Urteil
6/12, HVerfG 6/12
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2013:1106.6.12.0A
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Leitsätze
1. Allgemeine Grundsätze zum Fragerecht der Abgeordneten gemäß Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV und der damit korrespondierenden Verpflichtung des Senats zur Beantwortung von schriftlichen kleinen Anfragen.
2. Soweit der Senat eine schriftliche kleine Anfrage nicht beantwortet, muss er dies auf den Einzelfall bezogen, nachvollziehbar und plausibel begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Senat bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 Absatz 1 HV, hier das Vorliegen einer öffentlichen Angelegenheit, als nicht gegeben ansieht.
3. Unter den Begriff der öffentlichen Angelegenheiten nach Art. 25 Absatz 1 HV fallen auch Fragen nach dem Umgang mit und dem Inhalt von anonymen Schreiben, die an den Senat bzw. ihm nachgeordnete Verwaltungsstellen adressiert sind. Denn der Umgang des Senats bzw. der ihm nachgeordneten Verwaltungsstellen mit diesen Schreiben ist Verwaltungstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schreiben für sich genommen Dinge betreffen, die selbst keine öffentlichen Angelegenheiten sind, oder der Abgeordnete vom Inhalt der Schreiben keine Kenntnis hat. Fragen nach Inhalt und Umgang des Senats mit anonymen Schreiben betreffen in umfassender Weise den Umgang des Senats mit diesen Schreiben, der in dem hier gegebenen politisch-parlamentarischen Kontext nur in Abhängigkeit von ihrem Inhalt erfasst und bewertet werden kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antwort des Antragsgegners vom 1. Juni 2012 auf die schriftliche kleine Anfrage des Antragstellers vom 25. Mai 2012 - Bürgerschafts-Drucksache 20/4284 - insoweit das Recht des Antragstellers aus Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt, als dessen Fragen zu 2. und 3. nicht beantwortet werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allgemeine Grundsätze zum Fragerecht der Abgeordneten gemäß Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV und der damit korrespondierenden Verpflichtung des Senats zur Beantwortung von schriftlichen kleinen Anfragen. 2. Soweit der Senat eine schriftliche kleine Anfrage nicht beantwortet, muss er dies auf den Einzelfall bezogen, nachvollziehbar und plausibel begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Senat bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 Absatz 1 HV, hier das Vorliegen einer öffentlichen Angelegenheit, als nicht gegeben ansieht. 3. Unter den Begriff der öffentlichen Angelegenheiten nach Art. 25 Absatz 1 HV fallen auch Fragen nach dem Umgang mit und dem Inhalt von anonymen Schreiben, die an den Senat bzw. ihm nachgeordnete Verwaltungsstellen adressiert sind. Denn der Umgang des Senats bzw. der ihm nachgeordneten Verwaltungsstellen mit diesen Schreiben ist Verwaltungstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schreiben für sich genommen Dinge betreffen, die selbst keine öffentlichen Angelegenheiten sind, oder der Abgeordnete vom Inhalt der Schreiben keine Kenntnis hat. Fragen nach Inhalt und Umgang des Senats mit anonymen Schreiben betreffen in umfassender Weise den Umgang des Senats mit diesen Schreiben, der in dem hier gegebenen politisch-parlamentarischen Kontext nur in Abhängigkeit von ihrem Inhalt erfasst und bewertet werden kann. Es wird festgestellt, dass die Antwort des Antragsgegners vom 1. Juni 2012 auf die schriftliche kleine Anfrage des Antragstellers vom 25. Mai 2012 - Bürgerschafts-Drucksache 20/4284 - insoweit das Recht des Antragstellers aus Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt, als dessen Fragen zu 2. und 3. nicht beantwortet werden. Der Antrag ist zulässig (A) und begründet (B). A Der Antrag ist nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV, § 14 Nr. 2 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBI. S. 53, zuletzt geändert am 9.10.2012, HmbGVBI. S. 440, 447) - HVerfGG - zulässig. Danach entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Der Antragsteller ist als Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft zumindest ein „anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV, da ihn die Verfassung in Art. 25 Abs. 1 und 3 HV mit dem Recht ausgestattet hat, schriftlich kleine Anfragen an den Antragsgegner zu richten. Demgemäß ist er ebenso wie der Antragsgegner im Sinne des § 39a HVerfGG beteiligungsfähig. Auch hat der Antragsteller mit seinem am 29. November 2012 eingegangenen Antrag die Sechsmonatsfrist des § 39b Abs. 3 HVerfGG gewahrt, da ihm die beanstandete Maßnahme, die Antwort auf die schriftliche kleine Anfrage vom 1. Juni 2012, - frühestens - an diesem Tag bekannt geworden ist. Erfüllt sind auch die Darlegungs- und Begründungsanforderungen nach § 39b Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 HVerfGG. B Der Antrag ist begründet. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Fragerecht der Abgeordneten gemäß Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV und der damit korrespondierenden Verpflichtung des Senats zur Beantwortung von Anfragen (I.) verletzt die Verweigerung einer Antwort auf die Fragen zu 2. und 3. mit der Begründung, das verfassungsrechtlich gewährleistete Fragerecht sei überschritten, den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV (II.). I. Art. 25 HV hat folgenden Wortlaut: (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten. (2) 1Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestanzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. 2 Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. 3 Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung. (3) 1Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. 2Sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten. (4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere. Die mit dem Fragerecht der Abgeordneten gemäß Art. 25 Abs. 1 HV korrespondierende Antwortpflicht des Senats aus Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV (1.) besteht nicht uneingeschränkt (2.). Soweit die Anfrage ganz oder teilweise nicht beantwortet wird, ist dies von dem Senat zu begründen (3.). 1. Das Fragerecht des Abgeordneten aus Art. 25 Abs. 1 HV ist eröffnet, wenn die Anfrage „öffentliche Angelegenheiten" zum Gegenstand hat. Das im verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten begründete weite Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ist Teil des Frage- und Informationsrechts des Parlaments und prägt damit den Umfang der Antwortpflicht des Senats vor (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54). Mit dem Umfang des Fragerechts korrespondiert der Anspruch des Abgeordneten auf eine inhaltliche Beantwortung der gestellten Frage. Die Antwort muss wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich erteilt werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 56). 2. Der Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung parlamentarischer Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten besteht nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht uneingeschränkt (vgl. HVerfG, Zwischenurteil vom 6.7.1973 – HVerfG 2/72, HmbJVBl. 1973, 282, 285; Urteil vom 27.7.1977 – HVerfG 1/77, HmbJVBl. 1978, 11, 15; Urteil vom 20.5.2003 – HVerfG 9/02, LVerfGE 14, 221, juris Rn. 73 ff.; Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 57; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 123). So kann höherrangiges Recht (etwa bundesrechtliche Vorschriften zum Geheimnis- und Datenschutz sowie Grundrechte Dritter) oder vorrangiges hamburgisches Verfassungsrecht (etwa das Staatswohl, vgl. Art. 30 HV) die Erteilung einer Antwort ganz oder teilweise verbieten. Weitere, im Einzelfall der Abwägung mit dem grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer Antwort unterliegende und die Verweigerung einer Antwort rechtfertigende Gründe können insbesondere der Schutz des aus der verfassungsrechtlichen Stellung des Senats hergeleiteten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einschließlich Interna des Senats und der aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgende Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Exekutive und ihrer Gliederungen sein. Der letztgenannte Schutzbereich ist auch betroffen, wenn die Beantwortung der Anfrage dem Senat innerhalb der Frist von acht Tagen wegen des erforderlichen Aufwandes nicht zumutbar ist (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 58). Das Fragerecht wird auch durch eine Missbrauchsgrenze beschränkt (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 55; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678, juris Rn. 120). Diese ist u.a. dann verletzt, wenn mit der Anfrage offenkundig sachfremde Erwägungen verfolgt werden, etwa, wenn eine parlamentarische Anfrage nur das Ziel verfolgt, die Arbeit des Senats zu behindern (Huber/Unger, NordÖR 2007, 479, 484; vgl. auch VerfGH Thüringen, Urteil vom 19.12.2008 - VerfGH 35/07, DVBl 2009, 245, juris Rn. 191). Soweit kein gesetzliches Verbot der Antworterteilung entgegensteht, ist dem Senat ein Einschätzungsspielraum eingeräumt. Ausgehend von dem grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer umfassenden Antwort werden die Grenzen dieses Spielraums unter anderem dadurch bestimmt, ob die Anfrage sich auf Tatsachen einerseits oder auf Meinungen und Wertungen andererseits bezieht. Hinsichtlich eng begrenzter Sachfragen ist ein nur enger, hinsichtlich Meinungen ein weiter Spielraum eingeräumt (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 59). 3. Wird eine Antwort ganz oder teilweise verweigert, hat der Senat dies hinreichend und nachvollziehbar zu begründen (vgl. HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 60; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132 ff.). Die Begründungspflicht folgt aus dem Sinn und Zweck des Fragerechts (a). Sie bezieht sich auf alle in Betracht kommenden Gründe für die Verweigerung einer Antwort (b). Die Begründung ist innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV bestimmten Antwortfrist von acht Tagen schriftlich zu erteilen und kann danach nicht nachgeholt oder ergänzt werden (c). a) Die Begründungspflicht folgt aus dem in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV angelegten grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer umfassenden Antwort. Wird schon ausnahmsweise eine inhaltliche Antwort nicht erteilt, so soll der Abgeordnete jedenfalls die Gründe für die Verweigerung der Antwort prüfen und gegebenenfalls darauf politisch-parlamentarisch reagieren können (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61). Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung dahingehend, dass die parlamentarische Kontrolle - aber auch das Auskunftsrecht des Abgeordneten - wirksam sein kann (vgl. zur parlamentarischen Kontrolle: BVerfG, Beschluss vom 17.6.2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, juris Rn. 124; BVerfG, Urteil vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83 u.a., BVerfGE 67, 100, juris Rn. 102). Der Senat muss - auch im Hinblick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen - den Abgeordneten in die Lage versetzen, seine Aufgaben effektiv wahrzunehmen (vgl. zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme: BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132). Die Begründung darf mit anderen Worten nicht inhaltsleer sein, sondern muss nachvollziehbar die der Verweigerung zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen darlegen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61; VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02, LVerfGE 13, 284, juris Rn. 57). Sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss einen spezifischen Einzelfallbezug haben und nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 89). Eine Begründung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Gründe hierfür - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61). b) Sinn und Zweck der Begründungspflicht gebieten es, dass die Begründung sich auf alle in Betracht kommenden Gründe für die Verweigerung einer Antwort erstreckt. Der einzelne Abgeordnete kann nur anhand der jeweiligen Begründung beurteilen und entscheiden, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, um sein Auskunftsverlangen ganz oder teilweise durchzusetzen. Der Abgeordnete muss daher die Begründung auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 132; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.7.2006 - Vf. 11-IVa-05, NVwZ 2007, 204, juris Rn. 419). Der Senat hat die tragenden Gründe darzulegen, aus denen er die Antwort verweigert (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 61). Verneint er bereits das Recht des Abgeordneten, eine Anfrage zu stellen, und will er die Antwort aus diesem Grunde verweigern, etwa weil sich die Frage nach seiner Auffassung nicht auf eine öffentliche Angelegenheit bezieht, so hat er dem Anfragenden nachvollziehbar darzulegen, dass und warum der Gegenstand der Anfrage keine öffentliche Angelegenheit betrifft. Entsprechendes gilt, wenn sich der Senat für die Verweigerung einer Antwort auf ein gesetzliches Verbot, vorrangiges hamburgisches Verfassungsrecht oder auf Umstände stützt, zu denen ihm ein Einschätzungsspielraum eingeräumt ist. Soweit sich der Senat auf einen Missbrauch des Fragerechts beruft, hat er in seiner Antwort einen solchen durch greifbare Tatsachen zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, juris Rn. 146). c) Die Begründung für die Nichtbeantwortung der kleinen Anfrage ist innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV bestimmten Antwortfrist von acht Tagen schriftlich zu erteilen und kann danach nicht nachgeholt oder später ergänzt werden. So wie sich die Begründungspflicht aus dem Anspruch des Abgeordneten aus Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV herleitet, folgt auch die Fristbindung aus dieser Vorschrift. Dem Abgeordneten soll eine kurzfristige politisch-parlamentarische Reaktion auf eine inhaltliche ebenso wie auf eine formelle Regierungsantwort ermöglicht werden (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 62). Daraus folgt weiterhin, dass zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschobene - erstmalige oder ergänzende - Begründungen dafür, weshalb eine Anfrage nicht beantwortet worden ist, für die verfassungsgerichtliche Überprüfung unbeachtlich bleiben. Schon wegen der aus dem aufgezeigten Zweck des Art. 25 Abs. 3 Satz 2 HV folgenden Besonderheiten ist für eine ergänzende Mitteilung von Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens kein Raum (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 63). II. Die Verweigerung der Antwort auf die Fragen zu 2. und 3. verletzt den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 25 Abs. 1 und 3 Satz 2 HV. Der Senat war nicht berechtigt, die Beantwortung der Fragen mit der Begründung zu verweigern, sie überschritten mangels einer öffentlichen Angelegenheit das Fragerecht. Die Fragen waren vom Fragerecht erfasst. Unter den in Art. 25 Abs. 1 HV genannten Begriff der "öffentlichen Angelegenheiten" (1.) fallen auch Fragen nach anonymen Schreiben, die an den Senat bzw. ihm nachgeordnete Verwaltungsstellen adressiert sind. Bei dem Eingang derartiger Schreiben und dem Umgang mit ihnen handelt es sich bereits aus formalen Gründen stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Inhalt um eine öffentliche Angelegenheit (2.). 1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "öffentlichen Angelegenheiten" in Art. 25 Abs. 1 HV, dessen Anwendung der vollen verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt, erstreckt sich in einem weiten Spektrum über den Verantwortungsbereich der gegenwärtigen oder früheren Regierung auch auf Meinungen, Wertungen und Tatsachen jeder Art (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54; HVerfG, Urteil vom 27. Juli 1977 - HVerfG 1/77, HmbJVBl. 1978, 11, 15). Zu dem so verstandenen Eingangsmerkmal des Art. 25 HV zählen jedenfalls staatliche Angelegenheiten, für die die Bürgerschaft oder der Senat zuständig und verantwortlich sind (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54). 2. Die Fragen nach dem Inhalt der 86 anonymen Schreiben (Frage zu 2.) und der Prüfung der in den Schreiben enthaltenen Angaben (Frage zu 3.) betreffen bereits deshalb öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Art. 25 Abs. 1 HV, weil diese Schreiben formal an den Senat oder ihm nachgeordnete Verwaltungsstellen gerichtet sind. Damit fallen sie in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Senats, unabhängig davon, welchen Inhalt diese Schreiben haben und ob dieser Inhalt seinerseits öffentliche Angelegenheiten betrifft. Dementsprechend besteht die vom Senat generell verneinte Antwortpflicht. Davon zu trennen ist die Frage nach der Reichweite und den Grenzen der Antwortpflicht. Da der Senat seine Antwort auf die schriftliche kleine Anfrage des Antragstellers ausschließlich darauf gestützt hat, dass ein Fragerecht nicht bestehe, geht es vorliegend nur um die Frage, ob die Antwortpflicht überhaupt entstanden ist. Im Einzelnen: Der Senat bzw. die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Verwaltungsstellen erhalten die an sie adressierten anonymen Schreiben in ihrer Funktion als Landesregierung und Verwaltungsspitze bzw. als sonstige Stelle öffentlicher Verwaltung und damit als staatliche Institution. Die Schreiben gelangen in ihren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich und lösen ein staatliches Handeln aus. Der Umgang des Senats bzw. der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Verwaltungsstellen mit diesen Schreiben ist Verwaltungstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schreiben für sich genommen Dinge betreffen, die selbst keine öffentlichen Angelegenheiten sind, oder der Abgeordnete vom Inhalt der Schreiben keine Kenntnis hat. Zum Umgang mit anonymen Schreiben im Rahmen der Verwaltungstätigkeit gehört auf einer ersten Stufe die Entscheidung, ob sie überhaupt zur Kenntnis genommen werden sollen. Werden sie zur Kenntnis genommen, muss ihr Inhalt festgestellt und bewertet werden. Sodann muss entschieden werden, wie weiter verfahren werden soll, insbesondere ob der Inhalt Anlass für eine weitere Prüfung oder ein sonstiges Tätigwerden gibt. Dies alles ist unabhängig davon, ob der Inhalt öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Art. 25 Abs. 1 HV betrifft. Auch wenn das nicht der Fall ist, etwa weil das Schreiben Angelegenheiten eines anderen Landes betrifft, für die dem Antragsgegner jegliche Zuständigkeit fehlt, muss entschieden werden, wie weiter vorgegangen werden soll, etwa ob das betroffene Land hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Unerheblich ist auch, ob der fragende Abgeordnete den Inhalt der Schreiben kennt oder ihn nicht kennt und auch nicht kennen kann. Auch eine Unkenntnis des Inhalts der Schreiben führt nicht dazu, dass es bei der Frage nach dem Umgang mit diesen Schreiben an einer öffentlichen Angelegenheit fehlt und eine Antwortpflicht deshalb von vornherein entfällt. Die Frage zu 2. aus der streitgegenständlichen schriftlichen kleinen Anfrage bezieht sich isoliert betrachtet zwar unmittelbar nur auf den dem Antragsteller bei Stellung der Anfrage unbekannten Inhalt der Schreiben, während nur die Frage zu 3. sich ausdrücklich auf die Prüfung ihres Inhalts und damit auf den Umgang mit den Schreiben bezieht. Die Fragen zu 2. und zu 3. können jedoch nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Zusammen betreffen sie in umfassender Weise den Umgang des Antragsgegners mit diesen Schreiben, der in dem hier gegebenen politisch-parlamentarischen Kontext nur in Abhängigkeit von ihrem Inhalt erfasst und bewertet werden kann. Dieser Zusammenhang zwischen dem Umgang mit den Schreiben und ihrem Inhalt wird durch die Vorgeschichte deutlich, die zu der streitgegenständlichen Anfrage geführt hat. Ausgangspunkt der Fragenserie des Antragstellers war der vom Antragsgegner eingeräumte Umstand, dass in einer bedeutsamen Angelegenheit in einem anonymen Schreiben vor einer bestimmten Vorgehensweise mit Sachargumenten gewarnt wurde und dass diese Argumente überprüft wurden (Bü-Drs. 20/3945). Hierauf aufbauend fragte der Antragsteller, nachdem eine erste Nachfrage keine Ergebnisse gebracht hatte (Bü-Drs. 20/4062), zunächst nach weiteren anonymen Schreiben und ihrer Überprüfung sowie nach den Empfehlungen, die sich aus der Überprüfung ergeben haben (Bü-Drs. 20/4188). Bereits in dieser Anfrage stellte der Antragsteller einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der jeweiligen Schreiben und den konkreten Empfehlungen her, indem er in den Fragen zu 3. und 4. der schriftlichen kleinen Anfrage 20/4188 um Auskunft zur Überprüfung des in den Schreiben dargestellten Sachverhalts und den auf diesen Sachverhalt bezogenen Empfehlungen bat. Hierauf teilte der Antragsgegner ihm zwar die Zahl der eingegangenen anonymen Schreiben - außerhalb der Steuerbehörden 86 - sowie die Anzahl erfolgter Überprüfungen mit. Zum Ergebnis der Überprüfungen gab der Antragsgegner aber nur eine sehr allgemein gehaltene Antwort. Daraufhin bat der Antragsteller mit der streitgegenständlichen kleinen Anfrage ausdrücklich um Auskunft zum Inhalt dieser 86 anonymen Schreiben sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Angaben (Bü-Drs. 20/4284). Der Antragsgegner hat hingegen in seiner Antwort entscheidend auf den Inhalt der Schreiben abgestellt und den Begriff der öffentlichen Angelegenheit nur noch auf diesen Inhalt bezogen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine - zu einer schriftlichen kleinen Anfrage berechtigende - öffentliche Angelegenheit liege nur dann vor, wenn das an ihn gerichtete anonyme Schreiben für sich genommen inhaltlich ebenfalls eine öffentliche Angelegenheit betreffe und dass der Abgeordnete daher Auskünfte zum Umgang des Senats mit anonymen Schreiben nur zu vorher von ihm benannten öffentlichen Themenbereichen erbeten könne. Damit verkürzt der Antragsgegner das Fragerecht auf solches Verwaltungshandeln, das durch anonyme Schreiben ausgelöst wird, die inhaltlich öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Art. 25 Abs. 1 HV betreffen. Ein solches Verständnis widerspricht Sinn und Zweck des Fragerechts. Das Fragerecht dient nicht nur der Kontrolle der Regierung und der wirksamen Wahrnehmung der Oppositionsaufgaben, sondern auch dem allgemeinen Informationsbedürfnis des Abgeordneten (HVerfG, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10, LVerfGE 21, 159, juris Rn. 54). Der Abgeordnete muss sich Informationen für seine vielfältige Arbeit beschaffen können. Um seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können, bedarf der Abgeordnete grundsätzlich umfassender Sachinformation (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.1.1986 - 2 BvE 14/83, BVerfGE 70, 324, juris Rn. 124; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.7.2006 - Vf. 11-IVa-05, NVwZ 2007, 204, juris Rn. 415; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.10.1993 - VerfGH 15/92, NVwZ 1994, 678, juris Rn. 100; Klein, in: HStR III, 3. Aufl. 2005, § 51 Rn. 33). So ermöglicht die Antwort auf die Frage nach dem Umgang mit anonymen Schreiben, die in den Machtbereich der Verwaltung gelangt sind, etwa wenn diese nicht zur Kenntnis genommen oder sich aus ihnen ergebende Handlungsbedarfe nicht wahrgenommen werden sollten, dem Abgeordneten, seiner Kontrollfunktion nachzukommen sowie Anhaltspunkte und Informationen für seine sonstige Arbeit als Abgeordneter zu erlangen. Das gilt unabhängig vom Inhalt der Schreiben und auch unabhängig davon, ob der Fragende den Inhalt der Schreiben, nach deren Umgang er fragt, bereits kennt. Erst durch Mitteilung des Inhalts ihm nicht bekannter Schreiben kann der Abgeordnete bewerten, ob die Vorgehensweise des Senats im konkreten Fall seiner Meinung nach sachgerecht war. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil nach § 66 HVerfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgericht keine Kosten erhoben werden und auch eine Auslagenerstattung, wie sie nur für einige besondere Verfahrensarten vorgesehen ist, hier nicht in Betracht kommt. IV. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Der Antragsteller ist Mitglied der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und begehrt im Rahmen eines Organstreitverfahrens die Feststellung, dass der Antragsgegner eine schriftliche kleine Anfrage gemäß Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) nicht ausreichend beantwortet habe. I. Am 24. April 2012 stellte der Abgeordnete Dr. Thomas-Sönke Kluth im Hinblick auf die Beteiligung Hamburgs von 25,1 Prozent an der Vattenfall Europe Netzservice GmbH eine schriftliche kleine Anfrage u.a. dazu, ob in einem anonymen Schreiben wegen zu erwartender Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns vor einer Beteiligung gewarnt worden sei. In seiner Antwort vom 30. April 2012 (Bü-Drs. 20/3945) bejahte der Antragsgegner den Erhalt eines derartigen anonymen Schreibens und gab an, dass die zuständige Behörde es geprüft, die Prüfung aber keine neuen Erkenntnisse erbracht habe. Daraufhin stellte der Antragsteller am 2. Mai 2012 unter dem Betreff „Anonyme Schreiben an den Senat" eine kleine Anfrage: „Im Rahmen des Netzrückkaufs wurde bekannt, dass es mindestens ein anonymes Schreiben an den Senat gab, das vor einem bestimmten Vorgehen warnte. Ich frage den Senat: 1. Wie viele anonyme Schreiben sind seit März 2011 beim Senat beziehungsweise einer Fachbehörde eingegangen? 2. Welche Themenkomplexe behandelten diese Schreiben? 3. Wie viele anonyme Schreiben wurden zur Prüfung des dargestellten Sachverhalts einer Fachbehörde übergeben und dort überprüft beziehungsweise, wenn dort eingegangen, von dieser sofort überprüft? Bei wie vielen anonymen Schreiben wurde der Sachverhalt nicht überprüft? 4. Welche Empfehlungen wurden jeweils für das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit dem dargestellten Sachverhalt gegeben?" Der Antragsgegner antwortete am 8. Mai 2012 (Bü-Drs. 20/4062): „Der Senat hat am 22. Juni 2011 ein anonymes Schreiben erhalten. Im Übrigen siehe Drs. 20/3945." Hieraufhin stellte der Antragsteller am 14. Mai 2012 eine weitere kleine Anfrage, die der Antragsgegner am 22. Mai 2012 (Bü-Drs. 20/4188) beantwortete: „Betr.: Anonyme Schreiben an den Senat (2) Im Rahmen des Netzrückkaufs wurde bekannt, dass es mindestens ein anonymes Schreiben an den Senat gab, das vor einem bestimmten Vorgehen warnte. In Drs. 20/4062 hat der Senat dieses noch einmal bestätigt. Darüber hinaus ist aber von Interesse gewesen, ob es seit dem März 2011 weitere anonyme Schreiben jeglicher Art an den Senat beziehungsweise eine Fachbehörde oder eine andere städtische Einrichtung gegeben hat (z.B. an Lotto Hamburg GmbH). Ich frage den Senat: Eine gesonderte systematische Erfassung anonymer Schreiben erfolgt nicht. Eine gesicherte abschließende Anzahl an Schreiben kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage bestehenden Frist daher nicht genannt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele anonyme Schreiben sind seit März 2011 beim Senat beziehungsweise einer Fachbehörde oder städtischen Einrichtung eingegangen? 614, davon 528 bei der Steuerverwaltung und beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Welche Themenkomplexe behandelten diese Schreiben? Hinweise und Beschwerden zu unterschiedlichen Aufgabenbereichen der öffentlichen Verwaltung sowie Anschuldigungen gegenüber Dritten. 3. Wie viele anonyme Schreiben wurden zur Prüfung des dargestellten Sachverhalts einer Fachbehörde bzw. städtischen Einrichtung übergeben und dort überprüft bzw., wenn dort eingegangen, von dieser sofort überprüft? Bei wie vielen anonymen Schreiben wurde der Sachverhalt nicht überprüft? 602 Schreiben wurden überprüft. Zwölf Schreiben wurden aufgrund nicht überprüfbarer Behauptungen nicht weiter verfolgt. 4. Welche Empfehlungen wurden jeweils für das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit dem dargestellten Sachverhalt gegeben? Die aufgrund des Inhaltes der Schreiben vermutlich zuständigen Dienststellen wurden zur Prüfung der jeweiligen Angaben auf einen ordnungswidrigen oder strafrechtlichen Anfangsverdacht oder einen sonstigen beweiskräftigen Verstoß veranlasst." Am 25. Mai 2012 stellte der Antragsteller sodann die streitgegenständliche kleine Anfrage, die der Antragsgegner am 1. Juni 2012 (Bü-Drs. 20/4284) beantwortete: „Betr.: Anonyme Schreiben an den Senat (3) Mit der Drs. 20/4188 hat der Senat darüber Auskunft gegeben, dass seit März 2011 528 anonyme Schreiben an die Steuerverwaltung und 86 an die restliche Verwaltung geschickt wurden. Ich frage den Senat bezüglich der 86 an die restliche Verwaltung geschickten anonymen Schreiben: 1. Wann sind diese Schreiben jeweils beim Senat eingegangen? Die anonymen Schreiben sind seit März 2011 ohne besondere terminliche Schwerpunkte eingegangen, namentlich am 10., 21., 23., 24. und 25.03., am 07., 08., 20., 27. und 29.04., am 11. und 31.05., am 01., 08., 10., 15. und 27.6., am 06.,12. und 19.07., am 01., 05., 15., 17. und 27.08., am 07., 26., 27., und 29.09., am 2.10., am 02., 07., 09., 11., 13., 16., 17., 18., 21. und 23.11., am 12., 15., 16., 19. und 21.12.2011 sowie am 03., 04., 05., 09., 11., 16., 19. und 20.01., am 01., 15., 20., 23., und 27.02., am 01., 02., 05. und 08.03., am 02., 18., 20., 24. und 25.04. und am 02., 04., 08., 09. und 10.05.2012. 2. Was hatten diese Schreiben genau zum Inhalt? Welche Anschuldigungen, Beschwerden oder Fragen wurden gegen wen erhoben? 3. Welche der in den Schreiben gemachten Angaben wurden geprüft hinsichtlich eines ordnungswidrigen oder strafrechtlichen Anfangsverdachtes oder eines sonstigen beweiskräftigen Verstoßes? Was war das Ergebnis der Prüfung? Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg berechtigt zu Großen und Kleinen Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten. Die wahllose Abfrage des Inhalts und der Behandlung jeglicher beim Senat in einem bestimmten Zeitraum eingegangener anonymer Schreiben dient hingegen ersichtlich der unspezifischen Gewinnung von Informationen, die ihrerseits überhaupt erst die Identifikation etwaiger öffentlicher Angelegenheiten ermöglichen sollen. Sie überschreitet damit den Rahmen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Fragerechts." II. Der Antragsteller hat am 29. November 2012 den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Fragen 2 und 3 seiner schriftlichen kleinen Anfrage hätte der Antragsgegner inhaltlich beantworten müssen. Der Begriff der öffentlichen Angelegenheiten sei weit zu verstehen, es müsse lediglich ein gewisser Bezug zwischen dem Gegenstand der Anfrage und dem Regierungshandeln bestehen. Das Fragerecht beziehe sich allgemein auf alle Gegenstände, von denen die Regierung von Amts wegen Kenntnis erlange. In der Sache habe seine Anfrage öffentliche Angelegenheiten betroffen, da sie bei der Verwaltung eingegangene anonyme Zuschriften betroffen habe und damit Gegenstände, die in den Verantwortungsbereich der Exekutive fielen. Dabei scheide eine Differenzierung zwischen dem Umgang der Verwaltung mit den Zuschriften und dem Inhalt der Schreiben aus. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, ein bestimmtes thematisch definiertes Informationsinteresse zu fordern. Den Zweck der Frage bestimme allein der Abgeordnete. Es liege im Übrigen kein anerkannter Verweigerungsgrund vor, der es gerechtfertigt hätte, die Fragen zu 2. und zu 3. nicht zu beantworten. Das Fragerecht sei nicht missbräuchlich ausgeübt worden, wie sich schon aus den zuvor gestellten Anfragen ergebe. Zudem sei die Begründung der Ablehnung einer Antwort unzureichend. Eine Begründungspflicht des Antragsgegners bestehe auch, soweit dieser die kleine Anfrage inhaltlich nicht beantworte, weil er bereits das Vorliegen einer öffentlichen Angelegenheit und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 HV verneine. Der Antragsgegner hätte konkreter begründen müssen, warum er eine Beantwortung der Fragen zu 2. und zu 3. abgelehnt habe. Denn nach der gegebenen Begründung sei nicht klar, ob sein Fragerecht bereits auf Tatbestandsebene verneint oder erst auf der Rechtsfolgenseite eingeschränkt werde. Die Antwort sei zudem zu pauschal, so dass er nicht die Möglichkeit erhalten habe, seine Fragen weiter zu spezifizieren. Insoweit seien strenge Maßstäbe anzulegen, um das Informationsgefälle zwischen Regierung und Abgeordnetem auszugleichen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Antwort des Antragsgegners vom 1. Juni 2012 auf die schriftliche kleine Anfrage des Antragstellers vom 25. Mai 2012 - Bürgerschafts Drucksache 20/4284 - insoweit das Recht des Antragstellers aus Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt, als dessen Fragen zu 2. und 3. nicht beantwortet werden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Wesentlichen führt er aus: Er sei zur Verweigerung der Antwort in der Sache berechtigt gewesen, da es sich nicht um eine Anfrage in öffentlichen Angelegenheiten gehandelt habe. Die Frage nach dem Inhalt von Schreiben, die bei der Verwaltung eingegangen seien, betreffe nicht schon deshalb eine öffentliche Angelegenheit, weil die Zuschriften der Verwaltung zugegangen seien und damit in den Verantwortungsbereich der Exekutive fielen. Privatangelegenheiten würden nicht schon durch ihren Eingang bei der Verwaltung zu einer öffentlichen Angelegenheit und die Frage nach dem Inhalt solcher Schreiben werde es damit ebenfalls nicht. Erst bei dem Umgang der Verwaltung mit Zuschriften handele es sich um öffentliche Angelegenheiten. Der Umgang der Verwaltung mit den Schreiben sei zu trennen von der Frage nach dem Inhalt der Zuschriften. Die erste Frage des Antragstellers habe er demgemäß beantwortet, da er sie auf den Umgang der Verwaltung mit den Schreiben bezogen habe. Dies gelte nicht für die Fragen zu 2. und zu 3., da diese den Inhalt der Schreiben betroffen hätten. Ein solches Verständnis entspreche dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 HV, da sich aus der Begrenzung des Fragerechts auf öffentliche Angelegenheiten in prozeduraler Hinsicht ergebe, dass die Anfrage selbst als Anfrage in öffentlichen Angelegenheiten erkennbar sein müsse. Es müsse feststellbar sein, dass die Anfrage öffentliche Angelegenheiten zum Gegenstand habe. Da das Merkmal der öffentlichen Angelegenheiten das Fragerecht erst eröffne, sei es nicht seine, des Antragsgegners, Aufgabe herauszufinden, welche Anteile der Frage sich auf öffentliche Angelegenheiten bezögen und welche nicht. Es entspreche der Zweckbestimmung des Fragerechts, dass Anfragen ohne jeden thematischen Bezug unzulässig seien, da sie sonst zum Selbstzweck würden. Die erteilte Begründung sei ausreichend. Sie bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Grenzen des Fragerechts schon auf Tatbestandsebene des Art. 25 Abs. 1 HV überschritten seien. Auch verdeutliche sie hinreichend, dass die Abfrage des genauen Inhalts von 86 bei ihm in einem bestimmten Zeitraum eingegangenen anonymen Schreiben zu unspezifisch sei, um sich als Anfrage in öffentlichen Angelegenheiten charakterisieren zu lassen. Die vom Hamburgischen Verfassungsgericht bisher aufgestellten Begründungsanforderungen bezögen sich auf die Rechtsfolgenseite und nicht auf die Tatbestandsebene. Mit dem Hinweis auf die unspezifische Gewinnung von Informationen durch die wahllose Abfrage des Inhalts und der Behandlung der Schreiben habe er keine Bewertung vorgenommen, ob er die Anfrage für sinnvoll oder zweckmäßig halte, sondern auf die Voraussetzungen des Fragerechts hingewiesen.