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Beschluss

1 Ws 135/10

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0816.1WS135.10.0A
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Leitsätze
Bezieht ein ehrenamtlicher Richter, der einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt, ein sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen, beispielsweise eine Rentenzahlung, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG. Ein derartiges Einkommen steht einem Arbeitseinkommen gleich. Es besteht kein Anlass, die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen materiell besser zu stellen als voll erwerbstätige ehrenamtliche Richter, die neben dieser Tätigkeit einen Haushalt mit mehreren Personen führen, jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall, aber keine weitergehende Entschädigung nach § 17 JVEG erhalten.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Schöffen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bezieht ein ehrenamtlicher Richter, der einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt, ein sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen, beispielsweise eine Rentenzahlung, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG. Ein derartiges Einkommen steht einem Arbeitseinkommen gleich. Es besteht kein Anlass, die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen materiell besser zu stellen als voll erwerbstätige ehrenamtliche Richter, die neben dieser Tätigkeit einen Haushalt mit mehreren Personen führen, jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall, aber keine weitergehende Entschädigung nach § 17 JVEG erhalten.(Rn.3) Die Beschwerde des Schöffen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer ist in einem mehrtägigen Verfahren vor der 24. Strafkammer des Landgerichts Berlin als Schöffe eingesetzt worden. Nach Abschluss der Hauptverhandlung hat er auf seine Entschädigungsanträge hin hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 990,10 Euro erhalten, der sich aus Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG, Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG sowie Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG zusammengesetzt hat. Auf Antrag der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 JVEG die Entschädigung des Schöffen unter Versagung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung auf insgesamt 346,40 Euro festgesetzt und weiter ausgesprochen, dass der darüber hinaus ausgezahlte Betrag von dem Schöffen an die Landeskasse zurückzuzahlen ist. Die hiergegen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt im Ergebnis erfolglos. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, ohne dass es einer ausdrücklichen Übertragung durch den Einzelrichter bedarf, weil das Landgericht ebenfalls in dieser Besetzung entschieden hat. 1. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des dem Schöffen zustehenden Entschädigungsbetrages zu Recht davon abgesehen, die beantragte Entschädigung nach § 17 JVEG für Nachteile bei der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Diese Norm setzt in der hier eingreifenden Variante voraus, dass der jeweilige Antragsteller nicht erwerbstätig ist. Zwar geht der Beschwerdeführer als Rentner keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nach und bezeichnet sich selbst als „Hausmann“. Der Bezug von Rentenzahlungen stellt jedoch sogenanntes Ersatzerwerbseinkommen dar, das – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – als Erwerbseinkommen im Sinne der Norm anzusehen ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009, S 1 SF 87/09, zitiert nach Juris). Das ist freilich nicht unumstritten. In der Kommentarliteratur wird – zumeist allerdings ohne aussagekräftige Begründung – der Ansatz vertreten, dass der Bezug von Ersatzerwerbseinkommen eine zusätzliche Entschädigung gemäß § 17 JVEG nicht hindere (vgl. Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl., Erläuterungen zu § 21 Rdn. 211.3; Zimmermann, JVEG § 17 Rdn. 3; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-FamGKG–JVEG, 2. Aufl., § 21 Rdn. 2). Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Sinn und Zweck der Regelung der §§ 15 ff. JVEG gehen dahin, einen materiellen Ausgleich für Nachteile zu schaffen, die einem ehrenamtlichen Richter durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung entstanden sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., § 15 JVEG Rdn. 1). Dabei wird der entstandene Zeitaufwand generell gemäß § 16 JVEG entschädigt; diese Entschädigung hat der Beschwerdeführer erhalten. Soweit einem Schöffen wegen der Heranziehung während seiner Arbeitszeit ein Verdienstausfall entsteht, wird dieser gemäß § 18 JVEG (in den gesetzlichen Grenzen) erstattet, damit insoweit kein materieller Nachteil für den Schöffen eintritt. Nicht erwerbstätigen Schöffen, die entsprechend keinen Verdienstausfall erleiden, steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 17 JVEG eine Entschädigung dafür zu, dass ihnen durch die zeitliche Inanspruchnahme Nachteile bei der Haushaltsführung entstanden sind. Das Gesetz stellt sie in § 17 JVEG den teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen gleich, die nicht während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden (und damit ebenfalls keinen Verdienstausfall erleiden). Diese Regelungen bezwecken die Gleichstellung der Tätigkeit der Haushaltsführung mit der Erwerbstätigkeit, wobei ein gewisser Umfang – der Haushalt muss mindestens zwei Personen umfassen – vorausgesetzt wird (vgl. SG Leipzig aaO.). Während jedoch die teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen über § 17 JVEG einen materiellen Ausgleich für die Heranziehung zu einer Zeit erhalten, in der sie kein Erwerbseinkommen erzielen, erhält ein Rentenempfänger ein zeitunabhängiges Erwerbsersatzeinkommen in Form der Rentenzahlung, die das frühere Erwerbseinkommen ersetzt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010, L 2 SF 159/09,, zitiert nach Juris). Es besteht auch kein Anlass, einen Rentenempfänger materiell besser zu stellen als einen voll Erwerbstätigen, der (neben seiner ganztägigen Erwerbstätigkeit) einen Haushalt mit mehreren Personen führt, jedoch lediglich eine Entschädigung für erlittenen Verdienstausfall (der bei einem Rentner nicht anfällt), aber keine weitergehende Entschädigung nach § 17 JVEG erhält. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der Bezugnahme auf die erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ergangene Entscheidung des LSG Berlin keine „rückwirkende Änderung“, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine auf die zum hier relevanten Zeitpunkt geltende Norm des § 17 JVEG Bezug nehmende richterliche Entscheidung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG. 3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.