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13/20

Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Etwaige formelle Mängel im Verfahren der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft können nicht zur Annahme eines die Gültigkeit der Wahl berührenden Wahlfehlers im Sinne von § 5 WahlprüfG führen. (Rn.65) 2. Unterschiedliche „faktische Sperrklauseln“ für das Erreichen eines sicheren Mandats (sog. Maximalhürden) in Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate sind nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV zu begründen. Die Wahlgleichheit soll zwar grundsätzlich gleiche rechtliche Erfolgschancen für die Stimmen aller Wahlberechtigten gewährleisten. Hieraus folgt aber nicht die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine abgegebene Stimme mit Sicherheit zur Zuteilung eines Mandats führen wird. (Rn.80) (Rn.83) 3. Unterstellt, der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV gewährleistete auch die Gleichheit der Bedingungen dafür, dass eine abgegebene Stimme mit Sicherheit zur Zuteilung eines Mandats führen kann, wäre die durch die Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate – und damit unterschiedlichen sog. Maximalhürden – bewirkte Beeinträchtigung der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (Rn.85) 4. Die sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG beeinträchtigt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht. Die Regelung bewirkt nicht etwa, dass auch ungültige Stimmen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden. Vielmehr erweitert die Regelung die Möglichkeiten der Wahlberechtigten, fünf – gültige – Stimmen für eine Landesliste zu vergeben, damit diese bei der Sitzverteilung auf die jeweiligen Landeslisten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BüWG Berücksichtigung finden. (Rn.97) (Rn.98) 5. Die auch der Bürgerschaft obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integraler Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsorgane endet dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt. (Rn.102) (Rn.103) 6. Für die dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl unterliegende Ermittlung des Wahlergebnisses sind allein die abgegebenen Stimmzettel maßgebend, deren Anzahl festzustellen ist und die auszuzählen sind. Auf die bei der Wahlhandlung nicht benutzten Stimmzettel kommt es für die Feststellung des Wahlergebnisses hingegen nicht an. (Rn.117)
Tenor
1. Soweit der Beschwerdeführer seine Wahlprüfungsbeschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Etwaige formelle Mängel im Verfahren der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft können nicht zur Annahme eines die Gültigkeit der Wahl berührenden Wahlfehlers im Sinne von § 5 WahlprüfG führen. (Rn.65) 2. Unterschiedliche „faktische Sperrklauseln“ für das Erreichen eines sicheren Mandats (sog. Maximalhürden) in Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate sind nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV zu begründen. Die Wahlgleichheit soll zwar grundsätzlich gleiche rechtliche Erfolgschancen für die Stimmen aller Wahlberechtigten gewährleisten. Hieraus folgt aber nicht die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine abgegebene Stimme mit Sicherheit zur Zuteilung eines Mandats führen wird. (Rn.80) (Rn.83) 3. Unterstellt, der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV gewährleistete auch die Gleichheit der Bedingungen dafür, dass eine abgegebene Stimme mit Sicherheit zur Zuteilung eines Mandats führen kann, wäre die durch die Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate – und damit unterschiedlichen sog. Maximalhürden – bewirkte Beeinträchtigung der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (Rn.85) 4. Die sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG beeinträchtigt den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht. Die Regelung bewirkt nicht etwa, dass auch ungültige Stimmen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden. Vielmehr erweitert die Regelung die Möglichkeiten der Wahlberechtigten, fünf – gültige – Stimmen für eine Landesliste zu vergeben, damit diese bei der Sitzverteilung auf die jeweiligen Landeslisten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BüWG Berücksichtigung finden. (Rn.97) (Rn.98) 5. Die auch der Bürgerschaft obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integraler Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsorgane endet dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt. (Rn.102) (Rn.103) 6. Für die dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl unterliegende Ermittlung des Wahlergebnisses sind allein die abgegebenen Stimmzettel maßgebend, deren Anzahl festzustellen ist und die auszuzählen sind. Auf die bei der Wahlhandlung nicht benutzten Stimmzettel kommt es für die Feststellung des Wahlergebnisses hingegen nicht an. (Rn.117) 1. Soweit der Beschwerdeführer seine Wahlprüfungsbeschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen. I. Soweit der Beschwerdeführer die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 [HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3. November 2020, HmbGVBl. S. 559; HmbVerfGG] i.V.m. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 [BGBl. I S. 686, zuletzt geändert am 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1325]). Im Übrigen hat die Wahlprüfungsbeschwerde keinen Erfolg. Sie ist (nur) teilweise zulässig (hierzu 1.). Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet (hierzu 2.). 1. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist (nur) teilweise zulässig. a) Die Wahlprüfungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer sie aufrechterhält, nach Art. 9 Abs. 2, 65 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1 HV i.V.m. § 14 Nr. 7 Alt. 1 HmbVerfGG statthaft. Nach diesen Vorschriften entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl betreffen. Bei einer Wahlprüfungsbeschwerde hat das Gericht, ebenso wie die Bürgerschaft im vorangegangenen Wahlprüfungsverfahren (s. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 25. Juni 1997 [HmbGVBl. S. 282, zuletzt geändert am 6. Juni 2001, HmbGVBl. S. 127; WahlprüfG]), über die Gültigkeit oder – gegebenenfalls teilweise – Ungültigkeit der Wahl zu entscheiden (vgl. auch HVerfG, Urt. v. 4.5.1993, 3/92, juris Rn. 87 und 174; zum Bundesrecht: Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 98. EL März 2022, Art. 41 Rn. 95). Daneben ist im Falle der Ungültigkeit der Wahl die vorausgegangene Entscheidung der Beschwerdegegnerin über die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl aufzuheben (vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 98. EL März 2022, Art. 41 Rn. 94 m.w.N.; Schmidt-Bleibtreu, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Werkstand: 61. EL Juli 2021, § 48 Rn. 40). b) Der Beschwerdeführer ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 HmbVerfGG beschwerdeberechtigt, weil er am 23. Februar 2020 zur Bürgerschaft wahlberechtigt war und diese seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zurückgewiesen hat. c) Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 49 HmbVerfGG ist gewahrt. Diese lief bis zum 5. November 2020, da dem Beschwerdeführer das Schreiben der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2020 zugestellt wurde. Am 5. November 2020 ist die Wahlprüfungsbeschwerde beim Hamburgischen Verfassungsgericht eingegangen. d) Der Beschwerdeführer hat die von ihm erhobenen Rügen indes nur teilweise ordnungsgemäß gegenüber der Beschwerdegegnerin erhoben. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Wahl ist im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf die von dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren ordnungsgemäß erhobenen Rügen beschränkt (sog. Anfechtungsprinzip, zuletzt HVerfG, Beschl. v. 12.4.2021, 10/20, LVerfGE 32, 173, juris Rn. 18; Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 90 m.w.N.). Die ordnungsgemäße Erhebung der Rügen im Einspruchsverfahren ist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung der nachfolgenden Wahlprüfungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 31.1.2012, 2 BvC 11/11, juris Rn. 5; Beschl. v. 11.10.1988, 2 BvC 5/88, BVerfGE 79, 50, juris Rn. 3; StGH Hessen, Urt. v. 11.1.2021, P.St. 2733, P.St. 2738, juris Rn. 106). Der Einspruch kann gemäß § 5 Abs. 1 WahlprüfG nur mit einem dort genannten Wahlfehler, durch den die Verteilung der Abgeordnetensitze beeinflusst worden sein kann, begründet werden. Dabei gelten erhöhte Substantiierungsanforderungen. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Vermutungen, Andeutungen möglicher Wahlfehler oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 92). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beschwerdeführer seine Rügen gegen die Gültigkeit der Wahl nur teilweise ordnungsgemäß gegenüber der Bürgerschaft erhoben. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin wegen der Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate sowie der Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien sowie der Wahlbewerber und hinsichtlich der Vernichtung nicht gebrauchter Stimmzettel einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl geltend gemacht. Der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers ermöglichte der Bürgerschaft eine Prüfung der geltend gemachten Wahlfehler. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren hingegen einen Verstoß von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl und eine Verletzung des Rechts in Art. 13 Abs. 3 Satz 1 HV, sich ungehindert um ein Mandat zu bewerben, durch die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft geltend macht, kann dies der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er diese Rügen bzw. einen Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung der vorgenannten Vorschriften bzw. Wahlrechtsgrundsätze schlüssig ergeben kann, nicht zuvor gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht hatte. Der Vortrag auf Seite 10 der Einspruchsschrift vom 23. April 2020, auf den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, bezog sich nicht auf eine Verletzung von Art. 13 Abs. 3 Satz 1 HV, sondern auf eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien sowie der Wahlbewerber. 2. Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Bürgerschaft hat den Einspruch des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 HV sowie § 1 Abs. 1 WahlprüfG entscheidet die Bürgerschaft über die Gültigkeit der Wahl zur Bürgerschaft. Der Einspruch gegenüber der Bürgerschaft kann nur auf die in § 5 WahlprüfG genannten Gründe gestützt werden. Ein solcher Wahlfehler liegt hier nicht vor. a) Soweit der Beschwerdeführer formelle Mängel der Entscheidung der Bürgerschaft geltend macht, sind diese nicht geeignet, einen Wahlfehler im Sinne von § 5 WahlprüfG zu begründen. Dies gilt sowohl für den Vortrag, dass eine Übersendung der Stellungnahme des Landeswahlleiters unterblieben sei, als auch für die Rügen, dass die Bürgerschaft anlässlich der Sitzungen des Plenums am 16. September 2020 sowie des Verfassungs- und Bezirksausschusses am 12. Mai 2020 und am 20. August 2020 gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen habe und eine erneute Auszählung der Stimmzettel hätte anordnen müssen. Die vorstehend genannten Einwände des Beschwerdeführers gehen allesamt bereits von vornherein ins Leere. Denn etwaige formelle Mängel im Verfahren der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft können, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, nicht zur Annahme eines die Gültigkeit der Wahl berührenden Wahlfehlers führen, da die Wahlprüfung erst im Anschluss an die Wahl selbst einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlleiter stattfindet (vgl. HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 109; vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.3.2021, Vf. 21-V-20, juris Rn. 14; StGH Bremen, Urt. v. 13.8.2020, St 3/19, LVerfGE 31, 198, juris Rn. 43 und 46; LVerfG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.10.2018, LVerfG 7/17, LVerfGE 29, 239, juris Rn. 29; Urt. v. 13.9.2013, LVerfG 7/12, juris Rn. 50; Urt. v. 30.8.2010, LVerfG 1/10, LVerfGE 21, 434, juris Rn. 33 und 35). b) Das Hamburgische Verfassungsgericht kann über die Wahlprüfungsbeschwerde entscheiden, ohne zuvor eine erneute Stimmenauszählung zu veranlassen. aa) Die Bürgerschaft war nicht dazu verpflichtet, eine erneute Stimmenauszählung durchführen zu lassen, nachdem der Beschwerdeführer dies mit seinem Einspruch gefordert hatte. Ob und in welchem Umfang die Wahlprüfungsorgane nach der Erhebung eines substantiierten Einspruchs den Sachverhalt zu ermitteln haben, hängt wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlfehlers ab. Lässt sich ausschließen, dass dieser sich auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und die Zuteilung von Mandaten ausgewirkt haben kann, so bedarf es regelmäßig keiner Ermittlungen und kann der Einspruch ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1991, 2 BvR 562/91, BVerfGE 85, 148, juris Rn. 39; Kammerbeschl. v. 24.8.1993, 2 BvR 1858/92, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags, eine vollständige Neuauszählung der Stimmen zu veranlassen, auf das nur sehr knappe Unterschreiten der Sperrklausel durch die FDP berufen hat, hat er damit einen Wahlfehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht aufgezeigt. Ein knappes Ergebnis ist keine rechtserhebliche Tatsache, die weitere Nachprüfungen zur Aufdeckung eines Wahlfehlers gebietet (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, 4/98 u. a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 86). Sonstige Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen, die Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten, hat der Beschwerdeführer in der Einspruchsschrift ebenso wenig dargelegt. Sein nicht näher substantiierter Verweis darauf, dass eine Wählerin ihm mitgeteilt habe, im Wahllokal 31401 fünf Stimmen für den Listenplatz 5 der FDP vergeben zu haben, gleichwohl aber in der Ergebnisdarstellung nur vier Stimmen aufgeführt gewesen seien, hat keine erneute Auszählung der Stimmen im Wahlbezirk 31401, geschweige denn aller Stimmen der Bürgerschaftswahl geboten. Es ist ausgeschlossen, dass der gerügte Zählfehler – sein Vorliegen unterstellt – Auswirken auf das (Nicht-)Überschreiten der Sperrklausel durch die FDP hatte. Würden den Gesamtstimmen der FDP fünf weitere Stimmen hinzugefügt, hätte auch dies nicht zum Überschreiten der Sperrklausel ausgereicht. bb) Der Beschwerdeführer hat auch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren keine Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmzettel dargelegt, die Auswirkungen auf das Über- bzw. Unterschreiten der Sperrklausel durch die FDP gehabt haben könnten. Da sich die vereinfachte Vorab-Auszählung am Wahltag auf die eindeutig gültigen Landeslisten-Stimmzettel beschränkt (§ 39 Abs. 1 und 5 der Verordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. Mai 2014 [HmbGVBl. S. 179, zuletzt geändert am 6. Oktober 2020, HmbGVBl. S. 523; HmbBüWO]), kann aus Abweichungen zwischen der Vorab-Auszählung und der vollständigen Auszählung am Tag nach der Wahl (§ 41 HmbBüWO) nicht auf die Fehlerhaftigkeit der vollständigen Auszählung geschlossen werden. Auch aus den Abweichungen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Endergebnis (s. hierzu den Erfahrungsbericht des Landeswahlleiters, der Bezirkswahlleitungen und des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein zur Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft am 23. Februar 2020, S. 35 f., abrufbar unter „https://www.hamburg.de/contentblob/14539068/50f5c8b9fc36071ed398adb0bc96ed97data/erfahrungsbericht-bue-wahl-2020.pdf“, letzter Abruf am 6. Dezember 2022; im Folgenden: Erfahrungsbericht) ergeben sich keine Hinweise auf Zählfehler, die Auswirkungen auf das Über- bzw. Unterschreiten der Sperrklausel durch die FDP gehabt haben könnten. Der Vortrag des Beschwerdeführers, in einem Wahllokal in Langenhorn seien die Stimmergebnisse von FDP und Grünen sowie in einem Wahllokal in Winterhude die Ergebnisse von SPD und CDU vertauscht worden (laut Erfahrungsbericht, S. 33, wurden im Wahlbezirk 41008 die Stimmen nicht von SPD und CDU, sondern von Grünen und CDU vertauscht), bezieht sich auf die vereinfachte Vorab-Auszählung, nicht aber auf die vollständige Auszählung am Tag nach der Wahl. Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, in einem Wahllokal in Eimsbüttel seien 465 Stimmzettel in den Müll geworfen worden (ausweislich des Erfahrungsberichts, S. 33 f., waren es 483 Stimmzettel), trägt er hierzu selbst vor, dass es sich nach Auskunft des Wahlleiters um Stimmzettel für die Sitzvergabe nach Wahlkreislisten (§ 4 BüWG) gehandelt habe, die auf die für die Sperrklausel maßgebenden Gesamtstimmen der Landeslisten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BüWG) keinen Einfluss haben; im Übrigen konnten 465 der 483 versehentlich entsorgten Stimmzettel geborgen und nachträglich ausgezählt werden (vgl. Erfahrungsbericht, S. 34). Nichts anderes gilt für den von dem Beschwerdeführer darüber hinaus angeführten – im Übrigen auch nicht die Auszählung der Stimmzettel betreffenden – Umstand, es seien 16 Stimmzetteln mit falschen Namen für den Wahlkreis 17 gedruckt worden (s. auch Erfahrungsbericht, S. 32 f.). c) Die Rüge, die Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV, greift nicht durch. aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der nach dem Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürgerinnen und -bürger Rechnung. Er gebietet, dass diese das passive und aktive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer formalen und strengen Gleichheit zu verstehen. Für das passive Wahlrecht verlangt die Gleichheit der Wahl die Chancengleichheit aller Kandidierenden (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 62 m.w.N.). Für das aktive Wahlrecht gilt, dass die Stimme eines und einer jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben können (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07, BVerfGE 121, 266, juris Rn. 92). Dieser Maßstab wirkt sich in den Systemen der Mehrheits- und der Verhältniswahl unterschiedlich aus. Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatsverteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert hier über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wählerinnen und Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können. Hingegen bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl bei der Verhältniswahl, dass alle Wählerinnen und Wähler mit ihren Stimmen den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung haben müssen. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind. Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht damit die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07, BVerfGE 121, 266, juris Rn. 93). Eng verbunden mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Dieser sichert inhaltlich den freien Wettbewerb der Parteien um die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Für die Verhältniswahl folgt daraus, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sein müssen, und dass jeder Partei bzw. jeder Wählervereinigung und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinn, sondern im gesamten Vorfeld von Wahlen (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 60 m.w.N.). Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl unterliegt ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann. Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07, BVerfGE 121, 266, juris Rn. 97 f.). Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das – gleiche – Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt-konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren. Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07, BVerfGE 121, 266, juris Rn. 99). bb) Gemessen an diesen Vorgaben liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aufgrund der Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate nicht vor. aaa) Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich schon keine Beeinträchtigung der Wahlgleichheit ableiten. Der Beschwerdeführer geht bereits von unzutreffenden wahlrechtlichen Grundbedingungen aus. Er bezieht die Kategorie des „sicheren Mandats“ bzw. der „faktischen Sperrklausel“ unmittelbar auf die im Wahlkreis kandidierenden Personen anstatt auf die Wahlkreislisten. Insoweit macht er geltend, die „faktischen Sperrklauseln“ für das Erreichen eines sicheren Mandats von 25 % in einem Dreimandatswahlkreis, von 20 % in einem Viermandatswahlkreis und von 16,6 % in einem Fünfmandatswahlkreis – jeweils zuzüglich einer Stimme – führten dazu, dass Wahlberechtigte in einem Fünfmandatswahlkreis eine wesentlich bessere Chance als in einem Dreimandatswahlkreis hätten, einen Kandidierenden sicher zu wählen. Dies ist deshalb bereits im Grundansatz nicht plausibel, weil bei der Verteilung der Sitze im Wahlkreis in einem ersten Schritt allein die von den Wahlkreislisten erzielten Wahlkreisstimmen maßgebend sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BüWG). Nur im Verhältnis der Wahlkreislisten zueinander greifen die vom Beschwerdeführer angeführten „faktischen Sperrklauseln“ für das Erreichen eines sicheren Mandats somit ein. Erst bei der in einem zweiten Schritt erfolgenden Zuweisung der auf die Wahlkreislisten entfallenen Sitze kommt es auf die Stimmenzahlen der Personen auf der jeweiligen Wahlkreisliste an (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BüWG). Zudem sind die vom Beschwerdeführer angeführten unterschiedlichen „faktischen Sperrklauseln“ für das Erreichen eines sicheren Mandats (sog. Maximalhürden, s. Pukelsheim, Sitzzuteilungsmethoden, 2016, S. 41; s. auch Kopfermann, Mathematische Aspekte der Wahlverfahren, 1991, S. 131 f.) nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl zu begründen (s. aber für das Verhältnis einer „faktischen Sperrklausel“ zur gesetzlichen Sperrklausel: BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11 u.a., juris Rn. 80). Denn die Wahlgleichheit soll zwar grundsätzlich gleiche rechtliche Erfolgschancen für die Stimmen aller Wahlberechtigten gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07, BVerfGE 121, 266, juris Rn. 92). Hieraus folgt aber nicht die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen dafür zu schaffen, dass eine abgegebene Stimme mit Sicherheit zur Zuteilung eines Mandats führen wird. Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind (s.o.). Das Erreichen dieses Ziels hängt nicht davon ab, dass in allen Wahlkreisen die gleichen Bedingungen gelten, um einer Liste ein „sicheres Mandat“ zu verschaffen. Belegt wird dies auch dadurch, dass in keinem der Wahlkreise eine Wahlkreisliste ein Mandat deswegen nicht erreicht hat, weil die Maximalhürde 25 % bzw. 20 % statt 16,6 % der Stimmen betrug. Vielmehr besteht auch bei einem (deutlichen) Unterschreiten der jeweiligen Maximalhürde für die Wahlkreislisten – abhängig von weiteren Faktoren wie der Anzahl der zur Wahl zugelassenen Wahlkreislisten und der Verteilung der Stimmen auf diese – die Möglichkeit, ein Mandat zu erhalten. In der Praxis geschieht dies auch regelmäßig. So haben bei der Bürgerschaftswahl 2020 im Wahlkreis 6 (drei Mandate) die Partei Die Linke mit 13 % der Wahlkreisstimmen, im Wahlkreis 11 (vier Mandate) die CDU mit 14,1 % der Wahlkreisstimmen sowie im Wahlkreis 3 (fünf Mandate) die CDU mit 7,6 % der Wahlkreisstimmen und im Wahlkreis 4 (ebenfalls fünf Mandate) die FDP mit 10,2 % der Wahlkreisstimmen jeweils einen Sitz erhalten. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Maximalhürden beschreiben vor diesem Hintergrund lediglich die Stimmenanteile, die – theoretisch – erforderlich sind, um ausschließen zu können, dass unabhängig von allen anderen auf die Mandatszuteilung einwirkenden Faktoren ein Fall denkbar ist, in dem die jeweilige Wahlkreisliste kein Mandat erhält. Das Hamburgische Verfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass bzw. aus welchem Grund dies für die Beurteilung der gleichen rechtlichen Erfolgschance der Wählerstimmen maßgebend ist. Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und warum aus der Wahlgleichheit folgt, dass die Maximalhürden in allen Wahlkreisen gleich hoch sein müssen. Dass die Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Sitze Einfluss auf die Erfolgschancen der im Wahlkreis abgegebenen Stimmen hat, steht zwar nicht in Frage. Denn je geringer die Anzahl der zu vergebenden Sitze in einem Wahlkreis ist, desto höher muss der dortige Stimmenanteil einer Liste sein, damit eine Sitzzuteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 78; Urt. v. 26.1.2016, 3/15, juris Rn. 78). Die in den Wahlkreisen nicht einheitliche Anzahl zuzuteilender Sitze hat zur Folge, dass in den Wahlkreisen unterschiedliche sog. Minimalhürden – also Stimmenanteile, unterhalb derer die Zuteilung eines Sitzes ausgeschlossen ist (s. Pukelsheim, Sitzzuteilungsmethoden, 2016, S. 41; Kopfermann, Mathematische Aspekte der Wahlverfahren, 1991, S. 131) – bestehen. Dies hat der Beschwerdeführer, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung hierzu – und nicht zu den Auswirkungen unterschiedlicher Maximalhürden – eingehende Ausführungen gemacht hat, im Einspruchsverfahren jedoch ebenso wenig gerügt wie die Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien innerhalb des Wahlkreises durch die Anwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung auf die Vergabe einer nur geringen Anzahl von Wahlkreissitzen (vgl. hierzu HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 90 ff.; Urt. v. 26.1.2016, 3/15, juris Rn. 90 ff.). bbb) Unterstellt, der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gewährleistete auch die Gleichheit der Bedingungen dafür, dass eine abgegebene Stimme mit Sicherheit zur Zuteilung eines Mandats führen kann, wäre die durch die Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Mandate bewirkte Beeinträchtigung der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers und nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, bei der Ausgestaltung des Wahlsystems alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien zum Ausgleich zu bringen. Das Hamburgische Verfassungsgericht prüft hiernach lediglich, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten hat, nicht aber, ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat. Es kann daher einen Verstoß gegen die Grund-sätze der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung einen Zweck verfolgt hat, den er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zweckes nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zweckes Erforderlichen überschreitet. Die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt insofern strikter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 88 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht verletzt. (1) Der Gesetzgeber hat mit der Einrichtung von Wahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Sitze (drei bis fünf) verfassungslegitime Ziele verfolgt. Zweck der Vergabe eines Teils der Sitze der Bürgerschaft nach Wahlkreislisten und der Einteilung der Wahlkreise mit drei bis fünf Sitzen ist, dass die nach Wahlkreislisten gewählten Bürgerschaftsmitglieder einen örtlichen Bezug zum Wahlkreis aufweisen und dabei der politische Wille der Wählerinnen und Wähler abgebildet wird (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 92 m.w.N.; Urt. v. 8.12.2015, 5/15, juris Rn. 88; Bü-Drs. 19/3280 S. 16 f., Bü-Drs. 17/2005 S. 4 bis 6, 9). Diesen Zielen dient es, dass die Wahlkreise ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse sowie der Einhaltung der Bezirksgrenzen gebildet werden; das Gebiet von Stadtteilen darf nur ausnahmsweise durchschnitten werden; die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein (vgl. § 18 Abs. 2 BüWG). Bei all dem handelt es sich um verfassungslegitime Ziele (vgl. zum Ziel einer Stärkung der Verbindung zwischen Wählerinnen und Wählern und Abgeordneten im Rahmen der sog. personalisierten Verhältniswahl BVerfG, Urt. v. 25.7.2012, 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, BVerfGE 131, 316, juris Rn. 132 ff.; Urt. v. 10.4.1997, 2 BvF 1/95, BVerfGE 95, 335, juris Rn. 84). (2) Die Einrichtung von Wahlkreisen mit unterschiedlicher Anzahl zu vergebender Sitze (drei bis fünf) ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Die Aufteilung des Wahlgebiets in 17 Wahlkreise mit – je nach Bevölkerungszahl – drei bis fünf Mandaten ist geeignet, den Bezug der in den Wahlkreisen gewählten Abgeordneten zu ihrem Wahlkreis zu stärken. Verglichen mit einem nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilten Wahlgebiet können die Wählerinnen und Wähler sich stärker auf die in ihrem Wahlkreis kandidierenden und gewählten Personen und diese sich umgekehrt auf ihren Wahlkreis konzen-trieren. Dies kann den örtlichen Bezug der Abgeordneten zu ihrem Wahlkreis stärken. Gleichzeitig kann die Wahl nach Wahlkreislisten den politischen Willen der Wählerinnen und Wähler differenzierter abbilden, wenn im Wahlkreis nicht nur ein Mandat, sondern – im Divisorverfahren mit Standardrundung – drei bis fünf Mandate zu vergeben sind. (3) Die getroffenen Regelungen überschreiten im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Möglichkeit, einer Liste ein „sicheres Mandat“ zu verschaffen, nicht das Maß des zur Erreichung des verfassungslegitimen Zwecks Erforderlichen. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Gewicht der nach Auffassung des Beschwerdeführers beeinträchtigten Belange der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien das Gewicht der verfassungslegitimen Zwecke nicht. Während den verfassungslegitimen Zielen der Stärkung des örtlichen Bezugs der Bürgerschaftsmitglieder zu ihrem Wahlkreis und der Abbildung des politischen Willens der Wählerinnen und Wähler erhebliches Gewicht beizumessen ist, wiegen die bemängelten Einschränkungen der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien nicht besonders schwer. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen der Wahlgleichheit zwischen den unterschiedlichen Wahlkreisen nicht relevant auf die Landesebene durchschlagen, da sich die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen – unbeschadet der seltenen Fälle eines Wahlkreismandats für eine Partei oder Wählervereinigung, die auf Landesebene die 5 %-Hürde nicht überwindet – gemäß § 3 Abs. 4 BüWG nur nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen richtet (vgl. HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 98), die die 5 %-Hürde überschreiten (§ 5 Abs. 2 BüWG). Die Wahlkreisstimmen in den unterschiedlichen Wahlkreisen sind zudem voneinander unabhängig. Die Wahl nach Wahlkreislisten dient nur dazu, die Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu besetzen. Dies wirkt sich auf die anderen Wahlkreise nicht aus. Der Erfolgswert der Wahlkreisstimmen im einen Wahlkreis konkurriert daher nicht unmittelbar mit dem Erfolgswert der Wahlkreisstimmen in einem anderen Wahlkreis. Soweit der Beschwerdeführer auf Nachteile für kleinere Parteien in Dreimandatswahlkreisen gegenüber Fünfmandatswahlkreisen verweist, stehen diesen Nachteilen Vorteile in Vier- und Fünfmandatswahlkreisen gegenüber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen im Ausgangspunkt einen erheblichen Vorteil für kleinere Parteien gegenüber Einmandatswahlkreisen, wie es sie etwa bei den Bundestageswahlen gibt, darstellt. Zu einer weiteren Begünstigung kleinerer Parteien in den Mehrmandatswahlkreisen kommt es durch die Anwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung (HVerfG, Urt. v. 26.1.2016, 2/15, juris Rn. 81 f. und Rn. 95). d) Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aufgrund der sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG liegt nicht vor. aa) Werden auf den Stimmzetteln der Landeslisten für eine Landesliste mehr als fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen dieser Landesliste nach § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung nach Listen- und Personenstimmen. Diese Regelung bewirkt keine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl. Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG verringert weder den Zählwert noch die rechtlichen Erfolgschancen der Stimmen der Wählerinnen und Wähler, die im Einklang mit den Vorgaben in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 BüWG bis zu fünf Stimmen auf den Stimmzetteln der Landeslisten abgegeben haben. Ebenso wie diese Stimmen sind die von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG erfassten Stimmen gültig. Es handelt sich um eine den § 29 Abs. 1 Satz 4 BüWG – danach sind alle Stimmen auf dem Stimmzettel ungültig, wenn ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmen enthält – modifizierende Bestimmung, die vor der Wahl und damit für die Wählerinnen und Wähler im Vorhinein erkennbar ausdrücklich gesetzlich geregelt war. Die Regelung bewirkt nicht etwa, dass auch ungültige Stimmen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden. Vielmehr erweitert die Regelung die Möglichkeiten der Wahlberechtigten, fünf – gültige – Stimmen für eine Landesliste zu vergeben, damit diese bei der Sitzverteilung auf die jeweiligen Landeslisten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BüWG Berücksichtigung finden. Damit bewirkt die Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG eine unzulässige „Interpretation“ des Wählerwillens schon aus den vorstehend genannten Gründen nicht. Aber auch dessen ungeachtet erscheint die dem § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass der Wählerwille im Fall des § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG typischerweise auf die Unterstützung der Landesliste oder der darauf kandidierenden Personen mit der maximal möglichen Stimmenzahl gerichtet ist, plausibel. Zwar können die Wahlberechtigten die Landesstimmen nicht unmittelbar als Gesamtstimmen einer Landesliste abgeben, sondern nur als Listen- und/oder Personenstimmen (§ 3 Abs. 3 BüWG). Jede auf eine Landesliste (als Listenstimme) oder eine in ihr genannte Person (als Personenstimme) verteilte Stimme zählt aber zugleich als Gesamtstimme der Landesliste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BüWG) und hat als solche Bedeutung für die Verteilung der 121 Abgeordnetensitze nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BüWG. Insoweit liegt es nahe, dass auch die von § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG erfassten Stimmen, die die Unterstützung einer bestimmten Landesliste zum Ausdruck bringen, bei der Sitzverteilung Berücksichtigung finden (vgl. zur bayerischen Regelung in Art. 40 Abs. 2, 42 Abs. 2 bayLWG: VerfGH Bayern, Entscheidung v. 10.3.2020, Vf. 56-III-19, juris Rn. 45 f.). bb) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hatte die Anwendung der sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG bei der Bürgerschaftswahl am 23. Februar 2020 keine Mandatsrelevanz. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hätte insbesondere die FDP die für die Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze erforderliche Überwindung der Sperrklausel von 5 % auch dann verfehlt, wenn die sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG nicht angewendet worden wäre. Für die Überwindung der Sperrklausel hätten der FDP dann immer noch 348 Gesamtstimmen gefehlt. Die Mandatsrelevanz besteht insoweit auch nicht „in Kombination“ mit weiteren von dem Beschwerdeführer monierten Wahlfehlern, denn solche liegen nicht vor und es fehlt auch insoweit die Mandatsrelevanz (s. hierzu sogleich zu e]). e) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft im Vorfeld der Bürgerschaftswahl begründe aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlbewerber einen Wahlfehler, greift nicht durch. aa) Die auch der Bürgerschaft obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integraler Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein. Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.6.2020, 2 BvE 1/19, BVerfGE 154, 320, juris Rn. 49; Urt. v. 27.2.2018, 2 BvE 1/16, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 51; Beschl. v. 23.2.1983, 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230, juris Rn. 53). Staatliche Organe haben sich dabei politischen Parteien und Wahlbewerbern gegenüber neu-tral zu verhalten. Dies folgt für politische Parteien aus dem von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen, das in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl steht (zur Bundesebene: BVerfG, Urt. v. 9.6.2020, 2 BvE 1/19, BVerfGE 154, 320, juris Rn. 43), und für Wahlbewerber aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.1983, 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230, juris Rn. 50; Beschl. v. 9.3.1976, 2 BvR 89/74, BVerfGE 41, 399, juris Rn. 36). Die Neutralitätspflicht wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, juris Rn. 61). Die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsorgane endet dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt (zur Bundesebene: BVerfG, Urt. v. 9.6.2020, 2 BvE 1/19, BVerfGE 154, 320, juris Rn. 51; Urt. v. 27.2.2018, 2 BvE 1/16, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 54; Beschl. v. 23.2.1983, 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230, juris Rn. 54). bb) Gemessen an diesen Vorgaben legt der Beschwerdeführer mit der Rüge, die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft im Vorfeld der Bürgerschaftswahl habe gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (hierzu aaa]) und der Wahlbewerber (hierzu bbb]) verstoßen, einen mandatsrelevanten Wahlfehler nicht dar. aaa) Hinsichtlich der Chancengleichheit der Parteien ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ein Wahlfehler mit Mandatsrelevanz nicht. (1) Die vom Kumulus e.V. durchgeführte und von der Bürgerschaft finanzierte Veranstaltungsreihe „dialogP“ verfolgt die Ziele, das Interesse von Jugendlichen an Politik zu fördern, Begeisterung für politische Teilhabe und gesellschaftliches Engagement zu wecken, Meinungsbildungsprozesse zu fördern und das Urteilsvermögen zu stärken sowie Wertschätzung für die parlamentarische Demokratie zu vermitteln. Nach dem zugrundeliegenden Konzept diskutieren Abgeordnete mit acht bis zwölf Schülerinnen und Schülern an Thementischen. Die Diskussionen werden im Unterricht unter Verwendung von Unterrichtsmaterial zur Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments sowie zur Beobachtung politischer Prozesse vor- und nachbereitet (s. „http://www.dialog-p.de“, letzter Abruf am 6. Dezember 2022). Damit trägt die Veranstaltungsreihe „dialogP“ dazu bei, Schülerinnen und Schüler zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen. (2) Die von der ... GmbH durchgeführte und zu 40 % von der Bürgerschaft finanzierte „It’s your choice“-Tour soll die jungen und zukünftigen Wählerinnen und Wähler durch ein niederschwelliges und kontrovers-informatives Angebot zur Teilnahme an demokratischen Prozessen bewegen. In 90-minütigen Podiumsdiskussionen in den Schulen können die Schülerinnen und Schüler ihre vorher im Politikunterricht erarbeiteten Fragen direkt an die Vertreterinnen und Vertreter der im Parlament vertretenen Fraktionen stellen, die häufig aus den Jugendorganisationen der Parteien kommen (s. „https://its-your-choice.net/fuer-schulen/“, letzter Abruf am 10. Februar 2022). Auch diese politisch-kontroversen Diskussionsveranstaltungen unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler können deren Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung fördern. (3) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien ist nicht erkennbar. Denn der Beschwerdeführer rügt nicht, dass an den Veranstaltungen keine Politiker von nicht im Parlament vertretenen Parteien teilnehmen durften (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 21.4.2017, 5 B 467/17, juris). Er rügt vielmehr die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeit auf Abgeordnete der Bürgerschaft und macht im Hinblick auf das Unterschreiten der Sperrklausel durch die FDP um 1.060 Gesamtstimmen geltend, für das Überschreiten der Sperrklausel hätte sich nur eine überschaubare Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltungen in den Formaten „dialogP“ und „It’s your choice“ anders entscheiden müssen. Die hieraus abgeleitete Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien liegt indes fern, da die FDP ebenso wie die SPD, die CDU, die Grünen, die Linke und die AfD zur Teilnahme sowohl an der Veranstaltungsreihe „dialogP“ als auch an den Podiumsdiskussionen der „It’s your choice“-Tour berechtigt war. Auch die Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit auf Abgeordnete der Bürgerschaft im Rahmen der Veranstaltungsreihe „dialogP“ sowie auf der „It’s your choice“-Tour bestand für die FDP und die anderen Parteien gleichermaßen. bbb) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber rügt und beanstandet, ihm sei als Nichtmandatsträger die Teilnahme an der Veranstaltungsreihe „dialogP“ sowie an etwa der Hälfte der Podiumsdiskussionen der „It’s your choice“-Tour verwehrt worden, legt er einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz ebenfalls nicht dar. (1) Mit der Finanzierung der Veranstaltungsreihe „dialogP“ hat die Bürgerschaft nicht parteiergreifend zu Lasten des Beschwerdeführers in den Wahlkampf eingegriffen. Das Format zielt nicht auf die Vermittlung politischer Positionen der teilnehmenden Abgeordneten als Wahlbewerber, sondern allgemein auf die Förderung des Interesses der Jugendlichen an der Politik und darauf, Verständnis für die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments zu wecken. Es ist nicht zu beanstanden und im Übrigen nachvollziehbar, dass dabei ausschließlich auf Abgeordnete der Bürgerschaft zurückgegriffen wird, die aus eigener Erfahrung über die parlamentarische Tätigkeit berichten können. (2) Auch mit der Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit auf Bürgerschaftsabgeordnete bei den Podiumsdiskussionen der „It’s your choice“-Tour vor der Bürgerschaftswahl in dem von der Bürgerschaft finanzierten 40-prozentigen Umfang hat die Bürgerschaft die Chancengleichheit des Beschwerdeführers nicht verletzt. Unabhängig von der Frage, ob diese Beschränkung zulässig oder sogar geboten war, ist die Chancengleichheit des Beschwerdeführers gewahrt gewesen, da die genannte Beschränkung nur im Rahmen des Finanzierungsanteils der Bürgerschaft bestand. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend im Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 10. Januar 2020 auch tatsächlich an fünf der insgesamt 15 Diskussionsveranstaltungen teilgenommen. Insoweit haben die Veranstaltungen im Rahmen der Europa- und Bezirksversammlungswahlen vom 26. Mai 2019 außer Betracht zu bleiben. Diese haben nicht im Vorfeld der Bürgerschaftswahl vom 23. Februar 2020 stattgefunden. Wenngleich der Wahltermin bereits durch Beschluss der Bürgerschaft vom 30. Januar 2019 (Plenarprotokoll 21/92, S. 7127) bekanntgemacht wurde, ergibt sich daraus nicht, dass die gesamte bis zum Wahltermin verbleibende Zeit als Vorwahlzeit angesehen werden müsste (nicht auf einen genauen Stichtag, aber auf die Wahlanordnung des Bundespräsidenten abstellend: BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, juris Rn. 78; Beschl. v. 23.2.1983, 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230, juris Rn. 56). Die Vorwahlzeit übersteigt bei praxisnaher Betrachtung jedenfalls nicht einen Zeitraum von mehr als neun Monaten (vgl. zur Bemessung der Vorwahlzeit aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte: VerfGH Saarland, Urt. v. 1.7.2010, Lv 4/09, LVerfGE 21, 299, juris Rn. 73 ff.; StGH Hessen, Urt. v. 20.12.1990, P.St. 1114, juris Rn. 46 ff.; StGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.2.1981, GR 1/80, juris [Ls]). (3) Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer die Mandatsrelevanz auch im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht auf. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren zur Gültigkeit einer Wahl hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Mandatsrelevanz des geltend gemachten Wahlfehlers substantiiert darzulegen. Es muss zwar nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbracht werden. Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt jedoch nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Demgemäß hat der Beschwerdeführer dazulegen, dass es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022, 2 BvC 22/19, juris Rn. 32 m.w.N.; HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 175; vgl. auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angesprochene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, mit der der rechtliche Maßstab ausdrücklich nicht geändert werden sollte: VerfGH Berlin, Urt. v. 16.11.2022, 154/21, 156/21, 171/21, 172/21, juris Rn. 38 und Rn. 125 ff.). Gemessen an diesen Anforderungen legt der Beschwerdeführer die Mandatsrelevanz eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht dar. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht auf einer Wahlkreisliste, sondern nur auf der Landesliste der FDP kandidiert. Er hätte nur dann einen Sitz in der Bürgerschaft erlangen können, wenn es der FDP gelungen wäre, die Sperrklausel zu überwinden. Insoweit folgerichtig hat der Beschwerdeführer die Mandatsrelevanz des vermeintlichen Wahlfehlers mit dem nur sehr knappen Unterschreiten der Sperrklausel durch die FDP begründet. Dass dies anders gewesen wäre, wenn er – der Beschwerdeführer – an mehr/allen Veranstaltungen hätte teilnehmen können, ist spekulativ und eher fernliegend. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die FDP auch bei den Veranstaltungen des Formats „dialogP“ und der „It’s your choice“- Tour vertreten war und sich den Schülerinnen und Schülern präsentieren konnte, an denen der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat. Der in diesem Kontext im Übrigen vorgenommene und nicht näher substantiierte Verweis des Beschwerdeführers auf den geringen Abstand zwischen den erfolglosen Bewerbern der in der 21. Legislaturperiode in der Bürgerschaft vertretenen Parteien, die selbst kein Mitglied der Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung gewesen seien, und den erfolgreichen Bewerbern, die bereits ein Mandat in der Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung gehabt hätten, erschließt sich nicht. f) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl durch die Vernichtung nicht benutzter Stimmzettel. Auch insoweit zeigt er einen mandatsrelevanten Wahlfehler nicht auf. Der aus den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat abgeleitete (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.3.2009, 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, BVerfGE 123, 39, juris Rn. 107 ff.) und für die Stimmenauszählung einfachgesetzlich in § 31 Abs. 1 BüWG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (s. HVerfG, Urt. v. 23.1.2017, 8/15, juris Rn. 152) ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.3.2009, 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, BVerfGE 123, 39, juris Rn. 106; Urt. v. 3.7.2008, 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, BVerfGE 121, 266, juris Rn. 82). Gemessen an diesen Vorgaben liegt der geltend gemachte Wahlfehler nicht vor. Für die dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl unterliegende Ermittlung des Wahlergebnisses sind allein die abgegebenen Stimmzettel maßgebend, deren Anzahl festzustellen ist (vgl. § 48 Abs. 3 Nr. 3 HmbBüWO) und die auszuzählen sind (vgl. § 41 Abs. 2 HmbBüWO). Auf die bei der Wahlhandlung nicht benutzten Stimmzettel kommt es für die Feststellung des Wahlergebnisses hingegen nicht an. Damit ist die (Nicht-)Aufbewahrung von Stimmzetteln auch nicht mandatsrelevant. Denn dies kann die Verteilung der Abgeordnetensitze nicht beeinflusst haben. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil es – wie der Beschwerdeführer geltend macht – der nicht verwendeten Stimmzettel zur vollständigen Überprüfung und Nachvollziehung der Wahl bedürfe, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Stimmzettel ausgetauscht worden seien. Dieses Vorbringen zielt auf die Aufbewahrung der nicht verwendeten Stimmzettel als Mittel zum Zweck der Feststellung eines anderweitigen Wahlfehlers. Für einen solchen anderweitigen mandatsrelevanten Wahlfehler gibt es vorliegend indes keine durchgreifenden Hinweise. II. Im Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht werden Kosten nicht erhoben (§ 66 Abs. 1 HmbVerfGG). Anlass, eine Kostenerstattung gemäß § 67 Abs. 3 HmbVerfGG anzuordnen, besteht nicht. III. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft am 23. Februar 2020. 1. Der Beschwerdeführer war bislang nicht Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft. Bei der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft am 23. Februar 2020 war er wahlberechtigt und kandidierte auf Listenplatz 5 der Landesliste der FDP. 2. Nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223, zuletzt geändert am 13. September 2019, HmbGVBl. S. 280; BüWG) besteht die Bürgerschaft vorbehaltlich der sich aus dem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 121 Abgeordneten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BüWG), von denen 71 nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die Übrigen nach Landeslisten gewählt werden (§ 2 Abs. 2 BüWG). Die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen (§ 3 Abs. 4 BüWG). a) Die Wahl nach Wahlkreislisten erfolgt in 17 Wahlkreisen, in denen zwischen drei und fünf Sitze zu vergeben sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 i.V.m. Anlage BüWG). Dabei haben die Wahlberechtigten fünf Wahlkreisstimmen (§ 3 Abs. 1 BüWG), die sie beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilen können (§ 3 Abs. 2 BüWG). Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis zu vergebenden Sitze erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Wahlkreisstimmen durch die Wahlzahl ergeben; bei Zahlenbruchteilen unter 0,5 wird insoweit ab-, ab 0,5 wird aufgerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlkreislisten, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen (§ 4 Abs. 2 BüWG). Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden den Personen sodann in der Reihenfolge der individuellen Stimmenzahl zugewiesen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BüWG). b) Die Wahlberechtigten haben zudem fünf Landesstimmen (§ 3 Abs. 1 BüWG), die sie beliebig auf die Landeslisten (als Listenstimmen) und die in ihnen genannten Personen (als Personenstimmen) verteilen können (§ 3 Abs. 3 BüWG). Die Personen- und Listenstimmen für jede Landesliste insgesamt werden als Gesamtstimmen bezeichnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BüWG). Werden auf dem Stimmzettel der Landeslisten für eine Landesliste insgesamt mehr als fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen dieser Landesliste fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung nach Listen- und Personenstimmen (§ 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG, sog. Heilungsregelung). Bei der Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze werden nur Landeslisten berücksichtigt, die mindestens 5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erhalten haben (§ 5 Abs. 2 BüWG). Zu den 121 Abgeordnetensitzen werden die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern erlangten Sitze hinzugefügt; dasselbe gilt für Sitze, die auf eine Partei oder Wählervereinigung entfallen, wenn für sie keine Landesliste zugelassen ist oder ihre Landesliste nach § 5 Abs. 2 BüWG nicht berücksichtigt wird. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird sie um einen zusätzlichen Sitz erhöht (§ 5 Abs. 3 BüWG). Die 121 Abgeordnetensitze werden ohne Berücksichtigung der nach § 5 Abs. 3 BüWG hinzuzufügenden Sitze auf die Landeslisten nach dem Verhältnis der für diese abgegebenen Gesamtstimmen verteilt. Für die Verteilung gilt das Divisorverfahren mit Standardrundung (§ 5 Abs. 4 BüWG). Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet (§ 5 Abs. 6 BüWG). 3. Im Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 10. Januar 2020 führte die DSA ... GmbH – eine Marketingagentur mit Sitz in Hamburg, die es sich ausweislich der Selbstbeschreibung auf der Homepage „zur Aufgabe gemacht (hat), die Schulen und Bildungseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Vermittlung privatwirtschaftlicher Kooperationen zu unterstützen“ – im Rahmen der „It‘s Your Choice“-Tour anlässlich der Bürgerschaftswahl 15 Podiumsdiskussionen an Hamburger Schulen mit Vertreterinnen und Vertretern der in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen durch. Die Veranstaltungen finanzierte zu 60 % die Deutsche Telekom und zu 40 % die Hamburgische Bürgerschaft. Im Umfang des Finanzierungsanteils der Bürgerschaft durften nur Mitglieder der Bürgerschaft teilnehmen; im Übrigen waren die Fraktionen in der Besetzung frei und durften auch Vertreter entsenden, die nicht Mitglied der Bürgerschaft waren. Der Beschwerdeführer als Nichtmandatsträger nahm für die FDP-Fraktion an fünf Podiumsdiskussionen teil. Insgesamt besuchten etwa 2.200 Schülerinnen und Schüler, die 15 Jahre und älter waren, die Veranstaltungen. Darüber hinaus fanden vom 11. Dezember 2019 bis zum 21. Februar 2020 an Hamburger Schulen insgesamt 21 Veranstaltungen im Rahmen des vom Kumulus e.V. – einem Verein mit Sitz in Berlin, dessen satzungsgemäßer Zweck „die Förderung der Kunst und Kultur, sowie der Bildung und Erziehung“ ist – durchgeführten und von der Bürgerschaft finanzierten Projekts „dialogP“ statt. Bei diesen Veranstaltungen diskutierten Schülerinnen und Schüler nach vorangegangenem Unterricht über die Arbeits- und Funktionsweise des Landesparlaments an Thementischen mit jeweils einem Mitglied der Bürgerschaft. Anschließend fand eine Nachbereitung im Unterricht statt. Der Beschwerdeführer nahm an diesen Veranstaltungen nicht teil. Insgesamt waren etwa 700 Schülerinnen und Schüler bei den Veranstaltungen anwesend. Auch vor den Europa- und Bezirksversammlungswahlen am 26. Mai 2019 hatten Veranstaltungen im Rahmen einer „It´s Your Choice-Tour“ und des Projekts „dialogP“ stattgefunden, an denen der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hatte. 4. Bei der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft am 23. Februar 2020 entfielen nach dem amtlichen Endergebnis 202.059 der insgesamt 4.062.376 gültigen Gesamtstimmen auf die Landesliste der FDP. Dies entspricht einem Anteil von 4,97 %. Die für die Verteilung der nach Landeslisten zu vergebenden Sitze erforderliche Überwindung der Sperrklausel von 5 % verfehlte die FDP um 1.060 Gesamtstimmen. Blieben die insgesamt 49.940 von der sog. Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG erfassten Stimmen, von denen 1.785 auf die Landesliste der FDP entfielen, unberücksichtigt, hätte die FDP die Überwindung der Sperrklausel um 348 Gesamtstimmen verfehlt. Auf den Beschwerdeführer entfielen 3.192 Personenstimmen. Dies entspricht einer Platzierung auf Listenplatz 4. 5. Der Beschwerdeführer erhob am 23. April 2020 gegenüber der Bürgerschaft Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl. Er rügte einen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl durch die Einrichtung unterschiedlich großer Wahlkreise. Er habe als Wahlberechtigter in einem Dreimandatswahlkreis einen anderen Einfluss auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft gehabt als ein Wahlberechtigter in einem Vier- oder Fünfmandatswahlkreis. Seine Stimme habe einen anderen Erfolgschancenwert gehabt als eine Stimme in einem größeren Wahlkreis. In einem Dreimandatswahlkreis seien im Verhältnis mehr Stimmen notwendig, um ein sicheres Mandat zu erzielen, als in einem Vier- oder Fünfmandatswahlkreis („faktische Sperrklausel“). Zudem bewirke die sog. Heilungsregelung einen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl. Mit dieser werde der Wählerwille unzulässig interpretiert. Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien durch die Versagung der Teilnahme an einem Teil der Veranstaltungen der Bürgerschaft für Kandidierende, die nicht Mandatsträger gewesen seien. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in den Parteienwettbewerb dar, der geeignet sei, die Chancen der politischen Parteien und Kandidaten zu verändern. Der Fehler habe Mandatsrelevanz, da die FDP die Sperrklausel nur sehr knapp unterschritten habe. Überdies sei das Vernichten der nicht gebrauchten Stimmzettel bereits vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses nicht mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Stimmzettel ausgetauscht worden seien. Eine Wählerin habe ihm mitgeteilt, dass sie im Wahllokal 31401 fünf Stimmen auf Listenplatz 5 der FDP gesetzt habe. In der Ergebnisdarstellung seien jedoch nur vier Stimmen aufgeführt worden. Hilfsweise beantrage er aufgrund des sehr knappen Unterschreitens der Sperrklausel durch die FDP eine komplette Neuauszählung. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020, das die Bürgerschaft dem Beschwerdeführer mit einem am 23. Juli 2020 zur Post gegebenen Schreiben übersandte, empfahl der Landeswahlleiter, den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen. Der Verfassungs- und Bezirksausschuss der Bürgerschaft schloss sich in seiner Sitzung vom 20. August 2020 der Empfehlung des Landeswahlleiters an (Protokoll Nr. 22/2, S. 11; Bü-Drs. 22/1275, S. 21). Am 16. September 2020 beschloss die Bürgerschaft, den Einspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen (Plenarprotokoll 22/10, S. 633, 642). Mit Bescheid vom 22. September 2020, dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zugestellt, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Bürgerschaft über seinen Einspruch mit. Die Beschwerdegegnerin führte aus, ein knappes Ergebnis allein rechtfertige nicht die hilfsweise beantragte Neuauszählung. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte sie im Übrigen insbesondere Folgendes aus: Die Wahlkreiseinteilung verletze den Grundsatz der Gleichheit der Wahl – auch in seiner Ausprägung der Chancengleichheit der Parteien – nicht. Die nach der Anzahl der Sitze je Wahlkreis unterschiedlichen faktischen Sperrklauseln („sicheres Mandat“) – 16,7 % in einem Dreimandatswahlkreis, 12,5 % in einem Viermandatswahlkreis und 10 % in einem Fünfmandatswahlkreis – seien die Folge der Zuteilung der Sitze nach dem Stimmenverhältnis der jeweiligen Wahlkreislisten. Die damit verbundene Einschränkung der Erfolgswertgleichheit sei gerechtfertigt. Das geltende Wahlsystem mit Mehrmandatswahlkreisen unterschiedlicher Sitzzahl diene einer stärkeren Personalisierung. Der Spielraum für die Wahlkreiseinteilung sei durch die gesetzliche Festlegung von 71 Wahlkreissitzen, die einzuhaltenden Bezirksgrenzen und die Abweichungstoleranz sowie die grundsätzlich zu berücksichtigenden Stadtteilgrenzen und das Ziel der Beständigkeit der Wahlkreiseinteilung begrenzt. Zur Einhaltung dieser Vorgaben bedürfe es einer zusätzlichen Variablen, die mit den unterschiedlichen Sitzzahlen vorliege. Die Anwendung der sog. Heilungsregelung begründe keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit. Mit der Heilungsregelung werde keine Umdeutung vorgenommen, sondern nur der erkennbar dokumentierte Erklärungswert der Stimmabgabe berücksichtigt. Es erfolge keine Schmälerung des Zähl- oder Erfolgswerts der (übrigen) gültigen Stimmen, da allein diese die personelle Zuordnung der Mandate bestimmten. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Chancengleichheit der Parteien und der Bewerber durch die Veranstaltungen „dialogP“ und „It‘s Your Choice“-Tour liege ebenfalls nicht vor. Die Veranstaltungen im Format „dialogP“ stellten eine zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit dar. Mit dem Format sollten die Begeisterung für politische Teilhabe und gesellschaftliches Engagement geweckt und Meinungsbildungsprozesse sowie die Wertschätzung für die parlamentarische Demokratie gefördert werden. Die unterschiedlichen Positionen der politischen Vertreter stünden nicht im Vordergrund. Die nur mit einem Anteil von 40 % von der Bürgerschaft finanzierte „It‘s Your Choice“-Tour habe nicht in der sog. heißen Phase des Wahlkampfs stattgefunden. Zudem dürften die Stellung und die Bedeutung der Parteien bei der konkreten Ausgestaltung berücksichtigt werden. Die Beschränkung auf die in der Bürgerschaft vertretenen Parteien stelle eine geeignete Abstufung dar. Im Übrigen sei eine Mandatsrelevanz der Veranstaltungen „dialogP“ und „It‘s Your Choice“-Tour nicht zu erkennen. Die nicht benutzten Stimmzettel, deren Anzahl nach den gesetzlichen Vorgaben für die Ergebnisermittlung nicht festzustellen sei, seien nicht aufzubewahren. Die Behauptung, dass damit ein Austausch von Stimmzetteln nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht substantiiert dargelegt. Zu den Vorgängen im Wahlbezirk 31401 seien keine weiteren Angaben gemacht worden. 6. Am 5. November 2020 hat der Beschwerdeführer Wahlprüfungsbeschwerde beim Hamburgischen Verfassungsgericht erhoben und trägt ergänzend insbesondere vor: Das Wahlprüfungsverfahren weise formelle Fehler auf. Die Stellungnahme des Landeswahlleiters habe er nicht erhalten. Sowohl die Plenarsitzung am 16. September 2020 als auch die Sitzungen des Verfassungs- und Bezirksausschusses hätten nicht öffentlich stattgefunden. Im Gegensatz zur Bürgerschaftssitzung sei für die Ausschusssitzungen kein Livestream eingerichtet worden. Zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung wäre zumindest die Anfertigung eines Wortprotokolls erforderlich gewesen. Es lägen auch materielle Fehler vor. Zwar seien Drei-, Vier- und Fünfmandatswahlkreise nicht per se unzulässig. Etwas anderes gelte aber für die Einrichtung von Wahlkreisen mit einer unterschiedlichen Anzahl von zu vergebenden Mandaten bei derselben Wahl. Die „faktischen Sperrklauseln“ für das Erreichen eines sicheren Mandats lägen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – jeweils zuzüglich einer Stimme – bei 25 % in einem Dreimandatswahlkreis, 20 % in einem Viermandatswahlkreis und 16,6 % in einem Fünfmandatswahlkreis. Die unterschiedlichen „faktischen Sperrklauseln“ führten dazu, dass Wahlberechtigte in einem Fünfmandatswahlkreis eine wesentlich bessere Chance hätten, einen Kandidierenden sicher zu wählen, als in einem Dreimandatswahlkreis. Das bedeute zugleich, dass Bewerber kleiner Parteien in drei Fünfmandatswahlkreisen deutlich größere Chancen hätten, ein (sicheres) Mandat zu erringen, als in fünf Dreimandatswahlkreisen. Das Wahlsystem führe so zu paradoxen Ergebnissen. Es sei wertungswidersprüchlich, wenn eine Partei im Falle einer Aufteilung eines Fünfmandatswahlkreises in zwei Dreimandatswahlkreise bei gleichem Stimmenanteil weniger Mandate erhalten könnte. Es könne auch nicht richtig sein, dass zur Erlangung eines sicheren Mandats in einem kleineren Dreimandatswahlkreis mehr Stimmen in absoluten Zahlen nötig sein könnten als in einem größeren Fünfmandatswahlkreis. Der danach vorliegende Eingriff in die Gleichheit der Wahl sei nicht gerechtfertigt. Die Einrichtung unterschiedlicher Mehrmandatswahlkreise fördere nicht das Ziel einer engeren persönlichen Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu den Wahlkreisen. Auch ein Anknüpfen an die Bezirksstrukturen könne unterschiedliche Erfolgschancen der jeweils abgegebenen Stimmen nur in engen Grenzen rechtfertigen, die hier überschritten seien. Zudem verhalte sich der Staat widersprüchlich, wenn er den Bezirksgrenzen bei der Einteilung der Wahlkreise einen absoluten Stellenwert einräume, die Grenzen der Bezirke aber – wie mit der Bezirksverwaltungsreform im Jahr 2006 geschehen – selbst verändere. Der Wahlfehler habe auch Mandatsrelevanz. Bei einer einheitlichen Gestaltung der Wahlkreise als Drei-, Vier- oder Fünfmandatswahlkreise wären andere Bewerber gewählt worden. § 2 Abs. 2 BüWG, der vorsehe, dass 71 Abgeordnete nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen gewählt würden, sei vor diesem Hintergrund verfassungswidrig. Zwingende Gründe für die in der Vorschrift vorgesehene Zahl an Wahlkreisabgeordneten bestünden nicht. Zumindest bestehe ein Optimierungsgebot, möglichst gleich große Wahlkreise einzurichten. Die Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Mit der Heilungsregelung werde der Wählerwille verfälscht. Ein Stimmzettel mit mehr als fünf Stimmen innerhalb einer Landesliste beinhalte nicht den Erklärungswert, die Stimmen als Gesamtstimmen für die Landesliste abzugeben. Die aus den Personen- und Listenstimmen gebildeten Gesamtstimmen stellten nur eine Rechengröße dar. Durch die Berücksichtigung der Stimmen aus der Heilungsregelung werde das Stimmengewicht aller anderen Wähler unzulässig reduziert. Zudem sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Die bei der Bürgerschaftswahl unterbliebene Berücksichtigung der Stimmen aus der Heilungsregelung für die Mandatsberechnung nach § 5 Abs. 7 BüWG führe dazu, dass für die Frage, wer über die Landesliste für die Partei ins Parlament einziehe, lediglich die Stimmen aller anderen Wähler der Partei ausschlaggebend seien. Dies stelle überdies ebenfalls eine Umdeutung des Wählerwillens dar. Sofern mehr als fünf Stimmen an Kandidierende derselben Landesliste oder an Kandidierende einer Landesliste und die Landesliste vergeben worden seien, liege der Wählerwille darin, dass eine Mandatsverteilung über die Personenwahl nach § 5 Abs. 8 BüWG erfolge. Diesem Wählerwillen würde nicht entsprochen. Die Bürgerschaft habe unter Verletzung des Gebots äußerster Zurückhaltung im Wahlkampf unzulässig in den Parteienwettbewerb und in sein Recht, sich ungehindert um ein Mandat zu bewerben, eingegriffen. Die Vorwahlzeit, in der für die Öffentlichkeitsarbeit das Gebot äußerster Zurückhaltung gelte, habe bereits mit der Bekanntmachung des Wahltermins am 15. Januar 2019 begonnen. Daher seien auch die im Rahmen der Europa- und Bezirksversammlungswahlen vom 26. Mai 2019 durchgeführten 24 Veranstaltungen im Format „dialogP“ sowie elf Veranstaltungen der „It‘s Your Choice“-Tour zu berücksichtigen. Mitgliedern der Bezirksversammlungen und Kandidierenden für das Europäische Parlament sei die Teilnahme gestattet worden. Gerade bei Gesprächen von Schülerinnen und Schülern mit nur einem Mitglied der Bürgerschaft im Format „dialogP“ bestehe die besondere Gefahr der Beeinflussung. Die „It‘s Your Choice“-Tour sei der Bürgerschaft zuzurechnen, da sie maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption gehabt habe. Ihm sei die Teilnahme an ca. der Hälfte der 15 Podiumsdiskussionen im Vorfeld der Bürgerschaftswahl verwehrt worden. Es liege nahe, dass die Veranstaltungen Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hätten. Es sei unzulässig, die abgestufte Leistungsgewährung an den Mandatsstatus zu knüpfen, da dies insbesondere neue und junge Bewerber benachteilige. Dies gelte besonders für das Hamburger Wahlrecht, in dem Bewerber über die Personenstimmen gewählt werden könnten. Die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Stimmen erneut auszählen zu lassen, verletze den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Stimmzettel seien erneut auszuzählen, da die FDP die Sperrklausel nur äußerst knapp unterschritten habe und das Wahlsystem fehleranfällig sei. Das Wahlergebnis habe bereits zwischen dem Wahlabend sowie der Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Endergebnisses starken Schwankungen unterlegen. Es sei zu mehreren Fehlern gekommen. In einem Wahllokal in Eimsbüttel seien über Nacht 465 Stimmzettel – nach Auskunft des Wahlleiters Wahlkreisstimmzettel – im Müll gelandet, von denen 18 Stimmzettel verschollen seien. Im Wahlkreis 17 seien 16 Stimmzettel mit falschen Namen gedruckt worden. In der Wahlnacht seien in einem Wahllokal in Langenhorn die Stimmergebnisse von FDP und Grünen sowie in Winterhude die Ergebnisse von SPD und CDU vertauscht worden. Die Vernichtung der nicht gebrauchten Stimmzettel bereits vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses verstoße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, da dadurch eine vollständige Überprüfung und ein Nachvollziehen der Wahl nicht möglich seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Stimmzettel ausgetauscht worden seien. So sei nicht nachvollziehbar, ob es sich bei den später aufgefundenen Stimmzetteln – bis auf 18 Stimmzettel – um die 465 Stimmzettel handele, die im Müll gelandet seien, oder um unbenutzte Stimmzettel. Die Wahlfehler seien so gewichtig, dass sie zur Ungültigkeit der Wahl führen müssten. Bei den Wahlfehlern aufgrund der Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen sowie der Kombination aus der Heilungsregelung und der unzulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft handele es sich um schwere Verstöße gegen die Wahlrechtsgrundsätze und den demokratischen Wettbewerb, die sich parlamentsbestimmend und -prägend auf die Zusammensetzung der Bürgerschaft ausgewirkt hätten. Von den Wahlfehlern lasse sich nur die Anwendung der Heilungsregelung rechnerisch korrigieren. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, 1. den Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft vom 16. September 2020 und den Bescheid vom 22. September 2020 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Wahlkreiseinteilung nach §§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 i.V.m. Anlage 1, § 2 Abs. 2 BüWG das Grundrecht auf Gleichheit der Wahl aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, 3. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 i.V.m. Anlage 1, § 2 Abs. 2 BüWG für nichtig zu erklären, a) hilfsweise festzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 BüWG den Gesetzgeber verpflichtet, Mehrmandatswahlkreise so zu bilden, dass in jedem Wahlkreis gleich viele Sitze vergeben werden, und § 2 Abs. 2 und Anlage 1 BüWG für nichtig zu erklären, b) äußerst hilfsweise festzustellen, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 BüWG den Gesetzgeber verpflichtet, Mehrmandatswahlkreise so zu bilden, dass in jedem Wahlkreis möglichst gleich viele Sitze vergeben werden, und die Anlage 1 BüWG für nichtig zu erklären, 4. festzustellen, dass die Heilungsregel nach § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG, § 42 Abs. 2 HmbBüWO und die entsprechende Geschäftsanweisung für Wahlvorstände das Grundrecht auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, 5. § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG, § 42 Abs. 2 HmbBüWO und die entsprechende Geschäftsanweisung für Wahlvorstände für nichtig zu erklären, 6. festzustellen, dass der Ausschluss von der Teilnahme an einem Teil der Podiumsdiskussionen der „It’s Your Choice“-Tour und der Veranstaltungsreihe „dialogP“ der Hamburgischen Bürgerschaft im Rahmen der Bürgerschaftswahl für Kandidierende, die nicht Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung sind, eine unzulässige Form der Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft darstellt, die in unzulässiger Art und Weise in den Wahlkampf eingegriffen hat und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 i.V.m. Art. 21, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Recht, sich ungehindert um ein Mandat zu bewerben, aus Art. 13 Abs. 3 Satz 1, 3 HV, § 8 Abs. 1 HmbAbgG i.V.m. Art. 28 Satz 1, Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, 7. festzustellen, dass die Durchführung des Teils der Podiumsdiskussionen der „It’s Your Choice“-Tour und der Veranstaltungsreihe „dialogP“ der Hamburgischen Bürgerschaft im Rahmen der Bürgerschaftswahl, an denen nur Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft oder einer Bezirksversammlung teilnehmen durften, eine unzulässige Form der Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft darstellt, die in unzulässiger Art und Weise in den Wahlkampf eingegriffen hat und den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 i.V.m. Art. 21, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, 8. festzustellen, dass die endgültige Vernichtung der nichtgebrauchten Stimmzettel bereits vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses und die entsprechende Geschäftsanweisung für Wahlvorstände das Grundrecht auf Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 HV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt, 9. die Beschwerdegegnerin bis zur nächsten Bezirksversammlungswahl zu verpflichten eine entsprechende Regelung zu erlassen, nach der zukünftig die nichtgebrauchten Stimmzettel bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses zu verwahren [sind] und die nichtgebrauchten Stimmzettel erfasst werden, 10. die Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft vom 23. Februar 2020 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Neuauszählung der Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft vom 23. Februar 2020 durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer seine Anträge mit Ausnahme des Hauptantrags zu 10. zurückgenommen; dem haben die übrigen Beteiligten zugestimmt. Er beantragt nunmehr noch, die Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft vom 23. Februar 2020 unter Aufhebung des Beschlusses der Hamburgischen Bürgerschaft vom 16. September 2020 und des Bescheides vom 22. September 2020 für ungültig zu erklären. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Beschwerde sei insgesamt unbegründet. Ihre Entscheidung sei formell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit sei nicht festzustellen. Nach Art. 21 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBL I 100-a, zuletzt geändert am 3. November 2020, HmbGVBl. S. 559; HV) sei verfassungsrechtlich allein die Sitzungsöffentlichkeit des Plenums, nicht aber der Ausschusssitzungen vorgesehen. Einer „Live-Übertragung“ der Ausschusssitzungen bedürfe es nicht. Der Bericht des Verfassungs- und Bezirksausschusses zu den Beratungen über die eingegangenen Wahleinsprüche (Bü-Drs. 22/1275) sei in der Parlamentsdatenbank frei zugänglich. Ein Verfahrensfehler liege auch nicht darin, dass die Stimmzettel vor der Beschlussfassung der Bürgerschaft nicht erneut ausgezählt worden seien. Ein knappes Wahlergebnis rechtfertige die Anordnung einer Nachzählung für sich genommen nicht. Mängel oder Fehler bei der Ermittlung des Wahlergebnisses, die eine Neuauszählung erforderlich machen würden, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen. Auch materiell sei die Entscheidung der Bürgerschaft rechtmäßig. Ein Wahlfehler liege nicht vor. Die Wahlkreiseinteilung sei verfassungsgemäß. Die Bestimmungen zur Wahlkreiseinteilung schränkten den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht unzulässig ein. Die Berechnungen des Beschwerdeführers zu den „faktischen Sperrklauseln“ seien unzutreffend. Die aus der Einrichtung von Mehrmandatswahlkreisen mit differenzierter Sitzzahl resultierende Einschränkung der Erfolgschancengleichheit der Stimmen sei gerechtfertigt. Die Wahl in Wahlkreisen verfolge das Ziel, die „Bürgernähe“ durch die Bindung zwischen Abgeordneten und Wahlkreisen sowie die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu stärken. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Wahl in Mehrmandatskreisen geeignet, erforderlich und angemessen. Es werde ein engerer örtlicher Bezug zu den im Wahlkreis aufgestellten Kandidaten hergestellt. Durch § 18 Abs. 3 BüWG würden die Auswirkungen auf die Erfolgschancengleichheit begrenzt. Die Abweichung bei der Erfolgschancengleichheit schlage zudem nicht auf das Kräfteverhältnis in der Bürgerschaft durch, sondern bleibe auf die Sitzvergabe nach Wahlkreisen beschränkt. Die Bestimmungen zur Wahlkreiseinteilung verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Es komme nicht zu einer strukturellen Differenzierung zwischen den Parteien. Auch sei die Annahme des Beschwerdeführers, das Wahlsystem sei paradox, unzutreffend. Es sei nicht paradox, dass sich das Ergebnis einer mathematischen Berechnung ändere, wenn zugrundeliegende Parameter geändert würden. Die Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG verstoße nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung helfe, den Erklärungswert des Wählerwillens möglichst weitgehend zur Geltung zu bringen. Die Abgabe einer Personenstimme auf einer Landesliste umfasse ebenso wie die Abgabe einer Stimme für eine Landesliste selbst stets die Erklärung, dass diese Stimme bei der Verteilung der Bürgerschaftssitze für die Partei berücksichtigt werden solle. Die Heilungsregelung sei für die Wählenden zudem erkennbar gewesen, da sie schon vor dem Wahltag aufgrund gesetzlicher Regelungen festgestanden habe. Die Heilungsregelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Ihre relativ geringen Auswirkungen auf den Erfolgswert der Stimmen seien durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Bürgerschaft habe nicht unzulässig durch ihre Öffentlichkeitsarbeit in den Wahlkampf eingegriffen. Mit den Veranstaltungen unter dem Programmnamen „dialogP“ habe die Bürgerschaft nicht gegen das Gebot staatlicher Neutralität und Zurückhaltung und nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Die Veranstaltungsreihe „dialogP“ sei weder der Konzeption noch der Zielrichtung nach darauf ausgelegt gewesen, die Jugendlichen von der Wahl einer bestimmten Partei oder Person zu überzeugen. Ziel sei es vielmehr gewesen, die Jugendlichen zu informieren und ihnen durch einen Dialog mit Bürgerschaftsabgeordneten unterschiedlicher Fraktionen – darunter auch der FDP-Fraktion – die parlamentarische Arbeitsweise näherzubringen. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises auf Mitglieder der 21. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft sei vor dem Hintergrund der Konzeption und der Zielrichtung der Veranstaltung sachgerecht. Es liege in der Natur der Sache, dass nur die Mandatsträger der Schülerschaft authentisch die Arbeit und den Alltag im Parlament vermitteln könnten. In der Nichtzulassung des Beschwerdeführers bei den Veranstaltungen der Veranstaltungsreihe „dialogP“ liege auch keine unzulässige Behinderung der Übernahme und Ausübung des Amts eines Abgeordneten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Satz 1 HV. Im Übrigen fehle es an der Mandatsrelevanz. Auch im Hinblick auf die „It‘s Your Choice“-Tour liege ein Wahlfehler nicht vor. Die Veranstaltungsreihe sei der Bürgerschaft bereits nicht zuzurechnen, da sie von einer privaten Agentur durchgeführt und nur zu einem Anteil von 40 % von der Bürgerschaft finanziert worden sei. Mit der Veranstaltungsreihe sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien erfolgt. Das Format habe einen Austausch über die anstehenden Wahlen als Chance zur demokratischen Teilhabe und Möglichkeit der politischen Partizipation ermöglichen sollen. Die Beschränkung auf die in der Bürgerschaft vertretenen Parteien im Hinblick auf die vom Finanzierungsanteil der Bürgerschaft umfasste Teilnahme sei sachgerecht. Im Übrigen lasse sich auch aus der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der „It‘s Your Choice“-Tour keine Mandatsrelevanz ableiten. Der Beteiligte zu 3. ist dem Verfahren beigetreten und beantragt ebenfalls, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. trägt ergänzend zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin vor: Abweichungen zwischen dem Ergebnis der Vorabauszählung am Wahlabend und dem vorläufigen Ergebnis auf Basis der vollständigen Auszählung lägen in der Natur der Sache. Abweichungen zwischen vorläufigem und endgültigem Ergebnis seien auf Fehler bei der Ergebnisermittlung zurückzuführen, beträfen aber alle Parteien und würden dadurch nivelliert. Die Heilungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 5 BüWG orientiere sich an der Regelung im Bayerischen Landeswahlgesetz, zu der der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt habe, dass darin keine unzulässige Delegation der Wahlentscheidung liege. Bei der Berechnung der nach Listenwahl und Personenwahl zuzuteilenden Mandate über die Landeslisten seien die jeweiligen Stimmen aufgrund der Heilungsregelung zutreffend nicht berücksichtigt worden. Aus dem Zweck der Heilungsregelung und der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 21/12700, S. 27) folge, dass so vorzugehen sei. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Akte der Beschwerdegegnerin beigezogen.