OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Bs 84/21

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die auf einer als private Grünfläche festgesetzten Fläche ein vollständiges neues Baufenster schafft, kann die Grundzüge der Planung berühren und somit offensichtlich rechtswidrig sein. • Ein Nachbar kann ein Vorhaben, das aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Befreiung errichtet werden soll, mit Erfolg angreifen, wenn durch das Vorhaben das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt und die Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde. • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen kann angeordnet werden, wenn die Befreiung offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung ergibt, dass Nachbarn in ihren Rechten verletzt werden. • Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist anhand einer wertenden Interessenabwägung zu prüfen; bei offensichtlich rechtswidriger Befreiung wiegt das Interesse des Bauherrn tendenziell geringer. • Die Kenntnisnahme eines Vorbescheids durch die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft lässt nicht ohne Weiteres die Jahresfrist zur Erhebung des Widerspruchs für jeden einzelnen Wohnungseigentümer in Lauf setzen.
Entscheidungsgründe
Befreiung schafft neues Baufenster auf privater Grünfläche – Rücksichtnahme verletzt • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die auf einer als private Grünfläche festgesetzten Fläche ein vollständiges neues Baufenster schafft, kann die Grundzüge der Planung berühren und somit offensichtlich rechtswidrig sein. • Ein Nachbar kann ein Vorhaben, das aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Befreiung errichtet werden soll, mit Erfolg angreifen, wenn durch das Vorhaben das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt und die Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde. • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen kann angeordnet werden, wenn die Befreiung offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung ergibt, dass Nachbarn in ihren Rechten verletzt werden. • Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist anhand einer wertenden Interessenabwägung zu prüfen; bei offensichtlich rechtswidriger Befreiung wiegt das Interesse des Bauherrn tendenziell geringer. • Die Kenntnisnahme eines Vorbescheids durch die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft lässt nicht ohne Weiteres die Jahresfrist zur Erhebung des Widerspruchs für jeden einzelnen Wohnungseigentümer in Lauf setzen. Die Antragssteller sind Wohnungseigentümer in einem von einem Bebauungsplan (Osdorf 5, 1964) geprägten Baublock. Die Beigeladene erhielt Vorbescheid und später Baugenehmigung zum Bau eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss, 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf einer Fläche, die im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesen ist. Die Baubehörde erteilte zugleich eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die ein neues Baufenster auf der nicht überbaubaren Fläche zulässt. Mehrere Wohnungseigentümer (Antragsteller zu 1., 2. und 5.) rügen hiergegen insbesondere Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme; sie stellten Aussetzungsantrag. Das Verwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung der Widersprüche der betroffenen Nachbarn an. Gegen diesen Beschluss richteten sich Beschwerden der Antragsgegnerin (Bauaufsicht) und der Beigeladenen. • Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu Recht erfolgt, weil die Befreiung offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgefallen ist (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB berührt die Grundzüge der Planung, weil sie auf der als private Grünfläche festgesetzten Fläche ein vollständig neues Baufenster (Brutto-Grundfläche ca. 480 m²) schafft und damit tief in das planerische Interessengeflecht eingreift. • Die Schutzfunktion der Festsetzung privater Grünflächen ist städtebaulich bedeutsam; eine Befreiung, die deren gärtnerische Freiflächenkonzeption durch Nachverdichtung zerstört, ändert die planerische Grundkonzeption und kann nicht durch einfache Befreiung zugelassen werden. • Bei der Prüfung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme ist eine wertende Abwägung vorzunehmen: Schutzwürdigkeit des Nachbarn, Intensität der Beeinträchtigung, Interessen des Bauherrn und Zumutbarkeit. Hier überwiegen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Nachbarn. • Konkret führt das Vorhaben gegenüber dem eingeschossigen Wohnhaus des Antragstellers zu 5. aufgrund Höhe (12,47 m), Breite und Lage zu überwiegender Wahrscheinlichkeit zu unzumutbaren Verschattungen und einer erdrückenden Wirkung. • Gegenüber den Antragstellern zu 1. und 2. begründet die Kubatur und Anordnung von Balkonen sowie bodentiefen Fenstern unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in deren Garten- und Rückzugsbereiche, obwohl bauordnungsrechtliche Abstandsflächen formal eingehalten werden. • Die Einrede der Verwirkung bzw. treuwidrigen Geltendmachung der Rechte des Antragstellers zu 5. scheitert, weil der Vorbescheid ihm nicht wirksam bekanntgegeben wurde und die Kenntnis der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres jedem einzelnen Eigentümer zugerechnet werden kann. • Verfahrensrügen der Beschwerdeführer (z.B. Tenorformulierung) greifen nicht durch, weil sie das materielle Ergebnis der Interessenabwägung nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen. • Das Gewicht der Interessen liegt hier gegen die Beigeladene: die angestrebte Nachverdichtung rechtfertigt nicht die planwidrige Einschränkung der Schutzgüter der Nachbarn. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg werden zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die erteilte Befreiung offensichtlich rechtswidrig ist, weil sie die Grundzüge der Planung berührt, indem sie auf einer als private Grünfläche ausgewiesenen Fläche ein neues Baufenster zulässt. In der erforderlichen Interessenabwägung überwogen die schutzwürdigen Belange der betroffenen Nachbarn; das Vorhaben würde deren Nutzung der Grundstücke unzumutbar beeinträchtigen (erdrückende Wirkung, erhebliche Verschattung, unzumutbare Einsichtnahmen). Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.