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Urteil

2 BvE 1/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Staatsorgane müssen im politischen Wettbewerb Neutralität wahren; regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit darf nicht zur einseitigen Parteinahme werden. • Ein Mitglied der Bundesregierung verletzt die Chancengleichheit der Parteien (Art.21 Abs.1 GG), wenn es unter Einsatz amtsgebundener Ressourcen parteiische Werturteile äußert oder zur Nichtteilnahme an einer Parteiaktion aufruft. • Die Verwendung amtlicher Mittel (z. B. Ministeriumshomepage, Dienstwappen) kennzeichnet eine Äußerung als amtlich und unterwirft sie dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.
Entscheidungsgründe
Regierungsamtliche Äußerung auf Ministeriumshomepage verletzt Parteichancengleichheit • Staatsorgane müssen im politischen Wettbewerb Neutralität wahren; regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit darf nicht zur einseitigen Parteinahme werden. • Ein Mitglied der Bundesregierung verletzt die Chancengleichheit der Parteien (Art.21 Abs.1 GG), wenn es unter Einsatz amtsgebundener Ressourcen parteiische Werturteile äußert oder zur Nichtteilnahme an einer Parteiaktion aufruft. • Die Verwendung amtlicher Mittel (z. B. Ministeriumshomepage, Dienstwappen) kennzeichnet eine Äußerung als amtlich und unterwirft sie dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Die Antragstellerin (politische Partei) meldete für den 7.11.2015 eine Demonstration in Berlin unter dem Motto gegen die Asylpolitik der Bundeskanzlerin an. Die Antragsgegnerin, damals Bundesministerin, publizierte am 4.11.2015 auf der Homepage ihres Bundesministeriums eine Pressemitteilung mit Dienstwappen und dem Titel "Rote Karte für die AfD"; darin wurden Sprecher der Partei als fördernd für Radikalisierung und Rechtsextreme bezeichnet und die rote Karte gefordert. Die Pressemitteilung wurde auf Initiative der Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung vorübergehend entfernt; der Hauptsacheantrag zielte auf Feststellung der Verfassungsverletzung. Streitpunkt war, ob die Ministerin in Ausübung ihres Amts gehandelt und durch Einsatz amtlicher Ressourcen und Inhalt die Chancengleichheit der Partei (Art.21 Abs.1 GG) verletzt habe. Die Antragsgegnerin verteidigte die Publikation als zulässige Regierungskommunikation/Verteidigung der Regierungspolitik und als reaktive Meinungsäußerung. • Parteifähigkeit und Antragsbefugnis: Parteien sind im Organstreit parteifähig; die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil nicht ausgeschlossen ist, dass regierungsamtliche Äußerungen die Chancengleichheit verletzen (Art.21 Abs.1 GG). • Neutralitätsgebot: Art.21 Abs.1 GG schützt die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb einschließlich Versammlungswirkung; Staatsorgane müssen Neutralität wahren, auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. • Öffentlichkeitsarbeit der Regierung: Bundesregierung und ihre Mitglieder dürfen im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zwar Maßnahmen erläutern und sachlich auf Kritik reagieren, sind aber an Sachlichkeit und Neutralität gebunden; es besteht kein Recht auf diffamierenden Gegenschlag. • Amtsbezogenheit der Äußerung: Die Verwendung des Dienstwappens und die Veröffentlichung auf der offiziellen Ministeriumshomepage begründen eine Inanspruchnahme der Amtsautorität; ein Verzicht auf Amtsbezeichnung im Text ändert nichts daran. • Eingriff in Parteirechte: Die Pressemitteilung enthielt einseitig negative Wertungen (Vorwurf der Unterstützung von Rechtsextremen) und war geeignet, potenzielle Demonstrationsteilnehmer abzuschrecken; damit lag eine unzulässige Einwirkung auf die Chancengleichheit der Antragstellerin vor. • Unzulässigkeit der Rechtfertigung: Die Erklärung diente nicht der sachlichen Erläuterung von Regierungshandeln noch der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Vorwürfen; sie überschritt die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit, sodass der Eingriff nicht durch das Informationsrecht der Regierungsmitglieds gerechtfertigt war. • Rechtsschutzbedürfnis: Trotz Entfernung der Mitteilung durch einstweilige Anordnung und Ablauf dieser Maßnahme bestand aufgrund Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Antrag der Antragstellerin wird in der Sache stattgegeben: Die Antragsgegnerin hat durch Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung das Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art.21 Abs.1 GG verletzt. Die Pressemitteilung war als amtliche Äußerung zu werten, weil sie mit Dienstwappen und auf der offiziellen Ministeriumshomepage verbreitet wurde, und enthielt parteiergreifende, diffamierende Wertungen sowie eine mittelbare Aufforderung, der Kundgebung fernzubleiben, wodurch die Chancengleichheit beeinträchtigt wurde. Die Rechtfertigungsgründe der Antragsgegnerin (Informations- und Verteidigungsbefugnis der Regierung, "Recht auf Gegenschlag") greifen nicht, weil die Äußerung die Gebote der Neutralität und Sachlichkeit überschritt. Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgewiesen; besondere Billigkeitsgründe für Kostenerstattung liegen nicht vor.