Urteil
HVerfG 1/10
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2010:1221.HVERFG1.10.0A
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Leitsätze
1. Die in Art. 25 Abs. 3 S. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) bestimmte Pflicht des Senats zur Beantwortung schriftlicher kleiner Anfragen von Abgeordneten der Bürgerschaft besteht nicht unbeschränkt. Zum einen kann höherrangiges (Bundes-)Recht oder vorrangiges Hamburgisches Verfassungsrecht die Erteilung einer Antwort ganz oder teilweise verbieten. Zum anderen können weitere Gründe - etwa die am Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Exekutive zu messende Unzumutbarkeit der Beantwortung innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV bestimmten Frist von 8 Tagen - den Senat berechtigen, die Antwort ganz oder teilweise zu verweigern; dabei ist dem Senat ein Einschätzungs- bzw. Ermessenspielraum eingeräumt, dessen Grenzen insbesondere durch den grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung bestimmt werden.
2.a) Die teilweise oder umfassende inhaltliche Nichtbeantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage ist durch den Senat innerhalb der Antwortfrist von 8 Tagen zu begründen. Die Begründung kann nicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden.
b) Die Begründungstiefe bestimmt sich nach dem Einzelfall. Eine Begründung darf nicht inhaltsleer sein, sondern muss eine Sachaussage enthalten; sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss spezifischen Einzelfallbezug haben; sie muss nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen. Diesen Anforderungen genügt eine Begründung nicht, die lediglich anführt, die Auswertung der in Betracht kommenden Unterlagen innerhalb der Frist sei mit vertretbarem (zumutbarem) Verwaltungsaufwand nicht möglich.
3. Bei Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen inhaltlichen Antwort verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits einzelfallbezogene Verweigerungsgründe entgegenstehen, auf die der Senat sich zu berufen und die er zu begründen hat ("so viel Antwort wie möglich").
4.a) Die Pflicht des Senats zur Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage ist nicht auf in den Akten einschließlich elektronischer Speichermedien der Exekutive dokumentierte Gegenstände beschränkt. Reicht die Aktenlage zur Beantwortung nicht aus, hat der Senat sich Informationen auch aus nicht aktenförmigen Quellen zu beschaffen, soweit nicht Einschränkungen im Sinne des Leitsatzes 1. entgegenstehen, auf die der Senat sich zu berufen und die er zu begründen hat.
b) Diese Pflicht zur Informationsbeschaffung erstreckt sich erforderlichenfalls auf die Befragung von gegenwärtigen und früheren Senatoren und/oder Staatsräten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antwort des Antragsgegners vom 24. November 2009 auf die schriftliche kleine Anfrage vom 18. November 2009 - Bürgerschafts-Drucksache 19/4631 - den Antragsteller insoweit in dessen Recht aus Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt, als der Antragsgegner
- nicht dokumentierte Gespräche nicht als Gegenstand der Antwortpflicht angenommen hat,
- die Angabe, eine Auswertung aller in Betracht kommenden Unterlagen auf etwa dokumentierte Gespräche sei in der für eine Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich, nicht begründet hat,
- bei angenommener Unzumutbarkeit vollständiger Beantwortung die Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort nicht erwogen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Art. 25 Abs. 3 S. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) bestimmte Pflicht des Senats zur Beantwortung schriftlicher kleiner Anfragen von Abgeordneten der Bürgerschaft besteht nicht unbeschränkt. Zum einen kann höherrangiges (Bundes-)Recht oder vorrangiges Hamburgisches Verfassungsrecht die Erteilung einer Antwort ganz oder teilweise verbieten. Zum anderen können weitere Gründe - etwa die am Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Exekutive zu messende Unzumutbarkeit der Beantwortung innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV bestimmten Frist von 8 Tagen - den Senat berechtigen, die Antwort ganz oder teilweise zu verweigern; dabei ist dem Senat ein Einschätzungs- bzw. Ermessenspielraum eingeräumt, dessen Grenzen insbesondere durch den grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung bestimmt werden. 2.a) Die teilweise oder umfassende inhaltliche Nichtbeantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage ist durch den Senat innerhalb der Antwortfrist von 8 Tagen zu begründen. Die Begründung kann nicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. b) Die Begründungstiefe bestimmt sich nach dem Einzelfall. Eine Begründung darf nicht inhaltsleer sein, sondern muss eine Sachaussage enthalten; sie darf nicht formelhaft sein, sondern muss spezifischen Einzelfallbezug haben; sie muss nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen. Diesen Anforderungen genügt eine Begründung nicht, die lediglich anführt, die Auswertung der in Betracht kommenden Unterlagen innerhalb der Frist sei mit vertretbarem (zumutbarem) Verwaltungsaufwand nicht möglich. 3. Bei Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen inhaltlichen Antwort verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits einzelfallbezogene Verweigerungsgründe entgegenstehen, auf die der Senat sich zu berufen und die er zu begründen hat ("so viel Antwort wie möglich"). 4.a) Die Pflicht des Senats zur Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage ist nicht auf in den Akten einschließlich elektronischer Speichermedien der Exekutive dokumentierte Gegenstände beschränkt. Reicht die Aktenlage zur Beantwortung nicht aus, hat der Senat sich Informationen auch aus nicht aktenförmigen Quellen zu beschaffen, soweit nicht Einschränkungen im Sinne des Leitsatzes 1. entgegenstehen, auf die der Senat sich zu berufen und die er zu begründen hat. b) Diese Pflicht zur Informationsbeschaffung erstreckt sich erforderlichenfalls auf die Befragung von gegenwärtigen und früheren Senatoren und/oder Staatsräten. Es wird festgestellt, dass die Antwort des Antragsgegners vom 24. November 2009 auf die schriftliche kleine Anfrage vom 18. November 2009 - Bürgerschafts-Drucksache 19/4631 - den Antragsteller insoweit in dessen Recht aus Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verletzt, als der Antragsgegner - nicht dokumentierte Gespräche nicht als Gegenstand der Antwortpflicht angenommen hat, - die Angabe, eine Auswertung aller in Betracht kommenden Unterlagen auf etwa dokumentierte Gespräche sei in der für eine Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich, nicht begründet hat, - bei angenommener Unzumutbarkeit vollständiger Beantwortung die Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort nicht erwogen hat. Der Antrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV in Verbindung mit § 14 Nr. 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 236) - HVerfGG - über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Der Antragsteller ist als Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft zumindest ein "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV, da ihn die Verfassung in Art. 25 Absätze 1 und 3 mit dem Recht ausgestattet hat, kleine Anfragen an den Antragsgegner zu richten. Demgemäß ist er ebenso wie der Antragsgegner im Sinne des § 39a HVerfGG beteiligungsfähig. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit dem am 12. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz auch innerhalb der gem. § 39b Abs. 3 HVerfGG mit dem Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme bzw. Unterlassung des Antragsgegners - hier am 25. November 2009 - beginnenden Frist von sechs Monaten anhängig gemacht. Dem Erfordernis nach § 39b Abs. 2 HVerfGG, die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen worden sei, ist zwar nicht durch die seinerzeitige Antragsformel, jedoch hinreichend durch das Vorbringen zur Sache im Antragsschriftsatz genügt. Gleiches gilt für die nach §§ 39b Absätze 1 und 2, 26 Abs. 1 S. 2 HVerfGG erforderliche Substantiierung des Vorbringens, da der Antragsteller mit dem Antragsschriftsatz die Antwort des Antragsgegners auf seine schriftliche kleine Anfrage in einzeln benannten Teilen mit spezifizierter Begründung als rechtsfehlerhaft angegriffen hat. Soweit der Antragsteller in einem am 10. Juni 2010 nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz erstmals zu bestimmten Punkten (etwa zum unterbliebenen Erlass eines Senatsbeschlusses im Verfügungswege) vorgetragen hat, stellen sich diese Ausführungen nicht als - verspätete - neue Beanstandungen, sondern als Vertiefung von fristgerecht angebrachten Angriffen dar. II. Der Antrag ist begründet. Der Antragsgegner hat mit Teilen seiner Antwort auf die schriftliche kleine Anfrage des Antragstellers vom 18. November 2009 dessen Rechte aus Art. 25 Absätze 1 und 3 HV verletzt. 1. Nach Art. 25 Abs. 1 HV sind die Abgeordneten berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten. Gemäß Art. 25 Abs. 3 HV können kleine Anfragen von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden; sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten. a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "öffentlichen Angelegenheiten", dessen Anwendung der vollen verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt, ist weit zu verstehen. Er erstreckt sich in einem weiten Spektrum über den Verantwortungsbereich der gegenwärtigen oder früheren Regierung auch auf Meinungen, Wertungen und Tatsachen jeder Art (HVerfG, Urteil vom 27. Juli 1977, HVerfG 1/77, HmbJVBl. 1978, 11, 15). Zu dem so verstandenen Eingangsmerkmal des Art. 25 HV zählen jedenfalls staatliche Angelegenheiten, für die die Bürgerschaft oder der Senat zuständig und verantwortlich sind. In welchem Umfang der Begriff der öffentlichen Angelegenheiten auch nicht staatliche Sachverhalte umfasst (für weites Verständnis David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 25 Rnr. 11; enger Huber/Unger in NordÖR 2007, 479, 481), kann vorliegend dahinstehen (siehe unten 2.a)). Das allemal weit gesteckte Feld des Fragerechts ist als eine Besonderheit des Hamburgischen Verfassungsrechts entstanden (David, a.a.O., Rnr. 1). Dies entspricht der besonderen Funktion des Fragerechts nach den Regelungen der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Dem Abgeordneten der Bürgerschaft, dem Artikel 13 Abs. 2 S. 1 HV die Vereinbarkeit von Mandat und Berufstätigkeit gewährleistet, dient es nicht allein zur Kontrolle des Regierungshandelns, sondern darüber hinaus seinem allgemeinen Informationsbedürfnis. Das im verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten begründete weite Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ist Teil des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, HVerfG 9/02, HmbJVBl. 2003, 49, 52 = LVerfGE 14, 221, 227) und prägt damit den Umfang der Antwortpflicht des Senats vor. Die Anfrage unterliegt, soweit sie nicht missbräuchlich gestellt wird, nicht der Überprüfung durch den Senat etwa dahingehend, ob er für die Fragen Anlass gegeben hat oder die gestellten Fragen für sinnvoll oder zweckmäßig hält (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, a.a.O.). b) Dem Umfang des Fragerechts korrespondiert der Anspruch des Abgeordneten auf eine inhaltliche Beantwortung der gestellten Fragen. Die Antwort muss wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich erteilt werden. aa) Auch wenn Art. 25 HV Einschränkungen der Regierungspflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen nicht ausdrücklich normiert, besteht der Anspruch des Abgeordneten auf vollständige Beantwortung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urteile vom 6. Juli 1973, HVerfG 2/72, HmbJVBl. 1973, 282, 285, vom 27. Juli 1977, a.a.O., und vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 52 = LVerfGE, a.a.O., 227 f.) - an der festzuhalten ist - allerdings nicht unbeschränkt und nicht unabhängig vom Gegenstand der Anfrage. Zum einen kann höherrangiges Recht (etwa bundesrechtliche Vorschriften zum Geheimnis- und Datenschutz, Grundrechte Dritter) oder vorrangiges Hamburgisches Verfassungsrecht (etwa Staatswohl, vgl. Art. 30 HV) die Erteilung einer Antwort ganz oder teilweise verbieten. Zum anderen können weitere Gründe den Senat berechtigen, die Antwort ganz oder teilweise zu verweigern. Derartige weitere, im Einzelfall der Abwägung mit dem grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer Antwort unterliegende Gründe lassen sich nicht abschließend aufführen. Zu ihnen zählen insbesondere der Schutz des aus der verfassungsrechtlichen Stellung des Senats hergeleiteten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einschließlich Interna des Senats und der aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgende Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Exekutive und ihrer Gliederungen. Der letztgenannte Schutzbereich ist betroffen, wenn die Beantwortung der Anfrage dem Senat innerhalb der Frist von acht Tagen wegen des erforderlichen Aufwandes nicht zumutbar ist. Soweit kein gesetzliches Verbot der Antworterteilung entgegen steht, ist dem Senat ein Einschätzungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt. Ausgehend von dem grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer umfassenden Antwort werden die Grenzen dieses Spielraums unter anderem dadurch bestimmt, ob die Anfrage sich auf Tatsachen einerseits oder auf Meinungen und Wertungen andererseits bezieht. Hinsichtlich eng begrenzter Sachfragen ist ein nur enger, hinsichtlich Meinungen ein weiter Spielraum eingeräumt. bb) Die teilweise oder umfassende Nichtbeantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist durch die Regierung zu begründen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 193). Stützt der Senat die inhaltliche Nichtbeantwortung der Anfrage auf Umstände, zu denen ihm ein Einschätzungsspielraum bzw. Ermessen eingeräumt ist, sind die tragenden Erwägungen darzulegen, aus denen er die Antwort verweigert (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 54 = LVerfGE, a.a.O., 232). Diese Begründungspflicht folgt aus dem in Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV angelegten grundsätzlichen Anspruch des Abgeordneten auf Erteilung einer umfassenden Antwort; wird schon ausnahmsweise eine inhaltliche Antwort nicht erteilt, so soll der Abgeordnete jedenfalls die Gründe für die Verweigerung der Antwort prüfen und gegebenenfalls darauf politisch-parlamentarisch reagieren können. Die Begründung darf nicht inhaltsleer sein, sondern muss nachvollziehbar die der Verweigerung zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen darlegen. Wie allgemein bei Ermessensausübung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965, II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218), kann eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Ausübungsgesichtspunkte - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu parlamentarischer Anfrage bei Evidenz der Geheimhaltungsbedürftigkeit). Die Begründung für die Nichtbeantwortung der Anfrage ist innerhalb der in Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV bestimmten Antwortfrist von acht Tagen zu erteilen (HVerfG, Urteile vom 27. Juli 1977, a.a.O., 16, und vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 55 = LVerfGE, a.a.O., 232 f.). So wie sich die Begründungspflicht aus dem Anspruch des Abgeordneten gem. Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV herleitet, folgt auch die Fristbindung aus dieser Vorschrift. Dem Abgeordneten soll eine kurzfristige politisch-parlamentarische Reaktion auf eine inhaltliche ebenso wie auf eine formelle Regierungsantwort ermöglicht werden. Daraus folgt weiterhin, dass zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschobene - erstmalige oder ergänzende - Begründungen dafür, weshalb eine Anfrage nicht beantwortet worden ist, für die verfassungsgerichtliche Überprüfung unbeachtlich bleiben. Schon wegen der aus dem aufgezeigten Zweck des Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV folgenden Besonderheiten ist für eine ergänzende Mitteilung von Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens (wie bei Ermessensausübung gemäß § 114 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung) kein Raum. 2. Nach diesen Maßstäben genügt die durch den Antragsgegner unter dem 24. November 2009 erteilte Antwort nicht den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 und 3 HV und bleiben die im verfassungsgerichtlichen Verfahren gegebenen ergänzenden Begründungen für die teilweise Nichtbeantwortung unbeachtlich. a) Die Anfrage des Antragstellers richtete sich auf eine öffentliche Angelegenheit im Sinne des Art. 25 Abs. 1 HV. Sie betraf mit Gesprächen von Senatoren bzw. Staatsräten zu Bau und Betrieb eines weiteren Kreuzfahrtterminals sowohl in personeller als auch in thematischer (Hafenplanung und -nutzung) Hinsicht Gegenstände, die zum Verantwortungsbereich des Antragsgegners zählen (siehe nur § 1 Absätze 2 u. 5 S. 1 Hafenentwicklungsgesetz), so dass es keiner weiteren Abgrenzung zu nicht-öffentlichen Angelegenheiten bedarf. b) Der Antragsgegner hat die somit grundsätzlich gebotene Antwort auf die gestellten Fragen überwiegend verweigert. aa) Eine inhaltliche Antwort hat er nur insoweit erteilt, als er in Satz 3 auf zwei frühere Bürgerschafts-Drucksachen und die darin erteilten Antworten verwiesen hat. Diese Antworten decken nur einen geringen Teil der am 18. November 2009 gestellten Fragen ab. Soweit die in den Bürgerschafts-Drucksachen 19/3810 und 19/4116 beantworteten Fragen sich mit den nunmehrigen Fragen überschneiden, betreffen sie insbesondere teilweise einen abweichenden Bezugszeitraum und teilweise einen abweichenden Kreis möglicher Gesprächs- und Verhandlungspartner. bb) Im Übrigen hat der Antragsgegner die inhaltliche Beantwortung der Anfrage mit unterschiedlichen Gründen abgelehnt. In Satz 1 der Antwort wird in Bezug auf nicht dokumentierte Gespräche die Verweigerung einer inhaltlichen Antwort auf das Fehlen einer Verpflichtung zur Rekonstruktion solcher Gespräche gestützt. In Satz 2 beruft sich der Antragsgegner hingegen darauf, dass eine Auswertung aller in Betracht kommenden Unterlagen auf etwa dokumentierte Gespräche in der für die Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich sei. Dieser Einwand wird allein in Bezug auf etwa dokumentierte Gespräche erhoben. Zwar ist Satz 2 durch die Formulierung "im Übrigen" mit Satz 1 verknüpft, doch kommt dieser hier nicht die Bedeutung von "ergänzend" zu, wie die ausdrückliche Bezeichnung unterschiedlicher Bezugsgegenstände (nicht dokumentierte und etwa dokumentierte Gespräche) zeigt. Die vom Antragsgegner im verfassungsgerichtlichen Verfahren gegebenen Ergänzungen der Begründung bleiben wegen der Maßgeblichkeit der in der Bürgerschafts-Drucksache mitgeteilten Gründe unbeachtlich. c) Im Umfang der Verweigerung inhaltlicher Auskunft verletzt die vom Antragsgegner gegebene Antwort in dreierlei Hinsicht den Antragsteller in dessen Recht aus Art. 25 Absätze 1 und 3 HV, nämlich durch generelle Ausnahme nicht dokumentierter Gegenstände aus der Antwortpflicht (nachstehendend lit. aa)), durch unzureichende Begründung angenommener Unzumutbarkeit der Beantwortung (lit. bb)) und durch das Fehlen einer Erwägung, ob im Fall einer Unzumutbarkeit vollständiger Beantwortung eine inhaltliche Teilantwort zu erteilen war (lit. cc)). aa) Die vom Antragsgegner in Satz 1 gegebene Begründung, hinsichtlich nicht dokumentierter Gespräche werde die nachträgliche Rekonstruktion nicht von der Antwortpflicht aus Art. 25 HV umfasst, ist rechtsfehlerhaft. Eine Differenzierung der Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen nach in den Akten dokumentierten und nicht aktenmäßig erfassten Gegenständen findet in der Verfassung keine Grundlage. Ein - von der Frage der Zumutbarkeit des Rechercheaufwandes oder anderen einzelfallbezogenen Belangen der Exekutive losgelöstes - Recht zur Antwortverweigerung für den Fall bzw. den Teilbereich, dass die verlangten Informationen nicht den Akten (im Folgenden verstanden einschließlich elektronischer Speichermedien) des Antragsgegners entnommen werden können, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht anzuerkennen. Vielmehr hat der Antragsgegner, sollte die Aktenlage zur Beantwortung nicht ausreichen, sich um die Beschaffung von Informationen auch aus nicht aktenförmigen Quellen zu bemühen. Im Wortlaut des Art. 25 Absätze 1 und 3 HV findet sich keine Einschränkung des Fragerechts und der Antwortpflicht bei nicht aktenmäßiger Dokumentation. Ob aufgrund der Ermächtigung durch Art. 25 Abs. 4 HV, das Nähere durch Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft zu bestimmen, der materielle Umfang der Antwortpflicht eingeschränkt werden könnte oder - was näher liegt - die Ermächtigung nur das parlamentarische Verfahren umfasst, kann dahinstehen, weil die Geschäftsordnung keine Einschränkung bestimmt. Eine solche Einschränkung ist auch nicht aus der Natur der Sache herleitbar. Eine - wie hier - auf Tatsachen gerichtete Anfrage zielt auf das Wissen des Antragsgegners. Das im Bereich der Staatsverwaltung vorhandene Wissen ist begrifflich nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfasst auch das persönliche Wissen der handelnden Personen, jedenfalls soweit es in amtlicher Eigenschaft erlangt worden ist. Eine Unterscheidung zwischen persönlichem Wissen und Aktenlage geht schon im Ansatz fehl. Senatoren, Staatsräte und Mitarbeiter der Verwaltung bringen ihr persönliches Wissen in die Amtsausübung ein; ohne Fachkenntnisse und Erfahrungswissen könnten sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der Zweck des Fragerechtes, dem Abgeordneten in Ausfluss seines verfassungsrechtlichen Status die zur Mandatsausübung erforderlichen Informationen zu verschaffen und damit zugleich die Kontrolle der Exekutive zu ermöglichen (HVerfG, Urteil vom 20. Mai 2003, HmbJVBl., a.a.O., 52 = LVerfGE a.a.O., 227; BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981, 2 BvE 1/79, BVerfGE 57, 1, 5), ist auf den inhaltlichen Gegenstand der Anfrage und nicht auf die Quellen der Regierungsantwort, denen nur eine instrumentale Funktion für die Ermöglichung der Antwort zukommt, ausgerichtet. Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen führt im Einzelfall dazu, dass sich der Antragsgegner - anders als vorliegend in der Antwort vom 24. November 2009 bezüglich nicht dokumentierter Gespräche - auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann, vermag aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen. Das in der Verfassung verankerte umfangreiche Fragerecht und der entsprechende Informationsanspruch des Abgeordneten wären nachhaltig gefährdet, wenn durch Einschränkung der Antwortpflicht ein Anreiz für Senat und nachgeordnete Behörden geschaffen würde, wesentliche Gegenstände nicht in den Akten zu dokumentieren und damit der durch das Fragerecht verwirklichten parlamentarischen Kontrolle zu entziehen. Die Erstreckung der Antwortpflicht auf nicht in Akten dokumentierte Gegenstände wird bestätigt durch die anerkannte thematische Reichweite der Auskunftspflicht. Sie umfasst, wie ausgeführt, auch Meinungen und Werturteile in öffentlichen Angelegenheiten. Solche Wertungen werden typischerweise weithin nicht in Akten dokumentiert. Bei Beschränkung auf dokumentierte Gegenstände liefe das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten in weiten Anwendungsbereichen der schriftlichen kleinen Anfrage zweckwidrig leer. Der Erstreckung der Antwortpflicht auf nicht dokumentierte Gegenstände kann nicht entgegen gehalten werden, die Zuverlässigkeit einer auf Abschöpfung persönlicher Erinnerung und Wissens gestützten Antwort sei unzureichend. Es besteht kein Erfahrungssatz, dass die Qualität des Erinnerungsvermögens generell hinter Aktenwissen zurückbleibt. Dem Antragsgegner steht es im Übrigen frei, auf die Quellen seiner Antwort und daraus folgende typische oder konkrete Unsicherheiten hinzuweisen. Der systematische Vergleich mit anderen parlamentarischen Informationsrechten, zu denen Art. 25 HV in Kontext steht, zeigt, dass der Verfassung die Abschöpfung persönlichen Wissens von Senatsvertretern nicht fremd ist. So verpflichtet Art. 23 Abs. 1 S. 3 HV den Senat, auf Verlangen der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse zu deren Verhandlung einen Senatsvertreter zu entsenden. Dem korrespondiert die Pflicht des Senatsvertreters, in der Verhandlung mündlich Rede und Antwort zu stehen (h.M., vgl. David, a.a.O., Art. 23 Rnr. 3 m.w.N.; Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 43 Rnr. 11 zum vergleichbaren Art. 43 Abs. 1 GG). Geschuldet ist eine sofortige Antwort (vgl. Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum GG, 6. Aufl. 2010, Art. 43 Rnr. 13). Eine Pflicht zu sofortiger Beantwortung nach Herbeizitierung des Senatsvertreters zieht es nach sich, dass präsentes persönliches Wissen und nicht (allein) Akteninhalt abgeschöpft wird. Das Zitierrecht des Parlaments und seiner Ausschüsse sowie die Antwortpflicht der Regierung sind Ausfluss der parlamentarischen Kontrollaufgabe und des funktional zugeordneten Informationsanspruches (vgl. David, a.a.O., Rnr. 4; Achterberg/Schulte, a.a.O., Rnr. 17). Der übereinstimmende Zweck der Art. 23 Abs. 1 S. 3 und 25 HV, den Abgeordneten die für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen zu verschaffen, spricht für eine bei beiden Instituten gleichartige Erfassung sowohl von dokumentierten als auch nicht dokumentierten Gegenständen. Demgegenüber geht der vom Antragsgegner angestellte systematische Vergleich mit Zeugenvernehmungen, die Art. 26 Abs. 2 HV parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vorbehalte, fehl. Zeugenvernehmungen erfolgen im Verhältnis eines Organs gegenüber Außenstehenden. Demgegenüber steht vorliegend mit der Befragung von Senatoren und Staatsräten die Beschaffung von Informationen innerhalb der Exekutive in Rede. So wie die - auch vom Antragsgegner als geboten anerkannte - Auswertung von Akten des Senats und der nachgeordneten Behörden keine Erhebung von Urkundenbeweis im Sinne des Art. 26 Abs. 2 HV i.V.m. § 249 Strafprozessordnung (StPO) ist, stellt sich auch die interne Befragung von Senatoren, Staatsräten und Verwaltungsangehörigen nicht als Erhebung von Zeugenbeweis im Sinne des Art. 26 Abs. 2 HV i.V.m. §§ 48 ff., 244 Abs. 1 StPO dar. Nicht anders verhält es sich, wenn als Erinnerungsträger in Betracht kommende Senatoren und Staatsräte zwischenzeitlich aus dem Amt geschieden sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang sie nachwirkende Amtspflichten zur Auskunfterteilung treffen. Jedenfalls hat der Antragsgegner sich im Lichte des Zwecks des Art. 25 HV um die Einholung von Informationen bei ausgeschiedenen Amtsträgern zu bemühen, um einen Ausgleich für das durch die - berechtigte oder unberechtigte - Unterlassung einer Dokumentation entstandene Weniger verkörperten Senats- oder Behördenwissens zu schaffen. Anderenfalls würde die Kontrolldichte des Parlaments dysfunktional davon abhängen, ob zufällig oder gezielt eine Dokumentation erfolgt ist oder ein Erinnerungsträger noch amtiert. Eine strikte Unterscheidung der Antwortpflicht nach dokumentierten und nicht dokumentierten Gegenständen wäre ohnehin nicht handhabbar. Es liegt auf der Hand, dass in der Praxis widersprüchliche oder lückenhafte Aktenvermerke vorkommen, die der Auslegung anhand von Erläuterungen durch den Vermerkverfasser oder eine an dem Gegenstand des Vermerks sonst beteiligte Person bedürfen. Wäre der Antragsgegner nicht zur Erhebung diesbezüglichen Erinnerungswissens von Amtsträgern verpflichtet, würden Informationsrecht und Kontrollfunktion des Parlaments und dessen Abgeordneten selbst im Bereich dokumentierter Vorgänge ins Leere zu gehen drohen. Im Übrigen bestätigt die Praxis des Antragsgegners, dass die Beantwortung von Anfragen nicht auf in seinen Akten dokumentiertes Wissen beschränkt ist. So hat er in seiner - in der verfahrensgegenständlichen Antwort in Bezug genommenen - Antwort vom 25. September 2009 (Bürgerschafts-Drucksache 19/4116) ausgeführt, die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hafen und Logistik AG und der Fischereihafenentwicklungsgesellschaft mbH zu beantworten. bb) Soweit der Antragsgegner in Satz 2 seiner Antwort angeführt hat, eine Auswertung aller (dazu siehe unten lit. cc)) in Betracht kommender Unterlagen auf etwa dokumentierte Gespräche sei in der für die Beantwortung einer schriftlichen kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich, ist den aufgezeigten formellen Begründungsanforderungen an die Versagung einer inhaltlichen Antwort nicht genügt. Ausgehend von dem Zweck, den anfragenden Abgeordneten in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle wirksam wahrzunehmen, muss die Antwort ihm mit einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Begründungstiefe die Beurteilung und Entscheidung ermöglichen, ob er die Verweigerung der inhaltlichen Antwort akzeptiert oder in welcher anderen Weise er auf sie politisch-parlamentarisch reagiert; das setzt eine Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Begründung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu kleinen Anfragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages). Die Kontrollfunktion des Abgeordneten gegenüber Regierungshandeln umfasst auch die Möglichkeit zu prüfen, ob die Regierung eine inhaltliche Beantwortung zu Recht verweigert hat. Dazu bedarf es in Fällen, in denen dem Antragsgegner ein Einschätzungs- bzw. Ermessenspielraum eingeräumt ist - so hier zu einer Unzumutbarkeit inhaltlicher Beantwortung -, einer Darlegung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die den Antragsgegner zu der Verweigerung bewogen haben (siehe auch § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zur Begründung von Ermessensausübung). So muss für den Abgeordneten (und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung für das Verfassungsgericht) erkennbar sein, welche Erwägungen in Bezug auf welche Tatsachen angestellt worden sind. Die Begründungstiefe bestimmt sich nach dem Einzelfall (vgl. BVerfG, a.a.O.). Jedenfalls darf die Begründung nicht inhaltsleer sein, sondern muss eine Sachaussage enthalten, darf nicht formelhaft sein, sondern muss spezifischen Einzelfallbezug haben, und muss nachvollziehbar sein, also überprüfbare Anknüpfungstatsachen benennen. Diesen Anforderungen genügt die Antwort des Antragsgegners hier nur insoweit, als sie an die "für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende(n) Zeit" anknüpft. In Ermangelung einer gegenteiligen (erst im Verfassungsstreitverfahren - unbeachtlich - nachgeschobenen) Beschreibung zeitlicher Abläufe geht die Antwort ersichtlich davon aus, für die Beschaffung und Auswertung der Unterlagen habe der von Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV bestimmte Zeitraum von acht Tagen zur Verfügung gestanden. Demgegenüber erschöpft sich das Begründungselement einer Unmöglichkeit der Auswertung "mit vertretbarem Verwaltungsaufwand" - gemeint, entgegen der Ansicht des Antragstellers, im Sinne von zumutbarem Verwaltungsaufwand - in einer Leerformel. Es verlautbart nur den für die Verweigerung herangezogenen rechtlichen Maßstab der Unzumutbarkeit (im Sinne einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit, auf die sich die Exekutive zur Versagung der Antwort mit entsprechender Begründung berufen kann), hingegen nicht die einzelfallbezogenen tatsächlichen und wertenden Grundlagen. Auf der Tatsachenebene fehlen Angaben zu Art und Größenordnung des in Betracht kommenden Materials, des für die Suche und Auswertung ungefähr erforderlichen und verfügbaren Personals und gegebenenfalls zur Anzahl der von der Recherche umfassten Behörden oder sonstigen Stellen. Auf der Wertungsebene fehlt eine - je nach zu nennendem Umfang des zu sichtenden Materials gegebenenfalls kurze - Begründung, weshalb der Aufwand unzumutbar im Sinne einer Beeinträchtigung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners und nachgeordneter Behörden ist. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war eine über die erteilte Formel hinausgehende Begründung der Unzumutbarkeit nicht wegen Evidenz ausnahmsweise entbehrlich. Aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers oder eines anderen Abgeordneten zur Zeit der Beantwortung der Anfrage waren der Umfang des betroffenen Aktenmaterials und der daran anknüpfende Personalaufwand nicht offenkundig; bei Unkenntnis der tatsächlichen Grundlagen lag auch nicht ein daran anzuknüpfender wertender Abwägungsvorgang zur Frage der Funktionsbeeinträchtigung des Regierungs- und Verwaltungsapparats zutage. cc) Soweit der Antragsgegner in Satz 2 seiner Antwort die Unmöglichkeit einer Beantwortung in der für eine schriftliche kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand auf eine Auswertung "aller" in Betracht kommender Unterlagen hinsichtlich etwa dokumentierter Gespräche bezogen hat, ist eine Begründung zur Antwortverweigerung gegeben worden, die mit Art. 25 Absätze 1 und 3 HV nicht zu vereinbaren ist. Bei etwaiger Unzumutbarkeit einer vollständigen Antwort darf der Antragsgegner eine Teilantwort - im Sinne einer auf erkennbar unvollständiger Informationserhebung gründenden Antwort - nicht mit der Begründung verweigern, er schulde nur vollständige Antworten. Die Erteilung von Teilantworten steht nicht in seiner freien, rechtlich ungebundenen Entscheidung. Vielmehr hat der Antragsteller als Mitglied der Bürgerschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Antwort, der sich, wenn eine vollständige Antwort nicht möglich ist oder von dem Antragsgegner aus zulässigen Gründen teilweise verweigert wird, zumindest auf eine Teilantwort bezieht. Abweichend hiervon hat der Antragsgegner ausweislich seiner gegebenen Begründung die Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort nicht einmal erwogen. Aus welchen einzelfallbezogenen Gründen sie hier gleichfalls hätte verweigert werden dürfen, kann dahinstehen, weil sich der Antragsgegner in seiner Antwort auf solche seinem Einschätzungs- bzw. Ermessensspielraum unterfallende Gründe nicht berufen hat und zwingende gesetzliche Gründe nicht ersichtlich sind. Im Einzelnen: Der Wortlaut des Art. 25 Absätze 1 und 3 HV ergibt unmittelbar nichts dazu, ob eine Pflicht des Senats zur Erteilung von Teilantworten besteht. Auch die Geschäftsordnung der Bürgerschaft (zur Frage der Reichweite der Ermächtigung aus Art. 25 Abs. 4 HV siehe oben II.2.c)aa)) enthält hierzu nichts. Der Anspruch des Abgeordneten auf Beantwortung seiner Anfrage und der zugrunde liegende Zweck, Informationen für die Ausübung des Kontrollrechtes und der sonstigen parlamentarischen Aufgaben zu vermitteln, gibt bei rechtsfehlerfreier Verweigerung einer vollständigen Antwort jedenfalls einen Anspruch auf Teilbeantwortung vor, soweit einer Teilantwort nicht ihrerseits einzelfallbezogene Verweigerungsgründe entgegen stehen, auf die der Antragsgegner sich dann zu berufen und die er zu begründen hat. Ob dem Abgeordneten mit einer inhaltlichen Teilantwort gedient ist, hat der Abgeordnete nach deren Erteilung eigenverantwortlich zu bewerten; so wie dem Antragsgegner die Prüfung versagt ist, ob die gestellten Fragen sinnvoll oder zweckmäßig sind (siehe oben II.1.a)), ist ihm auch hier eine eigene Bewertung der Zweckhaftigkeit verwehrt. In der durch Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV vorgegebenen knappen Frist von acht Tagen, in die notwendig ein arbeitsfreies Wochenende fällt, ist angelegt, dass aus der Vielzahl denkbarer Anfragethemen zahlreiche nicht fristgerecht recherchiert werden können; das gilt insbesondere für komplexe Themen, zu denen häufig ein erhöhtes Informations- und Kontrollbedürfnis besteht. Da die Verfassung keine Ausnahme zur Länge der Frist normiert, gebietet der Zweck des Fragerechtes einen Anspruch auf Teilantwort, das heißt so viel Antwort wie möglich. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners spricht eine Gefahr politischen Missbrauchs von Teilantworten nicht gegen eine Pflicht zu deren Erteilung. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Abgeordneter in der politischen Auseinandersetzung unter Hinweis auf eine erteilte bloße Teilantwort geltend macht, die Regierung habe gezielt ihr ungenehme Punkte ausgelassen oder die Regierung habe keinen vollen Überblick über ihren Geschäftsbereich und den der nachgeordneten Behörden; auch kann ein unvollständiges Bild von den angefragten Vorgängen und Zuständen entstehen. Solchen Gefahren kann der Antragsgegner teilweise entgegenwirken durch ausdrückliche Kennzeichnung als Teilantwort und Begründung der Verweigerung einer weitergehenden Antwort. Ein vergleichbarer Vorwurf der Verdeckung und des fehlenden Überblicks kann auch bei vollständiger Verweigerung der Antwort erhoben werden. Selbst eine vollständige Beantwortung schließt deren missbräuchliche, insbesondere selektive oder verfälschende Verwendung nicht aus. Die denkbaren Nachteile sind also nicht spezifisch für Teilantworten. Sie sind nach dem in der Verfassung angelegten Konzept hinzunehmen. Ein Anspruch auf Teilantwort ist den parlamentarischen Informationsrechten nicht fremd. Stehen etwa gesetzliche Vorschriften einer Antwort entgegen, gelten Verweigerungsrecht und -pflicht nur im Umfang des gesetzlichen Verbots. So bestimmt Art. 30 HV (zum systematischen Zusammenhang der parlamentarischen Informationsrechte siehe Ausführungen bezüglich des Verhältnisses der Art. 23 u. 25 HV, oben II.2.c)aa)), dass der Senat Auskünfte zu erteilen hat, "soweit" nicht unter anderem gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Mit der Anerkennung eines Anspruchs auf Teilantworten weicht das Hamburgische Verfassungsgericht nicht von eigener früherer Rechtsprechung ab. Soweit im Zusammenhang mit parlamentarischen Informationsrechten ein Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Antwort anerkannt worden ist, hat das Hamburgische Verfassungsgericht diesen Anspruch davon abhängig gemacht, dass der Senat hierzu in der Lage ist (Urteil vom 27. Juli 1977, a.a.O., 14). Nach allem hat der Antragsgegner Teilantworten auf der Grundlage desjenigen Materials, welches er innerhalb der durch Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV gesetzten Frist zumutbar ermitteln und auswerten kann, zu erteilen. Ob eine Abgrenzung von Teilen möglich ist oder etwa der thematische Zusammenhang trotz Kenntlichmachung als Teilantwort verloren ginge (offen gelassen bei David, a.a.O., Art. 25 Rnr. 36 Fn. 58), ist Frage des Einzelfalls. Vorliegend hat der Antragsgegner die Erteilung einer inhaltlichen Teilantwort zu den vom Verweis auf zwei frühere Bürgerschaftsdrucksachen nicht umfassten Bereichen von vornherein nicht in Betracht gezogen und entsprechende fallbezogene Gesichtspunkte in seiner formellen Antwort nicht angeführt. d) Keiner Erörterung bedarf, ob der Antragsgegner die Unzumutbarkeit des zur fristgerechten Beantwortung erforderlichen Verwaltungsaufwandes auf eine anfangs gestellte Prognose stützen darf oder den Lauf der Frist zur Recherche zu nutzen und sodann die Zumutbarkeit zu bewerten hat. In der erteilten Antwort hat der Antragsgegner sich nämlich nicht auf eine lediglich anfängliche Prognose berufen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil gemäß § 66 HVerfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgericht keine Kosten erhoben werden und auch eine Auslagenerstattung, wie sie gemäß §§ 66 Abs. 4, 67 HVerfGG nur für einige besondere Verfahrensarten vorgesehen ist (vgl. HVerfG, Beschluss vom 7. August 2006, HVerfG 3/05), hier nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. 1. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Antragsgegner) eine an ihn gerichtete schriftliche kleine Anfrage gemäß Art. 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBl. I 100-a, zuletzt geändert am 8. Juli 2009, HmbGVBl. S. 221) - HV - hinreichend beantwortet hat. Art. 25 HV hat folgenden Wortlaut: (1) Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten. (2) Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung. (3) Kleine Anfragen können von einer oder einem Abgeordneten schriftlich gestellt werden. Sie sind vom Senat binnen acht Tagen schriftlich zu beantworten. (4) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmt das Nähere. Der Antragsteller ist Mitglied der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Er hat folgende schriftliche kleine Anfrage vom 18. November 2009 (Bürgerschafts-Drucksache 19/4631) an den Senat gerichtet: Betr.: Cruise Center II in Altona (7) Nicht nur der Bau, sondern inzwischen auch der Betrieb des Cruise Center II am Edgar-Engelhard-Kai in Hamburg-Altona setzt Anwohner und Gewerbetreibende in der näheren Umgebung unzumutbaren, mit großer Wahrscheinlichkeit auch gesundheitsgefährdenden Schadstoff-, Lärm- und Geruchsimmissionen aus. Auf Grund der Antworten des Senats zu vorausgegangenen Anfragen ergeben sich folgende weitere Fragen: 1. Welche Senatoren und/oder Staatsräte haben im Zeitraum Januar 2004 bis Oktober 2007 Gespräche mit Vertretern oder Gesellschaftern von Gesellschaften, die direkt oder indirekt mit den Betreibern von Kreuzfahrtschiffen/-reedereien befasst sind, in Bezug auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Bau und/oder Betrieb eines weiteren Kreuzfahrtterminals in Hamburg geführt? 2. Wurden in diesen Gesprächen Zusicherungen, Inaussichtstellungen oder vergleichbare Erklärungen in Bezug auf ein weiteres Kreuzfahrtterminal in Hamburg gegeben? Wenn ja, welchen Inhalt hatten diese Äußerungen? Wann haben diese Gespräche stattgefunden? Der Antragsgegner hat unter dem 24. November 2009 (Bürgerschafts-Drucksache 19/4631), dem Antragsteller am Folgetag bekannt geworden, wie folgt geantwortet: Soweit solche Gespräche wie weitgehend üblich nicht dokumentiert werden, ist eine nachträgliche Rekonstruktion nicht Inhalt der Antwortpflicht des Senats aus Artikel 25 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Übrigen ist eine Auswertung aller in Betracht kommenden Unterlagen auf etwa dokumentierte Gespräche in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 19/3810 und 19/4116. Die beiden Drucksachen, auf die der Antragsgegner in seiner Antwort Bezug genommen hat, betreffen die Antworten auf zwei der insgesamt sechs zuvor zum Thema Cruise Center II gestellten Anfragen des Antragstellers. 2. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010, eingegangen beim Hamburgischen Verfassungsgericht am 12. Februar 2010, hat der Antragsteller die Feststellung, der Antragsgegner habe die schriftliche kleine Anfrage nicht ordnungsgemäß beantwortet, beantragt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend: Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sei nach Art. 25 Abs. 3 S. 2 HV grundsätzlich verpflichtet, kleine Anfragen binnen "einer Woche" schriftlich zu beantworten. Diese Pflicht habe der Antragsgegner bei der Beantwortung der genannten Anfrage verletzt. Die Antwort sei unzureichend und damit rechtswidrig. Dem Antragsgegner stehe allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und von Landesverfassungsgerichten in Einzelfällen ein Ermessensspielraum bei der Beantwortung zu. Im Rahmen dessen dürfe er einschätzen, welcher Aufwand für die Beantwortung mit welchen zur Verfügung stehenden Kräften innerhalb der Frist zumutbar sei. Er, der Antragsteller, bezweifle aber, dass der Antragsgegner von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht habe. Vorliegend gehe es um eng begrenzte Sachfragen aus dem Verantwortungsbereich des Antragsgegners, die dieser nicht unbeantwortet habe lassen dürfen. Inhaltliche Gesichtspunkte, die eine Verweigerung der Antwort im Rahmen von Ermessenserwägungen hätten rechtfertigen können, seien weder erkennbar noch vom Antragsgegner in seiner Antwort genannt worden. Die Begründung in Satz 1 der Antwort, der zufolge eine nachträgliche Rekonstruktion nicht dokumentierter Gespräche nicht Inhalt der Antwortpflicht des Senats aus Art. 25 HV sei, sei nicht tragfähig. Nicht dokumentierte Gespräche seien genauso real wie aktenkundige. Die Antwortpflicht könne nicht davon abhängen, ob der Antragsgegner ein Gespräch in einem Aktenvermerk oder auf andere Weise festhalte oder nicht. Die Antworten auf die Anfrage hätten im Gedächtnis der Gesprächsteilnehmer gesucht werden können. Einfache Rückfragen wären möglich, zumutbar und auch geboten gewesen. Mehr als Antworten auf Befragen der betroffenen Senatoren und/oder Staatsräte habe der Antragsgegner ihm, dem Antragsteller, nicht geschuldet. Es gehe nicht um eine vollständige Rekonstruktion von Gesprächen, sondern um die Abfrage von verlässlichen Erinnerungen zu dem in der Anfrage benannten Kernthema. Der Antragsgegner hätte nach kurzer und trotz eines Schreibfehlers in der Anfrage einfacher Feststellung der maßgeblichen Themen ermitteln müssen, welche Senatoren und/oder Staatsräte in dem fraglichen Zeitraum Gespräche mit den Vertretern der genannten Gesellschaften geführt haben könnten. Neben dem Ersten Bürgermeister wären die Ressorts für Wirtschaft, Finanzen sowie Stadtentwicklung und Umwelt in Betracht gekommen. Sodann hätten eine Liste der als Gesprächspartner in Betracht kommenden Gesellschaften erstellt, danach die Terminkalender der Senatoren und/oder Staatsräte durchsucht werden müssen. Die Frage zu 1. hätte allein aufgrund der Durchsicht der Terminkalender beantwortet werden können. Bei Fehlanzeige hätte dann die ebenfalls negative Antwort auf die Frage zu 2. festgestanden. Wären dabei aber einschlägige Gespräche ermittelt worden, hätte in den als "Kernakten" bezeichneten Sachakten nach Gesprächsunterlagen gesucht werden müssen. Auf diese Weise wären alle dokumentierten Gespräche zutage gefördert worden. Die Akten hätten innerhalb zweier Arbeitstage durchgesehen werden können. Ihm, dem Antragsteller, wäre mit einer auf der Auswertung der Akten beruhenden beschränkten Auskunft weitgehend gedient gewesen. Der Antragsgegner hätte jedenfalls eine eingeschränkte Antwort geben müssen, wenn ihm eine vollständige Antwort aus Zeitmangel nicht möglich gewesen sein sollte. Die Teilantwort hätte mit einem Hinweis auf die besonderen Schwierigkeiten einer vollständigen Datenerhebung erläutert werden können. In Satz 2 der Antwort hätten der Aufwand und die verfügbaren Kräfte wenigstens stichwortartig beschrieben werden müssen. Ohne dies bleibe der Begriff "nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand" inhaltsleer, so dass das Begründungserfordernis nicht erfüllt sei. Nicht die angeführte Vertretbarkeit, sondern die Zumutbarkeit sei der rechtlich gebotene Maßstab für den Aufwand. Deren Grenze sei aber erst erreicht, wenn die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung in Frage stehe. Eine derartige Belastung sei mit der Antwort auf die Anfrage tatsächlich nicht verbunden gewesen. Mit am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller weiter vorgetragen, dass der Antragsgegner hätte erwägen müssen, ob er sein Zeitbudget für die Beantwortung der Anfrage nicht dadurch hätte erweitern können, dass er über die Antwort im Wege eines Senatsbeschlusses im Verfügungswege entschieden hätte. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2010 hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner die schriftliche kleine Anfrage des Antragstellers vom 18. November 2009, Bürgerschafts-Drucksache 19/4631, unter Verletzung von Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 HV beantwortet hat. 3. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, er sei befugt gewesen, die Anfrage zum größten Teil unbeantwortet zu lassen. Teilweise habe er in der Sache geantwortet durch Verweis auf die Antworten auf zwei vorherige Anfragen des Antragstellers in derselben Sache. Im Übrigen habe er von dem ihm zustehenden Antwortermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Im Einzelnen macht der Antragsgegner insbesondere geltend: Eine Teilantwort habe nicht verlangt werden können, weil sie wegen ihrer Unvollständigkeit unbrauchbar gewesen wäre. Dem Antragsteller sei es offensichtlich um lückenlose Aufklärung gegangen. Eine dementsprechende Antwort sei nicht möglich gewesen. Eine auf die Grenzen der Aufklärungsmöglichkeiten abstellende Teilantwort wäre ihm, dem Antragsgegner, nicht zuzumuten gewesen. Sie wäre eine "Steilvorlage" für den Vorwurf gewesen, er habe exakt dort seine Suche unter dem Vorwand zu großen Aufwandes eingestellt, wo er einschlägige Hinweise doch noch zu finden befürchtet habe. Er sei berechtigt, einer Instrumentalisierung einer unvollständigen Teilantwort durch das Anstreben vollständiger Informationen und, wo diese mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu erlangen sei, durch Verweigerung einer inhaltlichen Antwort zu begegnen. Zu Satz 1 der Antwort ist der Antragsgegner der Ansicht, er sei zur Rekonstruktion nicht dokumentierter Gespräche - auch abgesehen von einem damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand - nicht verpflichtet gewesen. Das entspreche bisher unbeanstandet gebliebener Staatspraxis. Gegenstand einer Anfrage könne nur sein eigenes Wissen sein, da es nach Art. 25 HV auf ihn für die Beantwortung von Anfragen ankomme. Dieses Wissen werde als Inbegriff der in seinem eigenen Verwaltungsbereich vorhandenen Dokumente verstanden, denn das Organwissen sei nicht die Erinnerung seiner ehemaligen oder aktuellen Mitglieder, sondern die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente als beständiges, die Erinnerung einzelner Amtswalter überdauerndes Substrat. Das Fragerecht dürfe nicht einem Enqueterecht gleichgestellt werden, wie es bei der zeugengleichen Vernehmung von Senatsmitgliedern und Staatsräten durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 26 Abs. 2 HV bestehe. In Abgrenzung dazu berechtige Art. 25 HV nicht dazu, die genannten Personen oder sonstige Mitarbeiter der Verwaltung einer Befragung zu unterziehen, worauf aber die vom Antragsteller begehrte Vorgehensweise hinauslaufe. Auch bezogen auf Satz 2 der Antwort ist der Antragsgegner der Ansicht, er habe hinsichtlich der dokumentierten Gespräche sein Ermessen mit dem Hinweis auf den unvertretbaren Aufwand rechtmäßig ausgeübt. Ihm stehe eine Einschätzungsprärogative zu. Konkret gehe es darum, ob die von ihm getroffene Prognose eines unvertretbaren Aufwandes mit rechtlichen Fehlern behaftet, nicht ob sie richtig gewesen sei. Die Antwort beruhe auf der Grundlagenentscheidung und Prognose, dass innerhalb der für diesen Teil der Bearbeitung faktisch zur Verfügung stehenden zwei Arbeitstage mit vertretbarem Aufwand nicht festgestellt und in angemessener Form dargestellt werden könne, welche Senatoren und/oder Staatsräte mit den in Frage stehenden Gesellschaften Gespräche der gegenständlich gemeinten Art geführt hätten und ob bzw. welche Zusicherungen, Inaussichtstellungen oder vergleichbare Erklärungen dabei abgegeben worden seien. Dem seien folgende Prüfungen und Erwägungen vorausgegangen: Zwischen den verschiedenen beteiligten Behörden sei zunächst ein einheitliches Verständnis der Fragen zu klären gewesen, auf welche Gesprächspartner auf beiden Seiten der Antragsteller abziele, zumal die Fragestellung ("… Gesellschaften, die direkt oder indirekt mit den Betreibern von Kreuzfahrtschiffen/ -reedereien befasst sind …") unklar formuliert gewesen sei. Dies und die darauf aufbauende Konzipierung der Recherche, gegliedert in eine Phase der Vorbereitung der Recherche und nachfolgend der Recherche selbst, sowie die Ermittlung der Akten, aus denen sich Hinweise auf Gespräche hätten ergeben können, seien von der zur Verfügung stehenden Zeit von zwei Arbeitstagen abzuziehen gewesen, so dass für die reine Terminkalender- und Aktenrecherche allenfalls mit einem knappen Arbeitstag habe kalkuliert werden können. Die eigentliche Recherche hätte sich zu beziehen gehabt auf die Durchsicht der Terminkalender und der Akten, auf die Vergewisserung, dass es sich tatsächlich um Hinweise auf Gespräche der in der Frage zu 1. genannten Art gehandelt hätte, sowie auf die Überprüfung der Hinweise auf etwaige Inhalte im Sinne der Frage zu 2.. Prognostisch habe davon ausgegangen werden dürfen, dass es in den Terminkalendern und Akten eine Reihe von Gesprächen gegeben haben könnte. Die Einschlägigkeit der Hinweise wäre dann aufwändig zu klären gewesen. Terminkalender seien für die zum Zeitpunkt der Stellung der Anfrage bereits aus ihren Ämtern ausgeschiedenen sechs Senatoren und Staatsräte nicht mehr verfügbar gewesen. Terminkalender seien zudem nicht Teil behördlicher Sachakten, sondern lediglich Hilfsmittel der persönlichen Arbeitsorganisation. Ihre Führung sei nicht einheitlich. Die Angaben darin könnten Jahre später keinen Aufschluss über die Gespräche und deren Inhalte geben. Es hätten sich keine vollständigen Aufschlüsse, sondern allenfalls bruchstückhafte Hinweise auf stattgefundene Gespräche im Sinne der ersten Frage ermitteln lassen. Für eine vollständigere Ermittlung hätte es weiterer Bemühungen bedurft. Zu befragen gewesen wären dreizehn Personen, von denen sechs dienstlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, weil sie aus ihren Ämtern ausgeschieden seien. Die Gespräche hätten bei einem knapp vierjährigen Zeitraum zwei bis sechs Jahre zurückgelegen. Dazu hätte der Versuch unternommen werden müssen, etwaige Gespräche zu "rekonstruieren", um dann in einem weiteren Schritt anhand der Rekonstruktion zu entscheiden, ob es sich bei den getätigten Aussagen um ein Gespräch über Fragestellungen zur Beantwortung der Frage zu 1. und um abgegebene Erklärungen zur Beantwortung der Frage zu 2. gehandelt hätte. Verlässliche Angaben hätten sich auf diesem Wege kaum ermitteln lassen. Als verhältnismäßig verlässliche, wenn auch nicht vollständige Dokumentation von Gesprächen im Sinne der zweiten Frage verblieben die bei fünf in Betracht kommenden Behörden geführten Sachakten. Welche Akten in Betracht zu ziehen gewesen wären, sei nach der Fragestellung in hohem Maße klärungsbedürftig gewesen. Insgesamt hätten die Sachakten und Ordner verschiedener Behörden für den klärungsbedürftigen Zeitraum schätzungsweise insgesamt 6.150 Blätter umfasst. Bei der Durchsicht dieser "Kernakten" mit rund 6.150 Blättern hätte es aber nicht bleiben können. Ein umfassendes Verständnis der gestellten Fragen hätte die zusätzliche Durchsicht aller einschlägig erscheinenden Akten aus dem Zeitraum ab Januar 2004 bedingt. Es hätten sich daraus weitere 2.170 Blätter, also insgesamt 8.320 Blätter ergeben. Die Summe hätte sich angesichts der Weite der Fragestellungen auch auf bloße Andeutungen beziehen müssen. Selbst bei präziser Durchsicht wäre nur ein bruchstückhaftes Ergebnis zu erwarten gewesen. Diesen ganz erheblichen Aufwand zu verlangen, liege evident außerhalb dessen, was im Rahmen einer kleinen Anfrage und zu ihrer Beantwortung geleistet werden müsse. Zur Bewältigung dieser Aufgabe hätte es des Einsatzes von zehn vollbeschäftigten Verwaltungsmitarbeitern bedurft. Dies rechtfertige die Einschätzung eines nicht vertretbaren Aufwandes. Der Antragsgegner tritt der Ansicht des Antragstellers entgegen, er hätte am letzten Tag der Antwortfrist, am 26. November 2009, die Antwort mittels Senatsbeschlusses im Verfügungswege beschließen bzw. dieses in Erwägung ziehen müssen, um dadurch die Frist für die Beantwortung der Anfrage soweit wie möglich auszuschöpfen. Eine vom Antragsteller angenommene diesbezügliche Pflicht bestehe nicht. Er, der Antragsgegner, sei auch nicht verpflichtet, spezielle Verfahren für die Bearbeitung, etwa zusätzliche Sitzungen der Senatskommission für große und kleine Anfragen, vorzusehen. Schließlich habe er die Antwortverweigerung auch ausreichend begründet. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass eine Antwort auf eine Anfrage es dem Abgeordneten ermöglichen müsse, die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit einer Antwortverweigerung in der Sache zu überprüfen. Auszugehen sei von einem Abgeordneten, bei dem ein gewisses - auch vertieftes - Verständnis exekutivischer Zusammenhänge ohne Weiteres vorausgesetzt werden könne. Dies schließe das Wissen um die besonderen Antwortumstände einer an einem Mittwoch eingereichten kleinen Anfrage ebenso ein wie ein grundlegendes Verständnis der Unterschiede zwischen behördlicher Aktenführung auf der einen und senatorischer Kalenderführung auf der anderen Seite. Wegen der auf dieser Grundlage schon prima facie einleuchtenden praktischen Aussichtslosigkeit einer inhaltlichen Antwort sei ein Fall evidenter Überforderung des Verwaltungs- und Regierungsapparates gegeben, so dass eine weitergehende Begründung entbehrlich gewesen sei. Zudem hinge der Umfang einer Begründung von der jeweiligen Problemlage ab. Die gegebene Begründung sei der tatsächlichen Problemlage angemessen gewesen. Mit dem Hinweis auf einen unvertretbaren Auswertungsaufwand habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, er wolle in Wahrnehmung seines Antwortermessens von einer inhaltlichen Antwort absehen. Es habe keine anderen Gründe gegeben. Angesichts der der Bürgerschaft bekannten Rahmenbedingungen der Beantwortung einer kleinen Anfrage verstehe es sich von selbst, dass eine Darlegung der Ermessenserwägungen nicht zu erwarten gewesen sei. Bereits die Formulierung einer solchen Antwort hätte ein Vielfaches der Zeit bedurft, die für die Beantwortung zur Verfügung gestanden habe. Zu berücksichtigen seien dabei die Kürze der Antwortfrist und die große Zahl gleichzeitig zu beantwortender Anfragen. In Anbetracht dessen laufe jede beliebige Antwort Gefahr, als "Leerformel" abgestempelt zu werden.