Rn.22) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung steht der Klägerin nicht zu. Die Ablehnung ihres hierauf gerichteten Begehrens durch die angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Klägerin Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung verlangen kann. Diese wird gemäß § 7 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, 18, 18a, 18b BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als zinsloses Darlehen gewährt. Ob die Klägerin Ausbildungsförderung für eine gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18c BAföG lediglich als verzinsliches Bankdarlehen geförderte weitere Ausbildung beanspruchen könnte, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung, weil die Klägerin deutlich gemacht hat, dies nicht zu begehren (vgl. ihre Angaben im Antragsformular vom 31. Oktober 2012, S. 2 Feld 66) und mit Blick auf die zwischenzeitliche Beendigung ihres Studiums hierfür auch kein Bedürfnis mehr sieht, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat. Die Voraussetzungen für die Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für mindestens drei Schul- und Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Nach Satz 2 ist ein Abschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Der von der Klägerin in der Mongolei erworbene Abschluss eines Bachelor of Arts im Business Management ist ein berufsqualifizierender Abschluss in diesem Sinne, der als Erstausbildung der Klägerin anzusehen ist. Zwar vermittelt die von der Klägerin in der Mongolei absolvierte Ausbildung ihr nicht die Möglichkeit einer Berufsausübung in Deutschland. Das ergibt sich aus der von dem Beklagten eingeholten Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz - ZAB - vom 31. Oktober 2013. Danach handele es sich bei der von der Klägerin in der Mongolei besuchten Ulaanbataar-Universität um eine anerkannte Hochschule, die Anerkennung betreffe aber in erster Linie den Hochschulzugang in Deutschland. Er steht damit aus deutscher Sicht allenfalls einer allgemeinen (Schul-) Ausbildung, nicht aber einem berufsqualifizierenden Abschluss gleich. In der Mongolei befähigt der Abschluss im Business Management die Klägerin demgegenüber nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Berufsausübung mit der Folge, dass er als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu bewerten ist. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise einschränkend auszulegen, dass er nur Auszubildende betreffe, die sich bei offener Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- und einer Auslandsausbildung für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten und sie - die Klägerin - diese Wahlmöglichkeit seinerzeit in der Mongolei nicht gehabt habe, da ihr erst ihr Bachelor-Abschluss in Verbindung mit dem zweijährigen Medizinstudium in der Mongolei den Hochschulzugang in Deutschland eröffnet habe. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft Fallgruppen, die mit dem Fall der Klägerin nicht vergleichbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die durch das 15. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) eingeführte Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausweislich der Gesetzentwurfsbegründung der Bundesregierung (BT-Drucks 12/2108, S. 18) in Reaktion auf die seit dem Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 36.79 - (BVerwGE 62, 174 ff.) ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt sei, nach welcher eine im Ausland durchlaufene Ausbildung nur dann als Erstausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG a.F. beachtlich sei, wenn sie zu einer entsprechenden Berufstätigkeit auch im Inland befähige. Mit Einführung des Satzes 2 habe „eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Inlandsfällen“ vermieden werden sollen, welche darin gesehen worden sei, dass sonst „Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden haben, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung im Inland bzw. eine fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen können, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen zu § 7 Abs. 2 gebunden zu sein.“ Im Hinblick auf diese beschränkte Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG zunächst im Falle eines Vertriebenen einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie nur diejenigen Auszubildenden betreffe, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, NVwZ 2008, S. 1131 ff., Rn. 12 bei juris). Nach weiteren Entscheidungen beanspruchen die dem zugrunde liegenden Erwägungen Geltung auch für Spätaussiedler, Asylberechtigte und solche ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen. Die aufenthaltsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen zeigten, dass ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zur Herstellung bzw. Wahrung der von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zustehe. Sie hätten mit den weiteren genannten Personengruppen gemeinsam, dass ihnen der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet werde, so dass der von ihnen im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten sei, wenn er in Deutschland als ein zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt werde (BVerwG, a.a.O., Rn. 13 bei juris). Allen genannten Fallgruppen ist gemeinsam, dass sie auf die Situation des Betroffenen im Moment der Entscheidung für die Ausbildung abstellen. Sie kennzeichnet weiter, dass den Betroffenen bereits bei Übersiedlung in das Bundesgebiet bzw. bei Aufnahme der Ausbildung, für die Ausbildungsförderungsleistungen begehrt wird, eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung bzw. ihre Ausnutzung durch eine Berufstätigkeit im Heimatland nicht zuzumuten war, eine Wahlmöglichkeit, sich wegen des Erwerbs eines berufsqualifizierenden Abschlusses auf das Heimatland verweisen zu lassen, daher nicht bestand. Weiter ist ihnen gemeinsam, dass die Möglichkeit, eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren, erst mit der Übersiedlung nach Deutschland entstanden ist. Und schließlich sind sie jeweils darin vergleichbar, dass der eine (zumutbare) Wahlmöglichkeit für eine Fortsetzung oder Ausnutzung der Ausbildung im Heimatland ausschließende Grund zugleich der Grund für die Übersiedlung und Aufnahme bzw. Fortsetzung des Studiums in der Bundesrepublik gewesen ist. Der vorliegende Sachverhalt ist hiermit nicht hinreichend vergleichbar. Zwar mag man annehmen können, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Kategorie der Ehe eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem Deutschen, die zu einem Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG führt und Ausdruck der grundgesetzlich in Artikel 6 Abs. 1 GG verankerten Wertentscheidung ist, auf die vorliegende Konstellation, bei der der Klägerin ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zusteht, übertragbar ist, weil der Gesetzgeber dem von § 28 AufenthG erfassten Personenkreis insgesamt eine Übersiedlung ins Ausland nicht zumutet (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 E 5/15 -, Rn. 14 bei juris, bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - 4 Bs 47/15 -). Die Auffassung des Beklagten, wonach es der Klägerin und ihrem Kind mangels ausreichender Bindung zum deutschen Kindsvater zumutbar sei ins Ausland überzusiedeln, verkennt diese Rechtslage. Gleichwohl war die Entscheidung der Klägerin für ihr Medizinstudium in Deutschland bei der Geburt ihres Kindes längst getroffen. Eine Einschränkung ihrer Wahlmöglichkeit für eine Fortsetzung oder Ausnutzung ihrer Ausbildung im Ausland bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Vielmehr ist dieser Umstand bei der Klägerin erst mehrere Jahre nach ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet zu Studienzwecken und Aufnahme des Studiums erfolgt. Denn während sie das hier streitige Medizinstudium in Deutschland bereits im September 2008 aufgenommen hat, wurde ihre Tochter erst im August 2012 geboren. Weiter hatte die Klägerin auch bereits mit ihrer Übersiedlung in das Bundesgebiet im September 2008 die Möglichkeit, ihr Inlandsstudium aufzunehmen. Diese Möglichkeit eröffnete sich nicht erst mit der Geburt ihrer Tochter. Schließlich war bei der Klägerin der eine (zumutbare) Wahlmöglichkeit für eine Fortsetzung bzw. Ausnutzung ihrer im Heimatland absolvierten Ausbildung ausschließende Grund (die Geburt ihrer Tochter) nicht zugleich der Grund für ihre Übersiedlung in das Bundesgebiet und die Aufnahme ihres Studiums hier. Sie ist - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - vielmehr auf eigenen, freien Entschluss und ohne erkennbaren Druck nach Deutschland gekommen. Der Grund für ihre Übersiedlung nach Deutschland war gerade nicht die Geburt ihres Kindes, sondern ihr Wunsch, eine Ausbildung zu absolvieren. Hätte sie seinerzeit Ausbildungsförderungsleistungen beantragt, hätte es für dieses Ansinnen nicht nur an den persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG gefehlt, dem Anspruch hätte darüber hinaus auch damals gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen gehalten werden müssen, dass ihr die Fortsetzung bzw. Ausnutzung ihrer Berufsausbildung in der Mongolei zumutbar gewesen ist. Die Klägerin war damit bei der Geburt ihres Kindes im August 2012 in einer grundlegend anderen Situation als diejenigen Personen, die zu den dargelegten und in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zählen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015 - 4 Bs 47/15 -. Denn der dort entschiedene Sachverhalt war den in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zumindest insoweit vergleichbar, als auch dort die zumutbare Möglichkeit, von der Ausbildung im Heimatland (wieder) Gebrauch zu machen, bereits vor der Aufnahme des inländischen Studiums und der Übersiedlung in das Bundesgebiet entfallen war, wie bereits das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend festgestellt hat. Sollte der Entscheidung des OVG Hamburg eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Einschätzung zu entnehmen sein, träte der erkennende Senat dieser entgegen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin zwar kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung zusteht, sie aber im Hinblick auf ihren durch ihr deutsches Kind geprägten Aufenthaltsstatus dem Grunde nach Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Verbindung mit §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18c BAföG hätte beanspruchen können. Dies hat ihr der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19. August 2014 vorbehaltlich der Vorlage weiterer Einkommens- und Vermögensnachweise angeboten. Das dürfte im Ergebnis der Förderung entsprechen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (a.a.O., Rn. 18 bei juris) der dortigen Klägerin zuzusprechen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt für einen Abschnitt ihres mittlerweile abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie ist 1982 in der Mongolei geboren und aufgewachsen, im Besitz der mongolischen Staatsangehörigkeit und erwarb dort, nachdem sie zunächst eine neunjährige Schulausbildung absolviert hatte, im Mai 2003 nach einem vierjährigen Studium (September 1999 bis Juli 2003) an der Ulaanbataar Universität den Grad eines Bachelor of Arts in der Fachrichtung Business Management. Von September 2006 bis Juni 2008 studierte sie Medizin an der Mongolischen Universität für Gesundheitswissenschaften, ohne dieses abzuschließen. Im September 2008 nahm die Klägerin mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken das streitgegenständliche Studium der Humanmedizin an der Berliner Charité auf. Am 16. August 2012 gebar sie eine Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erteilte ihr im Oktober 2012 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine bis Oktober 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 31. Oktober 2012 beantragte die Klägerin daraufhin bei dem Studentenwerk Berlin, ihr ab dem 1. Oktober 2012 für das damals im achten Fachsemester betriebene Studium Ausbildungsförderung zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren machte sie deutlich, dass sie eine Ausbildungsförderung im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens ablehne. Der Beklagte teilte mit, dass die Klägerin Ausbildungsförderung allenfalls in Form eines verzinslichen Bankdarlehens dem Grunde nach beanspruchen könne, und lehnte die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung in Form eines hälftigen Zuschusses und hälftigen zinslosen Darlehens durch drei gleichlautende Bescheide für jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume mit Blick auf unklare Vermögensverhältnisse der Klägerin ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die am 31. August 2015 erhobene, auf Bewilligung von Ausbildungsförderung im Zeitraum Oktober 2012 bis Juni 2015 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der begehrten Förderung stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, da die Klägerin mit dem in der Mongolei erworbenen Bachelor of Arts im Business Management einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss im Ausland erworben habe, der sie dort zur Berufsausübung befähige. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe Anspruch auf Ausbildungsförderung ab dem Wintersemester 2012/2013 für ihr Medizinstudium. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe auch mit Blick auf ihre Ausbildung in der Mongolei nicht entgegen. Ihr Abschluss im Business Management sei nicht gleichwertig mit einem deutschen Hochschulabschluss. Dass ein den Förderungsanspruch erschöpfender berufsqualifizierender Abschluss im Ausland erworben worden sei, lasse sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur bei offener Wahlmöglichkeit einer Ausbildung im Inland oder einer Ausbildung im Ausland annehmen. Im Falle einer nicht freiwilligen Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland sei es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Auszubildenden von der Ausbildungsförderung auszuschließen. Diese Wahlmöglichkeit habe die Klägerin nicht gehabt. Sie hätte das Studium in Deutschland ohne ihren Abschluss im Business Management und das begonnene Medizinstudium in der Mongolei nicht aufnehmen dürfen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Ausreise und dem damit verbundenen Umstand, die Auslandsausbildung nicht nutzen zu können, und andererseits der Geburt des deutschen Kindes, wie sie Nr. 7.1.15 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG - BAföG-VwV - vorsehe, werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2016 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2015 ab Oktober 2012 bis einschließlich Juni 2015 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe mit Abschluss des mongolischen Bachelors im Mai 2003 ein Studium in Deutschland aufnehmen können. Sie habe sich stattdessen für ein weiteres Studium der Humanmedizin in der Mongolei entschieden. Zum Zeitpunkt der Studienaufnahme in Berlin habe es kein deutsches Kind gegeben. Im Übrigen fehle es im Hinblick auf die spätere Geburt des deutschen Kindes am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Ausreise, Geburt und inländischer Studienaufnahme. Daher sei dem Grunde nach allenfalls eine Förderung nach Abs. § 7 Abs. 2 BAföG in Form eines verzinslichen Bankdarlehens möglich. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.