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Urteil

12 K 2649/21

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1111.12K2649.21.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob die Festsetzung von Stellplatz- bzw. Garagenflächen in einem Bebauungsplan einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB darstellt.(Rn.68) 2. In einem festgesetzten und im Wesentlichen plangemäß bebauten Reihenhausgebiet widerspricht die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, dessen Grundfläche die Grundflächen der umliegenden Reihenhauszeilen nicht nur absolut, nämlich um mehr als 100 %, sondern auch relativ im Verhältnis zur Grundstücksgröße deutlich überschreitet, den Grundzügen der Planung.(Rn.69) (Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob die Festsetzung von Stellplatz- bzw. Garagenflächen in einem Bebauungsplan einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB darstellt.(Rn.68) 2. In einem festgesetzten und im Wesentlichen plangemäß bebauten Reihenhausgebiet widerspricht die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, dessen Grundfläche die Grundflächen der umliegenden Reihenhauszeilen nicht nur absolut, nämlich um mehr als 100 %, sondern auch relativ im Verhältnis zur Grundstücksgröße deutlich überschreitet, den Grundzügen der Planung.(Rn.69) (Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die durch Einbeziehung des ablehnenden Vorbescheids vom 25. August 2022 erfolgte Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, da die Kammer die Änderung für sachdienlich hält. Denn der Vorbescheid vom 25. August 2022 hat das identische Vorhaben wie der Vorbescheid vom 27. Januar 2021 zum Gegenstand und prüft dieses lediglich zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB (vgl. hierzu bereits VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 97). II. Die geänderte – um den Vorbescheid vom 25. August 2022 erweiterte – Klage ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass auf die Widersprüche der Klägerin gegen die Vorbescheide vom 27. Januar 2021 und vom 25. August 2022 bislang keine Widerspruchsbescheide ergangen sind und damit die Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 VwGO noch nicht abgeschlossen sind. Denn die Beklagte hat über die Widersprüche ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so dass die Klage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Vorbescheide ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten positiven Vorbescheide. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu bescheiden und der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit der Vorbescheidsfrage abgefragt wird, keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Vorbescheide. Hinsichtlich der ersten Vorbescheidsfrageliegen die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Vorbescheide nicht vor, da dem Vorhaben der Klägerin insoweit bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im hier maßgeblichen Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO zu prüfen sind (hierzu unter a)). Einer positiven Beantwortung der zweiten und dritten mit dem Vorbescheidsantrag gestellten Frage steht bereits entgegen, dass für das Vorhabengrundstück weder eine Grundflächenzahl (GRZ) noch eine Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt worden ist (dazu b)).Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der vierten und fünften Vorbescheidsfrage, mit denen sie nach der Genehmigungsfähigkeit zum einen der Errichtung der Tiefgarage mit einer Zu- und Abfahrt mit nur einer geringen Zufahrtslänge zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche am Wendehammer der Straße Tarfenbööm und zum anderen der Fällung von zwei Bäumen fragt (dazu c)). a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der ersten Vorbescheidsfrage, mit der nach der Genehmigungsfähigkeit einer zweigeschossigen Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück anstelle der im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen für Stellplätze oder Garagen gefragt wird. Insoweit ist voranzustellen, dass die Kammer diese Frage so versteht, dass mit ihr nicht abstrakt nach der Genehmigungsfähigkeit einer beliebigen zweigeschossigen Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück gefragt wird, sondern nach der Genehmigungsfähigkeit der konkret geplanten und insbesondere in den eingereichten Bauvorlagen 1/5 bis 1/9 dargestellten zweigeschossigen Wohnbebauung („das Vorhaben“). Denn ein Vorbescheidsantrag muss sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO auf einzelne Fragen „des Vorhabens“ beziehen. Danach stehen einer positiven Beantwortung der ersten Vorbescheidsfrage bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, die in dem von der Klägerin gewählten Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu prüfen sind (§§ 63 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Langenhorn 26. Danach ist es unzulässig (dazu aa)). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 oder 3 BauGB (dazu bb) und cc)). aa) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Langenhorn 26. Der Bebauungsplan weist die Flächen, auf denen Haupt- bzw. Wohngebäude errichtet werden dürfen, durch allseitige Baugrenzen aus (sog. Baufenster). Für das Vorhabengrundstück weist der Bebauungsplan keine Baufenster aus. Vielmehr wird (lediglich) der westliche Teil des Vorhabengrundstücks als Fläche für Stellplätze oder (eingeschossige) Garagen ausgewiesen. bb)Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Erteilung einer Befreiung scheitert bereits daran, dass dadurch ein Grundzug der Planung berührt würde. Durch das für alle Befreiungstatbestände geltende, gleichsam vor die Klammer gezogene Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, juris Rn. 5). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37; Urt. v. 24.4.2024, 4 C 2.23, juris Rn. 25). Der Abweichung vom Planinhalt darf keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. v. 29.1.2009, 4 C 16.07, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21, juris Rn. 20). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Zur Ermittlung der planerischen Grundkonzeption können neben der zeichnerischen Darstellung auch der Textteil des Bebauungsplans und seine Begründung herangezogen werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 3.6.2024, 12 K 265/24, juris Rn. 63; Siegmund, in: BeckOK BauGB, 61. Ed. 1.2.2024, § 31 Rn. 61). Gemessen daran berührt das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung. Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung der Stellplatz- bzw. Garagenfläche auf dem Vorhabengrundstück oder die Festsetzungen der Stellplatz- bzw. Garagenflächen im Plangebiet insgesamt einen Grundzug der Planung darstellen (vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.2007, 3 S 881/06, juris Rn. 33; VG Trier, Urt. v. 25.6.2014, 5 K 1602/13.TR, juris Rn. 44; VG München, Urt. v. 10.5.2023, M 9 K 19.5380, juris Rn. 24 f.). Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass jedenfalls die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Beklagten davon ausgeht, dass die Ausweisung von Stellplatzflächen im Bebauungsplan regelmäßig keinen Grundzug der Planung darstellt, wenn das Parken eine Nebennutzung zur Hauptnutzung Wohnen ist (FAQ zu §§ 48 Abs. 1a, 49 HBauO – Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/3897540/37d8b9d0e84974a67cc4a3bd96929027/data/faq-%C2%A7-48-hbauo-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und-fahrradplaetze.pdf). Das Vorhaben der Klägerin berührt die Grundzüge der Planung nämlich jedenfalls deshalb, weil es der planerischen Grundkonzeption, im südlichen Teil des Plangebiets abseits der Straßen Langenhorner Chaussee und Wulffsgrund nur Reihenhäuser mit einer (einheitlichen) Tiefe von jeweils 9 m und einer Breite von maximal 36 m zuzulassen, in eklatanter Weise widerspricht. Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich weder um ein Reihenhaus noch hält es sich an die für die Reihenhausbebauung in diesem Teilbereich des Plangebiets festgesetzten Maße für Gebäudetiefe und -breite. Vielmehr handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit einer Tiefe von überwiegend 14,25 m und einer Breite von ca. 56 m. Die sich daraus ergebende Grundfläche (ca. 700 m² gemäß Bauvorlage 1/2) übersteigt die Grundflächen der umliegenden Reihenhauszeilen, die sich (mit allenfalls geringfügigen Abweichungen) mit den im Bebauungsplan festgesetzten Baufenstern decken (9 m x 36 m = 324 m²), nicht nur absolut deutlich, nämlich um mehr als 100%, sondern auch relativ im Verhältnis zur Grundstücksgröße. Dieses Verhältnis, für das der Grundflächenquotient im FHH-Atlas (https://geofos.fhhnet.stadt.hamburg.de/FHH-Atlas/) jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichende Näherungswerte liefert und daher der Berechnung zugrunde gelegt werden kann, beträgt für die 154 Grundstücke, für die der Bebauungsplan südlich der Straße Wulffsgrund eine Reihenhausbebauung vorsieht, im Mittel 0,24. Nur 37 der 154 Grundstücke weisen eine bebaute Fläche von 0,30 oder mehr auf, darunter nur sechs Grundstücke mit einer bebauten Fläche von 0,35 oder mehr und kein Grundstück mit einer bebauten Fläche von mehr als 0,37. Das Vorhaben widerspricht vor diesem Hintergrund der planerischen Grundkonzeption. Es greift tief in das Interessengeflecht der Planung ein, weil der Plangeber ein Vorhaben dieser Art (Mehrfamilienhaus) und dieser Größe (ca. 700 m²) in dem hier in Rede stehenden Teilbereich des Plangebietes nicht vorgesehen hat. Die Abweichung ist auch deshalb nicht nur geringfügig, weil es in diesem Teilbereich noch mehrere andere Stellplatz- oder Garagengrundstücke gibt – größtenteils entsprechend der planerischen Festsetzung (Flurstücke 4391, 4394, 4417, 4418, 11978 und 11979) und nur ausnahmsweise unabhängig davon (Flurstück 10161) –, für die aus den gleichen Gründen eine Befreiung in Betracht käme. Ob das Vorhaben die Grundzüge der Planung auch deshalb berührt, weil es aufgrund seiner Länge von mehr als 50 m gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstößt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1962; siehe im Übrigen zur Einordnung von Reihenhäusern als Hausgruppe im Sinne dieser Vorschrift OVG Hamburg, Beschl. v. 21.8.2020, 2 Bs 126/20, juris Rn. 15; Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, juris Rn. 35), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Kammer weist insoweit jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Auffassung der Klägerin, dem mittleren der drei Gebäudeteile komme aufgrund seiner geringeren Höhe eine trennende Wirkung zu, nicht überzeugt. Denn dieser Gebäudeteil ist mit einer Höhe von 9,00 m nur unwesentlich niedriger als die beiden anderen Gebäudeteile, die eine Höhe von 11,74 m aufweisen (vgl. Bauvorlage 1/9). cc) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar gilt die Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. die Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vom 13. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 530)). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich auch um Wohnungsbau im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2023, 2 Bf 186/22.Z, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 104). Das Vorhaben der Klägerin stellt jedoch aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung für andere Stellplatz- bzw. Garagengrundstücke im Plangebiet (s.o., bb)) bereits keinen Einzelfall dar. Soweit die Klägerin meint, die anderen Stellplatz- bzw. Garagengrundstücke im Plangebiet seien mit dem Vorhabengrundstück nicht vergleichbar, da bei diesen nicht nur die Hälfte des Grundstücks als Stellplatz- bzw. Garagenfläche ausgewiesen sei und diese im Übrigen auch andere Zuschnitte aufwiesen und teilweise innerhalb von Abstandsflächen oder von Baublöcken lägen, stellt die Klägerin offensichtlich zu niedrige Anforderungen an das Vorliegen eines Einzelfalls. Für die Frage, ob ein Einzelfall im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob auf anderen Grundstücken im Plangebiet (nahezu) identische Vorhaben verwirklicht werden könnten, sondern darauf, ob es bei Vorhaben auf anderen Grundstücken im Plangebiet zu vergleichbaren Befreiungssituationen kommen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/81, juris Rn. 29). Dies ist hier ersichtlich der Fall. Der Zuschnitt jedenfalls der Mehrzahl der übrigen – unter bb) im Einzelnen aufgeführten – Stellplatz- bzw. Garagengrundstücken südlich der Straße Wulffsgrund lässt es grundsätzlich zu, dort Mehrfamilienhäuser zu errichten, die die Grundflächen der umliegenden Reihenhauszeilen sowohl absolut als auch relativ im Verhältnis zur Grundstücksgröße (deutlich) überschreiten. Im Übrigen dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB mit der Begründung ablehnen würde, der durch das Vorhaben geschaffene Wohnraum sei nicht von solcher Bedeutung, dass es gerechtfertigt wäre, den vom Befreiungsrecht im Prinzip nicht in Frage gestellten Geltungsanspruch des Bebauungsplans in erheblicher Weise außer Acht zu lassen (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 59; Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23, juris Rn. 109). Denn bei dem hier in Rede stehenden Teilbereich des Plangebiets handelt es sich um ein noch vollständig intaktes, durch kleinteilige Grundstückszuschnitte geprägtes Reihenhausgebiet, in das mit dem streitgegenständlichen Vorhaben erstmals ein unmaßstäbliches und damit bodenrechtliche Spannungen auslösendes Mehrfamilienhaus eindringen würde. b) Einer positiven Beantwortung der zweiten und dritten mit dem Vorbescheidsantrag gestellten Frage steht bereits entgegen, dass für das Vorhabengrundstück weder eine Grundflächenzahl (GRZ) noch eine Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt worden ist, so dass eine Befreiung von solchen Festsetzungen von vornherein nicht geprüft werden kann. c) Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der vierten und fünften Vorbescheidsfrage, mit denen sie nach der Genehmigungsfähigkeit zum einen der Errichtung der Tiefgarage mit einer Zu- und Abfahrt mit nur einer geringen Zufahrtslänge zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche am Wendehammer der Straße Tarfenbööm und zum anderen der Fällung von zwei Bäumen fragt. Denn insoweit fehlt der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse. Da das Sachbescheidungsinteresse für einen Genehmigungsantrag bereits dann zu verneinen ist, wenn die beantragte Genehmigung für den Antragsteller nutzlos wäre, gilt dies erst recht für die im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids gestellten Frage zu einem unteilbaren Bauvorhaben, das aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. Denn dieses Hindernis, das der Erteilung eines positiven Vorbescheids entgegensteht, kann auf absehbare Zeit nicht beseitigt werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich die vierte und fünfte Vorbescheidsfrage bei anderen Vorhaben, die die Klägerin möglicherweise in Zukunft plant, in gleicher Weise stellen könnten. Denn ein für ein bestimmtes Vorhaben erteilter Vorbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für ein anderes Vorhaben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 18.4.2024, 12 K 8365/17, juris Rn. 65 m.w.N.). Ein Vorbescheid bezweckt nämlich nur, eine oder mehrere bestimmte Einzelfragen eines konkreten Vorhabens (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO) für ein späteres Genehmigungsverfahren über eben dieses konkrete Vorhaben vorab verbindlich zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids zu verschiedenen Fragen der Zulässigkeit der Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage nebst Tiefgarage. Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Flurstück … der Gemarkung Langenhorn (im Folgenden auch: Vorhabengrundstück) eine zweigeschossige Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit 20 Stellplätzen zu errichten. Das Vorhabengrundstück hat eine Größe von 1.595 m². Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Langenhorn 26 vom 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 32). Dieser weist den Großteil der Grundstücke im südlichen Teil des Plangebiets (südlich der Straße Wulffsgrund) und damit auch das Vorhabengrundstück und die umliegenden Grundstücke entsprechend dem bei Planaufstellung vorgefundenen Bestand als reines Wohngebiet mit zweigeschossigen Reihenhäusern aus („WR II, Rh“). Für die Reihenhausbebauung setzt der Bebauungsplan – wie im Übrigen für die Wohnbebauung im gesamten Plangebiet – durch allseitige Baugrenzen Baufenster fest, die wiederum (mit allenfalls geringfügigen Abweichungen) dem vorgefundenen Bestand entsprechen. Diese Baufenster haben eine einheitliche Tiefe von jeweils 9 m; ihre Breite beträgt regelmäßig und jedenfalls maximal ca. 36 m; einige Baufenster, insbesondere westlich der Straße Tarfenbööm und östlich der Straße Reekamp, weisen dagegen auch geringere Breiten von 20 m bis 28 m auf. Für das Vorhabengrundstück ist kein Baufenster festgesetzt. Vielmehr setzt der Bebauungsplan im westlichen Teil des Vorhabengrundstücks eine Fläche für Stellplätze oder eingeschossige Garagen („St oder Ga I“) fest. (Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Langenhorn 26) Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich eingeschossige Garagen, die sich nicht nur auf der im Bebauungsplan dafür vorgesehenen westlichen Grundstücksfläche befinden. Auf den umliegenden Grundstücken befinden sich plangemäß zweigeschossige Reihenhäuser innerhalb der ausgewiesenen Baufenster. Am 18. Juni 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau einer zweigeschossigen Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit 20 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Nach den eingereichten Bauvorlagen handelt es sich bei der Wohnanlage um einen ca. 56 m breiten und überwiegend 14,25 m tiefen Gebäuderiegel, der aus drei baulich verbundenen, aber unabhängig voneinander zugänglichen Gebäudeteilen besteht. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind jeweils neun Wohnungen mit Größen zwischen 43 m² und 71 m², im obersten Geschoss fünf Wohnungen mit Größen zwischen 58 m² und 84 m² vorgesehen. Die Gebäudegrundfläche beträgt 700 m², die Geschossfläche 1.777 m². Die Klägerin gab als nachfolgendes Verfahren das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO an und stellte folgende Fragen: 1. Ist auf dem Flurstück … eine 2-geschossige Wohnbebauung anstelle der im B-Plan vorgesehenen Flächen für Stellplätze (St) bzw. Garagenflächen (Ga) genehmigungsfähig? 2. Ist eine geringfügige Überschreitung der GRZ von 0,40 auf 0,44, also um 10% genehmigungsfähig? 3. Ist die geplante Überschreitung der GFZ von 0,8 auf 1,11, also um ca. 39% genehmigungsfähig? 4. Ist die Errichtung der Tiefgarage mit einer Zu- und Abfahrt mit nur einer geringen Zufahrtslänge zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche am Tarfenbööm Wendehammer genehmigungsfähig? 5. Ist die baubedingte Fällung von zwei Bäumen, einer 2-stämmigen Eiche und einer Ulme, an der südwestlichen Grenze genehmigungsfähig? Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Neubau sei als Gebäuderiegel mit einer dreifachen Unterteilung und einer maximalen Gebäudetiefe von 14,25 m geplant. Er füge sich städtebaulich sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dachform sehr gut in die Umgebungsbebauung mit überwiegend zweigeschossigen Reihenhäusern ein. Außerdem werde zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Stellplätze würden nicht wegfallen, da die derzeit vorhandenen 19 Stellplätze durch die geplanten 20 Stellplätze in der Tiefgarage kompensiert würden. Die von ihr, der Klägerin, mangels Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan zugrunde gelegte zulässige GRZ von 0,4 gemäß § 17 BauNVO 1968 werde geringfügig um 0,04 überschritten. Dies ergebe sich aus dem aus städtebaulichen Gründen gewählten durchgehenden Gebäuderiegel anstelle von zwei Einzelgebäuden. Die von ihr mangels Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan zugrunde gelegte GFZ von 0,8 werde aufgrund der zweigeschossigen Gebäudeteile mit Staffel- bzw. Dachgeschoss um 0,31 überschritten. Aus planerischer Sicht werde mit einer ortsangepassten und maßstäblichen Gebäudekubatur zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Bei der Tiefgarage handele es sich um eine private Tiefgarage für das Mehrfamilienhaus. Bei einer einspurigen Zu- und Abfahrt mit einer Aufstellfläche von 3 m auf dem Vorhabengrundstück würde sich die Anzahl der Stellplätze in der Tiefgarage reduzieren. Aufgrund des zu erwartenden überschaubaren Verkehrsaufkommens sei eine direkte Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage in den öffentlichen Verkehrsraum mit Ampelschaltung vorgesehen. Die beiden Bäume auf dem Grundstück könnten bei der geplanten Gebäudeaufstellung nicht erhalten werden. Sie seien in einem relativ schlechten Zustand. Für sie seien Ersatzpflanzungen vorgesehen. Mit dem Vorbescheidsantrag stellte die Klägerin mehrere Abweichungsanträge nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO hinsichtlich der geplanten zweigeschossigen Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück, der geplanten Überschreitung der im Bebauungsplan dargestellten Nutzungsabgrenzungszone auf dem Vorhabengrundstück durch den geplanten Baukörper, der Überschreitung der GRZ von 0,4 auf 0,44 und der GFZ von 0,8 auf 1,11, sowie der Errichtung der Zu- und Abfahrt der Tiefgarage abweichend von § 4 Abs. 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (GarVO) vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Einzelfrage nach der Zulässigkeit einer Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück könne nicht positiv beantwortet werden, da die hierfür erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden könnten. Ein Abweichen von der Ausweisung als Fläche für Stellplätze oder eingeschossige Garagen bzw. eine Befreiung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sei nicht möglich, da der Bebauungsplan durch die Ausweisung verschiedener Stellplatzflächen ein deutliches Konzept zur Konzentration des ruhenden Verkehrs an den ausgewiesenen Standorten aufweise. Zudem sei auf dem Vorhabengrundstück eine zwingend eingeschossige Bebauung festgesetzt. Eine zweigeschossige Wohnbebauung widerspreche sowohl nach Art als auch nach Maß der Nutzung den Grundzügen der Planung. Die Fragen nach der Überschreitung der Grund- und Geschossflächenzahlen erübrige sich, da eine Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück von vornherein nicht zulässig sei. Im Übrigen seien für das Grundstück keine Grund- oder Geschossflächenzahlen festgesetzt. Da das Bauvorhaben bereits dem Grunde nach unzulässig sei, könnten auch die Einzelfragen zur Tiefgarage und zu den Baumfällungen nicht positiv beantwortet werden. Im Übrigen sei eine vollständige Unterbauung des Grundstücks durch die Tiefgarage auch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Am 25. Februar 2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung einer Fläche für Stellplätze oder Garagen für das Vorhabengrundstück. Die Grundzüge der Planung würden durch die Befreiung nicht berührt. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus die Beklagte herleite, dass der Bebauungsplan durch die Festsetzung mehrerer Flächen für Stellplätze oder Garagen ein deutliches Konzept zur Konzentration des ruhenden Verkehrs auf bestimmte Flächen erkennen lasse. Dafür fänden sich in der Planbegründung keine Anhaltspunkte, die sich mit keinem Wort zu einem Stellplatzkonzept äußere. Auch aus dem Bebauungsplan selbst lasse sich kein planerisches Konzept zur Konzentration des ruhenden Verkehrs auf bestimmte Flächen ableiten. Allein aus dem Umstand, dass im Plangebiet noch einige weitere Flächen zwischen den Wohngebäuden als Stellplatz- oder Garagenflächen ausgewiesen worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass eine Konzentration des ruhenden Verkehrs auf bestimmte Flächen eine planerische Relevanz gehabt habe oder Gegenstand des mit der Planung verfolgten Interessenausgleichs gewesen sei. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans ausweislich der Planbegründung im Wesentlichen dem Bestand gefolgt seien, liege es eher nahe, dass die Ausweisung der Stellplatzflächen lediglich den damaligen „status quo“ bestätigt habe, nicht aber einem durchdachten planerischen Konzept gefolgt sei. Selbst wenn das von der Beklagten zugrunde gelegte Stellplatzkonzept zum Zeitpunkt der Planaufstellung tatsächlich bestanden hätte, würde es durch ihr Vorhaben nicht berührt. Die Grundzüge der Planung könnten durch ein Vorhaben u.a. dann nicht mehr berührt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Planaufstellung derart geändert hätten, dass die dem Plan zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr tragfähig seien. Dies sei hier der Fall. Wohnraum im Hamburger Stadtgebiet sei seit der Planaufstellung im Jahr 1969 deutlich knapper geworden. Demgegenüber sei die Förderung des Autoverkehrs kein leitender Gesichtspunkt der Stadtplanung mehr. Die Erwägung, dass zu jeder Wohneinheit ein ebenerdiger Stellplatz gehöre, sei heute nicht mehr sachgerecht. Dementsprechend sehe auch § 48 Abs. 1a HBauO inzwischen vor, dass für Wohnungen keine Stellplätze mehr hergestellt oder nachgewiesen werden müssen. § 48 Abs. 4 Nr. 2 HBauO sehe sogar die Möglichkeit vor, die Herstellung von Stellplätzen zu untersagen, wenn ein Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen sei. Dies sei bei dem Vorhaben-grundstück der Fall. Im Übrigen entspreche es auch der Auffassung des Amtes für Bauordnung und Hochbau der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) der Beklagten, dass die Ausweisung von Stellplatzflächen im Bebauungsplan regelmäßig kein Grundzug der Planung sei, wenn das Parken eine Nebennutzung zur Hauptnutzung „Wohnen“ darstelle (vgl. Freie und Hansestadt Hamburg, FAQ zu §§ 48 Abs. 1a, 49 HBauO – Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradstellplätze, abrufbar unter https://www.hamburg.de/resource/blob/190326/37d8b9d0e84974a67cc4a3bd96929027/faq-48-hbauo-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und-fahrradplaetze-data.pdf). Schließlich berühre ihr Vorhaben das von der Beklagten zugrunde gelegte angebliche Stellplatzkonzept schon deshalb nicht, weil es zwar zum Wegfall von 19 Stellplätzen führe, gleichzeitig aber 20 neue Stellplätze schaffe und damit sogar zu einer Erhöhung der Zahl der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Stellplätze führe. Die Befreiung sei zudem aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere im Hinblick auf den in ganz Hamburg bestehenden dringenden Bedarf an Wohnraum, erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Jedenfalls sei sie städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Das Gebiet um das Vorhabengrundstück sei als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die Errichtung eines Wohnhauses stehe damit in Einklang. Die geplante Wohnanlage entspreche von Länge und Höhe zudem den zweigeschossigen Reihenhauszeilen, die das Vorhabengrundstück umgeben würden. Ihr Vorhaben entspreche mithin dem Gebietscharakter und dem Maß der baulichen Nutzung in der Umgebung und füge sich damit harmonisch in die vorhandene Bebauung ein. Auch sei das Interesse an einer verdichteten Wohnbebauung in Stadtnähe zu berücksichtigen, die bereits dazu geführt habe, dass bei der Überplanung des nördlichen Teils des Plangebiets durch den Bebauungsplan Langenhorn 73 vom 12. August 2014 (HmbGVBl. S. 340) die zuvor als Flächen für Stellplätze oder Garagen ausgewiesenen Flächen nun nicht mehr als solche ausgewiesen seien. Schließlich sei die Befreiung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und das der Beklagten nach § 31 Abs. 2 BauGB zustehende Ermessen auf die Erteilung der Befreiung reduziert. Sie, die Klägerin, habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung für das Vorhabengrundstück. Denn diese Festsetzung sei gerade im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Fläche für Stellplätze getroffen worden. Mit der Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung sei daher auch eine Befreiung von der Festsetzung über die zulässige Zahl der Vollgeschosse zu erteilen. Das Vorhabengrundstück sei von zweigeschossiger Wohnbebauung umgeben. Der Bau der Tiefgarage sei zulässig. Soweit die Beklagte ausführe, dass eine vollständige Unterbauung des Vorhabengrundstücks aus naturschutzfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei, sei diese Behauptung nicht begründet worden und auch nicht nachvollziehbar. Die beantragte Befreiung von der in § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 festgelegten GRZ von 0,4 und GFZ von 0,8 sei zu erteilen. Die Überschreitung der GRZ um 10 % auf 0,44 und der GFZ um 39 % auf 1,11 berühre die Grundzüge der Planung nicht und sei städtebaulich vertretbar. Die Überschreitung der GRZ sei nur geringfügig und resultiere aus der Anpassung des Vorhabens an die vorhandene Bebauung, die durch durchgehende Gebäuderiegel geprägt sei. Die Überschreitung der GFZ diene der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch eine ortsangepasste und maßstäbliche Gebäudekubatur. Die Fällung der Bäume, insbesondere der auf dem Grundstück stehenden Eiche, sei genehmigungsfähig. Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, Baumsanierung und Baumbewertung vom 18. Februar 2020 komme zu dem Ergebnis, dass die Eiche aufgrund eines massiven Fäulnisbefalls gefällt werden sollte. Nachdem der durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) neu geschaffene § 31 Abs. 3 BauGB am 23. Juni 2021 in Kraft getreten war, stellte die Klägerin am 9. Juni 2022 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung für ihr Vorhaben nach dieser Vorschrift und bat die Beklagte, diesen Antrag im noch laufenden Widerspruchsverfahren zu prüfen. Damit dem Antrag „nicht später irgendwelche formalistischen Gründe entgegengehalten werden“, fügte die Klägerin dem Antrag erneut einen ausgefüllten Vorbescheidsantrag sowie sämtliche dem ursprünglichen Vorbescheidsantrag beigefügten Unterlagen bei. Die Beklagte prüfte diesen Antrag als vollständig neuen Vorbescheidsantrag und lehnte diesen mit Vorbescheid vom 25. August 2022 ab. Die beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB für die Errichtung eines Wohngebäudes auf einer im Bebauungsplan als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksfläche, die teilweise auch außerhalb der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück dargestellten Nutzungsabgrenzungszone liege, könne nicht erteilt werden. Es handele sich nicht um einen Einzelfall, da mehrere Flächen im Plangebiet mit derselben Ausweisung von der Entscheidung betroffen seien. Darüber hinaus sei das Vorhaben nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da es sich städtebaulich nicht einfüge und naturschutzrechtliche Belange berühre. Auch eine Berührung nachbarlicher Belange könne nicht ausgeschlossen werden. Die Überschreitungen der GRZ und GFZ seien ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Für das Plangebiet seien keine GRZ oder GFZ festgesetzt. Das Maß der Nutzung werde vielmehr durch die ausgewiesenen Baufelder sowie die als zwingend festgesetzte Geschossigkeit geregelt. Würde man die GRZ anhand der Bestandsbauten ermitteln, ergäbe sich ein Mittelwert von 0,22. Die geplante GRZ von 0,44 überschreite diesen Mittelwert um 100 % und sei daher nicht einfügungsverträglich. Zudem solle ein Mehrfamilienhaus inmitten einer Reihenhaussiedlung errichtet werden. Die geplante Bebauung weiche daher in ihrem Maß der baulichen Nutzung deutlich vom prägenden Bestand ab und sei nicht genehmigungsfähig. Die Einzelfrage nach der Zulässigkeit der Errichtung der Tiefgarage mit einer Zu- und Abfahrt mit nur geringer Zufahrtslänge zwischen privater und öffentlicher Verkehrsfläche könne nicht positiv beantwortet werden, da die geplante Tiefgarage und deren Abfahrt in den Kronentraufbereich der auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Eiche eingriffen. Unter dem 20. September 2022 erhob die Klägerin auch gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 25. August 2022 Widerspruch. § 31 Abs. 3 BauGB diene gerade dazu, Wohnbauvorhaben entgegen den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu ermöglichen. Die Vorschrift erlaube es insoweit auch, von den Grundzügen der Planung abzuweichen. Ihr Vorhaben trage durch die Schaffung von 23 Wohnungen zur Entspannung des Hamburger Wohnungsmarkts bei.Aufgrund des angemessenen Abstands zu den Nachbargebäuden und der Lage und Größe des Grundstücks handele es sich um eine Baulücke in dem ansonsten bebauten Wohngebiet. Das öffentliche Interesse am Wohnungsbau zeige sich auch darin, dass § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in seiner Neufassung durch das Baulandmobilisierungsgesetz als Allgemeinwohlbelang ausdrücklich die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung aufführe. Das Baulandmobilisierungsgesetz habe zudem § 17 BauNVO dahingehend geändert, dass die dort genannten Werte (GRZ, GFZ, BMZ) keine Obergrenzen, sondern nur noch Orientierungswerte für Obergrenzen darstellten. Damit sei das Ziel verfolgt worden, eine Nachverdichtung zu erleichtern. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass für das Vorhabengrundstück ein Baugebot nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erlassen werden könne. Nach dieser Vorschrift könne die Gemeinde einen Eigentümer verpflichten, ein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen zugelassen seien und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handele.Es wäre widersinnig, wenn die Beklagte eine Befreiung für das Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB versagen würde, obwohl sie ihr, der Klägerin, ein Baugebot für Wohnbebauung auferlegen könnte. Die Klägerin hat bereits am 10. Juni 2021 Klage gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 27. Januar 2021 erhoben und diese Klage am 8. April 2024 um den ablehnenden Vorbescheid vom 25. August 2022 erweitert. Die Klage sei als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig, da die Beklagte seit jeweils mehr als drei Monaten ohne sachlichen Grund über ihre Widersprüche nicht entschieden habe. Die Klage sei auch begründet. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend u.a. aus: Die Klageänderung sei als Klageerweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, jedenfalls aber auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO.Der neue Antrag betreffe das identische Bauvorhaben und enthalte lediglich zusätzlich den Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Soweit die Beklagte ausweislich eines ihr, der Klägerin, im Rahmen der Akteneinsicht bekannt gewordenen internen Entscheidungsdokuments die Auffassung vertrete, dass die durch das Vorhaben neu geschaffenen Stellplätze lediglich den durch das Vorhaben selbst neu entstehenden Stellplatzbedarf befriedigen würden, verkenne die Beklagte, dass durch das Vorhaben kein neuer Stellplatzbedarf ausgelöst werde, da gemäß § 48 Abs. 1a HBauO seit 2014 für Wohnbauvorhaben keine Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen mehr bestehe. Die Entscheidung der Beklagten sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte dem Bebauungsplan ein Stellplatzkonzept unterstelle, das sich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus seiner Begründung ergebe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan ein bestimmtes Stellplatzkonzept verfolge. Selbst wenn es das behauptete Stellplatzkonzept gäbe, könne es ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da die auf dem Grundstück vorhandenen Stellplätze faktisch lediglich in die Tiefgarage verlagert würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr Vorhaben auch städtebaulich verträglich. Das Vorhaben sei von acht Reihenhauszeilen mit jeweils fünf oder sechs Einheiten umgeben. Parallel zum Vorhaben befänden sich nördlich zwei Zeilen mit jeweils sechs Einheiten, zwischen denen ein Freiraum von ca. 5 m bestehe. Das Vorhaben nehme diese Struktur auf. Es sehe zwei Hauptbaukörper vor, die jeweils so lang seien wie vier der sechs Reihenhauseinheiten der umgebenden Reihenhauszeilen, also deutlich kürzer als diese. Die beiden Hauptbaukörper würden durch einen niedrigeren Verbindungsbau miteinander verbunden. Damit bilde das Vorhaben städtebaulich das ab, was in der Umgebung vorhanden sei: zwei lange Baukörper, zwischen denen eine kleine Lücke bestehe. Da die beiden Hauptbaukörper deutlich kürzer seien als die jeweils parallel stehenden Reihenhauszeilen, könne auch insoweit keine städtebauliche Unverträglichkeit hergeleitet werden. Der einzige wesentliche Unterschied, der zwischen den Reihenhauszeilen und ihrem Vorhaben bestehe, sei die um ca. 4 m größere Gebäudetiefe. Dies führe aber nicht dazu, dass die Baukörper und damit das Bauvorhaben insgesamt eine so wesentlich andere städtebauliche Wirkung entfalteten als die vorhandenen Reihenhauszeilen. Würde man die bestehenden Reihenhauszeilen heute neu planen, würde man auch hier eine größere Gebäudetiefe vorsehen, um das knappe Bauland ausreichend ausnutzen zu können. Ein neuer, etwas breiterer Baukörper zwischen den vielfach umgebauten historischen Baukörpern würde keinen Fremdkörper darstellen, sondern wäre als zeitgemäße und angemessene Ergänzung der bestehenden Umgebung erkennbar. Für die städtebauliche Verträglichkeit sei es im Übrigen unerheblich, ob die Reihenhauszeilen aus real geteilten Grundstücken bestünden. Es komme allein auf die Wirkung der Baukörper auf die Umgebung an. Der von ihr geplante Baukörper füge sich in das Gesamtbild ein. Dies zeige sich auch daran, dass das geplante Vorhaben zu allen vorhandenen Gebäuden sehr große und angemessene Abstände einhalte. Dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, dass keine Reihenhäuser, sondern Wohnungen geplant seien und damit eine andere Nutzerklientel angesprochen werde, als sie bisher vor Ort vorhanden sei. Dies sei kein städtebaulich relevantes Argument. Im Übrigen handele es sich um einen positiven Aspekt: Durch die Schaffung von relativ kleinen, modernen, teilweise barrierefreien, jedenfalls aber sehr gut erreichbaren Wohnungen werde im Quartier die Möglichkeit geschaffen, dass ältere Menschen aus einem Reihenhaus mit vielen Ebenen und engen Treppen in altersgerechte Wohnungen wechseln könnten, ohne das Quartier und damit die vertraute und funktionierende soziale Gemeinschaft zu verlassen. Sie habe ferner einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Hamburg sei ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Ihr Vorhaben sei ein Wohnbauvorhaben und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es füge sich städtebaulich in die Siedlungsstruktur ein und diene u.a. den Belangen der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Das Vorhaben trage insoweit zur Behebung aller aktuellen Missstände auf dem Wohnungsmarkt bei: Es schaffe dringend benötigten Wohnraum in Hamburg, ohne Freiflächen zu versiegeln, da das Vorhabengrundstück bereits mit Garagen bebaut sei. Zudem sollten 17 der 23 geplanten Wohnungen barrierefrei errichtet werden, so dass das Vorhaben auch dem Mangel an alters- und behindertengerechten Wohnungen abhelfe. Da die Fläche bereits versiegelt sei, werde auch der Belang des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) gefördert. Schließlich sei das Vorhaben auch mit den Belangen des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) vereinbar. Ob ihr Vorhaben die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Langenhorn 26 berühre, sei demgegenüber unerheblich, da § 31 Abs. 3 BauGB auch ein Abweichen von den Grundzügen der Planung zulasse. Im Übrigen berühre ihr Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht. Weder die Festsetzung einer Stellplatz- bzw. Garagenfläche noch die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl stellten einen Grundzug der Planung dar. Auch nachbarliche Interessen stünden ihrem Vorhaben nicht entgegen. Dieses entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gebietsfestsetzung (reines Wohngebiet). Entgegenstehende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung lägen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich um eine Befreiung im Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift. Der Umstand, dass von der Entscheidung mehrere Flächen im Plangebiet mit gleicher Ausweisung betroffen seien, stehe dem Vorliegen eines Einzelfalls nicht entgegen, da nicht erkennbar sei, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten werde. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass für die von ihr unspezifisch angeführten Flächen, die angeblich von der Entscheidung betroffen seien, überhaupt Bauvoranfragen vorlägen. Es gebe auch keinen Vortrag der Beklagten, aus dem sich ergebe, dass die dortige Sachlage mit der hier hiesigen identisch sei. Allein der Umstand, dass es weitere ausgewiesene Garagenflächen gebe, führe nicht dazu, dass es sich nicht mehr um einen Einzelfall handele. Würde dieser Umstand ausreichen, um den Einzelfall auszuschließen, wäre die gesamte Gesetzesänderung sinnlos, da es in nahezu jedem Bebauungsplan so sei, dass identische Flächenausweisungen mehr als einmal vorkämen. Im Übrigen handele es sich vorliegend schon deshalb um einen Einzelfall, weil das Vorhabengrundstück das einzige Stellplatz- bzw. Garagengrundstück sei, bei dem nur die Hälfte des Grundstücks als Stellplatz- bzw. Garagenfläche ausgewiesen sei, die andere Hälfte aber nicht. Die anderen Stellplatz- bzw. Garagenflächen wiesen zudem einen anderen Zuschnitt auf, lägen teilweise innerhalb von Abstandsflächen oder innerhalb von Baublöcken, so dass eine straßenparallele Bebauung wie auf dem Vorhabengrundstück nicht möglich sei. Schließlich sei das Ermessen der Beklagten auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB reduziert. Gewichtige Gründe stünden der Erteilung der Befreiung nicht entgegen. Der Schaffung zusätzlichen Wohnraums komme vorliegend ein höheres Gewicht zu als der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihr, der Klägerin, sei auch die Fällgenehmigung für die auf dem Grundstück stehende Eiche zu erteilen. Die Beklagte behaupte zu Unrecht, die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume befänden sich nicht in einem schlechten Zustand. Durch das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, Baumsanierung und Baumbewertung vom 18. Februar 2020 sei der Nachweis erbracht worden, dass von der auf dem Grundstück stehenden Eiche eine Verkehrsgefährdung ausgehe. Ein weiteres von ihr im Jahr 2022 eingeholtes Gutachten habe zwar ergeben, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung die Stand- und Bruchsicherheit gegeben gewesen sei. Ein drittes von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2024 habe jedoch ergeben, dass der Baum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Schäden nicht mehr standsicher sei und daher kurzfristig gefällt werden müsse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Januar 2021 zu verpflichten, ihr den am 18. Juni 2020 beantragten Vorbescheid zu erteilen. 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2022 zu verpflichten, ihr den am 9. Juni 2022 beantragten Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Vorbescheide. Der Bebauungsplan sehe in regelmäßigen Abständen Flächen für Stellplätze vor und enthalte damit ein Konzept zur Konzentration des ruhenden Verkehrs an diesen Standorten. Diesem Konzept widerspreche das Vorhaben der Klägerin. Es könne auch nicht auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 BauGB genehmigt werden. Es fehle an einem atypischen Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die auf dem Vorhabengrundstück stehenden Bäume nicht in einem schlechten Zustand. Der Nachweis einer Verkehrsgefährdung durch diese sei nicht erbracht worden. Die in § 17 BauNVO angegebenen Werte seien schließlich Richtwerte bei der Aufstellung von Bauleitplänen, nicht aber Entscheidungsgrundlage im Baugenehmigungsverfahren. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.